Dekret über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung
                            Dekret  über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner  Umgebung  Vom 17. Mai 1988 (Stand 1. Juli 1989)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes  über die Raumplanung (R  PG) vom 22. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979  1 )  , Art. 18 des Bundesgesetzes über den  Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  , Art. 11 des Bundesgesetzes über die  Jagd und den Schutz der wild lebenden  Säugetiere  und  Vögel  vom  20.  Juni  1986  3 )  ,  §  42  sowie  §  82  Abs.  1  lit.  g  der  Kantonsverfassung,  §  159  Abs.  2  des  Baugesetzes  vom  2.  Februar  1971  4 )  ,  §  2  des  Gesetzes  über  die  Ausübung  de  r  Fischerei  vom  15.  Mai  1862  5 )    und  §  3  des  aargauischen Jagdgesetzes vom 25. Februar 1969  6 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1   Der Klingnauer Stausee und die naturnah  en Gebiete seiner Umgebung werden den  nachfolgenden Schutz- und Nutzungsbestimmung  en unterstellt, mit dem Ziel, sie zu  erhalten und zu fördern als  a)       zusammenhängendes       Wa  sser-,     Röhricht-     und     Au  enwaldgebiet     mit  Flutmulden,    Pionierrasen,    Altwa  ssern,    Verlandungszonen,    Weich-    und  Hartholzaue,  b)  Restbestände  einer  ursprünglichen  und  gefährdeten  Pflanzen-  und  Tierwelt  aargauischer Flusslandschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SR  451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     SR  922.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)      AGS  Bd.  8  S.  125;  der  genannten  Bestimm  ung  entspricht  heute  §  40  des  Gesetzes  über  Raumplanung,  Umweltschutz  und  Bauwesen  (B  augesetz,  BauG)  vom  19.  Januar  1993,  in  Kraft seit 14. Juli 1993 (SAR  713.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)     SAR  935.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)     SAR  933.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  international  bedeutendes  Nahrungs-,    Rast-  und  Überwinterungsgebiet  für  ziehende Wasser- und Watvögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verhaltenspflichten
                            1    Jedermann  ist  verpflichtet,  durch  sein  Verhalten  die  Bedeutun  g  des  Gebietes  als  Lebensraum von Pflanzen  und Tieren zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zoneneinteilung, a ngrenzende Gebiete
                            1     Das   Gebiet,   bestehend   aus   dem   Aa  reraum   zwischen   den   Brücken   Döt-  tingen/Kleindöttingen     und     Koblenz/Felsenau,     den     westlich     und     östlich  anschliessenden  Auengebieten    Gippinger  Grien,  Machnau  und  Giriz  Koblenz  samt  ihrer  Umgebung,  sowie  der  Insel  im  Zusammenfluss  Aare/Rhein,  wird  unterteilt  in  die  Naturschutzzone,  die  Landschaftsschutzzone,  die  Zone  für  Kraftwerkanlagen,  den Wald und die Wasserzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Plan 1:5'000 mit den Zonenabgrenzungen ist Bestandteil dieses Dekretes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Rahmen  der  Nutzungsplanung  sorgen    Kanton  und  Gemeinden  dafür,  dass  die  angrenzenden Gebiete langfristig in der Re  gel den gleichen Schutz wie die Gebiete  nach § 7 geniessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Allgemeine Bestimmungen
                            1    Soweit  in  den  folgenden  Vorschriften  nich  ts  anderes  bestimmt  wird,  sind  in  allen  Zonen     Bauten     und     Anlagen,     einsch  liesslich     Terrainveränderungen     wie  Ablagerungen   und   Auffüllungen,   das   Aufstellen   von   Wohnwagen,   Zelten,  Mobilheimen und dergleichen sowie organi  sierte Anlässe, die den Gemeingebrauch  übersteigen, untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Bestehende    Bauten    und    Anlagen,    die    den    Vorschriften    dieses    Dekretes  widersprechen, dürfen nur unterhalten   und zeitgemäss erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wasservogelschutz
                            1     Das   Dekretsgebiet   nach   §   3   ist   Wasser-   und   Zugvogelreservat   gemäss   den  Vorschriften des Bundes über die Jagd und de  n Schutz der wild lebenden Säugetiere  und Vögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Störungen,  welche  die  Brut-,  Rast-,    Mauser-  und  Überwinterungsfunktion  des  Gebietes für Wasser- und Watvögel beei  nträchtigen, sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  erlässt  die  erford  erlichen  Vollzugsbestimmungen;  er  regelt  insbesondere die Zuständigkeiten für jagd-   und seuchenpolizeiliche Aufgaben sowie  die    Abgeltung    von    Schäden    durch    Wa  sservögel    nach    den    massgebenden  Bundesvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Naturschutzzone
                            1    Die  Naturschutzzone  umfasst  die  Lebens  räume  der  zu  schützenden  Pflanzen  und  Tiere, insbesondere  a)  die Wasser- und Landflächen des Staubereiches ausserhalb des rechtsseitigen  Aarelaufes  und  oberhalb  des  Bootssteg  es  Gippingen,  eingeschlossen  die  Brutinseln oberhalb des Stauwehrs,  b)  die  Wasserflächen,  Schilf-,  Streue  -  und  Auenwaldbestände  von  Gippinger  Grien, Machnau und Giriz Koblenz,  c)  die Rheininsel oberhalb der Aaremündung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Naturschutzzone  ist  alles  zu  unt  erlassen,  was  die  Pflanzen-  und  Tierwelt  oder  den  besonderen  Charakter  gefährdeter  Lebensräume  beeinträchtigen  kann,  insbesondere  a)  das Betreten ausserhalb markierter Wege und Sta  ndplätze nach § 12,  b)  das  Fahren  mit  Schiffen  und  Schwimm  körpern  jeder  Art  sowie  jeder  andere  Wassersport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Landschaftsschutzzone
