Reglement betreffend den Vollzug des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht
                            Reglement  betreffend den Vollzug des Gesetzes über das  Walliser Bürgerrecht  vom 28.11.2007 (Stand 01.01.2008)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   die   Bestimmungen   des   Gesetzes   über   das   Walliser   Bürger  -  recht vom 12. September 2007;  eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ordentliche Einbürgerung
                            1  Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (nachstehend:  Dienststelle) behandelt die Gesuche zur ordentlichen Einbürgerung; sie er  -  stellt   die   verschiedenen   durch   das   Bundesgesetz   verlangten   Gutachten.  Sie übermittelt danach dem Grossen Rat das Dossier, wenn alle Bedingun  -  gen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch ist bei der Dienststelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle führt eine erste Prüfung durch und kontrolliert, ob die ge  -  setzlichen Bedingungen offensichtlich erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie übermittelt danach das Gesuch an die zuständige Wohnsitzgemeinde  um Erteilung des Bürgerrechts auf Gemeindeebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ehegatten,   die  im  gemeinsamen   Haushalt  leben,   können  ein  gemeinsa  -  mes Gesuch einreichen, das von jedem Einzelnen unterzeichnet ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Minderjährige Kinder sind grundsätzlich in das Gesuch des oder der Ge  -  suchsteller miteinbezogen. Sind sie älter als 16 Jahre, haben sie das Ge  -  such ebenfalls zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt ein minderjähriges Kind ein persönliches Gesuch, ist dieses vom In  -  haber der elterlichen Gewalt zu unterzeichnen. Ist es älter als 16 Jahre, hat  es das Gesuch ebenfalls zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingereichte Gesuch kann  selbst dann angenommen werden, wenn nur einer der Ehegatten die Be  -  dingungen des in Artikel 3 und 4 des Gesetzes festgelegten Wohnsitzes er  -  füllt, die anderen Bedingungen müssen jedoch erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Wohnsitzgemeinde   untersucht   die  Integration   des  Gesuchstellers  in  Zusammenarbeit mit der Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Prüfung   bezieht   sich   insbesondere   auf   sprachliche   Kenntnisse,   die  Annahme und die Beachtung der öffentlichen Ordnung sowie der grundle  -  genden   Werte   der   Schweizer   Demokratie,   das   Verhalten   im  Allgemeinen  sowie die Teilnahme am sozialen und gemeinschaftlichen Leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auskünfte können namentlich bei der Kantonspolizei, der Gemeindepoli  -  zei,   den   Gemeindebehörden   und   den   ehemaligen   Wohnsitzgemeinden,  durch schriftliche Berichte der schweizerischen Bekannten des Gesuchstel  -  lers oder durch jedes andere zweckdienliche Mittel beschafft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gesuchsteller kann aufgefordert werden, jede dienliche Unterlage bei  -  zubringen, die zur Erstellung eines allgemeinen Berichtes über ihn dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Untersuchung soll die Gewissheit vermitteln, dass der Gesuchsteller  sich in die Walliser Gemeinschaft integriert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   neu   aufgenommene   Walliser   Bürger   leistet,   mit   Ausnahme   der  Schweizer, vor den Vertretern des Staatsrates folgenden Eid:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ''Ich verspreche, der schweizerischen Eidgenossenschaft und insbesondere  dem Kanton Wallis treu zu sein, die Bundesverfassung und die Kantonsver  -  fassung sowie die davon abgeleiteten Gesetze zu beachten, zur Erhaltung  der   Unabhängigkeit   der  Schweiz  und  ihrer   demokratischen   Einrichtungen  durch meine persönlichen Bemühungen beizutragen und mit meinen neuen  Mitbürgern in Eintracht zu leben.''
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Entlassung
                            1  Das Gesuch ist bei der Dienststelle einzureichen, die das Dossier zu Han  -  den des Departements behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ehegatten,   die  im  gemeinsamen   Haushalt  leben,   können  ein  gemeinsa  -  mes Gesuch einreichen, das von jedem Einzelnen zu unterzeichnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Minderjährige Kinder sind grundsätzlich in das Gesuch des oder der Ge  -  suchsteller miteinbezogen. Sind sie älter als 16 Jahre, haben sie das Ge  -  such ebenfalls zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stellt ein minderjähriges Kind ein persönliches Gesuch, ist dieses vom In  -  haber der elterlichen Gewalt zu unterzeichnen. Ist es älter als 16 Jahre, hat  es das Gesuch ebenfalls zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Nichtigerklärung
                            1  Nichtigerklärungen im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes sind durch die  Dienststelle zu Handen des Departements zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Im Ausland erfolgte Geburt
                            1  Jede an eine schweizerische Behörde gerichtete Mitteilung oder Anzeige  im Sinne des Artikels 10 des Bundesgesetzes muss der Dienststelle zuge  -  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gebühren
                            1  Die   kantonalen   und   kommunalen   Gebühren   werden   nach   dem   Gesetz  betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder  Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und gleichzei  -  tig mit der Änderung des Gesetzes über das Bürgerrecht in Kraft treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 2/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  28.11.2007  01.01.2008  Erstfassung  BO/Abl. 2/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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