Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
                            Konkordat  über die Schiedsgerichtsbarkeit  Vom 27. März 1969  Vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969  Erster Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Konkordat   ist   auf   jedes   Verfa  hren   vor   einem   Schiedsgericht  anwendbar, das seinen Sitz in   einem Konkordatskanton hat.  Anwendungs-  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Vorbehalten   bleibt   die   Anwe  ndung   abweichender   Schiedsordnungen  privater   oder   öffentlichrechtlicher   Körperschaften   und   Organisationen  sowie  von  Schiedsabreden,  soweit  diese  nicht  gegen  zwingende  Vor-  schriften des Konkor  dates verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Artikel 2 Absätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 3, Artikel 4–9, 12, 13 und 18–21,  22 Absatz 2, 25–29, 31 Absatz 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Absatz 1 Buchstaben a–f, Absätze 2 und 3, 36–46.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Sitz  des  Schiedsgerichtes  befi  ndet  sich  an  dem  Ort,  der  durch  Ver-  einbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in  Ermangelung  einer  solchen  Wahl  durch    Beschluss  der  Schiedsrichter  bezeichnet worden ist.  Sitz des  Schiedsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Haben weder die Parteien noch die  von ihnen beauftragte Stelle oder die  Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz  am   Ort   des   Gerichtes,   das   beim   Fehlen   einer   Schiedsabrede   zur  Beurteilung der Sache zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind mehrere Gerichte im Sinne des  vorstehenden Absatzes zuständig, so  hat  das  Schiedsgericht  seinen  Sitz  am  Ort  der  richterlichen  Behörde,  die  als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.  AGS Bd. 12 S. 405
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  Art. 3  Das  obere  ordentliche  Zivilgericht  de  s  Kantons,  in  dem  sich  der  Sitz  des  Schiedsgerichtes befindet, ist unter  Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die  zuständige richterliche Behörde, welche  Zuständige  richterliche  Behörde am Sitz  des Schieds-  gerichtes  a)  die  Schiedsrichter  ernennt,  wenn  diese  nicht  von  den  Parteien  oder  einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;  b)    über  die  Ablehnung  und  die  Abberufung  von  Schiedsrichtern  ent-  scheidet und für deren Ersetzung sorgt;  c)    die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;  d)     auf    Gesuch    des    Schiedsgerichtes    bei    der    Durchführung    von  Beweismassnahmen mitwirkt;  e)    den  Schiedsspruch  zur  Hint  erlegung  entgegennimmt  und  ihn  den  Parteien zustellt;  f)     über Nichtigkeitsbeschwerden und  Revisionsgesuche entscheidet;  g)    die Vollstreckbarkeit des Sc  hiedsspruches bescheinigt.  Zweiter Abschnitt:  Schiedsabrede  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Schiedsabrede   wird   als   Schiedsvertrag   oder   als   Schiedsklausel  abgeschlossen.  Schiedsvertrag  und  Schiedsklausel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Schiedsvertrag  unterbreiten  die  Parteien  eine  bestehende  Streitigkeit  einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die  sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.  Art. 5  Gegenstand  eines  Schiedsv  erfahrens  kann  jeder  Anspruch  sein,  welcher  der  freien  Verfügung  der  Parteien  unterliegt,  sofern  nicht  ein  staatliches  Gericht  nach  einer  zwingenden  Gese  tzesbestimmung  in  der  Sache  aus-  schliesslich zuständig ist.  G  egenstand  des Schieds-  verfahrens  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.  For  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  sich  aus  der  schriftliche  n  Erklärung  des  Beitritts  zu  einer  juristischen Person ergeben, sofern  diese Erklärung ausdrücklich auf die in  den  Statuten  oder  in  einem  sich  dara  uf  stützenden  Reglement  enthaltene  Schiedsklausel Bezug nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  Art. 7  Jede  Bestimmung  einer  Schiedsklaus  el,  welche  die  Beiziehung  von  Juris-  ten  im  Schiedsverfahren  als  Schiedsrichter,  Sekretär  oder  Parteivertreter  untersagt, ist nichtig.  Zulassung  von Juristen  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Werden  die  Gültigkeit  oder  der  I  nhalt  und  die  Tragweite  der  Schieds-  abrede  vor  dem  Schiedsgericht  bestr  itten,  so  befindet  dieses  über  seine  eigene Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.  Z  uständigkeit des  Schiedsgerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einrede  der  Unzuständigkeit  de  s  Schiedsgerichtes  muss  vor  der  Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.  Art. 9  Der Zwis  chenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder  unzuständig  erklärt,  unterliegt  der  Nichtigkeitsbeschwerde  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Buchstabe b.
                            W  eiterziehung  Dritter Abschnitt:  Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter,  Amtsdauer, Anhängigkeit  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich  nicht  auf  eine  andere  ungerade  An  zahl,  insbesondere  auf  einen  Ein-  zelschiedsrichter, geeinigt haben.  Anzahl der  Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  können  jedoch  ein  au  s  einer  geraden  Anzahl  von  Mitglie-  dern bestehendes Schiedsgericht vorse  hen, das auch ohne Bestellung eines  Obmanns entscheidet.  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteien  können  den  oder  die  Schi  edsrichter  in  gegenseitigem  Ein-  vernehmen,  sei  es  in  der  Schiedsabr  ede  oder  in  einer  späteren  Vereinba-  rung,  bestellen.  Sie  können  den  oder  di  e  Schiedsrichter  auch  durch  eine  von ihnen beauftragte Stelle bezeichnen lassen.  Bestellung durch  die Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  ein  Schiedsrichter  nicht  name  ntlich,  sondern  lediglich  der  Stellung  nach  bezeichnet,  so  gilt  als  bestellt,  wer  diese  Stellung  bei  Abgabe  der  Annahmeerklärung bekleidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beim  Fehlen  einer  Vereinbar  ung  oder  einer  Bezeichnung  im  Sinne  von  Absatz  1  bestellt  jede  Partei  eine  gleiche  Anzahl  von  Schiedsrichtern;  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  so  bestellten  Schiedsrichter  wählen    einstim  mig  einen  weiteren  Schieds-  richter als Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Weist das Schiedsgericht eine gera  de Anzahl von Schiedsrichtern auf, so  haben   die   Parteien   zu   vereinbare  n,   dass   entweder   die   Stimme   des  Obmanns   bei   Stimmengleichheit   de  n   Ausschlag   gibt   oder   dass   das  Schiedsgericht einstimmig oder mit qua  lifizierter Mehrheit entscheidet.  Art. 12  Können  die  Parteien  sich  über  die  Bestellung  des  Einzelschiedsrichters  nicht  einigen  oder  bestellt  eine  Part  ei  den  oder  die  von  ihr  zu  bezeich-  nenden  Schiedsrichter  nicht,  oder  einigen  die  Schiedsrichter  sich  nicht  über  die  Wahl  des  Obmanns,  so  nimmt  auf  Antrag  einer  Partei  die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern
                            nicht die Schiedsabrede eine a  ndere Stelle hierfür vorsieht.  Ernennung durch  die richterliche  Behörde  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Schiedsverfahren ist anhängig:  A  nhängigkeit  a)  von  dem  Zeitpunkt  an,  da  eine  Pa  rtei  den  oder  die  in  der  Schieds-  klausel bezeichneten Schiedsrichter anruft;  b)    sofern  die  Schiedsklausel  die  Schiedsrichter  nicht  bezeichnet:  von  dem  Zeitpunkt  an,  da  eine  Partei  da  s  in  der  Schiedsklausel  vorgese-  hene Verfahren auf Bildung des  Schiedsgerichtes einleitet;  c)    sofern   die   Schiedsklausel  das   Verfahren   zur   Bezeichnung   der  Schiedsrichter  nicht  regelt:  von  dem  Zeitpunkt  an,  da  eine  Partei  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richter  liche  Behörde  um  die  Ernennung  der  Schiedsrichter ersucht;  d)    beim   Fehlen   einer   Schiedsk  lausel:   von   der   Unterzeichnung   des  Schiedsvertrages an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wenn   die   von   den   Parteien   anerkannte   Schiedsordnung   oder   die  Schiedsabrede  ein  Sühneverfahren  vor  sehen,  so  gilt  die  Einleitung  des-  selben als Eröffnung des Schiedsverfahrens.  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schiedsrichter haben die A  nnahme des Amtes zu bestätigen.  A  nnahme des  Amtes durch die  Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Schiedsgericht  ist  erst  dann  ge  bildet,  wenn  alle  Schiedsrichter  die  Annahme des Amtes für die ihnen vor  gelegte Streitsache erklärt haben.  Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Einverständnis  der  Parteien  kann  das  Schiedsgericht  einen  Sekretär  bestellen.  Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Ablehnung des Sekretärs  sind die Artikel 18–20 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Parteien  können  in  der  Schiedsa  brede  oder  in  einer  späteren  Ver-  einbarung das dem Schiedsgericht   übertragene Amt befristen.  Amtsdaue  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diesem  Falle  kann  die  Amtsdaue  r,  sei  es  durch  Vereinbarung  der  Parteien,  sei  es  auf  Antrag  einer  Partei  oder  des  Schiedsgerichtes,  durch  Entscheid  der  in  Artikel  3  vorgesehe  nen  richterlichen  Behörde  jeweilen  um eine bestimmte Frist verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.  Art. 17  Die  Parteien  können  jederzeit  bei  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richter-  lichen Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen.  Rechts-  verzögerung  Vierter Abschnitt:  Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der  Schiedsrichter  Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Parteien können die Schiedsricht  er aus den im Bundesgesetz vom 16.  Dezember 1943   1)   über die Organisation der B  undesrechtspflege genannten  Gründen  für  die  Ausschliessung  und  Ab  lehnung  der  Bundesrichter  sowie  aus  den  in  einer  von  ihnen  anerka  nnten  Schiedsordnung  oder  in  der  Schiedsabrede vorgesehenen Gründen ablehnen.  A  blehnung der  Schiedsrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ausserdem   kann   jeder   Schiedsric  hter   abgelehnt   werden,   der   hand-  lungsunfähig  ist  oder  der  wegen  ei  nes  entehrenden  Verbrechens  oder  Vergehens eine Freiheit  sstrafe verbüsst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Partei  kann  einen  von  ihr  best  ellten  Schiedsrichter  nur  aus  einem  nach der Bestellung eingetretenen Gr  und ablehnen, es sei denn, sie mache  glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.  Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Schiedsgericht  kann  abgelehnt    werden,  wenn  eine  Partei  einen  überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.  A  blehnung  des Schieds-  gerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  neue  Schiedsgericht  wird  in    dem  in  Artikel  11  vorgesehenen  Ver-  fahren gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Parteien sind berechtigt, Mitglie  der des abgelehnten Schiedsgerichtes  wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  Art. 20  Der  Ausstand  muss  bei  Beginn  des  Verfahrens,  oder  sobald  der  Antrag-  steller vom Ablehnungsgrund Kenntni  s hat, verlangt werden.  Frist  Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Bestreitungsfalle entscheidet die in   Artikel 3 vorgesehene richterliche  Behörde über den Ausstand.  Bestreitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Parteien sind dabei zu  r Beweisführung zuzulassen.  Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Schiedsrichter  kann  durch  sc  hriftliche  Vereinbarung  der  Parteien  abberufen werden.  A  bberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  Antrag  einer  Partei  kann  die  in    Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde einem Schiedsrichter aus wi  chtigen Gründen das Amt entziehen.  Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Stirbt  ein  Schiedsrichter,  hat  er  de  n  Ausstand  zu  nehmen;  wird  er  abbe-  rufen  oder  tritt  er  zurück,  so  wird  er  nach  dem  Verfahren  ersetzt,  das  bei  seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.  E  rsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Kann   er   nicht   auf   diese   Weise   ersetzt   werden,   so   wird   der   neue  Schiedsrichter  durch  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde  ernannt,  es  sei  denn,  die  Schiedsabr  ede  habe  ihrem  Inhalte  nach  als  dahingefallen zu gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Können  die  Parteien  sich  hierüber  ni  cht  einigen,  so  entscheidet  die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schieds-
