Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
                            Einführungsgesetz zur Schweizerischen  Zivilprozessordnung  (EGZPO)  vom 11.02.2009 (Stand 01.01.2018)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 46 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung;  eingesehen die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO);  eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;  auf Vorschlag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegenstand des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel
                            1  Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts bestimmt das vor  -  liegende Gesetz die sachliche Zuständigkeit der mit den Zivilsachen betrau  -  ten Behörden und regelt die Anwendung der Schweizerischen Zivilprozess  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen   des Gesetzes  über  die Rechtspflege,   des Einfüh  -  rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, des Arbeitsgesetzes  und der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellung zwischen Mann und Frau
                            1  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts  oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sachliche Zuständigkeit der mit den Zivilsachen be-  auftragten Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinderichter
                            1  Der Gemeinderichter ist zuständig um:  a)  einen Schlichtungsversuch zu unternehmen (Art. 201 Abs. 1 ZPO);  b)  bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000 Franken einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten (Art. 210 Abs. 1  Bst. c ZPO);  c)  bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'000 Franken auf Antrag der klagenden Partei ein Sachurteil zu fällen  (Art. 212 ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit:  a)  der durch das kantonale Arbeitsgesetz eingesetzten Schlichtungsbe  -  hören;  b)  der durch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz  -  buch   vorgesehenen   Schlichtungskommission   im   Miet-   und   Pacht  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bezirksgericht
                            1  Das Bezirksgericht beurteilt Zivilsachen und entscheidet über vorsorgliche  Massnahmen, ausser wenn das Gesetz ausdrücklich die Zuständigkeit ei  -  ner anderen Behörde vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem beurteilt das Bezirksgericht:  a)  die Vollstreckungsgesuche;  b)  in Sachen der Schiedsgerichtsbarkeit die in Artikel 356 Absatz 2 der  Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehenen Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonsgericht
                            1  Das Kantonsgericht beurteilt:  a)  als einzige kantonale Instanz in Zivilsachen aus Artikel 5, 7 oder 8 der  Schweizerischen Zivilprozessordnung;  b)  als Rechtsmittelinstanz für Berufungen und Beschwerden, die im 9.  Titel der zweiten Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorge  -  sehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Angelegenheiten, die dem Kantonsgericht obliegen, ist ein einzelner  Kantonsrichter zuständig:  a)  die in Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen  Angelegenheiten zu untersuchen;  b)  über einen Antrag zu vorsorglichen Massnahmen oder zur Bewilligung  einer vorzeitigen Vollstreckung zu entscheiden oder die Vollstreckbar  -  keit zu hemmen;  c)  über die Berufung oder die Beschwerde zu entscheiden, wenn das  vereinfachte oder summarische Verfahren erstinstanzlich anwendbar  war; der bezeichnete Richter kann den Fall jedoch an einen Gerichts  -  hof zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserdem entscheidet das Kantonsgericht in Schiedssachen in den in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 356 Absatz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehe -
                            nen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Andere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zwangsvollstreckungsverfahren
                            1  Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 343 Absatz 3 der Schweizeri  -  schen Zivilprozessordnung ist die Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfahrenssprache
                            1  Ausser vor dem Gemeinderichter, wo die Sprache des Gerichtsortes gilt,  können Schriften und mündliche Vorstösse der Parteien oder ihrer Beauf  -  tragten auf Deutsch oder Französisch erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderichter und das Bezirksgericht stellen ihre Mitteilungen, Ent  -  scheide und Urteile in der Sprache des Gerichtsortes zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsgericht stellt seine Mitteilungen, Entscheide und Urteile auf  Deutsch oder Französisch zu, grundsätzlich in der von der erstinstanzlichen  Behörde oder im verfahrenseinleitenden Schriftstück verwendeten Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffentlichkeit der Verhandlungen
                            1  Die im zivilrechtlichen Bereich Recht sprechenden Behörden verhandeln  unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Gerichtliches Verbot
                            1  Auf Anruf des Berechtigten oder im Auftrag des Polizeigerichts ist die  Gemeindepolizei oder andernfalls die Kantonspolizei zuständig, die Miss  -  achtung des gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO) festzustellen und abzu  -  klären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verzeigt den Fehlbaren beim Polizeigericht, das die Schweizerische  Strafprozessordnung   und   das   Einführungsgesetz   zur   Schweizerischen  Strafprozessordnung anwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anpassung des kantonalen Rechts
