Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich  (HfH)  Vom 21. September 1999  Die  Kantone  Zürich,  Uri,  Schwyz,  Obwalden,  Glarus,  Zug,  Solothurn,  Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden,  Appenzell Innerrhoden, St. Gallen,  Graubünden, Aargau und Thurgau  vereinbaren:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Die  Kantone  Zürich,  Uri,  Schwyz,  Obwalden,  Glarus,  Zug,  Solothurn,  Schaffhausen,     Appenzell     Ausserr  hoden,     Appenzell     Innerrhoden,  St.   Gallen,   Graubünden,   Aargau  und   Thurgau   errichten   und   führen  gemeinsam  eine  Hochschule  für  Heilp  ädagogik  (Heilpädagogische  Hoch-  schule HfH, nachfolgend Hochschule).  Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Fürstentum  Liechtenstein  kann  der  Vereinbarung  mit  den  gleichen  Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Die Hochschule ist eine öffentlich-r  echtliche Anstalt mit eigener Rechts-  persönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.  Rechtsnatur  und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sitz der Hochschule ist Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Die Hochschule dient der Aus-  und Weiterbildung von heilpädagogischen  Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal.  Aufgabe der  Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschule betreibt in ihrem  Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte  Forschungs-   und   Entwicklungsarbeit   und   erbringt   für   Dritte   Dienst-  leistungen.  AGS 2005 S. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Tätigkeit  der  Hochschule  richtet  sich,  soweit  erforderlich,  nach  den  Vorschriften  des  Bundes,  interkan  tonaler  Vereinbarungen  und  gegebe-  nenfalls der Trägerkantone über  die Anerkennung der von der Hochschule  erteilten Ausweise und Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Hochschule  nimmt  auf  die  Bedü  rfnisse  behinderter  Studierender  Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele  der Hochschule gewährleistet.  Freiheit von  Lehre und  Forschung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter  Berücksichtigung der berufs-, fach-  und funktionsspezifischen Bedürfnisse  in folgenden Bereichen aus:  Studienrichtunge  n 1. Ausbildungs-  stufe und  -bereiche  a)    Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;  b)    Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hochschule  kann  in  den  genannt  en  und  in  verwandten  Bereichen  zudem  Ausbildungsgänge  anbieten,  di  e  den  Anforderungen  eines  Hoch-  schullehrgangs nicht zu genügen brauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Weiterbildung  bezieht  sich  auf  Probleme  und  Aufgaben  der  allge-  meinen und der speziellen Heilpädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Die   Regierungen   der   Trägerkantone     können   durch   übereinstimmende  Beschlüsse weitere Studi  enbereiche einführen und bestehende aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Veränderungen
§ 7
                            1    Die  Forschung  an  der  Hochschule  dient  der  anwendungsorientierten  Weiterentwicklung  Forschung und  Entwicklung  a)    der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;  b)    schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die  Hochschule ausbildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Dienstleistungen  zugunsten  Dritter  unt  erstützen  die  gegenseitige  Durch-  dringung von Lehre, Forschung und Praxis.  Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Die  Hochschule  arbeitet  mit  Univers  itäten,  mit  anderen  pädagogischen  Hochschulen  und  mit  weiteren  Institutionen  im  Inland  und  im  Ausland  zusammen, insbesondere auch mit der  Fachhochschulregion, der sie zuge-  ordnet ist. Sie kann zu diesem  Zweck Verträge abschliessen.  Zusammenarbeit  mit andern  Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    Die  Hochschule  kann  mit  Nichtträg  erkantonen  und  mit  dem  Fürstentum  Liechtenstein   (nachfolgend   Vertragskantone)   über   die   Zulassung   von  Studierenden  zu  einzelnen  Ausbildungsgängen  Verträge  abschliessen  und  Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen.  Verträge mit  Nichtträger-  kantonen und mit  dem Fürstentum  Liechtenstein und  Aufnahme von  Nichtträger-  kantonen in die  Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Beschlüsse  über  die  Aufnahme  in  die  Trägerschaft  bedürfen  der  Geneh-  migung  der  Trägerkantone.  Die  Regierungen  bezeichnen  die  für  ihren  Kanton zuständige Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone.  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1   Sofern sich mehr Kandidatinnen  und Kandidaten um Zulassung zu einem  Studiengang   bewerben,   als   unter  dem   Aspekt   eine  r   angemessenen  Ausbildung  zumutbarerweise  Plätze  zur  Verfügung  stehen,  kann  jeweils  für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.  Zulassungsbe-  schränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kandidatinnen  und  Kandidaten  aus  de  n  Trägerkantonen  haben  im  Fall  von Platzmangel Vorrang vor den übrigen   Bewerberinnen und Bewerbern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Kandidatinnen   und   Kandidaten   aus   Vertragskantonen   werden   den  Bewerberinnen  und  Bewerbern  aus  de  n  Trägerkantonen  gleichgestellt,  wenn  für  den  Bereich,  für  den  Zulassungsbeschränkungen  angeordnet  worden  sind,  innerhalb  der  Schwei  z  keine  anderen  zumutbaren  und  ver-  gleichbaren Ausbildungsgänge bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Ausbildungsplätze  werden  unter    den  Trägerkantonen  und  den  Ver-  tragskantonen  soweit  als  möglich  n  ach  den  Einwohnerzahlen  gemäss  dem  Stand  am  1.  Januar  des  vorangehende  n  Jahres  verteilt.  Kantonen  mit  kleinen  Einwohnerzahlen  können  vorwe  g  feste  Ausbildungsplätze  zugesi-  chert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Mögliche  Kriterien  im  Fall  von  Zu  lassungsbeschränkungen  sind:  Alter,  Dauer der Berufspraxis, Eignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Organe der Hochschule sind:  Organe  a)    der Hochschulrat;  b)    die Schulleitung;  c)    die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1   Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch  andere Bereiche vertreten sein.  Hochschulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zusammen-
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Hochschulrat  hat  jeder  Trägerka  nton  Anspruch  auf  eine  Vertreterin  oder  auf  einen  Vertreter.  Der  Kanton,    der  die  Präsidentin  oder  den  Präsi-  denten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit beratender Stimme und mit dem Rech  t, Anträge zu stellen, werden zu  allen Sitzungen beigezogen:  a)    die Leitung der Hochschule;  b)    eine Vertretung der Mitarb  eiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1     Die   Regierungen   bezeichnen   die   Ve  rtreterinnen   und   Vertreter   ihres  Kantons  auf  eine  gemeinsame  Amtspe  riode  von  jeweils  vier  Jahren  oder  für deren Rest.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wahl und
                            Abberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Regierungen  können  die  Vertrete  rinnen  und  Vertreter  ihres  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Konstituierung
§ 17
                            1    Dem  Hochschulrat  obliegt  die  F  ührung  der  Hochschule  in  allen  grund-  sätzlichen  Fragen.  Er  erlässt  ein  Le  itbild  und  umschreibt  periodisch  den  Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Aufgaben
                            a) Grundsätzliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist für die Qualitätssicherung und  für das Controlling verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Dem  Hochschulrat  obliegen  im  Einzel  nen  insbesondere  folgende  Aufga-  ben:  b  ) Im Einzelnen  a)    Er erlässt für sich ein Geschäft  sreglement und regelt den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)     Er  bestimmt  den  Schulort,  insb  esondere  bei  dezentralisierten  Ausbil-  dungsgängen.  c)    Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender  Studienbereiche.  d)    Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.  e)    Er  legt  die  einzelnen  Ausbildungsgänge  fest  und  entscheidet  im  Zweifelsfall über deren Durchführung.  f)     Er  entscheidet  über  die  Durchführung  von  Ausbildungsgängen  in  verwandten Bereichen.  