Reglement betreffend den Erziehungsrat
                            Reglement  betreffend den Erziehungsrat  vom 16.08.2007 (Stand 15.08.2008)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 109 und 110 des Gesetzes über das öffentliche Un  -  terrichtswesen vom 4. Juli 1962;  eingesehen das Reglement über die Organisation der Kantonsverwaltung  vom 15. Januar 1997;  eingesehen die Verordnung über die Befugnisse des Präsidiums und der  Departement vom 24. April 1996/1. Mai 1997;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Dieses   Reglement   legt   die  Organisation   und   die Aufgaben   des   Erzie  -  hungsrates (nachfolgend: Rat) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgabe
                            1  Der Rat ist das beratende Organ des Departements für Erziehung, Kultur  und Sport (nachfolgend: Departement) für Fragen im Bereich der Erziehung  und der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ernennung und Amtsdauer
                            1  Seine Mitglieder werden vom Staatsrat jeweils für eine Verwaltungsperi  -  ode ernannt. Ihre Amtsdauer kann drei Verwaltungsperioden nicht überstei  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung
                            1  Der Rat besteht aus 15 bis 20 Mitgliedern, der Departementsvorsteher in  -  begriffen,   der   das   Präsidium   innehat.   Dem   Rat   gehören   Vertreter   der  betroffenen Kreise an.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder werden so ausgewählt, um eine bestmögliche Vertretung  der verschiedenen Interessen, insbesondere jene der Sozialpartner, sowie  eine Ausgewogenheit zwischen Männern und Frauen, zu gewährleisten und  zu vermeiden, den Rat unnötigerweise schwerfällig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entsprechend den zu behandelnden Themen können Dienstchefs sowie  weitere Kaderpersonen des Departements oder der kantonalen Verwaltung  zu den Sitzungen eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgabenbereiche
                            1  Der Rat hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  die Förderung des Ideenaustausches zwischen allen an der Erzie  -  hung beteiligten Partnern in wichtigen Schul- und Bildungsfragen;  b)  das Studium von Themen, die von den Ratsmitgliedern vorgeschla  -  gen werden;  c)  die Stellungnahmen zur Ausarbeitung oder Abänderung von wichtigen  Gesetzestexten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sitzungen
                            1  Der Rat tagt sooft als notwendig, aber mindestens einmal jährlich. Er kann  zu einer aussergewöhnlichen Sitzung einberufen werden, wenn es der Prä  -  sident als notwendig erachtet oder auf Antrag von mindestens sieben sei  -  ner Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vorgehen
                            1  An den Sitzungen können nur Gegenstände behandelt werden, die auf  der Tagesordnung aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident legt die Tagesordnung fest und bestimmt die Dringlichkeit  der Verhandlungsgegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   besonderen   und   dringenden   Fällen   kann   der   Rat   mündlich   oder  schriftlich um Stellungnahme ersucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Stellungnahmen und Vorschläge des Rates ist die Annahme durch die  Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Administrative Unterkommissionen oder Arbeitsgruppen
                            1  Der Rat kann für die Prüfung spezifischer Fragen administrative Unter  -  kommissionen oder Arbeitsgruppen ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Honorare
                            1  Mit Ausnahme der vollzeitlich vom Staat entlöhnten Angestellten, Beamten  und Lehrpersonen werden die Ratsmitglieder für ihre Teilnahme an den Sit  -  zungen nach dem vom Staatsrat festgelegten Tarif für die Experten ent  -  schädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebungsklausel und Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement hebt jenes vom 11. Dezember 1985 und alle gegenteili  -  gen Bestimmungen auf. Es tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.08.2007  15.02.2008  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 7/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.08.2008  15.08.2008  Art. 4 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 37/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.08.2007  15.02.2008  Erstfassung  BO/Abl. 7/2008