Studienreglement für die Studiengänge der Fachhochschule Wallis
                            - 1 -  Studienreglement  für die Studiengänge der Fachhochschule Wallis  vom 20. September 2006  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen  (Fachhochschulgesetz, FHSG);  eingesehen    das    Gesetz    über    den    Beitritt    des    Kantons    Wallis    zum  interkantonalen  Konkordat  zur  Schaffung  der  Fachhochschule  Westschweiz  (HES-SO) vom 13. Mai 1998;  eingesehen  das  Ausführungsgesetz  über  die  Fachhochschule  Wallis  (FH-Wallis) vom 22. September 1999;  eingesehen  die  Rahmenrichtlinien  des  Leitungsausschusses  der  HES-SO  für  das Bachelorstudium;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  vorliegende  Reglement  legt  die  Anwendungsbestimmungen  für  die  Studiengänge   fest,   die   zu   einem   Bachelortitel   führen,   der   von   der  Fachhochschule   Wallis   in   den   Bereichen   Ingenieurwissenschaften   sowie  Wirtschaft & Dienstleistungen verliehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anwendungsbestimmungen  betreffend  die  Studiengänge  des  Bereichs  Wirtschaft  &  Dienstleistungen  sind  in  den  Richtlinien  für  die  Studiengänge  Bachelor of Science HES-SO in Betriebsökonomie, Wirtschaftsinformatik und  Tourismus der HES-SO festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellungsprinzip
                            Jede    Bezeichnung    der    Person,    des    Status    oder    der    Funktion    gilt  unterschiedslos für Frau und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Form und Dauer des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung kann als Vollzeit-, Teilzeit- oder berufsbegleitendes Studium  absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vollzeitausbildung  dauert  mindestens  sechs  Semester  und  höchstens  zwölf Semester. Ausnahmen können in besonderen Fällen und gemäss den in  den Studiengangsrichtlinien festgelegten Modalitäten bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Falle  der  Anerkennung  von  Gleichwertigkeiten  im  Sinne  von  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  bis  ,  kann  die  Höchstdauer  des  Studiums  reduziert  werden.  Gegebenenfalls  wird die Entscheidung dem Studenten zu Beginn seiner Ausbildung mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   der   Höchstdauer   des   Studiums   sind   die   in   Artikel   16   Absatz   4  vorgesehenen Unterbrüche in Form von Urlauben nicht inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zulassung - Studenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studienanwärter müssen die Zulassungsbedingungen erfüllen, die in den  Richtlinien  für  die  Zulassung  zu  den  Bachelorstudiengängen  im  Bereich  Ingenieurwesen und Architektur der HES-SO bzw. in den Richtlinien für die  Zulassung zu den Studiengängen des Bereichs Wirtschaft & Dienstleistungen  der HES-SO festgehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Direktion des Bereichs der FH-Wallis entscheidet über die Zulassung  sur  Dossier  gemäss  den  Richtlinien  betreffend  die  Zulassung  sur  Dossier  (ZSD) zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Studenten gelten gemäss dem vorliegenden Reglement alle Personen, die  in einem Studiengang der Bereiche Ingenieurwissenschaften oder Wirtschaft  &  Dienstleistungen  der  FH-Wallis  immatrikuliert  sind,  um  ein  Bachelordiplom zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   FH-Wallis   kann   Gasthörer   akzeptieren,   die   gewisse   Vorlesungen  besuchen  dürfen,  ohne  immatrikuliert  zu  sein.  Die  Gasthörer  erhalten  keine  ECTS-Credits    und    erhalten    eine    Anwesenheitsbescheinigung    für    die  besuchten  Module.  Sie  entrichten  eine  von  der  Direktion  entsprechend  den  besuchten Modulen festgelegte Studiengebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Organisation der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Qualitätssicherung
                            Die FH-Wallis wendet ein QM-System an, das alle Verfahren und Richtlinien  bezüglich ihres Unterrichtsauftrags umfasst, und zwar von der Zulassung der  Studenten bis und mit der Diplomübergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studienjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Studienjahr beginnt in der 38. Woche. Es umfasst zwei Semester zu je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Wochen. Feiertage können kompensiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  16-wöchigen  Studienzeit  sind  der  Unterricht  sowie  die  Evaluationen/Prüfungen  inbegriffen.  Ein  Teil  der  pädagogischen  Aktivitäten  kann ausserhalb der 16 Wochen geplant werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Semesterferien werden in der Regel von der HES-SO festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Organisation  der  Semester  kann  in  Funktion  der  Ausbildung  geplant  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organisation der Ausbildung und Studienpläne
