Dekret über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Dekret  über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und  Beratung  Vom 7. Januar 2003 (Stand 1. August 2006)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Erhaltung  und  Förderung  der  Land-  wirtschaft (Landwirtschafts  gesetz) vom 11. November 1980  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1    Dieses  Dekret  regelt  Standort  und  Aufgaben  der  land-  und  hauswirtschaftlichen  Berufsbildung und Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zentrum Liebegg
                            1    Der  Kanton  Aargau  unterhält  in  Gränic  hen  ein  Zentrum  für  land-  und  hauswirt-  schaftliche  Berufsbildung  und  Beratung  (L  andwirtschaftliches  Bildungs-  und  Bera-  tungszentrum LBBZ Liebegg).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berufsbildung
                            1   Das LBBZ Liebegg bietet  im Bereich der Berufsbildung folgende Lehrgänge an:  a)  Grundausbildung für den Beruf Landwirtin/Landwirt;  b)       Ausbildung       zur       Betriebsleiterin/z  um Betriebsleiter Landwirtschaft;  c)  *      ...  d)  Ausbildung in der allgemeinen  und bäuerlichen Hauswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  910.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beratung und Vollzug
                            1   Das LBBZ Liebegg erfül  lt im Bereich Beratung und Vollzug die folgenden Aufga-  ben:  a)  Angebot  von  Weiterbildungsveransta  ltungen  in  den  Bereichen  Land-  und  Hauswirtschaft;  b)  Organisation und Durchführung der Beratung;  c)  Durchführung  und  Unterstützung  des  Vollzugs  der  landwirtschaftlichen  Ge-  setzgebung in den Spezialbereichen;  d)  beratende Unterstützung der Entwicklung im ländlichen Raum;  e)  Mitwirkung im landwirtsch  aftlichen Versuchswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Weitere Aufgaben
                            1    Der  Regierungsrat  kann  dem  LBBZ  Liebe  gg  weitere  Lehrgänge,  Beratungs-  oder  Vollzugsaufgaben zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er regelt die Erfüllung von weiteren Be  rufsbildungs- und Beratungsaufgaben aus-  serhalb des Zentrums Liebegg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Organisation
                            1    Der  Regierungsrat  bestimmt  die  Organe  des  LBBZ  Liebegg,  legt  deren  Aufgaben  und Kompetenzen fest und regelt die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit die Raumverhältnisse, die vorhande  ne Infrastruktur oder weitere Umstände  dies  erfordern,  werden  einzelne  Kla  ssenzüge,  Ausbildungslehrgänge  oder  Bera-  tungsstellen ausserhalb des LBBZ Liebegg geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weiterbildungsveranstaltungen werden in  den Regionen des Kantons angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Landwirtschaftsbetriebe
                            1    Für  Übungs-,  Prüfungs-,  Demonstrati  ons-  und  Versuchszwecke  sind  dem  LBBZ  Liebegg ein Landwirtschaftsbetrieb und in  Frick ein Reb- und Keltereibetrieb ange-  gliedert.  Das  LBBZ  Liebegg  arbeitet  für  die  genannten  Zwecke  auch  mit  privaten  Betrieben zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Internat
                            1    Das  LBBZ  Liebegg  stellt  den  Schüler  innen  und  Schülern  beziehungsweise  den  Kursteilnehmerinnen    und    Kursteilnehme  rn    eine    Unterkunfts-    und    Verpfle-  gungsmöglichkeit zur Verfügung. Der Regierungs  rat regelt die Höhe des Entgelts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Dieses Dekret ist in der Ge  setzessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es tritt am 1. März 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Dekret  über  die  Organisation  der  landwirtschaftlichen  Schulen  vom  2.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982  1 )   ist aufgehoben.  Aarau, 7. Januar 2003  Präsident des Grossen Rates  M  ÜLLER  Staatsschreiber  P  FIRTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 10 S. 741
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                14.03.2006 01.08.2006 § 3 Abs. 1, lit. c) aufgehoben AGS 2006 S. 38
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle