Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden
                            Dekret  über die Organisation des  Bezirksgerichts Baden  Vom 14. März 1989 (Stand 1. Mai 2008)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  78  Abs.  2  der  Kantonsve  rfassung  sowie  §§  26  Abs.  2  und  32  Abs.  1  des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 11. Dezember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 I. Zusammensetzung
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Bezirk Baden hat vier vollamtliche Gerichtspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Bezirksgericht  Baden  besteht  aus  vier  Abteilungen.  Es  setzt  sich  zusammen  aus  den  Gerichtspräsidentinnen  und  Gerichtspräsidenten,  zwölf  nebenamtlichen  Richterinnen und Richtern sowie sechs Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 II. Rechtsprechung
1. Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten
                            1   Jede Gerichtspräsidentin und jeder Gerich  tspräsident steht einer Abteilung vor und  ist zusätzlich als Einzelrichterin oder Einzelrichter tätig.  4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Gerichtspräsidentinnen   und   Gerichtspräsidenten   sprechen   sich   über   die  Zuteilung  der  in  ihre  Zuständigkeit  fall  enden  Geschäfte  ab  und  vertreten  sich  gegenseitig.  5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  155.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     Aufgehoben durch Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     Aufgehoben durch Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2. Abteilungen
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gesamtgericht  teilt  jeder  Abteilung  auf  die  Dauer  einer  Amtsperiode  einen  Gerichtspräsidenten, 4 Bezirksrichter und 2 Ersatzrichter zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  wählt  für  jede  Abteilung  auf  die  Daue  r  einer  Amtsperiode  aus  den  Reihen  der  Bezirksrichterinnen  und  Bezirksrichter  so  wie  Ersatzrichterinnen  und  Ersatzrichter  eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Richter, die aus zwingenden Gründen an  der Ausübung des Amtes verhindert sind,  werden  durch  Ersatzrichter  der  betreffenden  Abteilung  und  nötigenfalls  durch  Richter  und  Ersatzrichter  einer  andern  Abte  ilung  ersetzt.  Vorbehalten  bleiben  der  Beizug  von  Richtern  oder  Ersatzrichtern  anderer  Bezirksgerichte  nach  Massgabe  von  §  38  GOG  und  die  Übertragung  eines  Geschä  ftes  auf  ein  anderes  Gericht  nach  Massgabe von § 39 GOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Geschäftsverteilung
                            1   Das  Gesamtgericht  erlässt    das  Reglement  über  die  Geschäftsverteilung  (§  32  Abs.  2  GOG),  in  welchem  die  in  die  Zust  ändigkeit  des  Bezirksgerichts  fallenden  Geschäfte den Abteilungen zur  Erledigung zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 III. Justizverwaltung
1. Gesamtgericht
                            a) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Gesamtgericht   setzt   sich   zusamme  n   aus   den   Gerichtspräsidenten,   den  Bezirksrichtern und den Ersatzrichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist beschlussfähig, wenn mindestens di  e Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet.    Dem  Geschäftsführenden  Präsidenten  kommt bei Stimmengleichheit   der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Geschäftsführende Präsident lädt   zu den Sitzungen ein und leitet sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Präsidentenkonferenz  bezeichnet  eine    Sekretärin  oder  einen  Sekretär  mit  beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Beschlüsse können auf dem Zirkulations  weg gefasst werden, wenn sie einstimmig  zustandekommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Aufgaben
                            1   Das Gesamtgericht  a)  erlässt  das  Reglement  über  die  Gesc  häftsverteilung  (§  32  Abs.  2  GOG;  §  4  dieses Dekretes);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  c)  2 )     bestellt  die  Abteilungen  und  wählt  auf  die  Dauer  einer  Amtsperiode  die  Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 3 Abs. 1 und 2 dieses Dekrets);  d)  wählt  unter  den  Gerichtspräsidente  n  auf  die  Dauer  einer  Amtsperiode  den  Geschäftsführenden     Präsidenten  und     seinen     Vertreter;     sie     können  wiedergewählt werden;  e)  3 )     ...  f)  4 )      ...  g)  5 )     ...  h)  6 )     ...  i)  wählt   das   Jugendgericht   (§   15   Abs.   2   der   Strafprozessordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1958, StPO
                            7 )  ) und bestimmt dessen Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2. Präsidentenkonferenz
                            a) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Der    Geschäftsführende    Präsident    lädt      die    Gerichtspräsidenten    zu    Präsi-  dentenkonferenzen ein und leitet diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Mehrheit   der   Gerichtspräsidente  n   entscheidet.   Dem   Geschäftsführenden  Präsidenten kommt bei Stimmenglei  chheit der Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Präsidentenkonferenz  bezeichnet  eine    Sekretärin  oder  einen  Sekretär  mit  beratender Stimme.  8 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) Aufgaben
