Verordnung über das Finanz-, Personal - und Leistungscontrolling
                            Verordnung  über das Finanz-, Personal- und  Leistungscontrolling  vom 29.06.2005 (Stand 01.01.2010)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen die Artikel 15d und 52 des Gesetzes über die Geschäftsführung  und   den   Finanzhaushalt   des   Kantons   und   deren   Kontrolle   vom   24.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980 (FHG);  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Begriff und Struktur
                            1  Das Controlling ist ein Führungsinstrument.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  umfasst   alle Tätigkeiten,   die  sich  mit   der   Festlegung,   der   Begleitung  und der Verbesserung der Leistungsaufträge auf den drei Führungsebenen  befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es   befasst   sich   mit   den   Leistungen,   den   Leistungsprozessen,   den   Fi  -  nanzressourcen und den Personalressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Controllingorgane   sind   auf   Regierungs-,   Departements-   und   Dienst  -  stellenebene angesiedelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Regierungscontrolling
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verantwortlichkeiten und Organisation
                            1  Das   Regierungscontrolling   ist   ein   Führungsinstrument   zuhanden   des  Staatsrates.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   für   das   Regierungscontrolling   verantwortliche   Mitarbeiter   ist   dem  Staatsratspräsidenten unterstellt und administrativ der Staatskanzlei ange  -  gliedert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Regierungscontrolling  erfüllt  seine Aufgaben  in  Zusammenarbeit  mit  den Controllingorganen der Departemente,  mit  der Kantonalen Finanzver  -  waltung und der Dienststelle für Personal und Organisation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben
                            1  Das   mit   dem   Regierungscontrolling   betraute   Organ   hat   folgende  Aufga  -  ben:  a)  es leitet die Entwicklung und Einführung der Controllinginstrumente;  b)  es erlässt technische Weisungen zuhanden der Controllingorgane der  Departemente und Dienststellen und überwacht deren Anwendung;  c)  *  es analysiert zuhanden des Staatsrates die integrierte Mehrjahrespla  -  nung,   vor   allem   hinsichtlich   Qualität   der   Ziele,   der   prioritären   Mass  -  nahmen und der Indikatoren und gibt eine Vormeinung ab;  d)  *  im Rahmen der Vorbereitung des Voranschlags analysiert es zuhan  -  den   des   Staatsrates   die   politischen   und   strategischen   Leistungsauf  -  träge   vor   allem   hinsichtlich   Qualität   der   Ziele,   der   prioritären   Mass  -  nahmen   und   der   Indikatoren   sowie  deren   Übereinstimmung   mit   der  integrierten Mehrjahresplanung und gibt eine Vormeinung ab;  e)  im   Laufe   des   Rechnungsjahres   gibt   es   zuhanden   des   Staatsrates  eine Vormeinung zu den von den Departementen in Übereinstimmung  mit  Artikel   9   unterbreiteten  Anträgen   für   den  Ausgleich   von   Über  -  schreitungen   von   Voranschlagskrediten   zwischen   politischen   Zielen  ab;  f)  im Rahmen der Erstellung der Rechnung analysiert es zuhanden des  Staatsrates   die  Controllingberichte   der   politischen   und  strategischen  Leistungsaufträge und gibt eine Vormeinung ab;  g)  es unterbreitet dem Staatsrat allfällige Korrektur- und Verbesserungs  -  vorschläge;  h)  *  es führt die vom Präsidium erteilten Aufgaben aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Departementscontrolling
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verantwortlichkeiten und Organisation
                            1  Das   Departementscontrolling   ist   ein   Führungsinstrument   zuhanden   des  Departementsvorstehers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verantwortung  für  das  Departementscontrolling wird einem  dem  De  -  partementsvorsteher unterstellten Mitarbeiter übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben
                            1  Das Departementscontrolling hat namentlich folgende Aufgaben  und Be  -  fugnisse:  a)  es kümmert sich um die Einsetzung und das reibungslose Funktionie  -  ren   der   Controllingorgane   der   Dienststellen   des   Departements   in  Übereinstimmung mit den Weisungen des Regierungscontrollings;  b)  *  im Rahmen der Vorbereitung der integrierten Mehrjahresplanung und  des   Voranschlags   analysiert   es   zuhanden   des   Departementsvorste  -  hers die politischen, strategischen und operativen Leistungsaufträge;  c)  im Laufe des Rechnungsjahres gibt es zuhanden des Departements  -  vorstehers eine Vormeinung zu den von den Dienststellen unterbreite  -  ten  Anträgen   für   den  Ausgleich   von   Überschreitungen   von   Voran  -  schlagskrediten   zwischen   Produktegruppen   ab  und  unterbreitet   dem  Regierungscontrolling  in  Übereinstimmung   mit  Artikel  9  die  vom   De  -  partementsvorsteher   genehmigten   Anträge   für   den   Ausgleich   von  Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen politischen Zie  -  len;  d)  im Rahmen der Erstellung der Rechnung analysiert es zuhanden des  Departementsvorstehers  die Controllingberichte der politischen,  stra  -  tegischen und operativen Leistungsaufträge;  e)  es   unterbreitet   dem   Departementsvorsteher   allfällige   Korrektur-   und  Verbesserungsvorschläge;  f)  es  gewährleistet   für  das Departement   die  Koordination mit  dem  Re  -  gierungscontrolling;  g)  auf Anfrage unterstützt es den Grossen Rat und dessen Kommissio  -  nen   im   Rahmen   der   Prüfung   der   politischen   Leistungsaufträge   und  der entsprechenden Controllingberichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dienststellencontrolling