g)     Er  schliesst  Verträge  mit  Nich  tträgerkantonen  ab  und  nimmt  diese  in  die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 10 Absatz 2.  h)    Er schliesst Kooperationsverträge ab.  i)      Er  ordnet  die  Ausgestaltung  der  Schulleitung  und  setzt  deren  Befug-  nisse fest.  j)      Er  ordnet  das  Anstellungsverhältn  is,  die  Besoldung,  das  Disziplinar-  wesen,  soweit  es  nicht  durch  di  ese  Vereinbarung  geregelt  wird,  und  die   Versicherungen   für   die   Mita  rbeiterinnen  und  Mitarbeiter  der  Hochschule und regelt die Mitsprache.  k)    Er  entscheidet  über  die  Anste  llung  der  Mitglieder  der  Schulleitung  und   der   zum   unbefristeten   Einsat  z   vorgesehenen   Mitglieder   des  Lehrkörpers.  l)     Er  entscheidet  über  die  Entlassung  von  Mitarbeiterinnen  und  Mitar-  beitern   aus   disziplinarischen   und   andern   wichtigen   Gründen.   Er  bestimmt  die  Zuständigkeit  für  die  Anordnung  anderer  disziplinari-  scher Massnahmen.  m)   Er  beschliesst  zuhanden  der  Tr  ägerkantone  den  jährlichen  Voran-  schlag,  stellt  die  jährliche  Rec  hnung  fest  und  verabschiedet  den  Jah-  resbericht. Er erlässt Richtlinien fü  r die Aufstellung des Voranschlags.  n)     Er  beschliesst  vorbehältlich  de  r  Genehmigung  durch  die  Trägerkan-  tone allfällige Nachtragskredite.  o)     Er  entscheidet  über  den  Ab  schluss  und  die  Kündigung  von  Mietver-  trägen von grösserer Tragweite.  p)    Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die  Promotion,  über  Prüfungen  und  über  Ab  schlusszeugnisse  und            -  diplome.  q)     Er  entscheidet  über  Zulassungsbeschränkungen,  bestimmt  die  für  die  Zulassung   massgeblichen   Kriterien   und   deren   Gewichtung   und  bezeichnet  die  Bereiche,  in  denen  keine  weiteren  schweizerischen  vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.  r)     Er erlässt Vorschriften über die  Rechte und Pflichten der Studierenden  und über die Disziplin.  s)     Er  entscheidet  über  die  Wegw  eisung  von  Studierenden  aus  diszipli-  narischen Gründen.  t)  Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            u)     Er   entscheidet   über   Rekurse     gegen   Verfügungen   nachgeordneter  Instanzen der Hochschule.  v)    Er wählt die Rekurskommission.  w)   Er  regelt  die  Entschädigung  der  Rekurskommission  und  allfälliger  Schiedsgerichte.  x)    Er erhebt Schadenersatz- und Rü  ckgriffsansprüche namens der Hoch-  schule.  y)     Er  erlässt  die  weiteren  Vorschriften,  die  zum  unmittelbaren  Vollzug  der Vereinbarung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Der  Hochschulrat  kann  nach  Bedarf  aus  seiner  Mitte  ständige  oder  befri-  stete  Ausschüsse  einsetzen  und  ihnen  wie  auch  seiner  Präsidentin  oder  seinem  Präsidenten  selbständig  zu  erledigende  Aufgaben  zuweisen.  Die  Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Delegation
                            von Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1    Der  Leitung  der  Hochschule  obliegt  die  Führung  der  Institution,  soweit  sie nicht durch diese Vereinbarung de  m Hochschulrat vorbehalten ist. Die  Schulleitung ist für diese Aufgabe de  m Hochschulrat verantwortlich.  Leitung der  Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Auftrag
                            2    Die  Schulleitung  hat  für  die  Erfüll  ung  des  Leistungsauftrags  und  für  die  zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            Der   Schulleitung   und   den   ihr   nachgeor  dneten   Instanzen   stehen   alle  Befugnisse zu, die dem Hochschulrat  weder ausdrücklich zugewiesen noch  nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Befugnisse
§ 22
                            1    Die  Rekurskommission  umfasst  drei  Mitglieder,  die  jeweils  auf  eine  gemeinsame  Amtsdauer  von  vier  Jahren  oder  für  deren  Rest  gewählt  werden.  Rekurs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zusammen-
                            setzung und  Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  dürfen  nicht  in  anderer  Weise  für  die  Hochschule  tätig  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            Die  Rekurskommission  behandelt  Be  schwerden  gegen  Verfügungen  und  Entscheide des Hochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zuständigkeit
