Verordnung über den landwirtschaftlichen Pflanzenschutz
                            Verordnung  über den landwirtschaftlichen Pflanzenschutz  Vom 2. Juni 1975 (Stand 1. Mai 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt   auf   Art.   1   der   Verordnung   de  s   Bundesrates   über   Pflanzenschutz  (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 5. März 1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1     Zum   Schutz   der   landwirtschaftlichen   Kulturen   und   der   Umwelt   wird   eine  Zentralstelle für landwirtschaftlichen Pflanzenschutz errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Zentralstelle   ist   als   kantonale   Fachstelle   der   Abteilung   Landwirtschaft  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Der Zentralstelle obliegen:  a)  Organisation des Pflanzenschutzdienstes,  b)  Überwachung  des  Gesundheitszustandes  der  landwirtschaftlichen  Kulturen,  der   Massnahmen   zur   Bekämpfung   von  Krankheiten,   Schädlingen   und  Unkräutern sowie der Schutzvorkehren,  c)  Förderung  von  Anbaumethoden,  die  in  wi  rtschaftlich  vertretbarem  Rahmen  der  Lebensmittelhygiene  und  der  Erha  ltung  der  Fruchtbarkeit  des  Bodens  dienen und die Umwelt schonen,  d)  Ausbildung und Beratung von Produzenten,  e)  Erteilung der Bewilligung für gewerb  smässige Schädlingsbekämpfung,  f)  Aufbau  einer  Dokumentations-  und  Informationsstelle  für  Produzenten  und  Konsumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  916.20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1     Die   Zentralstelle   wird   bei   der   Du  rchführung   ihrer   Aufgaben   durch   die  Zentralstellen  für  Ackerbau,  Obstbau,  We  inbau,  Gemüsebau,  Milchwirtschaft  und  Maschinenberatung    sowie    durch    die    la  ndwirtschaftlichen    Schulen    und    die  Landwirtschaftskommissionen der Gemeinden unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     In   Fragen   von   gemeinsamem   Interesse   arbeiten   die   Zentralstelle   und   die  Amtsstellen,  die  sich  mit  Natur-  und  La  ndschaftsschutz,  Lebensmittelkontrolle  und  Gewässerschutz befassen, zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Der  Regierungsrat  kann  Massnahmen  gegen  besonders  gefä  hrliche  Krankheiten  und  Schädlinge  für  das  ganze  Kantonsgebiet  oder  einzelne  Regionen  obligatorisch  erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Obligatorische Massnahmen sind im Anhang 1 aufgeführt.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Die  Zentralstelle  kann  zur  wirksamen  Bekämpfung  und  zur  Verhinderung  und  Verbreitung   gefährlicher   Krankheiten     und   Schädlinge   die   Vernichtung   der  Befallsherde anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1     Das   Departement   Finanzen   und   Ressourcen   ist   für   die   Anordnung   der  Beschlagnahme    im    Sinne    von    Art.  35    der    eidgenössischen    Pflanzen-  schutzverordnung zuständig.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  dringenden  Fällen  kann  die  Beschla  gnahme  unter  sofortiger  Anzeige  an  die  Abteilung Landwirtschaft durch di  e Zentralstelle verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Über    Abfindungsbegehren    im    Sinne    von    Art.    32    der    eidgenössischen  Pflanzenschutzverordnung entscheidet das  Departement Finanzen und Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Lehrer  an  landwirtschaftlichen  Berufs  -  und  Fachschulen,  Betriebsberater  sowie  weitere  Funktionäre,  an  deren  Besoldung  der  Staat  direkt  oder  indirekt  Beiträge  leistet, können zu Instruktions- und We  iterbildungskursen aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Entsprechendes  gilt  für  Personen  und  Fi  rmen,  welche  die  Schädlingsbekämpfung  gewerbsmässig durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Eingefügt am 16. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AGS 2011/2-5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung  gemäss  Ziff.  114  der  Verordnung  1  über  die  Umsetzung  der  Regierungsreform  vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS 2005 S. 453).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1      Diese    Verordnung    tritt    acht    Tage    nach    der    Veröffentlichung    in    der  Gesetzessammlung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch diese Verordnung sind aufgehoben:  a)      Vollziehungsverordnung   vom   4.   Ja  nuar   1907   zum   Gesetz   über   die  Bekämpfung der Reblaus  1)  ,  b)  Regierungsbeschluss  über  die  Bekä  mpfung  des  falschen  Mehltaues  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Mai 1890
                            2)  ,  c)  Regulativ über die Abschätzung des dur  ch die Reblauskrankheit verursachten  Schadens vom 4. Januar 1907  3)  ,  d)  Verordnung  über  die  Bekämpfung  der  Ob  stbaumschädlinge  vom  21.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1908,  4)  ,  e)  Ergänzungsverordnung  über  die  Bekämp  fung  der  Obstbaumschädlinge  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. Juli 1915
                            5)  ,  f)  Verordnung  über  die  Beseitigung  der  Sefi  -  oder  Ephisträucher  vom  23.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1915  6)  ,  g)      Regierungsbeschluss   über   die   Bekä  mpfung   des   Kartoffelkrebses   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Februar 1932
                            7)  ,  h)       Verordnung    über    die    Bekämpfung  des    Bakterienrindenbrandes    der  Kirschbäume vom 8. Dezember 1966  8)  ,  i)  Verordnung   über   das   Einfangen   und   Vertilgen   von   Feldmäusen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Dezember 1894
                            9)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  aufgehobenen  Vorschriften  bleibe  n  auf  alle  während  ihrer  Geltungsdauer  eingetretenen Tatsachen anwendbar.  Aarau, den 2. Juni 1975  Im   Namen des Regierungsrates  Der Landammann  H  UNZIKER  Der Staatsschreiber  S  UTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 1 S. 540
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 1 S. 304
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     AGS Bd. 1 S. 547
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     AGS Bd. 1 S. 579
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     AGS Bd. 2 S. 84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     AGS Bd. 2 S. 82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)     AGS Bd. 2 S. 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)     AGS Bd. 6 S. 481
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)     AGS Bd. 1 S. 333
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom Bundesrat genehmigt am 13. August 1975.  Veröffentlichung: 6. September 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  (§ 4)  Obligatorische  Massnahmen  gegen  besonders  gefährliche  Krankheiten  und  Schädlinge für das ganze Kanton  sgebiet oder einzelne Regionen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Anbau und das Anpflanzen von Chaenomeles Lindl. (Feuerbusch,
                            Scheinquitte, Japani  sche Quitte), Eriobotrya Lindl.   (Wollmispel), Mespilus L.  (Mispel)    und    Pyracantha    Roem.    (Feuerdorn)    ist    auf    dem    ganzen  Kantonsgebiet verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Anbau und das Anpflanzen aller Arten von Weissdorn (Crataegus spp.) ist
                            auf  dem  ganzen  Kantonsgebiet  ab  de  m  1.  Mai  2012  für  die  Dauer  von  fünf  Jahren verboten.