Gesetz über die Besteuerung der Schiffe
                            Gesetz  über die Besteuerung der Schiffe  vom 18.11.1994 (Stand 01.01.1996)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 24 und 30 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 61 des Bundesgesetzes  über  die Binnenschiffahrt  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Oktober 1975 (BSG);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Auf   die   Schiffe,   die   gemäss   Bundesgesetzgebung   mit   Walliser   Kontroll  -  schildern versehen werden müssen, wird eine Steuer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Steuerpflichtiger
                            1  Steuerpflichtig ist der Besitzer des Schiffes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Steuerperiode
                            1  Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Die Steuer ist im voraus, pauschal  für die gesamte  Schiffahrtssaison des entsprechenden Kalenderjahres,  zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Hälfte   der   Steuer   wird   geschuldet,   wenn   die  Inverkehrsetzung   nach  dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung vor dem 1. Juli erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständige Behörde
                            1  Die   Steuer   wird   durch   die   kantonale  Automobil-   und   Schiffahrtskontrolle  (nachfolgend: Schiffahrtskontrolle) erhoben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausnahmen
                            1  Von der Steuer  ausgenommen  sind  Schiffe,   die  im  Besitze des Bundes,  Kantons oder einer Gemeinde oder gemeinnütziger Institutionen und Unter  -  nehmungen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bemessungsgrundlagen
                            1  Der Steueransatz bemisst sich aufgrund der Länge des Schiffes sowie der  Motorenleistung in kW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind  im   Schiffsausweis   mehrere   Motoren   angegeben,   so   erfolgt   die  Be  -  rechnung durch Addition der jeweiligen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Steuerberechnung
                            1  Für die Feststellung der Länge und der Schubkraft der Motoren sind die  Eintragungen im Schiffahrtsausweis massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bruchteile von kW werden in höhere kW aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Steuersatz
                            1  Der jährliche Steuersatz ist folgender:  a)  für Motor- Segel- und Ruderschiffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundtarif bis 5 Meter Länge  Fr.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Grundtarif bis 7 Meter Länge  Fr.  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Grundtarif bis 9 Meter Länge  Fr.  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Grundtarif für mehr als 9 Meter Länge  Fr.  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Zuschlag pro kW der Motorenschubkraft  Fr.  5  b)  für Warentransportschiffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundtarif  Fr.  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zuschlag pro kW der Motorenschubkraft  Fr.  2  c)  für schwimmende Vorrichtungen und Schiffe spezieller Bauart:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundtarif  Fr.  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zuschlag pro kW der Motorenschubkraft  Fr.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für   Schiffe   mit   Kollektiv-Schiffahrtsbewilligung  Fr.  200  e)  für Schiffe von Berufsfischern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Grundtarif bis 5 Meter Länge  Fr.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Grundtarif bis 7 Meter Länge  Fr.  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Grundtarif bis 9 Meter Länge  Fr.  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Grundtarif für mehr als 9 Meter Länge  Fr.  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Zuschlag pro kW Motorenschubkraft  Fr.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  jeder Erhöhung  des Konsumentenpreisindexes von  10 Prozent   kann  der   Staatsrat,   unter   Vorbehalt   der   Zustimmung   des   Grossen   Rates,   den  Steuerbetrag   in  diesem   Verhältnis   anpassen.   Die  bei   der   vorangehenden  Indexierung   nicht   einbezogenen   Bruchteile   werden   bei   der   folgenden   be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anpassung wird zum ersten Mal am 1. Januar 1997 überprüft,  inso  -  fern   der   Konsumentenpreisindex   ab   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   um   10  Prozent   gestiegen   ist.   Bruchteile   von   weniger   als   einem   Franken   werden  nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Meldepflicht
                            1  Der   Bootsbesitzer   ist   verpflichtet,   der   Schiffahrtskontrolle   alle  Umstände  zu melden, welche die Besteuerung gemäss dem vorliegenden Gesetz be  -  einflussen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einschätzung erfolgt für eine ganze Steuerperiode. Die Steuer ist fällig  bei der  Zulassung  des Schiffes,   unter  Vorbehalt  von  Änderungen  der  Be  -  steuerungsgrundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersetzt ein Halter sein Schiff durch ein anderes, so ist die Steuer des neu  für die Schiffahrt zugelassenen Schiffes ab dem darauffolgenden Monat zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuer ist am 31. Januar fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rückerstattung
                            1  Wurde die Steuer für das ganze Jahr erhoben, obwohl sie infolge von An  -  nullierung   oder   Hinterlegung   des  Ausweises   nur   für   ein   halbes   Jahr   ge  -  schuldet ist, so wird dem Halter sein Steuerguthaben zurückerstattet  oder  gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Nacheinschätzung und Gesuch zur Steuerrückerstattung
                            1  Wurde die Steuer nicht erhoben oder zu niedrig angesetzt, stellt die Schif  -  fahrtskontrolle  eine  Nachforderung   für   die  laufende   und  die  fünf   vorange  -  gangenen Steuerperioden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde die Steuer irrtümlicherweise erhoben,  so kann der Betroffene  de  -  ren Rückerstattung für die laufende und die fünf vorausgegangenen Steu  -  erperioden verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verjährung
                            1  Unter   Vorbehalt   des   vorangehenden  Artikels   12   sind   die   Bestimmungen  des Steuergesetzes vom 10. März 1976 betreffend die relative und die ab  -  solute   Verjährung   des   Einschätzungs-   und   Steuererhebungsrechts   sowie  die Aufhebung und die Unterbrechung dieser Fristen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Entzug der Schiffahrtsbewilligung und der Kontrollschilder
                            1  Wird   die   Steuer   nicht   innerhalb   der   von   der   Schiffahrtskontrolle   festge  -  setzten Frist bezahlt, so verfügt diese nach einer Mahnung den Entzug der  Schiffahrtsbewilligung   und   der   Kontrollschilder   des   Schiffes.   Nötigenfalls  werden diese durch die Polizei eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anwendung des Gesetzes
                            1  Die Schiffahrtskontrolle ist mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes  betreut.   Diese  ist  befugt,   die  jeweilige  Steuerklasse  eines  Schiffes   zu  be  -  stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist analog auch befugt, die Steuern für neue Schiffskategorien, die auf  den Markt kommen könnten, festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Strafbestimmungen
                            1  Fehlbare,   die gegen die  Bestimmungen  des  vorliegenden  Gesetzes   ver  -  stossen, können mit Bussen von 50 bis 1'000 Franken bestraft werden, die  von der Schiffahrtskontrolle ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren über die administrativen Straferlasse ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Administrative Rechtsmittel
                            1  Der   Besitzer   kann   bei   der   Schiffahrtskontrolle   30   Tage   nach   Erhalt   der  Steuerrechnung schriftlich dagegen Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Entscheid   der   Schiffahrtskontrolle   inbezug   auf   die   Einsprache   kann  durch eine Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem   ist   das   Gesetz   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwal  -  tungsrechtspflege für alle Entscheide aufgrund des vorliegenden Gesetzes  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufhebung des bestehenden Rechts
                            1  Nach   Inkrafttreten   des   vorliegenden   Gesetzes   sind   alle   ihm   widerspre  -  chenden Bestimmungen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schlussbestimmungen
                            1  Das vorliegende Gesetz ist dem fakultativen Referendum unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat setzt das Datum seines Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erlässt alle zu seiner Anwendung notwendigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.1994  01.01.1996  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1995 f 18, 158  | d 19, 162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  18.11.1994  01.01.1996  Erstfassung  RO/AGS 1995 f 18, 158  | d 19, 162