Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
                            Interkantonale Vereinbarung  betreffend die gemeinsame Durchführung  von Lotterien  Vom 26. Mai 1937  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   dieser   Vereinbarung   beitret  enden   Kantone   (i  m   Folgenden   als  «Kantone»  bezeichnet)  gründen  unter    der  Bezeichnung  «Interkantonale  Landeslotterie»   eine   Genossensch  aft   zum   Zwecke   der   gemeinsamen  Durchführung von Lotterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Massgebend   für   die   Gründung   sind   die   in   der   Konferenz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Mai 1937 in Aarau bereinigten Statuten der Genossenschaft.
                            3    Der  Genossenschaft  können  zu  den  gleichen  statutarischen  Bedingungen  auch   andere   Kantone   beitreten,   di  e   sich   den   Bestimmungen   dieser  Vereinbarung unterziehen.  Art. 2  Die  Kantone  verpflichten  sich,  der  In  terkantonalen  Landeslotterie  für  die  von ihr auszugebenden Lotterien auf Gesuch zu erteilen:  a)    die Bewilligung zur Ausgabe und Durchführung im Sinne von Art. 5–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  des  Bundesgesetzes  betreffend  die  Lotterien  und  die  gewerbs-  mässigen Wetten vom 8. Juni 1923   1)  , und  b)    die   Bewilligung   zur   Durchführung   im   Sinne   von   Art.   14   des  Bundesgesetzes  mit  Einschluss  der  Errichtung  von  Agenturen  und  Verkaufsstellen,  des  Verkaufs  (jedoch  unter  Ausschluss  des  hau-  siermässigen  Vertriebes),  des  Versandes  und  der  Veröffentlichung  von Inseraten in Zeitungen und Zeitschriften.  Art. 3  Die  Kantone  verpflichten  sich,  fü  r  ihr  Kantonsgebiet  Bewilligungen  im  Sinne  von  Art.  2  lit.  a  und  b  nur  für  die  von  der  Interkantonalen  Landes-  lotterie ausgegebenen Lotterien zu erte  ilen. Vorbehalten bleiben die Art. 8  und 10.  AGS 1997 S. 342
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Der Lotterieplan der von der Interkant  onalen Landeslotterie ausgegebenen  Lotterien hat folgende Grundsätze zu beachten:  a)    Mindestens ein Zehntel der Lose müssen Treffer sein.  b)    Der  Gesamtbetrag  der  Gewinne    muss  mindestens  50  %  der  Plan-  summe ausmachen.  Art. 5  Der  Reinertrag  der  Lotterie  ist  im  Verhältnis  der  Wohnbevölkerung  unter  die  Kantone  zu  verteilen;  massgebe  nd  ist  die  durch  die  letzte  eidgenös-  sische Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Ausgabe- und Durchführungsbewilligung im Sinne von Art. 2 lit.  a, die Überwachung der Durchführung, des Losverkaufes, der Ziehung und  die  Prüfung  der  Abrechnung  sowie  für  die  Durchführungsbewilligungen  im  Sinne  von  Art.  2  lit.  b  wird  vom  Ausgabekanton  eine  Gebühr  in  der  Höhe von 1 % der Plansumme erhoben, di  e im gleichen Verhältnis wie der  Reinertrag unter die Kantone verteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Beiziehung  von  Urkundspers  onen  und  Polizei  zur  Ziehung  hat  das  Lotterieunternehmen  selbst  au  fzukommen;  dafür  erhobene  Gebühren  fallen   dem   Gemeinwesen   (Kanton  oder   Gemeinde)   zu,   welches   das  betreffende Personal stellt.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone verpflichten sich, ihre  n Anteil am Reingewinn der Lotterien  ausschliesslich  gemeinnützigen  und  wohltätigen  Zwecken  im  Sinne  von  Art.  3  des  Bundesgesetzes  zuzuwe  nden;  die  Verwendung  für  sportliche  Zwecke  gilt  als  gemeinnützig.  