§ 24
                            Beschwerdebefugnis  und  Verfahren  rich  ten  sich  nach  den  einschlägigen  Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verfahren
                            III. Angehörige der Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  der  Hochschule  werden  öffentlich-  rechtlich  angestellt.  In  besonderen  Fällen  ist  eine  privatrechtliche  Anstel-  lung möglich.  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Anstellung
§ 26
                            Den  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  der  Hochschule  ist  eine  ange-  messene  Mitsprache  zugesichert,  insb  esondere  durch  eine  Vertretung  im  Hochschulrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Mitsprache
§ 27
                            1  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Studierenden  richten  sich  nach  den  ein-  schlägigen Reglementen.  Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Studierenden wird eine a  ngemessene Mitwirkung eingeräumt.  IV. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            Der  Voranschlag  ist  zusammen  mit  de  m  Kostenverteiler  rechtzeitig  den  Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.  Voranschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1    Überschüsse  und  Defizite  dürfen  bis  höchstens  10  %  des  durchschnittli-  chen  Voranschlags  der  letzten  drei  Jahre  auf  die  nächste  Rechnung  über-  tragen werden.  Ü  bertragung von  Budgetmitteln  und Defiziten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anrechnung  auf  die  Trägerkantone  richtet  sich  nach  dem  Jahr,  in  dem der Überschuss erzielt wurd  e oder das Defizit entstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1    Nachtragskredite  dienen  der  D  eckung  notwendiger,  nicht  voraussehbarer  und  nicht  aufschiebbarer  Aufwendungen,  die  nicht  anders  bestritten  wer-  den können.  Nachtragskredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Genehmigung  durch  die  Trägerka  ntone  ist  so  rasch  als  möglich  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nachtragskredite  werden  den  Trägerkantonen  nach  den  Regeln  über  die  Aufteilung der Aufwendungen belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            Die  Jahresrechnung  ist  den  Trägerkantonen  zur  Genehmigung  einzurei-  chen.  Rechnungsablage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1   Die Finanzkontrolle wird nach den Vo  rschriften des Sitzkantons tätig.  Finanzkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            Die Aufwendungen der Hochschule werd  en insbesondere bestritten:  Deckung der  Aufwendungen  a)     durch  die  jährlichen  Beiträge  de  r  Trägerkantone,  die  leistungsbezo-  gen,  auf  Grund  des  Voranschlags,  in    der  Regel  pauschalisiert,  nach  der  Anzahl  der  Studierenden  und  unter  Berücksichtigung  allfälliger  Bundesbeiträge erbracht werden;  b)    durch  einen  angemessenen  Standor  tbeitrag  des  Kantons  Zürich  als  Sitzkanton;  c)     durch  die  Leistungen  von  Vertragskantonen,  die  die  Aufwendungen  decken müssen;  d)    durch Studiengelder und Gebühren;  e)    durch  die  Abgeltung  von  Leistungen  zugunsten  Dritter  und  durch  weitere Eigenleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1    Es  werden  Studiengelder,  Einschreibe-  und  Prüfungsgebühren  erhoben.  Sie  sind  unter  Berücksichtigung  der  an    vergleichbaren  schweizerischen  Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.  Leistungen der  Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  spezielle  Kurse,  Veransta  ltungen  und  Leistungen  können  besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Studierende,  die  nicht  einem  Träg  erkanton  angehören  oder  ihm  zuge-  rechnet  werden,  haben  grundsätzlich  ein  kostendeckendes  Studiengeld  zu  bezahlen, soweit dieses nicht auf Gr  und einer Vereinbarung mit der Hoch-  schule  von  ihrem  Kanton  übernommen  oder  auf  Grund  internationaler  Abkommen abgegolten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  Nachdiplomstudien  und  -kurse  sind  in  der  Regel  kostendeckende  Studiengelder zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            Dienstleistungen  zugunsten  Dritter  si  nd  in  der  Regel  kostendeckend  in  Rechnung zu stellen.  Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1    Die  Leistungen  der  einzelnen  Träger  kantone  werden  nach  Abzug  aller  übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet:  Berechnung der  Leistungen der  einzelnen  Trägerkantone  a)    Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;  b)    Zahl der Studierenden in  den einzelnen Studiengängen;  c)    Kosten der einzelnen Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:  a)    zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;  b)    zu  zwei  Dritteln  nach  der  Zahl  der  Studierenden  in  den  einzelnen  Studiengängen und deren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beitragsquoten  werden  jeweils  für  drei  Jahre  fix  bestimmt.  Massge-  bend sind die Zahlen der fünf unmitte  lbar vorangehenden Studienjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            Für  allfällige  Bauten  und  für  die  Aufteilung  der  entsprechenden  Aufwen-  dungen  bleiben  besondere  Vereinbarungen  zwischen  den  Trägerkantonen  vorbehalten.  Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            Die  Trägerkantone  überweisen  ihre  Be  iträge  gemäss  Voranschlag  in  vier-  teljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.  Ü  berweisung der  Betriebsbeiträge  V. Haftung und Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            1    Die  Hochschule  haftet  für  den  Schade  n,  den  eine  Mitarbeiterin  oder  ein  Mitarbeiter  in  Ausübung  ihrer  oder  seiner  amtlichen  Tätigkeit,  wider-  rechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.  Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Hoch-
                            schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  oder  der  Geschädigte  kann  die  Mitarbeiterin  oder  den  Mitarbeiter  nicht unmittelbar belangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            1    Der  Hochschule,  die  auf  Grund  dieser  Vereinbarung  oder  nach  anderen  Vorschriften  Ersatz  geleistet  hat,  st  eht  der  Rückgriff  auf  die  Mitarbeite-  rinnen und Mitarbeiter zu, die den Sc  haden vorsätzlich oder grobfahrlässig  verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Mita r -
                            beiterin oder  des Mitarbeiters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen  richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            1    Ansprüche  gegenüber  Mitgliedern  de  s  Hochschulrats  geltend  zu  machen  bleibt  den  einzelnen  Trägerkantone  n  vorbehalten.  Zuständig  zum  Ent-  scheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ü brige
                            Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im übrigen gelten für die Haftung di  e Vorschriften des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42
                            1    Gegen  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbe  iter,  die  vorsätzlich  oder  fahrlässig  ihre   Dienstpflichten   verletzen,   werden   disziplinarische   Massnahmen  ergriffen.  Disziplina  r  -  massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsatz
                            2    Auf  Personen,  die  obligationenrechtlich  angestellt  sind,  können  nur  die  Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            Disziplinarmassnahmen sind
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die einzelnen
                            Disziplinar-  massnahmen  a)    Verweis;  b)    Geldleistung bis Fr. 5000.–;  c)     Vorübergehende  Einstellung  in    der  Funktion  mit  oder  ohne  Entzug  der Besoldung;  d)    Versetzung ins provisorisc  he Anstellungsverhältnis;  e)    Disziplinarische Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            Für  das  Verfahren,  für  den  Entscheid  und  für  die  Verjährung  gelten  die  einschlägigen Bestimm  ungen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verfahren,
