Verordnung über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und Bezirksschule
                            Verordnung  über die Übertrittsprüfungen in die Sekundar- und  Bezirksschule (Übertrittsprüfungsverordnung)  Vom 17. November 2004 (Stand 1. August 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
                            1  Schülerinnen und Schüler können von der Primar- in die Sekundar- oder Bezirks  -  schule, von der Real- in die Sekundarschule und von der Sekun  dar- in die Bezirks  -  schule übertreten, wenn sie eine entsprechende Empfehlung der zuständigen Lehr  -  personen erhalten oder eine Über  trittsprüfung nach dieser Verordnung bestanden ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übertritte auf Empfehlung können jeweils auf Schuljahresbeginn erfol  gen. Liegen  besondere   Umstände   vor,   kann   ein   Übertritt   ausnahmsweise   auch   während   des  Schuljahrs erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  401.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Übertrittsprüfungen
2.1. Übertrittsprüfung in die 1. Klasse
§ 2 Zulassung *
                            1  Schülerinnen und Schüler der 6. Klasse der Primarschule, die keine Empfehlung  für den Übertritt in die Sekundar- oder Bezirksschule erhal  ten haben, können eine  Übertrittsprüfung ablegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler der 1. Real- und Sekundarschule können die Prüfung  nach Absatz 1 ebenfalls ablegen, auch wenn sie diese bereits in der 6.  Klasse abge  -  legt haben. Nicht zugelassen sind Schülerinnen und Schü  ler, welche die 1.  Klasse re  -  petieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Prüfungsfächer und Anzahl Prüfungen
                            1  Prüfungsfächer sind Deutsch und Mathematik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fach Deutsch finden drei, im Fach Mathematik zwei Prüfungen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anlage, Dauer und Form der Prüfungen
                            1  Die Prüfungsaufgaben orientieren sich an den Zielen und Inhalten des Lehrplans  für die 6. Klasse der Primarschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fach Deutsch werden folgende Bereiche geprüft:  a)  Texte verfassen  90 Minuten  b)  Textverständnis und Wortschatz  45 Minuten  c)  Grammatik und Rechtschreibung  45 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Fach Mathematik werden folgende Bereiche geprüft:  a)  Fertigkeiten  30 Minuten  b)  Problemlösungen  50 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sämtliche Prüfungen sind schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungen finden je halbtags an zwei Tagen statt. Dabei sind an beiden Tagen  Bereiche beider Fächer zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Übertrittsbedingungen
                            1  Für den Übertritt in die Bezirksschule ist eine Gesamtnote (Mittelwert aller Prü  -  mindestens 4.5 erforderlich. Die Gesamtnote wird auf einen Zehntel gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. ... *
§ 6 * ...
§ 7 * ...
§ 8 * ...
§ 9 * ...
2.3. Gemeinsame Bestimmungen
§ 10 Korrektur und Bewertung
                            1  Die   Prüfungsarbeiten   werden   von   zwei   Lehrpersonen   nach   den   Vorgaben   der  kantonalen Prüfungskommission korrigiert und bewertet. Die Bewer  tung erfolgt in  ganzen, halben und Viertelnoten. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Verstösse gegen die Prüfungsordnung
                            1  Bei nachgewiesenen unredlichen Handlungen wird die Übertrittsprüfung gesamt  -  haft für ungültig und nicht bestanden erklärt. Die Kandidatinnen und Kandidaten  sind vor Beginn der Prüfung von der Schulleitung des Prüfungsorts darauf aufmerk  -  sam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wiederholung
                            1  Die   Übertrittsprüfungen   können   nicht   wiederholt   werden.   Vorbehalten   ist   §  2  Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Organisation und Zuständigkeiten
§ 13 Schulpflege
                            1  Die   Schulpflege   der   aufnehmenden   Schule   entscheidet   über   das  Bestehen  der  Übertrittsprüfung sowie über die Ungültigerklärung gemäss § 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schulrat des Bezirks
