Monitoring Gesetzessammlung

Beschluss zur Vollziehung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen betreffe... (620.310)

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Beschluss zur Vollziehung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen betreffe... (620.310)

Beschluss zur Vollziehung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen betreffend die Bezeichnung der zuständigen kantonalen Behörden im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken und Sparkassen

Beschluss zur Vollziehung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen betreffend die Bezeichnung der zuständigen kantonalen Behörden im Stundungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren der Banken und Sparkassen vom 15.09.1982 (Stand 15.09.1982) Der Staatsrat des Kantons Wallis in Ausführung der Bestimmungen der Artikel 29 Absatz 4, 36 Absatz 4 und
37 Absatz 8 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934; eingesehen die Aufhebung des Vollziehungsbeschlusses vom 20. März
1935 in gleicher Sache durch den Staatsratsbeschluss vom 7. Juli 1982; eingesehen die Änderung des Artikels 36 des Bundesgesetzes vom 8. No - vember 1934 durch jenes vom 11. März 1971; auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartements, beschliesst:
Art. 1
1 Die Amtsbefugnisse des Stundungsgerichtes, des Konkursgerichtes und der Nachlassbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen werden gemäss den Artikeln 29, 36 und 37 des erwähnten Ge - setzes, dem Kantonsgerichte als einzig kantonale Behörde übertragen.
2 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt sofort in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.09.1982 15.09.1982 Erlass Erstfassung RO/AGS 1982 f 163 | d
172
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.09.1982 15.09.1982 Erstfassung RO/AGS 1982 f 163 | d
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