Mittel  aus  der  Pferdewette  dürfen  nur  für  sportliche Zwecke verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Entscheid  darüber,  welchem  Zweck  der  Anteil  des  Kantons  zuge-  wendet  werden  soll,  steht  der  zust  ändigen  Behörde  des  betreffenden  Kantons zu. Der Anteil darf aber auf keinen Fall zur Erfüllung öffentlich-  rechtlicher Verpflichtungen verwendet werden.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Diese  Vereinbarung  bezieht  sich  nur  auf  Grosslotterien,  d.h.  auf  Lotte-  rieveranstaltungen  mit  einer  Plansu  mme  von  mehr  als  Fr.  1.50  pro  Kopf  der Bevölkerung des Ausgabekantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  sind  befugt,  für  nicht  unt  er  die  Grosslotterien  fallende  Lot-  terieveranstaltungen  Bewilligungen  zur  Ausgabe  und  Durchführung  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sinne  von  Art.  5–13  des  Bundesgesetzes  zu  erteilen,  jedoch  mit  der  Ein-  schränkung, dass  a)    die Durchführung dieser Lotterien auf den Ausgabekanton beschränkt  ist,  b)    dafür  nur  in  Tageszeitungen,  nicht  dagegen  in  Zeitschriften  und  illustrierten  Zeitungen  allgemein  sc  hweizerischen  Charakters  Propa-  ganda gemacht werden darf, und  c)     die  von  einem  Kanton  im  Laufe  eines  Jahres  ausgegebenen  Klein-  lotterien Fr. 1.50 pro Kopf der Be  völkerung nicht übersteigen dürfen.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Lotterieveranstaltungen  der  we  lschen  Schweiz  kann  die  Propaganda  in   Französisch   oder   Italienisch   re  digierten,   im   Gebiet   eines   Ver-  tragskantons verlegten oder gedruckt  en Zeitschriften gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Veranstaltungen,  die  über  die  Aufn  ahmefähigkeit  des  Gebietes  hinaus-  gehen,  für  welches  der  Losvertrieb  bewilligt  wurde,  sind  jedoch  von  der  Bewilligung auszuschliessen.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  behalten  sich  vor,  in    einzelnen  Fällen  zu  Gunsten  von  Unternehmungen  von  gesamtschwei  zerischer  Bedeutung  von  den  Grund-  sätzen dieser Vereinbarung abzuweichen. Es ist dazu die Zustimmung von  mindestens   drei   Vierteln   aller   be  teiligten   Kantone   erforderlich,   die  zugleich  auch  drei  Viertel  der  Be  völkerung  der  angeschlossenen  Kantone  umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Interkantonale  Landeslotterie  is  t  berechtigt,  aus  nicht  eingelösten  Treffern  einen  Fonds  bis  zu  Fr.  100'000.  –  zu  äufnen.  Dieser  Fonds  ist  für  die Unterstützung gemeinnütziger Aktionen interkantonalen Charakters zu  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Lotterien,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  bewilligt  worden  sind,  können  unter  Bedingunge  n,  die  von  der  Konferenz  der  Gründerkantone  festgesetzt  werden,  Bewilligungen  zur  Publikation  in  Zeitungen und Zeitschriften des Ve  rbandsgebietes erteilt werden.  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung tritt in Kraft,  wenn von den 8 Kantonen, die bei den  Vorverhandlungen  vertreten  waren,  mindestens  4,  darunter  die  Kantone  Aargau, Basel-Stadt und Zürich, sie unterzeichnet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  erfolgter  Unterzeichnung  sind  alle  andern  Kantone  zum  Beitritt  einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Jeder   Kanton   kann   unter   Einhaltung   einer   Kündigungsfrist   von   drei  Monaten  jeweilen  auf  den  Ziehungsta  g  einer  ausgegebenen  Lotterie  von  der Vereinbarung zurücktreten.  Beitritt des Kantons Aargau gemäss RRB Nr. 731 vom 2. April 1937.