Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel
                            Interkantonale Übereinkunft  über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)  Vom 13. September 1943  Gestützt  auf  Art.  7  Abs.  2  der  Bundesverfassung  wird  folgende  inter-  kantonale Übereinkunft  beschlossen:  I. Ordnung des Viehhandels
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Als  Viehhandel  im  Sinne  dieser  Übereinkunft  gilt  der  gewerbsmässige  An-  und  Verkauf,  der  Tausch  und  di  e  Vermittlung  von  Pferden,  Maultie-  ren, Eseln, Rindvieh, Schafe  n, Ziegen und Schweinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Begriff des
                            Handels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  sind  befugt,  die  gewe  rbsmässige  Abgabe  von  Fleisch  in  grossen Stücken an Wiederverkäu  fer dem Handel gleichzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  mit  dem  Betrieb  eines  landwirtschaftlichen  oder  alpwirtschaftlichen  Gewerbes  oder  mit  einer  Mästerei  or  dentlicherweise  verbundene  Wechsel  des  Viehstandes  sowie  der  Verkauf  von  selbst  gezüchtetem  oder  selbst  gemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung  sowie  der  Ankauf  durch  Metzger  zum  Schlachten  im  eigenen  Betrieb,  fallen,  unter  Vorbehalt  von  Absatz  2  hievor,  nicht  unter  den  Begriff  des  Viehhandels.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Wer den Viehhandel betreiben will,  sei es auf eigene Rechnung oder auf  Rechnung eines andern, bedarf  eines Viehhandelspatentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bewilligungs-
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bewilligungsbehörde  erteilt  dem  selbstständigen  Viehhändler  ein  Hauptpatent, dem Angestellten oder  Beauftragten ein Nebenpatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Von  Behörden  oder  Zuchtorganisatione  n  delegierte  ausländische  Käufer  und  Kommissionen,  die  in  der  Schwei  z  Zuchtvieh  ankaufen,  sind  nicht  patentpflichtig.  AGS Bd. 3 S. 271
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Das  Viehhandelspatent  wird  durch  den  Kanton  ausgestellt,  in  welchem  sich  der  Hauptgeschäft  ssitz  der  Viehhandlung  be  findet  (Konkordatspatent  und Kantonspatent nach § 6 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zuständigkeit
                            a) Im Allge-  meinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Händler,  die  nicht  in  einem  Konkordatskanton  ihren  Geschäftssitz  haben und die im Konkordatsgebiet de  n Viehhandel ausüben wollen, wird  das Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Für  Angestellte  oder  Beauftragte,  die  im  Kanton  des  Hauptgeschäftes  weder  wohnen  noch  vorwiegend  tätig  sind,  wird  das  Nebenpatent  vom  Wohnsitzkanton erteilt.  b  ) Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser erhebt die Gebühren gemäss § 15 Ziff. 1 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die  Bewilligung  für  einen  Händlerstall  wird  vom  Kanton  erteilt,  in  dem  die  Stallung  liegt.  Sie  kann  aus  san  itätspolizeilichen  Gründen  verweigert  werden.  c) Bew  illigung  für den  Händlerstall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Patente,  die  vom  Vorort  (Voror  tspatente)  und  von  einem  Konkordats-  kanton  (Konkordatspatente)  ausgestellt  werden,  haben  in  allen  Konkor-  datskantonen Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Freizügigkeit
                            2    Indessen  können  die  Kantone  in  ihren  Ausführungsbestimmungen  ein  Patent  vorsehen,  das  nur  innerhalb  ihres  Kantones  gültig  ist  (Kantons-  patent).  In  Bezug  auf  diese  Patente  sind  im  Übrigen  alle  Vorschriften  der  Übereinkunft uneingeschränkt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    Wer  den  Viehhandel  betreiben  will,  hat  der  zuständige  n  Amtsstelle  des  Kantons,  in  welchem  sich  sein  Haupt  geschäft  befindet,  ein  Gesuch  auf  vorgeschriebenem Formular einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Patenterteilung