                            1  Die    Ausbildung    beruht    auf    einem    Modulsystem    mit    ECTS-Credits  (nachfolgend  Credits)  gemäss  dem  europäischen  System  zur  Anrechnung,  Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bachelorstudiengang entspricht 180 Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Studienprogramme   werden   jeweils   vor   Beginn   des   Studienjahres  festgelegt  und  von  der  Direktion  der  FH-Wallis  genehmigt.  Sie  entsprechen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  den Rahmenstudienplänen derselben Studiengänge der HES-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unterrichtssprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Regel sind die Unterrichtssprachen Deutsch und/oder Französisch. Der  Unterricht kann teilweise oder vollständig in Englisch erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  fortlaufenden  Kontrollen  und  Prüfungen  werden  in  der  vom  Studenten  gewählten  Sprache  (Deutsch  oder  Französisch)  formuliert  oder,  wenn  der  Unterricht zweisprachig ist, in beiden Sprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn ein Teil oder der gesamte Unterricht auf Englisch erteilt wird, können  die  fortlaufenden  Kontrollen  und  die  Prüfungen  ebenfalls  in  dieser  Sprache  abgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 bis
                            1  Gleichwertigkeiten und Validierung von Bildungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Je  nach  dem  früheren  beruflichen  Werdegang  und  auf  der  Grundlage  der  Gleichwertigkeiten können die Schulen die Studenten von dem Besuch eines  Teils ihrer Ausbildung befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gleichwertigkeiten werden pro Studiengang behandelt. Sie werden vom  Leiter    des    Studiengangs    entsprechend    den    Empfehlungen    und    den  Bedingungen  bezüglich  der  Teilanerkennung  von  Credits  in  den  Bachelorstudiengängen der HES-SO gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Validierung  von  Bildungsleistungen  wird  durch  die  HES-SO  geregelt  und  ist  Gegenstand  der  Richtlinien  für  die  Validierung  von  Bildungsleistungen für die Bachelorstudierenden an der HES-SO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 ter
                            2  Wechsel zwischen Hochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein   im   Studiengang   Betriebsökonomie   oder   Wirtschaftsinformatik   der  FH-Wallis  eingeschriebener  Student  kann  beantragen,  seine  Ausbildung  in  demselben    Studiengang    an    einer    anderen    Hochschule    der    HES-SO  fortzusetzen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:  a)  Er wurde nicht definitiv vom Studium ausgeschlossen.  b)  Er hat alle Evaluationen absolviert, die für den Erwerb der ECTS-Credits  der Module, für die er sich eingeschrieben hat, erforderlich sind. Für jedes  nicht abgeschlossene Modul wird die Note 1 vergeben. Der Student muss  seinen  Verlegungsantrag  zwingend  an  die  Hochschule  richten,  an  der  er  sein   Studium   fortsetzen   möchte,   mit   Kopie   an   den   Direktor   des  betroffenen Bereichs der FH-Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich können Genehmigungen für einen Wechsel nur für den Beginn  eines neuen Studienjahres erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 quater
                            2  Wechsel von einer Ausbildungsform zu einer anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Studiengang  Betriebsökonomie  oder  Wirtschaftsinformatik  und  unter  Vorbehalt   der   formellen   Genehmigung   des   Direktors   des   Bereichs   der  FH-Wallis  hat  der  Student  die  Möglichkeit,  von  einer  Ausbildungsform  zu  einer anderen zu wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bedingungen  für  einen  Wechsel  von  einer  Ausbildungsform  zu  einer  anderen   werden   vom   Direktor   des   Bereichs   der   FH-Wallis   anhand   der  Vorbildung des Studenten und des Vorbescheids des Leiters des Studiengangs  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Evaluation und Validierung der Module