                            gerichtes,   inwieweit   die   Prozessh  andlungen,   bei   denen   der   ersetzte  Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichtes   befristet, so wird der Lauf dieser  Frist   durch   die   Ersetzung   eines   oder  mehrerer   Schiedsrichter   nicht  gehemmt.  Fünfter Abschnitt:  Verfahren vor dem Schiedsgericht  Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Verfahren  vor  dem  Schiedsger  icht  wird  durch  Vereinbarung  der  Parteien   oder   in   Ermangelung   eine  r   solchen   durch   Beschluss   des  Schiedsgerichtes bestimmt.  Bestim  mung des  Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  das  Verfahren  weder  durch  Ve  reinbarung  der  Parteien  noch  durch  Beschluss des Schiedsgeric  htes festgelegt, so ist das Bundesgesetz vom 4.  Dezember 1947   1)   über den Bundeszivilpro  zess sinngemäss anwendbar.  Art. 25  Das  gewählte  Verfahren  hat  auf  je  den  Fall  die  Gleichberechtigung  der  Parteien zu gewährleisten und  jeder von ihnen zu gestatten:  Rechtliches  Gehör  a)  das rechtliche Gehör zu erlange  n und insbesondere ihre Angriffs- und  Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen;  b)    jederzeit im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäft  sganges in die  Akten Einsicht zu nehmen;  c)     den   vom   Schiedsgericht   angeordneten   Beweisverhandlungen   und  mündlichen Verhandlungen beizuwohnen;  d)    sich  durch  einen  Beauftragten  eigener  Wahl  vertreten  oder  verbei-  ständen zu lassen.  Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  Anordnung  vorsorglicher  Massnah  men  sind  allein  die  staatlichen  Gerichte zuständig.  V  orsorgliche  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Parteien  können  sich  jedoch  fre  iwillig  den  vom  Schiedsgericht  vor-  geschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.  Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.  Mitw  irkung der  richterlichen  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Durchführung  einer  Beweismassnahme  der  staatlichen  Gewalt  vorbehalten,  so  kann  das  Schiedsgeric  ht  die  in  Artikel  3  vorgesehene  richterliche  Behörde  um  ihre  M  itwirkung  ersuchen.  Diese  handelt  dabei  gemäss ihrem kantonalen Recht.  Art. 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Intervention  und  Streitverkündung  setzen  eine  Schiedsabrede  zwischen  dem Dritten und den Streitparteien voraus.  Intervention und  Streitverkündung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bedürfen ausserdem der Zu  stimmung des Schiedsgerichtes.  Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erhebt eine Partei die Verrechnungsei  nrede und beruft sie sich dabei auf  ein  Rechtsverhältnis,  welches  das  Schiedsgericht  weder  auf  Grund  der  Schiedsabrede  noch  auf  Grund  einer  nachträglichen  Vereinbarung  der  V  errechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 273
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  Parteien  beurteilen kann, so wird da  s Schiedsverfahren ausgesetzt und der  Partei,   welche   die   Einrede   erhoben  hat,   eine   angemessene   Frist   zur  Geltendmachung ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hat  das  zuständige  Gericht  seinen  Entscheid  gefällt,  so  wird  das  Ver-  fahren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  die  Amtsdauer  des  Schiedsgeric  htes  befristet  ist,  steht  diese  Frist  still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.  Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Schiedsgericht  kann  einen  Vo  rschuss  für  die  mutmasslichen  Ver-  fahrenskosten verlangen und die Du  rchführung des Verfahrens von dessen  Leistung  abhängig  machen.  Es  bestimmt    die  Höhe  des  Vorschusses  jeder  Partei.  Kostenvorschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Leistet  eine  Partei  den  von  ihr  verl  angten  Vorschuss  nicht,  so  kann  die  andere  Partei  nach  ihrer  Wahl  die  gesamten  Kosten  vorschiessen  oder  auf  das  Schiedsverfahren  verzichten.  Verzic  htet  sie,  so  sind  die  Parteien  mit  Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.  Sechster Abschnitt:  Schiedsspruch  Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  den  Beratungen  und  Abstimmungen  haben  sämtliche  Schiedsrichter  mitzuwirken.  Beratung und  Schiedsspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Schiedsspruch   wird   mit   Stimmenmehrheit   gefällt,   sofern   die  Schiedsabrede   nicht   Einstimmigkeit  oder   eine   qualifizierte   Mehrheit  verlangt (Art. 11 Abs. 4 bleibt vorbehalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Schiedsgericht   entscheidet  nach   den   Regeln   des   anwendbaren  Rechts, es sei denn, die Parteien hätten es in der Schiedsabrede ermächtigt,  nach Billigkeit zu urteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Schiedsgericht  darf  einer  Partei  nicht  mehr  oder,  ohne  dass  beson-  dere Gesetzesvorschriften es erlauben,  anderes zusprechen, als sie verlangt  hat.  Art. 32  S  ofern  die  Parteien  nichts  anderes  vereinbart  haben,    kann  das  Schieds-  gericht durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.  T  eil-  schiedssprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Schiedsspruch enthält:  Inhalt  des Schieds-  spruches  a)  die Namen der Schiedsrichter;  b)    die Bezeichnung der Parteien;  c)    die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes;  d)    die  Anträge  der  Parteien  oder,  in  Ermangelung  von  Anträgen,  eine  Umschreibung der Streitfrage;  e)     sofern  die  Parteien  nicht  ausdrü  cklich  darauf  verzichtet  haben:  die  Darstellung  des  Sachverhaltes,  die  rechtlichen  Entscheidungsgründe  und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen;  f)     die Spruchformel über die Sache selbst;  g)     die  Spruchformel  über  die  H  öhe  und  die  Verlegung  der  Verfahrens-  kosten und der Parteientschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Schiedsspruch   ist   mit   dem   Datum   zu   versehen   und   von   den  Schiedsrichtern   zu   unterzeichnen.  Die   Unterschrift   der   Mehrheit   der  Schiedsrichter  genügt,  wenn  im  Schi  edsspruch  vermerkt  wird,  dass  die  Minderheit die Unterzeichnung verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hat das Schiedsgericht lediglich Schied  srichter zu ernennen, so ist Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Buchstabe e nicht anwendbar.  Art. 34  Das  Vorliegen  einer  den  Streit  bee  ndigenden  Einigung  der  Parteien  wird  vom Schiedsgericht in der Form ei  nes Schiedsspruches festgestellt.  E  inigung  der Parteien  Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Schiedsgericht  sorgt  für  die  Hinterlegung  des  Schiedsspruches  bei  der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.  