                            1    Die  Präsidentenkonferenz  entscheidet  über  alle  Fragen  der  Justizverwaltung,  für  die weder das Gesamtgericht noch der Geschäftsführende Präsident zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist insbesondere zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 )  a)  10  )    die  Anstellung  der  Gerichtsschreiberi  nnen  und  Gerichtsschreiber  sowie  des  übrigen Kanzleipersonals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Aufgehoben  durch  Ziff.  3  des  Dekrets  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
                            2)     Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Aufgehoben  durch  Ziff.  3  des  Dekrets  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
                            4)      Aufgehoben  durch  Ziff.  3  des  Dekrets  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
                            5)      Aufgehoben  durch  Ziff.  3  des  Dekrets  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
                            6)      Aufgehoben  durch  Ziff.  3  des  Dekrets  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
                            7)     SAR  251.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)     Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)     Fassung  gemäss  Ziff.  3  des  Dekrets  über  Ma  ssnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
                            10)    Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Erlass der Kanzleiordnung (§ 47 GOG);  c)  die  Bestimmung  des  Kanzleichefs    und  des  Rechnungsführers  (§  40  Abs.  1  Satz 2 GOG);  d)       die    Zuteilung    der    Gerichtsschrei  ber    an    die    Gerichtspräsidenten    und  Abteilungen;  e)       die    Anstellung    von    Rechtspraktik  anten    und    ihre    Zuteilung    an    die  Gerichtspräsidenten;  f)  1 )      alle dem Bezirksgericht obliegenden Inpflichtnahmen;  g)  den   Beschluss   über   die   Anträge   fü  r   den   Voranschlag   der   richterlichen  Behörden (§ 88 GOG);  h)  die  Erstattung  des  Rechenschaftsberichtes  an  das  Obergericht  (§  76  Abs.  1  GOG);  i)  die Prüfung der Jahresrechnung (§ 92 Abs. 1 GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ...  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   ...  4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   ...  5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 3. Geschäftsführender Präsident
                            1    Der  Geschäftsführende  Präsident  bereit  et  die  Geschäfte  de  s  Gesamtgerichts  und  der Präsidentenkonferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er vertritt das Gericht nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er beaufsichtigt  die Kanzlei und die  Kasse (§ 48 GOG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 4. Kanzleichef
                            1   Der Kanzleichef ist dem Geschäft  sführenden Präsidenten unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er steht der Kanzlei und der Kasse vor  und sorgt im Rahmen der Kanzleiordnung  für eine zweckmässige Organisation und  die Erledigung der Ka  nzleiaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Aufgehoben  durch  Ziff.  3  des  Dekrets  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
                            3)      Aufgehoben  durch  Ziff.  3  des  Dekrets  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
                            4)      Aufgehoben  durch  Ziff.  3  des  Dekrets  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
                            5)      Aufgehoben  durch  Ziff.  3  des  Dekrets  über  Massnahmen  zur  Erneuerung  der  Justiz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AGS 1997 S. 372).
§ 11 IV. Schlussbestimmungen
1. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Das Dekret über die Organisation de  s Bezirksgerichts Baden vom 1. Juli 1980  1 )   ist  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 2. Funktionen, Berufsbezeichnungen
                            1     Funktionen   und   Berufsbezeichnungen   in  diesem   Dekret   gelten   für   beide  Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a
                            2 )    Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    für    die    Amtsperiode    2005/2009    gewählten    Vizepräsidentinnen    und  Vizepräsidenten bleiben bis 31. März 2009 im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht wählt für die Amtsperiode  2005/2009 aus den Bezirksrichterinnen und  Bezirksrichter  sowie  Ersatzrichterinnen  und  Ersatzrichtern  das  Vizepräsidium  für  die 4. Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es regelt die Zuteilung der bis 31.  März 2009 gewählten Richterinnen und Richter  auf die vier Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 3. Inkrafttreten
                            1    Dieses  Dekret  ist  in  der  Gesetzessamml  ung  zu  publizieren.  Es  tritt  am  16.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989 in Kraft.  Aarau, den 14. März 1989  Präsidentin des Grossen Rates  B  ÄRTSCHI  Staatsschreiber  S  IEBER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 10 S. 159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Eingefügt durch Dekret vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AGS 2008 S. 42).