Vollziehungsreglement zum Gesetz zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
                            Vollziehungsreglement zum Gesetz zur  Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend  die Lotterien und die gewerbsmässigen  Wetten  vom 13.05.1937 (Stand 22.08.1990)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes  betreffend die Lotteri  -  en und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923;  eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. November 1926 zur  Vollziehung des Bundesgesetzes  betreffend die Lotterien und die erwerbs  -  mässigen Wetten vom 8. Juni 1923;  auf Antrag des Departementes des Innern,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Lotterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesuche um Bewilligung von Lotterien, die einem gemeinnützigen  oder wohltätigen Zwecke dienen, sind an den Staatsrat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss angeben:  a)  den Namen des oder der verantwortlichen Organisatoren;  b)  den Zweck, zu welchem der Ertrag des Unternehmens verwendet  werden wird;  den Wert der Treffer, den Wert des Höchstgewinnes; Das Gesuch  muss anderseits genaue Angaben über die Organisation und die Zie  -  hung der Lotterie enthalten;  d)  die Dauer der Lotterie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat behält sich das Recht vor, jegliche Bekanntmachung (Anzei  -  ge, Annoncen, Anschlagen usw.) zu verweigern.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat kann jederzeit weitere Rechtfertigungen verlangen wie auch  alle Garantien fordern, die ihm als angezeigt erscheinen. Er kann nament  -  lich die vorläufige Hinterlegung der Gewinne und die Expertise derselben  auf Kosten der Organisatoren als Bedingung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In allen Fällen muss der Betrag der nach ihrem wirklichen Werte ge  -  schätzten Gewinne mindestens 30 Prozent  des Nominalwertes der ausge  -  gebenen Lose ausmachen. Die Zahl der Treffer darf, in der Regel, nicht we  -  niger als 5 Prozent der ausgegebenen Lose betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Betrieb einer in einem andern Kantone bewilligten und organisierten  Lotterie darf im Kanton ohne Bewilligung des Staatsrates nicht stattfinden;  der letztere setzt die Bedingungen fest, sowie die zum voraus zu entrich  -  tende kantonale Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Bewilligung jeder im Kanton organisierten Lotterie wird im voraus  eine kantonale Gebühr von 2 Prozent des Ausgabewertes, mit einem Mini  -  mum von 5 Franken  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lotterielose müssen das Datum der Ziehung angeben. Dieselbe hat  spätestens nach Schluss der Lotterieausgabe zu erfolgen. Das ausführliche  Ziehungsergebnis ist im Amtsblatt innert einer Frist von höchstens zwanzig  Tagen bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ziehung findet an einem Datum statt, das im voraus vom Staatsrate  genehmigt worden ist, und unter Mitwirkung einer von dieser Behörde dele  -  gierten Person um der Ziehung beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Frist, nach deren Ablauf die nicht bezogenen Gewinne verfallen, wird  auf sechs Monate festgesetzt. Diese Frist läuft von der öffentlichen Be  -  kanntmachung des Ziehungsergebnisses an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nicht bezogenen Gewinne sollen dem Zwecke der Lotterie dienen  oder zu Gunsten eines andern gemeinnützigen Werkes oder eines anderen  Wohltätigkeitswerkes des Kantons verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tombolas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tombolas sind Lotterien, die bei einem Unterhaltungsanlasse veran  -  staltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei de  -  nen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewin  -  ne im unmittelbaren Zusammenhange mit dem Unterhaltungsanlasse erfol  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesuche um Tombolas-Bewilligungen sind in der Regel mindestens  zwanzig Tage vor den Unterhaltungsanlässen, mit welchen die Tombolas  verbunden sein sollen, schriftlich an das Departement des Innern zu rich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss angeben:  a)  den Namen des oder der verantwortlichen Organisatoren;  b)  den ausführlichen Plan der Tombola, namentlich die Gesamtzahl und  den Preis der Lose, die Gesamtzahl und den Wert der Treffer, den  Wert des Höchstgewinnes. Das Gesuch muss anderseits genaue An  -  gaben über die Organisation und die Ziehung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Rekurse gegen die Verweigerung der Bewilligung sind innert zehn Ta  -  gen an den Staatsrat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tombola-Bewilligungen sind nur für die Gemeinde oder die Gemein  -  den gültig, für welche die Ausgabe bewilligt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verkauf von Losen ausserhalb des Gebietes dieser Gemeinde oder  dieser Gemeinden bildet eine Zuwiderhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Betrag der nach ihrem wirklichen Werte geschätzten Gewinn muss  mindestens 30 Prozent  des Nominalbetrages der ausgegebenen Lose aus  -  machen. Die Zahl der Treffer darf, im allgemeinen, nicht weniger als 5 Pro  -  zent  der ausgegebenen Lose betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jede Tombolabewilligung wird im voraus eine kantonale Gebühr von 2  Prozent bis 10 Prozent des Ausgabewertes, mit einem Minimum von  5  Franken  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeindeverwaltung ist mit der Überwachung der Ziehung beladen;  sie ist berechtigt, von den Organisatoren die Rückzahlung der aus dieser  Überwachung entstandenen Kosten zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Frist nach deren Ablauf die nicht bezogenen Gewinne verfallen, wird  auf einen Monat nach der Ziehung festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nicht bezogenen Gewinne werden zu Gunsten des Zweckes der Tom  -  bolas oder zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken in der Ortschaft  verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lottos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lotto-Bewilligungen werden durch den Gemeinderat erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden bei der Munizipalität in der Regel mindestens zwanzig Tage  vorher schriftlich eingeholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bewilligungsgesuch hat anzugeben:  a)  den Namen des organisierenden Vereins;  b)  das Datum, an welchem das Lotto stattfindet;  c)  das Lokal, wo das Lotto stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat ist gehalten, die Beschlüsse betreffend Abweisung der  Bewilligungen mindestens zehn Tage vor dem Datum, an welchem das Lot  -  to stattfinden soll, anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rekurse gegen die Verweigerung der Bewilligungen seitens des Gemein  -  derates sind innert fünf Tagen an den Regierungsstatthalter zu richten, wel  -  cher in letzter Instanz entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bezahlung einer Gebühr ge  -  knüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligungen werden nur an regelmässig gegründete Vereine allge  -  meinen Interesses und nur einmal im Jahre dem gleichen Verein erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Einsatz wird ausschliesslich aus Preisen in natura bestehen. Sein  Wert wird nicht weniger als 40 Prozent des Betrages der ausgegebenen  Karten ausmachen und darf pro Serie 1'000 Franken nicht übersteigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Verkauf von Karten ausserhalb des Veranstaltungstages, des Lo  -  kals oder des Platzes, wo das Spiel organisiert wird, ist verboten. Gleich  verhält es sich mit dem Verkauf von Abonnementen und Ausweisen, die An  -  recht auf Karten geben. Immerhin ist der Vorverkauf unter Mitgliedern der  organisierenden   Gesellschaft   erlaubt,   sofern   er   nicht   auf   öffentlichen  Strassen oder am Wohnort stattfindet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Werbung ist in den angrenzenden Gemeinden und in den Gemeinden  des Bezirkes, wo das Lotto organisiert wird, gestattet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Artikel 27, 28, 29, 30 des Ausführungsreglementes vom 15. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1924 zum Gesetze vom 24. November 1916 über die Wirtschaften usw.  sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung zur Veranstaltung einer Lotterie, einer Tombola oder eines  Lottos kann verweigert werden, namentlich:  a)  wenn die früheren Lebensverhältnisse und die Moralität der Gesuch  -  steller oder der Organisatoren des Unternehmens keine genügende  Gewähr bieten;  b)  wenn die durch das gegenwärtige Reglement oder durch das Bundes  -  gesetz und das kantonale Gesetz festgesetzten Bedingungen nicht  erfüllt sind, oder wenn es die allgemeine Organisation an moralischen  Garantien fehlen lässt;  c)  wenn zu befürchten ist, dass die allzu grosse Anzahl Lotterien, Tom  -  bola und Lottos oder das allzu öfftere Appellieren an die öffentliche  Wohltätigkeit die Bevölkerung belästigt  oder zu stark  in Anspruch  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die durch das gegenwärtige Reglement mit der Erteilung er Bewilligung  beauftrage Behörde wird namentlich darauf bedacht sein, keine Bewilligun  -  gen zu erteilen, wenn Veranstaltungen zusammenfallen, wenn keine Not  -  wendigkeit vorhanden ist usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lotterie- oder Tombolabewilligungen werden die für jeden einzelnen  Fall vorgesehenen besondern Bedingungen genau angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Überwachung der Lotterien, Tombolas und Lottos steht dem Staatsrat  zu, der sich durch das Departement des Innern, unter Mitwirkung der Re  -  gierungsstatthalter und der Gemeinden, in der im vorliegenden Reglement  vorgesehenen Weise ausübt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei kann in eigener Initiative Kontrollen durchführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen über die Tombolas  des Gesetzes oder des gegenwärtigen Reglementes werden die Strafen  durch das Departement des Innern ausgesprochen, unter Vorbehalt des  Rekurses an den Staatsrat innert zwanzig Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafe besteht in einer Geldbusse zwischen 5 und 500 Franken, die im  Nichtzahlungsfalle in Haft umgewandelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Bezug auf die Lottos bleiben die Bestimmungen des Artikels 80 des  Gesetzes vom 24. November 1916 über die Wirtschaften usw. vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes  über die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten, des Gesetzes vom 11.  November 1926 und gegen die Bestimmungen aller Beschlüsse und Regle  -  mente greift folgendes Verfahren Platz:  a)  die Ahndung ist Sache des Departementes des Innern, das Geldbus  -  sen bis zu 500 Franken und im Rückfall bis zum doppelten Betrage  b)  wenn jedoch die Busse  100 Franken übersteigt, kann der Gebüsste  innert zehn Tagen nach der Anzeige des Entscheides verlangen, dass  der Fall dem Strafrichter zur Beurteilung überwiesen werde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Übersteigt eine vom Departement des Innern ausgesprochene Busse  den Betrag von  100 Franken nicht, so kann dagegen innert zwanzig  Tagen der Rekurs an den Staatsrat ergriffen werden;  d)  das Departement des Innern kann Fälle, die es als nicht in seiner  Kompetenz   liegend   erachtet,   namentlich   solche   von   besonderer  Schwere oder die nicht den Charakter von Administrativvergehen tra  -  gen usw. dem Strafrichter überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das gegenwärtige Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch den  Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.1937  13.05.1937  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1936-1937 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169 | d 166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.1980  03.09.1980  Art. 22 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1980 f 197 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.1980  03.09.1980  Art. 23 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1980 f 197 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.1980  03.09.1980  Art. 23 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 1980 f 197 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.1986  01.01.1987  Art. 27 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1987 f 218 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.1986  01.01.1987  Art. 27 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 1987 f 218 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.1990  22.08.1990  Art. 22 Abs. 1  geändert  RO/AGS 1990 f 159 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.05.1937  13.05.1937  Erstfassung  RO/AGS 1936-1937 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169 | d 166
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1 03.09.1980 03.09.1980 geändert RO/AGS 1980 f 197 | d
                            204
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1 22.08.1990 22.08.1990 geändert RO/AGS 1990 f 159 | d
                            170
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1 03.09.1980 03.09.1980 geändert RO/AGS 1980 f 197 | d
                            204
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 03.09.1980 03.09.1980 eingefügt RO/AGS 1980 f 197 | d
                            204
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1 01.10.1986 01.01.1987 geändert RO/AGS 1987 f 218 | d
                            217
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2 01.10.1986 01.01.1987 eingefügt RO/AGS 1987 f 218 | d
                            217