H  interlegung und  Zustellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in ebenso  vielen Abschriften hinterlegt, als Pa  rteien am Verfahren beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  der  Schiedsspruch  nicht  in  einer  der  Amtssprachen  der  Schweizeri-  schen  Eidgenossenschaft  abgefasst,  so  kann  die  Behörde,  bei  der  er  hin-  terlegt wird, eine beglaubi  gte Übersetzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Diese  Behörde  stellt  den  Schiedsspru  ch  den  Parteien  zu  und  teilt  ihnen  das Datum der Hinterlegung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Parteien  können  auf  die  Hinter  legung  des  Schiedsspruches  verzich-  ten. Sie können ausserdem darauf verz  ichten, dass ihnen der Schiedsspruch  durch  die  richterliche  Behörde  zugeste  llt  wird;  in  diesem  Falle  erfolgt  die  Zustellung durch das Schiedsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  Siebenter Abschnitt:  Nichtigkeitsbeschwerde und Revision  I. Nichtigkeitsbeschwerde  Art. 36  Gegen  den  Schiedsspruch  kann  bei  de  r  in  Artikel  3  vorgesehenen  rich-  terlichen Behörde Nichtigkeitsbeschw  erde erhoben werden, um geltend zu  machen,  Gründe  a)  das   Schiedsgericht   sei   ni  cht   ordnungsgemäss   zusammengesetzt  gewesen;  b)     das  Schiedsgericht  habe  sich  zu  Unrecht  zuständig  oder  unzuständig  erklärt;  c)    es  habe  über  Streitpunkte  entsch  ieden,  die  ihm  nicht  unterbreitet  wurden,  oder  es  habe  Rechtsbegehren  unbeurteilt  gelassen  (Art.  32  bleibt vorbehalten);  d)    eine  zwingende  Verfahrensvorsc  hrift  im  Sinne  von  Artikel  25  sei  verletzt worden;  e)     das  Schiedsgericht  habe  einer  Pa  rtei  mehr  oder,  ohne  dass  besondere  Gesetzesvorschriften   es   erlauben,     anderes   zugesprochen,   als   sie  verlangt hat;  f)     der  Schiedsspruch  sei  willkürlich,  weil  er  auf  offensichtlich  akten-  widrigen   tatsächlichen   Feststellungen   beruht   oder   weil   er   eine  offenbare Verletzung des Rech  tes oder der Billigkeit enthält;  g)    das Schiedsgericht habe nach Ab  lauf seiner Amtsdauer entschieden;  h)    die  Vorschriften  des  Artikels  33  seien  missachtet  worden  oder  die  Spruchformel sei unverständ  lich oder widersprüchlich;  i)     die  vom  Schiedsgericht  festgesetzten  Entschädigungen  der  Schieds-  richter seien offensichtlich übersetzt.  Art. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binne  n 30 Tagen nach der Zustellung des  Schiedsspruches einzureichen.  Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ist  erst  nach  Erschöpfung  der  in  der  Schiedsabrede  vorgesehenen  schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.  Art. 38  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch
                            einer Partei diese Wirkung gewähren.  A  ufschiebende  Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  Art. 39  Die  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  be  fasste  richterliche  Behörde  kann,  nach Anhörung der Parteien und wenn sie  es als sachdienlich erachtet, den  Schiedsspruch  an  das  Schiedsgericht  zurückweisen  und  ihm  eine  Frist  zur  Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.  Rückweisung  an das  Schiedsgericht  Art. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder  von  diesem  nicht  fristgerecht  berichtig  t  oder  ergänzt,  so  entscheidet  die  richterliche  Behörde  über  die  Nichti  gkeitsbeschwerde  und  hebt  bei  deren  Gutheissung den Schiedsspruch auf.  E  ntscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufhebung  kann  auf  einzelne  Teile    des  Schiedsspruches  beschränkt  werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Liegt  der  Nichtigkeitsgrund  des  Artikels  36  Buchstabe  i  vor,  so  hebt  die  richterliche  Behörde  nur  den  Kostenspruch  auf  und  setzt  selber  die  Ent-  schädigungen der Schiedsrichter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrichter  einen   neuen   Entscheid,   soweit   sie  nicht   wegen   ihrer   Teilnahme   am  früheren Verfahren oder aus einem  andern Grunde abgelehnt werden.  II. Revision  Art. 41  Die Revision kann verlangt werden:  G  ründe  a)  wenn  durch  Handlungen,  die  das  sc  hweizerische  Recht  als  strafbar  erklärt,  auf  den  Schiedsspruch  eingewirkt  worden  ist;  diese  Hand-  lungen  müssen  durch  ein  Strafurteil  fe  stgestellt  sein,  es  sei  denn,  ein  Strafverfahren  könne  aus  andere  n  Gründen  als  mangels  Beweisen  nicht zum Urteil führen;  b)     wenn  der  Schiedsspruch  in  Unkennt  nis  erheblicher,  vor  der  Beurtei-  lung   eingetretener   Tatsachen   oder   von   Beweismitteln,   die   zur  dem   Revisionskläger   nicht   mög  lich   war,   diese   Tatsachen   oder  Beweismittel im Verfahren beizubringen.  Art. 42  Das  Revisionsgesuch  ist  binnen  60  Tagen  seit  Entdeckung  des  Revisi-  onsgrundes,  spätestens  jedoch  binnen  f  ünf  Jahren  seit  der  Zustellung  des  Schiedsspruches  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richterlichen  Behörde  einzureichen.  Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  Art. 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Wird   das   Revisionsgesuch   gutgehei  ssen,   so   weist   die   richterliche  Behörde die Streitsache zur Neubeurteil  ung an das Schiedsgericht zurück.  Rückweisung  an das  Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verhinderte  Schiedsrichter  werden    gemäss  den  Vorschriften  von  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Muss   ein   neues   Schiedsgericht   ge  bildet   werden,   so   werden   die  Schiedsrichter  gemäss  den  Vorschri  ften  der  Artikel  10–12  bestellt  oder  ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Falle  der  Rückweisung  an  das  Sc  hiedsgericht  ist  Artikel  16  sinnge-  mäss anwendbar.  Achter Abschnitt:  Vollstreckung der Schiedssprüche  Art. 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Auf  Gesuch  einer  Partei  bescheinig  t  die  in  Artikel  3  vorgesehene  rich-  terliche Behörde, dass ein Schiedsspruch  , der Artikel 5 nicht widerspricht,  gleich einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern:  V  ollstrec  k  -  barkeits-  bescheinigung  a)  die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben;  b)    oder  gegen  ihn  binnen  der  Fris  t  des  Artikels  37  Absatz  1  keine  Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist;  c)     oder   einer   rechtzeitig   eingereic  hten  Nichtigkeitsbeschwerde  keine  aufschiebende Wirkung gewährt worden ist;  d)    oder   eine   erhobene   Nichtigke  itsbeschwerde   dahingefallen   oder  abgewiesen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Vollstreckbarkeitsbescheini  gung   wird   am   Schluss   des   Schieds-  spruches angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die vorläufige Vollstreckung eines Sc  hiedsspruches ist ausgeschlossen.  Neunter Abschnitt:  Schlussbestimmungen  Art. 45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  regeln  das  Verfahren  vor  der  in  Artikel  3  vorgesehenen  richterlichen Behörde. Der Entsch  eid über die Ablehnung, Abberufung und  Ersetzung von Schiedsrichtern erge  ht im summarischen Verfahren.  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  sind  befugt,  die  in  Artikel  3  Buchstaben  a–e  und  g  um-  schriebenen  Befugnisse  ga  nz  oder  zum  Teil  an  eine  andere  als  die  dort  vorgesehene   richterliche   Behörde  zu   übertragen.   Machen   sie   hiervon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  Gebrauch,  so  können  die  Parteien  und  die  Schiedsrichter  dennoch  ihre  Eingaben    gültig    dem    oberen    orden  tlichen    kantonalen    Zivilgericht  einreichen.  Art. 46  Tritt  das  Konkordat  in  einem    Kanton  in  Kraft,  so  werden  damit  unter  Vorbehalt des Artikels 45 alle Geset  zesbestimmungen dieses Kantons über  die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.  Inkrafttreten  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Aarg  au  hat  am  23.  November  1987  mit  Wirkung  ab  1.  Januar  1988  den  Beitritt  des  Kantons  Aargau  zu  diesem  Konkordat erklärt.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 12 S. 418