                            a) Einreichung  des Gesuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gesuch sind die erforderlichen Au  sweise über die in § 8 verlangten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   Das Patent darf nur erteilt werden,  wenn der Gesuchsteller nachstehende  Voraussetzungen erfüllt:  b  ) Voraus-  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Er muss das Schweizerbürgerrech t besitzen und in der Schweiz
                            Wohnsitz haben, vorbehältlich staat  svertraglicher Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Er muss einen guten Leumund bes itzen und Gewähr dafür bieten, dass
                            er den Handel korrekt und unter Beachtung aller hiefür massgebenden  Vorschriften   betreiben   will.     Die   Bewilligungsbehörden   können  Auszüge  aus  dem  schweizerischen  Ze  ntralstrafenregister  und  aus  den  kantonalen Strafenkontro  llen einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere
                            bei Bewerbern, gegen welche Verlus  tscheine bestehen oder die häufig  betrieben werden.  Für  einen  Nebenpatentinhaber  ka  nn  vom  Erfordernis  der  Zahlungs-  fähigkeit  abgesehen  werden,  wenn  si  e  ohne  seine  eigene  Schuld  ein-  gebüsst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Er muss einen Händlerstall bes itzen, der den sanitätspolizeilichen
                            Vorschriften   entspricht.   Händler,   die   ihre   Ware   direkt   an   die  Schlachthäuser  liefern,  sind  von  der  Verpflichtung  zur  Haltung  eines  Stalles  befreit,  ebenso  die  Nebenpate  ntinhaber,  sofern  sie  den  Stall  ihres Dienstherrn oder Auftraggebers benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Allfällige  weitere  eidgenössische  oder  kantonale  Anforderungen  an  die  Patenterteilung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            Auf jedem   Patent  sind angegeben:  c) Inhalt des  Patentes  a)  Name,  Vorname,  Beruf,  Geburts  jahr  und  Adresse  des  Inhabers;  die  Kantone können die Beifügung der  Fotografie vorschreiben,  b)     die  Firma  der  Viehhandlung,  auf  deren  Rechnung  der  Handel  ausge-  übt wird,  c)    die Tierarten, mit denen de  r Patentinhaber handeln darf,  d)    das Kalenderjahr, für  welches das Patent gilt,  e)    Ort  und  Datum  der  Ausstellung  und  die  Unterschrift  der  Bewilli-  gungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Das  Patent  berechtigt  zum  Viehhande  l  vom  Zeitpunkt  der  rechtskräftigen  Erteilung an bis Ende des Jahres.  d) G  eltungsdaue  r
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Die  kantonale  Amtsstelle,  die  das  Pa  tent  ausgestellt  hat,  muss  es  auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Dauer  entz  iehen,  wenn  desse  n  Inhaber  eines  der  in  §  8  aufgestellten  Erfordernisse  nicht  mehr  erfüllt,  insbesondere  wenn er sich einer vorsätzlichen oder  grobfahrlässigen Verletzung tierseu-  chenpolizeilicher   Vorschriften   oder  eines   ernsten   Vergehens   schuldig  gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Entzug des
                            Patentes  a) Voraus-  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Gegen  den  Entzug  des  Patentes  kann  der  Betroffene  nach  Massgabe  des  kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen.  b  ) Beschwerde-  recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Wer  den  Handel  auf  eigene  Rechnung  be  treibt, hat eine Kaution zu stel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kaution
                            a) Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  dient  im  Rahmen  eines  von  de  r  Konferenz  aufzustellenden  Regle-  mentes  zur  Sicherstellung  von  Ansprü  chen  gegen  den  Händler  und  seine  Angestellten und Beauftragten, wobei in  sbesondere gedeckt werden sollen:  a)    Gebühren, Bussen, Gerich  ts- und Verwaltungskosten,  b)    Ansprüche zufolge schuldhafter   Verschleppung von Tierseuchen oder  zufolge  anderer  Verletzung  tierseu  chenpolizeilicher  Bestimmungen,  sowie  c)    weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1   Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der  zuständigen  Amtsstelle  des  Kantons,  der  das  Haupt  patent  ausgestellt  hat,  anzumelden.  b  ) Anmeldung  von Ansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  nicht  rechtzeitig  angemeldete  Ansprüche  erlischt  die  Haftung  der  Kaution.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1   Für die Erteilung eines Patentes (H  aupt- sowie Nebenpatent) sind jährlich  zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Gebühren
1. eine Grundgebühr:
                            a)    für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln,  Grossvieh (Rindvieh über drei Monate)  Fr. 100.—  b)    für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter drei  Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine)  Fr.   50.—
                        
                        
                    
                    
                    
                2. eine Umsatzgebühr:
                            a)    für jedes umgesetzte, über ei  n Jahr alte Pferd, Maultier  oder Esel  Fr.   10.—  b)    für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von  einem Jahr  Fr.     5.—  c)    für jedes umgesetzte Stück Rindvieh  über drei Monate  Fr.     1.—  d)    für jedes umgesetzte Stück  Kleinvieh (Kälber unter drei  Monaten, Schafe, Ziegen, Zuch  t- und Mastschweine)   Fr.   —.50  e)    für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein  Fr.   —.25
                        
                        
                    
                    
                    
                3. eine bescheidene Kanzleige bühr und eine allfällige, vom Bund
                            vorgeschriebene Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebühren  sind  vor  Aushändigung  de  s  Patentes  zu  entrichten,  wobei  die  Höhe  der  Umsatzgebühr  proviso  risch  nach  dem  voraussichtlichen  Umsatz  festgelegt  wird,  unter  Vorb  ehalt  der  definitiven  Abrechnung  nach  Ablauf des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone können die Grundgebühren   und die Umsatzgebühren auf das  Doppelte erhöhen sowie die Umsatzgebühr  en auf die Hälfte ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültig-  keit eines Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Gebühren  für  Vorortspatente  werden  im  Rahmen  derjenigen  der  Konkordatspatente festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1   Die Kantone beaufsichtigen de  n Viehhandel im Kantonsgebiet.  9. Aufsicht und  Kontrolle  a) Kantonale  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Insbesondere  überwachen  sie  auch  die  Händlerstallungen  und  die  Vieh-  handelskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1   Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.  b  ) Rechtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   melden   dem   Vorort   und   den  interessierten   Konkordatskantonen  Wahrnehmungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Die  Kantone  melden  dem  Vorort,  den  andern  Konkordatskantonen  und  dem  Eidgenössische  n  Veterinäramt   1)    die  Erteilung,  die  Änderung  sowie  den Entzug eines Patentes.  c) Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Bundesamt für Veterinärwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1    Die  Viehhändler  sind  zur  gewissenhaften  Führung  einer  lückenlosen  Viehhandelskontrolle  verpflichtet,  in  welcher  laufend  jeder  Tierzuwachs  und   -abgang   einzutragen   ist.   Die   ka  ntonale   Patentausgabestelle   ist  ermächtigt, Metzgereiinhaber von der  Eintragung der Schlachttiere für den  eigenen Bedarf in die Viehhandelskontrolle zu befreien, sofern auf andere  Weise dieser Tierverkehr festgestellt werden kann.   1)  d) Viehhandels-  kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Kontrollen  können  von  den  Kontrollbeamten  jederzeit  eingesehen  und  geprüft  werden  und  sind  gemäss  de  n  kantonalen  Vorschriften  den  Amtsstellen einzusenden.  II. Verwaltung des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            Die der Übereinkunft angeschlossenen  Kantone bilden eine Konferenz und  bestellen einen Vorstand und einen ge  schäftsleitenden Ausschuss (Vorort).
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Organe
§ 22
                            1   Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.  a) Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie nimmt den Jahresbericht und di  e Jahresrechnung entgegen und beratet  alle ihr durch diese Übereinkunft übe  rtragenen oder vom Vorstand, einem  Kanton    oder    vom    Eidgenössischen    Veterinäramt   2)      unterbreiteten  Geschäfte.  Sie  wählt  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  den  Präsidenten,  den  Vorstand, den Sekretär und den Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu  ihrer  Ausführung  erforderlichen  Vorsch  riften.  Sie  setzt  die  Höhe  der  Kautionen  fest  und  bestimmt,  wie  dies  e  zu  stellen  sind.  Sie  kann  deren  Leistung durch Zahlung einer Gebühr  an die Vorortskasse vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jeder angeschlossene Kanton  und Halbkanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1   Der Vorstand besteht aus dem Pr  äsidenten und zwei Beisitzern.  b  ) Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1   Der Vorort besteht aus dem Präsid  enten, dem Sekretär und dem Kassier.  c) Vorort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Beschluss  der  Konferen  z  des  Viehhandelskonkordates  vom  29.  Mai 1967, vom Bundesrat genehmigt am 18. September 1967 (AS 1967 1643).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Bundesamt für Veterinärwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konfe-  renz übertragenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1    Die  Deckung  der  Auslagen  der  Übereinkunft  erfolgt  aus  den  Gebühren  für  Vorortspatente  und  andern,  von  der  Konferenz  beschlossenen  Ein-  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Finanzierung
                            2   Ein allfälliges Defizit wird von  den Konkordatskantonen nach Massgabe  der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt.  III. Straf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1    Wer  den  Viehhandel  ohne  Bewilligung  ausübt  oder  durch  einen  Ange-  stellten  oder  Beauftragten  ausüben  lässt, von dem er wissen muss, dass er  nicht  im  Besitze  des  erforderlichen  Pa  tentes  ist,  wird  mit  Haft  oder  mit  Busse von Fr. 50.– bis 1'000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Straf-
                            bestim  mungen  a) Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  in  anderer  Weise  diese  Über  einkunft  oder  den  zugehörigen  Verord-  nungen und Verfügungen zuwiderhandelt,  wird mit Busse von mindestens  Fr. 10.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1    Diese  Übertretungen  verjähren  nach  einem  Jahr  und  die  Strafen  in  zwei  Jahren.  b  ) Verjährung  und allgemeine  Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen finden die Bestimmungen  des allgemeinen Teils des Schwei-  zerischen Strafgesetzbuches   1)   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1    Wer  den  Viehhandel  ohne  Patent  au  sübt,  muss  ausserdem  zur  Nachzah-  lung der umgangenen Gebühr verurteilt werden.  c) N  achzahlung  der Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit  ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1    Amtliches  Publikationsorgan  für  die  Bekanntmachungen  über  den  Vieh-  2.   Publikations-  organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            Der  Beitritt  zur  Übereinkunft  steht  jedem  Kanton  offen.  Der  Rücktritt  ist  unter  Beachtung  einer  einjährigen  K  ündigungsfrist  auf  Ende  eines  Jahres  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beitritt und
                            Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1     Diese   interkantonale   Übereinkunft   über   den   Viehhandel   tritt   nach  Genehmigung  durch  den  Bundesrat  und  nach  der  Beitrittserklärung  min-  destens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Inkrafttreten
                            2     Sie   ersetzt   die   interkantonale   Übereinkunft   über   die   Ausübung   des  Viehhandels vom 1. Juli 1927.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1    Die  Kantone  erlassen  auf  den  Ze  itpunkt  ihres  Beitrittes  Ausführungs-  bestimmungen,   in   denen   sie   insb  esondere   die   zuständigen   Behörden  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kantonale
                            Ausführungs-  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausführungsbestimmungen  der  Kantone  sind  dem  Vorort  und  dem  Eidgenössischen  Veterinäramt   1)   zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Also  beschlossen  durch  die  Konfer  enz  der  Kantone  vom  13.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1943 in Lausanne.  Aarau, den 13. September 1943  Der Präsident:  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  R.  S  IEGRIST  ,  Regierungsrat  Der Sekretär:  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  W.  D  UBACH  Vom Bundesrat genehmigt am 29. Oktober 1943.  Das Konkordat gilt in allen Kantonen und im Fürstentum Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Bundesamt für Veterinärwesen