                            1  Die kantonalen Bestimmungen über das Zivilverfahren werden wie folgt  angepasst:  a)  die Rechtsmittel der Nichtigkeitsklage und der Berufung entsprechen  der Beschwerde und der Berufung im Sinne der Zivilprozessordnung;  b)  jeder Bezug zur kantonalen Zivilprozessordnung betrifft die entspre  -  chende Bestimmung der Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * Finanzielle Unterstützung zugunsten der mittellosen Partei im
                            Mediationsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Zivilsachen leistet der Staat für die Mediation Kostenvorschuss für die  Parteien, die    nicht über die notwendigen Mittel verfügen und sofern die  Gerichtsbehörde den Weg der Mediation empfiehlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt dazu die notwendigen Vollzugsbestimmungen. Er  setzt namentlich den Stundentarif des Mediators im Falle einer finanziellen  Unterstützung fest, bezeichnet die zuständige Behörde für die Finanzierung  der   gewährten   Leistungen   und   regelt   die  Rückzahlung,   wenn   sich   die  wirtschaftliche Situation der unterstützten Partei verbessert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Änderungen des geltenden Rechts
                            1  Das Gesetz über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von  Mann und Frau vom 19. Juni 1996  wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwi  -  schen den Gewalten vom 28. März 1996  wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Notariatsgesetz vom 1 Dezember 2004  wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Er  -  werb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 3. Januar 1991  wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Gesetz über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16.  März 2006  wird  abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Verordnung betreffend die Einführung des Grundbuches im Kanton  Wallis vom 19. Dezember 1919 wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und  Konkurs vom 20. Juni 1996  wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Das   Vollziehungsreglement   zum   Gesetz,   welches   das   Bundesgesetz  über die Berufsbildung vollzieht vom 20. Februar 1985 wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Das  Ausführungsgesetz   zum   Bundesgesetz   über   den   Bevölkerungs  -  schutz und den Zivilschutz vom Februar 2005 wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Die Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von  Luftfahrzeugen vom 13. Februar 1951  wird  abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Das Kantonale Arbeitsgesetz vom 16. November 1966  wird geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Die Verordnung zur Bezeichnung der Behörden und Verfahren im Kran  -  kenversicherungswesen vom 13. März 1996  wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Das Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996  wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Die Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend  vom 9. Mai 2001 wird abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere:  a)  die Zivilprozessordnung vom 24. März 1998;  b)  das Gesetz betreffend der Anwendung des Lugano-Übereinkommens  vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die  Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssa  -  chen;  c)  das Gesetz betreffend den Beitritt zum interkantonalen Konkordat  über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 23. Juni 1971;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Gesetz betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Vollstre  -  ckung von Zivilurteilen vom 15. November 1978;  e)  Artikel 22 Absatz 3 der allgemeinen Ausführungsverordnung zum Ein  -  führungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. Okto  -  ber 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, welche  nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung finden, gelten die Übergangs  -  bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss für  das vorliegende Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat ist für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig  und erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bun  -  desrates zur Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.  T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.11.2013  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 *
                            1  Das vorliegende Gesetz kommt bei Mediationsverfahren in Zivilsachen zur  Anwendung, die von den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozess  -  ordnung oder von jenen der ehemaligen Kantonalen Zivilprozessordnung  geleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Gesetz kommt bei Mediationsverfahren jugendstrafrecht  -  licher Fälle, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängig sind,  nicht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2009  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2013  01.06.2014  Art. 9a  eingefügt  BO/Abl. 51/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2013  01.06.2014  Titel T1  eingefügt  BO/Abl. 51/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2013  01.06.2014  Art. T1-1  eingefügt  BO/Abl. 51/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2016  01.01.2018  Art. 8a  eingefügt  BO/Abl. 49/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.02.2009  01.01.2011  Erstfassung  BO/Abl. 26/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a 11.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
                            49/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a 15.11.2013 01.06.2014 eingefügt BO/Abl. 51/2013,
                            14/2014  Titel T1  15.11.2013  01.06.2014  eingefügt  BO/Abl. 51/2013,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 15.11.2013 01.06.2014 eingefügt BO/Abl. 51/2013,
                            14/2014