Dekret über die Errichtung von Übergangsklassen
                            Dekret  über die Errichtung von Übergangsklassen  Vom 19. Dezember 1973 (Stand 1. Mai 1974)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 86a Abs. 1 des Schulgesetzes vom 20. November 1940  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1     Mit   Bewilligung   des  Erziehungsdepartements  2 )     können   an   der   Volksschule  Übergangsklassen  für  normal  begabte  Schüler    errichtet  werden,  die  dem  regulären  Unterricht  aus  sprachlichen  oder  anderen  Gründen  vorübergehend  nicht  zu  folgen  vermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein en  tsprechendes Bedürfnis nachgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Einführungsklassen für fremdsprachige Schüler
                            1  können Einführungsklassen für fremdsprachige Schüler geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kleinklassen
                            1   Es können Kleinklassen geführt werden:  a)  für normalbegabte Schüler mit Verhaltensschwierigkeiten,  b)  für fremdsprachige Schüler mit besondern Schwierigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einschulungsklassen
                            1   Für schulpflichtige, aber noch nicht schulreife Kinder können  Einschulungsklassen  errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 8 S. 366; der genannten Bestimmung  entspricht heute § 15 des Schulgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. März 1981, in Kraft seit 1. April 1982 (SAR 401.100 ).
                            2)     Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Inkrafttreten
                            1   Dieses Dekret tritt am   1. Mai 1974 in Kraft.  Aarau, den 19. Dezember 1973  Der Präsident des Grossen Rates  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  AX  K  NECHT  Der Staatsschreiber i.V.  E  RNST  S  ALM