Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei  Vom 15. November 2000 (Stand 1. Januar 2005)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes übe  r die Grundzüge des Personalrechts (Perso-  nalgesetz)  vom  16.  Mai  2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    und  §  9  Abs.  2  des  Dekretes  über  die  Löhne  des  kantonalen Personals (Lohndek  ret) vom 30. November 1999  2 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Dienstgrad und Lohneinstufung
                            1   Die Dienstgrad- und Lohneinstufung erfolgen getrennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Lohneinstufung  erfolgt  gemäss  de  n  Bestimmungen  des  Lohndekretes,  die  Gradeinstufung gemäss de  r vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bezeichnung der Dienstgrade
                            1  Dienstgrad                                                 Abkürzung  Polizistin oder Polizist  Pol  Gefreiter  Gfr  Korporal                                                      Kpl  Wachtmeister                                              Wm  Wachtmeister mit besonde  ren Aufgaben  Wm mbA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  165.130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstgrad                                                 Abkürzung  Wachtmeister mit  besonderer Verant-  wortung  Wm mbV  Feldweibel                                                  Fw  Adjutant                                                      Adj  Leutnant  Lt  Oberleutnant                                               Oblt  Hauptmann                                                 Hptm  Major                                                          Maj  Oberstleutnant                                            Oberstlt  Oberst                                                         Oberst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Dienstgrad und Funktion
                            1   Die Dienstgrade werden den Funktionen wie folgt zugeordnet:  Dienstgrad                                                 Funktion  Pol                                                               Sachbearbeiter/-in  Gfr                                                              Sachbearbeiter/-in  Kpl                                                              Sachbearbeiter/-in  Wm                                                             Sachbearbeiter/-in  Wm mbA  Sachbearbeiter/-in  Wm mbA  Instruktor/-in, Stabs- und Projektmitar-  beiter/-in ohne Kaderausbildung I  Wm mbA  Fachstellenleiter/in  Wm mbA  Kaderfunktion ohne Kaderausbildung I  Wm mbA  Stellvertreter/-in von Kaderfunktion  mit Kaderausbildung I  Wm mbA  Mitarbeiter/-in mit Universitätsab-  schluss oder ähnlicher höhe-  rer Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstgrad                                                 Funktion  Wm mbV  Bezirkschef-Stell  vertreter/-in mit Ka-  derausbildung I  Wm mbV  Postenchef/-in 2  Wm mbV  Postenchef/-in mit Kaderausbildung I  Wm mbV  Gruppenchef/-in  mit Kaderausbildung I  Wm mbV  Instruktor/-in, Stabs- und Projektmitar-  beiter/-in mit Kaderausbildung I  Wm mbV  Einsatzleiter/-in 2 MEPO  Wm mbV  Einsatzleiter/-in Einsatzzentralen  Wm mbV  Dienstchef-S  tellvertreter/-in  Wm mbV  Gruppenchef/-in Logistik  Wm mbV  Gruppenchef/-in Garage/Fahrzeuge  Wm mbV  Mitarbeiter/-in mit Universitätsabschluss  oder ähnlicher höherer Ausbildung  Fw                                                               Postenchef/in  1  Fw  Einsatzleiter/in 1 MEPO  Fw                                                               Stellvertreter/-in  Dienstchef/-in  Einsatz-  zentralen  Fw                                                               Mitarbeiter/-in  mit  Universitätsabschluss  oder ähnlicher höherer Ausbildung  Adj                                                              Bezirkschef/-in  Adj                                                              Dienstchef/-in  Adj                                                              Kaderfunktion  mit  Universitätsab-  schluss oder ähnlicher höhe-  rer Ausbildung  Lt                                                                Bezirkschef/-in  Offiziersposten  Lt                                                                Abteilungschef-Stellvertreter/-in  Oblt                                                             Bezirkschef/-in  Offiziersposten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstgrad                                                 Funktion  