                            Entscheid,  Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen  Trägerkantonen und Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            1    Entstehen  aus  dieser  Vereinbarung  Anstände  zwischen  den  Trägerkanto-  nen  oder  zwischen  Trägerkantonen  und  Hochschule,  so  werden  sie  nöti-  genfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.  Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jede  Streitpartei  bestimmt  ein  Mitglied.  Die  Parteien  bezeichnen  in  gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei   weitere Mitglieder, so dass sich  in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Schiedsgericht  konstituiert  sich    selbst.  Können  sich  die  Mitglieder  bei  der  Bezeichnung  der  Obmännin  oder  des  Obmannes  nicht  einigen,  so  bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes  des Sitzkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Im   übrigen   ist   das   Konkordat   übe  r   die   Schiedsgerichtsbarkeit   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1969
                            1 )   massgebend.  VII. Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            Die  Trägerkantone  können  ihre  Mitgliedschaft  unter  Beachtung  einer  dreijährigen Mitteilungsfrist auf das  Ende eines Studienjahrs kündigen.  Kündigung  VIII. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47
                            Die  auf  Geldzahlung  oder  auf  Sicherhe  itsleistung  gerichteten  rechtskräfti-  gen  Verfügungen  oder  Entscheide  der  Ho  chschule  stehen  hinsichtlich  der  Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.  Vollstreckung  von Beschlüssen  und Entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            Der  Hochschulrat  trifft  die  für  einen  reibungslosen  Übergang  zweck-  mässigen  Anordnungen.  Er  ist  befugt,  zu  diesem  Zweck  nötigenfalls  von  einzelnen  Bestimmungen  dieser  Ve  reinbarung  vorübergehend  abzuwei-  chen.  Insbesondere  ist  er  bei  der  Fe  stsetzung  des  Verte  ilungsschlüssels  unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an  die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.  Ü  bergangs-  regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 279
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            Die   Interkantonale   Vereinbarung  über   das   Heilpäda  gogische   Seminar  Zürich vom 19. März 1984    1 )   wird aufgehoben.  Aufhebung  geltenden Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50
                            1    Vorschriften,  die  gestützt  auf  die  Interkantonale  Vereinbarung  über  das  Heilpädagogische  Seminar  Zürich  vom  19.  März  1984  erlassen  worden  sind, gelten weiter, sofern sie der  vorliegenden Vereinbarung nicht wider-  sprechen.  Andernfalls  sind  sie  innerhalb  eines  Jahres  nach  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  anzupassen.  Erfolg  t  dies  nicht,  so  treten  sie  nach  Ablauf des Jahres ausser Kraft.  Weiterbestand  geltenden Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Studierende,  die  nach  den  Vorschri  ften  des  Heilpäda  gogischen  Seminars  Zürich  ihre  Ausbildung  begonnen  habe  n,  können  diese  in  allen  Fällen  innerhalb einer angemessenen Frist nach   bisherigem Recht abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            Diese  Vereinbarung  tritt  nach  Annahme  durch  die  zuständigen  Instanzen  der Trägerkantone und nach Wahl des  Hochschulrats auf einen von diesem  festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.  Inkrafttreten  Zürich, 21. September 1999  Im Namen der Seminar-  kommission  Der Vizepräsident:  U  RS  S  CHWAGER  Der Aktuar:  E  RNST  B  AUMANN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 12 S. 537; 1996 S. 100 (SAR 425.010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Grosse Rat des Kantons Aargau  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heil-
                            pädagogik Zürich (HfH) vom 21. Se  ptember 1999 wird beigetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Es wird festgestellt, dass der Be schluss unter Ziffer 1 dem fakultati-
                            ven  Referendum  gemäss  §  63  Abs.    1  lit.  b  der  Kantonsverfassung  untersteht.  Aarau, 20. Juni 2000  Präsident des Grossen Rats:  F  ISCHER  Staatsschreiber:  i.V.  M  EIER  Ablauf der Referendumsf  rist: 2. Oktober 2000  Inkrafttreten: 7. Februar 2001