                            1    Die  Landschaftsschutzzone  sichert  di  e  Freihaltung  der  Umgebung  des  Stausees.  Landschaftsprägende Bäume und   Ufergehölze sind in ih  rem Bestand zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  ordentliche  bäuerliche  Bewirtschaft  ung  ist  gewährleistet.  Betriebsnotwendige  Bauten  im  Bereich  bestehender  landwirts  chaftlicher  Höfe  sind  nach  Art.  24  RPG  zugelassen,  soweit  sie  die  Ziele  des  Dekretes  nicht  beeinträchtigen.  Sie  sind  in  Grösse, Form, Farbe und Einpflanzung in die Landschaft einzufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für andere Bauten gilt § 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zone für Kraftwerkanlagen
                            1    Die  Zone  für  Kraftwerkanlagen  umfasst    das  Kraftwerk  mit  allem  Zubehör,  die  Dämme und Hinterwasserkanäle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bestand,  Betrieb,  Unterhalt  und  zeitg  emässe  Erneuerung  si  nd  gemäss  Konzession  vom  2.  November  1929/6.  November  1931  ge  währleistet.  Auf  die  Ziele  dieses  Dekretes   ist   Rücksicht  zu   nehmen.   Für   Baugesuche   gilt   §   152   Abs.   2   des  Baugesetzes  1 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    An  den  Dämmen  und  Hinterwasserkanälen  sind  landschaftsprägende  Bäume,  vor  allem aber Gebüschgruppen und Magerwiesen zu erhalten und zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      AGS  Bd.  8  S.  125;  der  genannten  Bestimm  ung  entspricht  heute  §  63  des  Gesetzes  über  Raumplanung,  Umweltschutz  und  Bauwesen  (B  augesetz,  BauG)  vom  19.  Januar  1993,  in  Kraft seit 1. April 1994 (SAR  713.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wald
                            1   Die Pflege des Waldes ausserhalb der Na  turschutzzone im Gippinger Grien sowie  im  Giriz  Koblenz  richtet  sich  bezüglic  h  Bestandesstruktur  und  Umtriebszeit  nach  den  Zielen  von  §  1.  Di  e  Verjüngung  erfolgt  mit  Arte  n  des  Naturwaldes.  Die  Waldwirtschaftspläne  sind  so  zu  ändern,  dass  die  Gebiete  mittel-  und  langfristig  in  eine Naturschutzzone nach § 6 überführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Wasserzone
                            1    Der  Gemeingebrauch  der  Wasserzone  ist  auf  die  Durc  hfahrt  von  Einzelschiffen  beschränkt.  Gegenüber  der  Na  turschutzzone  im  Staube  reich  ist  ein  Abstand  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 m einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausübung der Fischerei  bleibt gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen gelten die Bestimmungen  der Gesetzgebung über  die Schifffahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Vollzug
                            1    Der  Regierungsrat  sorgt  für  die  Aufsicht  über  das  Gebiet  und  die  Kontrolle  über  die Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt  und ihrer Lebensräume.   Er bestimmt die  erforderlichen   Pflege-   und   Unterhalts  massnahmen   zu   Last  en   des   Kantons.  Vertragliche     Regelungen     bleiben  vorbehalten.     Die     konzessionsgemässe  Unterhaltsverpflichtung   der   Konzessionsne  hmerin   für   das   Kraftwerk   Klingnau  bleibt bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ausnahmen
                            1    Gegenüber  den  Bestimmungen  von  §§  5–10  si  nd  folgende  Ausnahmen  gestattet,  soweit sie die Ziele des Dekret  es nicht beeinträchtigen:  a)  Fahrten für betriebsnotwendige Un  terhaltsarbeiten durch das Kraftwerk  b)  das Betreten der Naturschutzzone fü  r Aufsicht und angeordneten Unterhalt  c)  die Durchführung eines jährlichen Silvesterlaufs nach genehmigter Route  d)  das  Befahren  der  markierten  Zu  fahrt  zur  Kahnrampe  und  zum  Bootssteg  Gippingen mit Schiffen  e)       Übungen    und    Trainingsfahrten    der    ansässigen    Wasserfahrvereine    im  Staubereich  zwischen  Brücke  Dötti  ngen/Kleindöttingen  und  300  m  unterhalb  der  Halbbrücke  Klingnau  im  bisherig  en  Umfang,  eingeschlossen  die  50  m  breite Sperrzone längs der Naturschutzzone  f)  die  Ausübung  der  Angelfischerei  in  der  Naturschutzzone  von  den  auf  dem  Plan und im Feld markierten Wegen oder Plätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1     Dieses   Dekret   wird   vom   Regierungsra  t   in   Kraft   gesetzt   und   in   der   Geset-  zessammlung  publiziert,  falls  die  aargauische  Volksinitiative  zu  einem  Gesetz  über  die  Erhaltung  und  Pflege  des  Klingna  uer  Stausees  und  seiner  Umgebung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. April 1986 zurückgezogen oder in der Volksabstimmung verworfen wird.
                            Aarau, den 17. Mai 1988  Präsidentin des Grossen Rates  B  ÄRTSCHI  Staatsschreiber  i.V. S  ALM  Inkrafttreten: 1. Juli 1989  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     RRB vom 5. Juni 1989 (AGS Bd. 13 S. 40).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang