Dekret über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport
                            Dekret  über die Entschädigung im freiwilligen Schulsport  Vom 22. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2005)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Entschädigungsansprüche
                            1    Schulsportleiterinnen  und  -leiter  erha  lten  pro  erteilten,  gemäss  Verordnung  über  «Jugend  und  Sport»  (J+S)  und  den  freiwilligen  Schulsport  vom    4.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  1 )   bewilligten Schulsportkurs folgende Entschädigung:  a)  für  mindestens  15  erteilte  Lektionen  à  60  Minuten  Dauer (Semesterkurse)  Fr. 1'050.–;  b)  für  mindestens  15  erteilte  Lektionen  à  90  Minuten  Dauer (Semesterkurse)  Fr. 1'350.–;  c)  für  mindestens  3  einzeln  organisierte  Aktivitäten  mit  gesamthaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Stunden Dauer (Quartalskurse)  Fr. 350.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  regelt  die  Vorausse  tzungen  für  die  entschädigungsberechtigten  Kurse,  soweit  sie  nicht  bereits  durch  bundesrechtliche  Normen  und  Richtlinien  im  Rahmen von J+S vorgegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Umfang der Entschädigung
                            1     Mit   der   Entschädigung   sind   neben   de  n   erteilten   Lektionen   beziehungsweise  Aktivitäten  auch  die  Leistungen  für  die  Kursorganisation  sowie  die  Vor-  und  Nachbereitung abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  461.113
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Auszahlung
                            1     Die   Entschädigungen   werden   nach   Ei  nreichung   der   durch   das   Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  bezeichneten  Listen  am  Ende  eines  Kurses  pauschal  ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkraftsetzung
                            1    Dieses  Dekret  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publiz  ieren.  Der  Regierungsrat  bestimmt das Inkrafttreten.  Aarau, 22. Juni 2004  Präsident des Grossen Rats  L  ÜPOLD  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER  Inkrafttreten: 1. Januar 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 13. Oktober 2004 (AGS 2004 S. 186).