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Validierung der Module und Vergabe der ECTS-Credits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  jedes  Modul  besteht  ein  entsprechender  Modulbeschrieb  gemäss  den  Standardvorschriften der HES-SO. Die Studenten erhalten dieses Dokument,  das  unter  anderem  die  Modalitäten  für  die  Evaluation  und  Validierung  der  Module beschreibt, jeweils zu Beginn des Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Credits werden für jedes Modul gesamthaft verliehen oder verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein   Modul   gilt   als   bestanden   und   die   entsprechenden   Credits   werden  verliehen,  wenn  der  Student  eine  Mindestnote  von  4  auf  einer  Skala  von  1  (schlechteste  Note)  bis  6  (beste  Note)  erzielt.  Noten  unter  4  werden  für  ungenügende Leistungen vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zusatzarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein  Student,  der  in  einem  Modul  ein  knapp  ungenügendes  Resultat  erzielt  hat,   kann   eine   Zusatzarbeit   absolvieren,   wenn   dies   vorgesehen   und   im  Modulbeschrieb ausdrücklich erwähnt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Modulbeschrieb legt die Schwelle fest, ab der eine Zusatzarbeit möglich  ist, sowie die Modalitäten der Zusatzarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   die   Ergebnisse   der   Zusatzarbeit   ausreichend   sind,   werden   die  ECTS-Credits  vergeben.  Wenn  die  Ergebnisse  der  Zusatzarbeit  ungenügend  sind,  kann  der  Student  das  Modul  zu  den  in  Artikel  11  vorgesehenen  Bedingungen wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wiederholung
                            1  Der Student, der ein Modul nicht besteht, muss dieses wiederholen, sobald es  erneut angeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes   Modul   kann   nur   einmal   wiederholt   werden.   Wird   ein   Modul  abgebrochen, gilt es als nicht bestanden. Spezialfälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterricht desselben Moduls kann für einen Studenten, der das Modul  zum   ersten   Mal   absolviert   und   denjenigen,   der   das   Modul   wiederholt,  unterschiedlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Experten beteiligen sich an der Bewertung der Module, die wiederholt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion stellt die Experten auf Vorschlag des Leiters des Bereichs an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Validierungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Direktion  ernennt  für  jeden  Studiengang  eine  Kommission,  die  für  die  Validierung  der  Module  verantwortlich  ist.  Diese  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Leiter  des  Bereichs,  der  den  Vorsitz  führt,  dem  Leiter  des  betroffenen  Studiengangs sowie aus Vertretern des Lehrkörpers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergabe der Credits muss durch diese Kommission erfolgen. Es ist ihr  zudem   vorbehalten,   eine   Prüfungsnote   zu   ändern,   jedoch   erst   nach  Rücksprache mit dem oder den Dozenten des Moduls.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Definitives Nichtbestehen
                            1  Wenn   die   Leistungen   des   Studenten   in   einem   wiederholten   Modul  ungenügend sind, gilt dieses Modul als definitiv nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   besondere   Umstände,   die   eindeutig   belegt   werden  müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausschluss aus dem Studiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Student, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt, wird endgültig aus  dem Studiengang ausgeschlossen:  a)  Er hat ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden.  b)  Er hat die 180 Credits nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erworben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Beschluss   über   den   Ausschluss   aus   dem   Studiengang   wird   dem  Studenten von der Direktion des Bereichs der FH-Wallis schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Rechte und Pflichten der Studenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Teilnahme am Unterricht, Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anforderungen  betreffend  die  Teilnahme  am  Unterricht  sind  in  den  Modulbeschrieben   festgelegt.   Die   Teilnahme   an   allen   vom   Studiengang  organisierten Lehrveranstaltungen ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein ordnungsgemäss begründeter und kurzer Urlaub kann in Ausnahmefällen  durch den Leiter des Studiengangs bewilligt werden. Bei krankheitsbedingten  Absenzen  von  mehr  als  drei  Tagen  kann  vom  Studenten  die  Vorlage  eines  ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Student, der seine Ausbildung unterbrechen will, um sie später wieder  aufzunehmen,  kann  einen  Urlaub  von  einem  Semester  oder  einem  Jahr  beantragen. Die Direktion fällt den Entscheid auf Vormeinung des Leiters des  Studiengangs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studiengebühren und Beiträge zu den Studienkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  von  der  HES-SO  vorgesehenen  Studiengebühren  müssen  spätestens  45  Tage nach Beginn des Schuljahres bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beiträge  zu  den  Studienkosten  müssen  innerhalb  von  45  Tagen  ab  Semesterbeginn bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls   diese   Rechnungen   ohne   hinreichende   Begründung   innerhalb   der  festgesetzten Frist nicht bezahlt werden, kann dem Studenten der Besuch der  Vorlesungen verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Versicherungen
                            Die Studenten müssen auf ihre Kosten eine Kranken- und Unfallversicherung  sowie eine Haftpflichtversicherung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitspracherecht und Organisationsfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studenten können sich in einem Verband zusammenschliessen, der alle  Studenten vertreten muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Studenten   werden   in   angemessener   Weise   zu   den   Entscheidungen  angehört, die das Studium und das Leben an der Schule betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 bis
                            1  Geistiges Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Ausnahme der Urheberrechte sind die Rechte an immateriellen Gütern,  die von den Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder eines von oder an  der   Schule   erteilten   Forschungsauftrags   realisiert   wurden,   Eigentum   der  Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechte an immateriellen Gütern, die das Ergebnis einer Zusammenarbeit  sind, werden in den Verträgen oder Vereinbarungen festgelegt, die zwischen  dem   Studenten   und   der   FH-Wallis   und   gegebenenfalls   den   beteiligten  Partnern abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abwesenheit bei Prüfungen und/oder Kontrollen
                            1  Die  Prüfungen  und  Kontrollen  sind  obligatorisch.  Jede  Abwesenheit  muss  gegenüber dem Leiter des Studiengangs schriftlich begründet werden. Für die  Prüfungen muss in allen Fällen ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei entschuldigtem Fernbleiben muss der Student an einem vom Leiter des  Studiengangs  festgelegten  Datum  Nachprüfungen  ablegen.  Diese  Nachprüfungen können ausserhalb des normalen Stundenplans stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Fälle unentschuldigten Fernbleibens ist die Direktion zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Betrug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Studenten  werden  vor  jeder  Prüfung  über  die  erlaubten  Hilfsmittel  informiert. Die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln wird bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dozent, der einen Studenten beim Betrug ertappt, muss augenblicklich  mündlich  intervenieren.  Solange  die  Sanktion  nicht  ausgesprochen  ist,  kann  der Student die Prüfungen fortsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Fall  eines  Betrugs  muss  der  Dozent  den  Leiter  seines  Studiengangs  informieren, der die Sanktion ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder Betrug (einschliesslich Plagiats oder Betrugsversuchs) im Rahmen von  Evaluationsarbeiten, Prüfungen sowie der Bachelor- oder Masterarbeit hat die  Nichtvergabe  der  entsprechenden  ECTS-Credits  oder  sogar  die  Ungültigkeitserklärung des Diploms zur Folge und kann Gegenstand einer der  in Artikel 22 vorgesehenen Sanktionen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Gebrauch  falscher  Urkunden  oder  Ausweise  durch  Studenten  hat  die  Annullierung früherer Entscheidungen und den definitiven Ausschluss von der  HES-SO zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pflichten und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Student  muss  sich  an  die  QM-Richtlinien  und  -Prozeduren  seines  Studiengangs halten. Er hat mit den Gegenständen, Geräten und Werkzeugen,  die ihm im Rahmen der praktischen Arbeiten zur Verfügung gestellt werden,  sorgfältig  umzugehen.  Er  ist  für  an  Ausrüstung  und  Räumen  verursachte  Schäden verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Student, welcher gegen die Vorschriften und Gepflogenheiten verstösst,  wird je nach Grad des Verschuldens mit einer der folgenden Disziplinarstrafen  belegt:  a)  Verweis oder Verwarnung je nach Studiengang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  vorübergehender Ausschluss von den Vorlesungen;  c)  endgültiger Verweis von der FH-Wallis;  d)  Ausschluss  aus  dem  Studiengang  oder  auch  aus  dem  Fachbereich  der  HES-SO, wenn die Richtlinien des Bereichs dies vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor eine Sanktion ausgesprochen wird, muss der Student angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sanktionen   werden   von   der   Direktion   der   FH-Wallis   ausgesprochen.  Bezüglich der Anwendung der Massnahme unter Absatz 2 Buchstabe  d   dieses
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel entscheidet sie unter Berücksichtigung des Vorbescheids des Bereichsrats der HES-SO. Der Beschluss wird dem Studenten schriftlich unter
                            Angabe der Rechtsmittel mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rechtsmittel
                            1  Gegen  die  gestützt  auf  das  vorliegende  Reglement  erlassenen  Verfügungen  der Direktion der FH-Wallis kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim  Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das    Beschwerdeverfahren    richtet    sich    nach    dem    Gesetz    über    das  Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Folgende Verfügungen können Gegenstand einer Beschwerde sein:  a)  Verweis von der FH-Wallis;  b)  definitives Nichtbestehen eines Moduls;  c)  Verweigerung des Titels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Exmatrikulation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Student wird exmatrikuliert, wenn er:  a)  das Diplom erhalten hat;  b)  auf Grund eines definitiven Nichtbestehens ausgeschlossen wird;  c)  in Folge von Disziplinarstrafen ausgeschlossen wird;  d)  die  Studiengebühren  und  Beiträge  zu  den  Studienkosten  auch  nach  zwei  Mahnungen noch nicht entrichtet hat;  e)  seine Ausbildung abgebrochen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 8 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Exmatrikulation   führt   zu   einem   Verbot   der   Wiederaufnahme   des  Studiums  im  jeweiligen  Studiengang  oder  auch  im  jeweiligen  Fachbereich,  wenn  die  Richtlinien  des  Bereichs  dies  vorsehen,  während  eines  Zeitraums  von  fünf  Jahren  in  den  unter  Absatz  1  Buchstaben  b  und  c  dieses  Artikels  vorgesehenen  Fällen.  Im  Falle  einer  Disziplinarstrafe  aufgrund  eines  groben  Verschuldens  und/oder  eines  Gerichtsurteils  kann  das  Verbot  der  Wiederaufnahme  des  Studiums  durch  den  Rektor  der  HES-SO  über  die  vorgenannte Dauer hinaus verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  den  unter  Absatz  1  Buchstaben  d  und  e  dieses  Artikels  vorgesehenen  Fällen  kann  der  Student  einen  Antrag  auf  Wiederzulassung  einreichen.  Im  Falle  einer  Nichtzahlung  der  Studiengebühren  oder  der  Beiträge  zu  den  Studienkosten ist der geschuldete Betrag bei einem erneuten Zulassungsantrag  zu begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine erneute Zulassung zur HES-SO ist ausgeschlossen:  a)  nach einem zweiten definitiven Nichtbestehen in demselben Studiengang;  b)  nach einem dritten definitiven Nichtbestehen in mehreren Studiengängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach einem Exmatrikulationsbeschluss und im Falle einer Wiederaufnahme  des   Studiums   ist   der   Student   gezwungen,   sich   einem   Zulassungs-   und  Immatrikulationsverfahren zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Übergangsbestimmungen
                            1  Alle  bei  Inkrafttreten  des  vorliegenden  Reglements  laufenden  Verfahren  bleiben grundsätzlich dem alten Reglement unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um den Übergang vom alten zum neuen Ausbildungssystem sicherzustellen,  werden folgende Grundsätze beschlossen:  a)  Nichtbestehen  eines  Moduls:  die  Gleichwertigkeit  der  Credits  des  nicht  bestandenen   Moduls   wird   garantiert;   die   Modalitäten   bezüglich   der  Wiederholung   des   Moduls,   insbesondere   bezüglich   der   Form   des  Unterrichts,  werden  vom  Direktor  der  Ausbildung  auf  Vorschlag  des  Leiters des Studiengangs festgelegt;  b)  für  die  Studenten  des  Studiengangs  Betriebsökonomie  in  berufsbegleitender Ausbildung, die das vierte Jahr nicht bestanden haben  und  dieses  im  Studienjahr  2007/2008  wiederholen:  Gutschrift  von  135  Credits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für    die    Studenten,    die    ihre    Ausbildung    vor    der    Einführung    der  Bachelorstudiengänge  begonnen  haben,  bleibt  das  Studienreglement  für  die  Studiengänge   der   Fachhochschule   Wallis   vom   6.   März   2002   bis   zum  regulären Ende ihrer Hochschulausbildung gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. September 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hebt das Reglement vom 6. März 2002 betreffend die Studiengänge der  Fachhochschule Wallis sowie dessen Anhänge auf.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 20. September 2006.  Der Präsident des Staatsrats:  Thomas Burgener  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 9 -  Übergangsbestimmung der Änderung vom 24. April 2013  : Art. 8  ter   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  quater   gelten für die Studierenden der Betriebsökonomie und der  Wirtschaftsinformatik, die ihre Ausbildung zu Beginn des Studienjahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012/2013 oder später aufgenommen haben.  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  Abl. Nr. 39/2006  18.09.2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 5.10.2011  Abl. Nr. 41/2011  19.09.2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung vom 24.04.2013  Abl. Nr. 18/2013  17.09.2012