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verantwortlichkeiten und Organisation
                            1  Das   Dienststellencontrolling   ist   ein   Führungsinstrument   zuhanden   des  Dienstchefs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verantwortung   für   das   Dienststellencontrolling   wird   einem   für   diese  Aufgabe dem Dienstchef unterstellten Mitarbeiter übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufgaben
                            1  Das Dienststellencontrolling hat namentlich folgende Aufgaben und Befug  -  nisse:  a)  *  im Rahmen der Vorbereitung der integrierten Mehrjahresplanung und  des Voranschlags sorgt es für die Erarbeitung der Entwürfe der politi  -  schen, strategischen und operativen Leistungsaufträge;  b)  es überprüft die Definition der Produkte, die entsprechenden finanziel  -  len   und   personellen   Ressourcen   und   das   Vorhandensein   einer  Kostenrechnung;  c)  es   sorgt   für   die   Einführung   von   Verfahren,   die   eine   Begleitung   der  operativen   Ziele,   also   die   Überwachung   der   Realisierung   der   Ziele,  Prioritäten und Kriterien sowie der Verwendung der in den Leistungs  -  aufträgen   festgelegten   finanziellen   und   personellen   Ressourcen   er  -  möglichen;  d)  im   Falle   von  Abweichungen   von   den   festgelegten   Rahmenvorgaben  oder von den Leistungsaufträgen (Ziele, Kriterien, Prioritäten, finanzi  -  elle   und   personelle   Ressourcen)   informiert   es   unverzüglich   den  Dienstchef   und   schlägt   ihm   entsprechende   Korrekturmassnahmen  vor,   namentlich   den   Ausgleich   von   Überschreitungen   von   Voran  -  schlagskrediten zwischen den Produkten in Übereinstimmung mit Arti  -  kel 9;  e)  im Rahmen der Erstellung der Rechnung sorgt es für die Erarbeitung  der   Entwürfe   der   Controllingberichte   der   operativen,   strategischen  und  politischen Leistungsaufträge,  die zusammen  mit  allfälligen  Kor  -  rekturmassnahmen   an   das   Departementscontrolling   übermittelt   wer  -  den;  f)  es gewährleistet für die Dienststelle die Koordination mit dem Depar  -  tementscontrolling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kostenrechnung und Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kostenrechnungsgrundsätze
                            1  Die Finanzverwaltung präzisiert mittels Weisungen die Kostenrechnungs  -  grundsätze aufgrund  der Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Fi  -  nanzdirektoren   bezüglich   des   harmonisierten   Kosten-   und   Leistungsrech  -  nungsmodells für Kantone und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten
                            zwischen politischen Zielen, Produktegruppen und Produkten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten zwischen  unterschiedlichen   Kostenarten   (zweistellige   Rubriken)   gemäss  Artikel   22a  FHG liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleich von Überschreitungen von Voranschlagskrediten innerhalb  ein und derselben Kostenart (zweistellige Rubriken) liegt in der Zuständig  -  keit:  a)  des Staatsrates für den Ausgleich zwischen politischen Zielen ein und  desselben Departements;  b)  des   Departementsvorstehers   für   den  Ausgleich   zwischen   Produkte  -  gruppen ein und desselben politischen Ziels;  c)  des  Dienstchefs  für   den Ausgleich  zwischen  Produkten   ein und  der  -  selben Produktegruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Planung und Stundenabrechnung pro Produkt
                            1  Das   Regierungscontrolling   präzisiert   mittels   Weisungen   die   Grundsätze  für die Planung und Stundenabrechnung pro Produkt aufgrund der Empfeh  -  lungen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren bezüglich des har  -  monisierten   Kosten-   und   Leistungsrechnungsmodells   für   Kantone   und  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Die  vorliegende   Verordnung   wird   im  Amtsblatt   veröffentlicht   und   tritt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  August 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2005  01.08.2005  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 30/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2009  01.01.2010  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 53/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2009  01.01.2010  Art. 2 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 53/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2009  01.01.2010  Art. 2 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 53/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2009  01.01.2010  Art. 2 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 53/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2009  01.01.2010  Art. 3 Abs. 1, c)  geändert  BO/Abl. 53/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2009  01.01.2010  Art. 3 Abs. 1, d)  geändert  BO/Abl. 53/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2009  01.01.2010  Art. 3 Abs. 1, h)  eingefügt  BO/Abl. 53/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2009  01.01.2010  Art. 5 Abs. 1, b)  geändert  BO/Abl. 53/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.2009  01.01.2010  Art. 7 Abs. 1, a)  geändert  BO/Abl. 53/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  29.06.2005  01.08.2005  Erstfassung  BO/Abl. 30/2005