                            1  Der Schulrat des Bezirks ist für die Organisation und Durchführung der Übertritts  -  prüfungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt jeweils die Prüfungsorte fest und bestimmt die Schulen, welche Lehrperso  -  nen für die Durchführung und Beurteilung der Prüfungen zur Verfügung zu stellen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulräte des Bezirks können die Prüfungen gemeinsam mit anderen Schulrä  -  ten organisieren und durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kantonale Prüfungskommission
                            1  Die kantonale Prüfungskommission setzt sich aus je einer Lehrperson pro Bezirk,  einem Mitglied des Erziehungsrats und einer Vertreterin oder einem Vertreter des  Departements Bildung, Kultur und Sport zusammen. Das Mitglied des Erziehungs  -  rats führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen und das Mitglied des Erziehungsrats werden von den jeweiligen  Schulräten   beziehungsweise   vom   Erziehungsrat   jeweils   für   die   Dauer   von   vier  Jahren in die Kommission gewählt. Die Amtszeit ist auf acht Jahre beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission ist für das Erstellen sämtlicher Prüfungsaufgaben, Korrekturricht  -  linien und Notenskalen verantwortlich. Sie zieht dafür weitere Fachpersonen bei.  Weiter legt sie jeweils die Daten und das Pro  gramm der Prüfungen fest und sorgt für  die rechtzeitige Zustellung der Prüfungsaufgaben an die Schulräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigung der Lehrpersonen und beigezogenen Fachpersonen richtet sich  nach dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. März 2000 1 )
4. Schlussbestimmungen
§ 15a * Übergangsregelung
                            1  Für Schülerinnen und Schüler, die noch die vierjährige Oberstufe durchlaufen, gilt  das bisherige Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die Volksschule vom 29. April 1985  2  )   wird wie folgt geän  -  dert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufhebung von erziehungsrätlichen Weisungen
                            1  Die Weisung des Erziehungsrats vom 13. November 1974 zum Übertritt von der  Sekundarschule in die Bezirksschule und umgekehrt ist aufgeho  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die Übertritts- beziehungsweise Aufnahmeprü  fungen in  den Weisungen des Erziehungsrats betreffend die Promotions  ordnung vom 4.  Febru  -  ar 1959 (Stand 30. Mai 1985) sowie über den Übertritt an die Sekundar- und Be  -  zirksschule vom 1. Oktober 1973 sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  165.170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 11 S. 489, 577; Bd. 12 S. 101; Bd. 13 S. 9, 135, 529; Bd. 14 S. 101; 1996 S. 119;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 S. 181; 2000 S. 81; 2002 S. 188, 422; 2003 S. 251; 2004 S.  68 (SAR  421.311  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1.  Janu  -  ar 2005 in Kraft.  Aarau, 17. November 2004  Regierungsrat Aargau  Landammann  B  ROGLI  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2012 01.08.2014 § 2 Titel geändert AGS 2014/3-1
27.06.2012 01.08.2014 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2014/3-1
27.06.2012 01.08.2014 § 2 Abs. 2 geändert AGS 2014/3-1
27.06.2012 01.08.2014 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2014/3-1
27.06.2012 01.08.2014 Titel 2.2. aufgehoben AGS 2014/3-1
27.06.2012 01.08.2014 § 6 aufgehoben AGS 2014/3-1
27.06.2012 01.08.2014 § 7 aufgehoben AGS 2014/3-1
27.06.2012 01.08.2014 § 8 aufgehoben AGS 2014/3-1
27.06.2012 01.08.2014 § 9 aufgehoben AGS 2014/3-1
27.06.2012 01.08.2014 § 15a eingefügt AGS 2014/3-1
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 27.06.2012 01.08.2014 Titel geändert AGS 2014/3-1
§ 2 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2014 geändert AGS 2014/3-1
§ 2 Abs. 2 27.06.2012 01.08.2014 geändert AGS 2014/3-1
§ 4 Abs. 1 27.06.2012 01.08.2014 geändert AGS 2014/3-1
                            Titel 2.2.  27.06.2012  01.08.2014  aufgehoben  AGS 2014/3-1