Oblt                                                             Abteilungschef-Stellvertreter/-in  Hptm                                                           Abteilungschef/-in  Major                                                          Kommandant-Stellvertreter/-in  Major                                                          Abteilungschef/-in  Oberstlt                                                       Kommandant/-in  Oberstlt                                                       Kommandant-Stellvertreter/-in  Oberst                                                         Kommandant/-in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Polizeikommando  legt  fest,  für  we  lche  Funktionen  die  Kaderausbildung  I  Voraussetzung  ist  und  welche  Bedingungen  fü  r  die  Absolvierung  der  Kaderausbil-  dung I erfüllt sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Führung der Bezirkspolizei
                            1   Die Bezirke Brugg, Kulm, Laufenburg,  Lenzburg, Muri, Rheinfelden und Zurzach  werden durch einen Adjutanten geführt, di  e Bezirke Aarau, Baden, Bremgarten und  Zofingen durch einen Offizier.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gradeinstufung und Gradanstieg
                            1    Die  Gradeinstufung  und  der  Gradanstieg  ri  chten  sich  nach  Eignung,  Leistung  und  Funktion der Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrad  e vorgesehen, erfolgt bei der Funktions-  übernahme die Einstufung in der Regel im   niedrigsten dafür vorgesehenen Grad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  der  Übernahme  einer  Funktion  mit  tiefe  rer  Gradeinstufung  wird  der  bisherige  Grad beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gradanstieg innerhalb der gleichen Funktion
                            1    Sind  für  eine  Funktion  mehrere  Dienstgrade  vorgesehen,  kann  der  Anstieg  in  den  nächsthöheren Grad erfolgen, wenn die na  chfolgenden Anforderungen erfüllt sind.  a)  Zeit: Mindestens 3 Jahre in der aktuellen Einstufung.  b)       Leistung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gfr / Kpl / Wm: gute Mitarbeite rinnen- und Mitarbeiterbeurteilung
2. Wm mbA / Wm mbV / Fw / Offizi er: konstant sehr gute Mitarbeiterin-
                            nen- und Mitarbeiterbeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Disziplinarmassnahmen
                            1    Disziplinarmassnahmen  können  einen  Grad  anstieg  während  bis  zu  3  Jahren  ver-  hindern oder eine Gradrückstufung zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Festlegung Gradeinstufung und Gradanstieg
                            1   Die Gradeinstufung und der Gradanstieg werden wie folgt festgelegt:  a)  Funktionen  mit  Unteroffiziersgrad  bi  s  und  mit  Adjutant  durch  das  Polizei-  kommando;  b)       Funktionen       mit       Offiziersgrad  durch die Departementsleitung;  c)  *      Polizeikommandant/-in durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  der  §§  3–6  entscheide  t  die  zuständige  Behörde gemäss Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gradrückstufung und Gradsperre
                            1   Über Gradrückstufungen und Gradsperre  n entscheidet die  Disziplinarbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zeitpunkt
                            1    Gradanstiege  auf  Grund  einer  neuen  F  unktion  erfolgen  auf  den  Zeitpunkt  der  Funktionsübernahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Innerhalb der gleichen Funktion erfolg  t der Gradanstieg gemäss den §§ 3 und 6 in  der Regel auf den 1. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Übergangsregelung
                            1    Die  im  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  di  eser  Verordnung  bestehenden  Dienstgrade  werden unter Vorbehalt von § 7 beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Diese Verordnung ist in der Gesetzessa  mmlung zu publizieren und tritt am 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beförderungsrichtlinie vom 10. Juni 1985 ist aufgehoben  1 )  .  Aarau, 15. November  2000                        Regierungsrat  Aargau  Landammann  W  ERTLI  Staatsschreiber  P  FIRTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Nicht in der AGS publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.11.2004 01.01.2005 § 3 totalrevidiert AGS 2004 S. 293
10.11.2004 01.01.2005 § 8 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2004 S. 293
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle