Dekret über die Jugendstrafrechtspflege
                            1  Dekret  über die Jugendstrafrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 27. Oktober 1959  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  in  Vollziehung  des  §  17  des  Gesetzes  über  die  Strafrechtspflege  (Straf-  prozessordnung, StPO) vom 11. November 1958   2)  ,  beschliesst:  A. Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  e Strafverfolgung sowie der Vollzug  von   Strafen   und   Massnahmen   gege  nüber   Jugendlichen   und   Kindern  gemäss §§ 11 und 18 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  g  des  Regierungsrates  die  erforderli-  che Anzahl von Jugendanwälten, die sich   gegenseitig vertreten; sind diese  verhindert, so amtet ein Staatsanwa  lt oder eine andere, vom Regierungsrat  zu bezeichnende Person als ausserordentlicher Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  abgeschlossenes  Recht  sstudium  oder  über  eine  hinreichende  Ausbildung  auf dem Gebiete der Strafrechtspflege   und der Jugendfürsorge ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  en     vom     Regierungsrat     für     die  Kanzleiarbeiten    und    die    Fürsorge  die    erforderlichen    Hilfskräfte  beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Geschäfte,     vertritt     die     Gesamtst  elle     nach     aussen,     stellt     die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Verordnung vom 1. Septembe  r 1987, in Kraft seit 1. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 (AGS Bd. 12 S. 249).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 251.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Dekret  vom  16.  November  1999,  in  Kraft  seit  1.  März  2000  (AGS 2000 S. 9).  Jugend-  anwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebsorganisation  sicher  und  sorgt  für  eine  einheitliche  Praxis  aller  Jugendanwälte.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a
                            2)  Die in diesem Dekret verwendete  n Personenbezeichnungen beziehen sich  auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Der Gemeinderat am Wohnort des Fe  hlbaren beurteilt die geringfügigen  Übertretungen  der  Verkehrsvorschrifte  n,  soweit  sie  sich  nicht  auf  das  Führen   von   Motorfahrzeugen   beziehen,   und   die   Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gemeindepolizeiordnung  durch    Jugendliche,  die  nicht  mehr  schulpflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulpflege des Schulortes unt  ersucht und beurteilt im Rahmen des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 StPO die strafbaren Handlunge sowie von Kindern.
§ 3
                            1    Die  Zuständigkeit  und  die  Organisa  tion  des  Jugendgerichts  bestimmen  sich nach §§ 14 und 15 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Werden    als    Jugendrichter    Pe  rsonen    gewählt,    die    nicht    dem  Bezirksgericht  angehören  (§  15  StPO),    so  sind  sie  vom  Bezirksgericht  in  Pflicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Zur Beurteilung der Beschwerden und  Berufungen in Jugendstrafsachen  gemäss   §   16   StPO   bildet   das   Ob  ergericht   eine   Kammer   von   drei  Mitgliedern (Jugendstrafkammer) mit  den erforderlichen Ersatzmännern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Jugendstrafkammer    kann    fü  r    den    einzelnen    Fall,    unter  Berücksichtigung  seiner  besondern  Be  schaffenheit,  weitere  Personen  mit  beratender Stimme beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1     Der   Regierungsrat   beurteilt   Be  schwerden   gegen   Verfügungen   der  Jugendanwaltschaft  im  Vollzug  von  Strafen  und  Massnahmen  (§  18  StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt durch Verordnung vom 1. Septem  ber 1987, in Kraft seit 1. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 (AGS Bd. 12 S. 249).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt  durch  Dekret  vom  16.  November  1999,  in  Kraft  seit  1.  März  2000  (AGS 2000 S. 9).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  cht  zur  Abwandlung  überwiesen,  so  bleibt  seine  sachliche  Zuständigkeit  auch  dann  bestehen,  wenn  nach  der  Sachlage nur Verweis, Schularre  st oder Busse in Betracht fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der   strafrichterlichen   Behörden  entscheidet die Jugendstrafkammer des Obergerichts.  B. Verfahren  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  s  Sonderverfahren  auf  Erziehung  und  Fürsorge durch Massnahmen und Strafen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  en Strafverfahren abzusondern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  der Jugendstrafrechtspflege erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Täter  oder  Teilnehmer  an  einem  Strafverfahren  gegen  Erwachsene  bete  iligt,  so  ist  die  Jugendanwaltschaft  zu verständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  hungs-  und  Gerichtsbehörden  sind  so  zu führen, dass der Kontakt mit er  wachsenen Beschuldigten oder Zeugen  auf das unerlässlich Notwe  ndige beschränkt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  ndliche  ist  in  der  Regel  nicht  öffentlich  und  die  Berichterstattung  über  Verhandlungen  in  der  Presse  diesfalls unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lt,  der  Vormund,  der  Geschädigte  und  die   Vertreter   der   Schutzaufsichtsb  ehörde   dürfen   den   Verhandlungen  beiwohnen.   Durch   Verfügung   des  Untersuchungsbeamten   und   durch  Beschluss    des    Gerichts    können  auch    diese    Personen    von    den  Verhandlungen  ausgeschlossen  werden  ,  wenn  besondere  Umstände  dies  rechtfertigen.  Kompetenz-  abgrenzung  Absonderung  des Verfahrens  Beteiligung im  Verfahren gegen  Erwachsene  Ausschluss der  Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1      Von    wichtigen    Massnahmen,    namentlich    der    Verhaftung    eines  Jugendlichen  oder  der  Anordnung  eine  r  Begutachtung,  ist  dem  Inhaber  der elterlichen Gewalt unverz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erscheinen  Massnahmen  vormundsch  aftlicher  oder  fürsorgerischer  Art  geboten,  so  unterbreiten  die  Unte  rsuchungs-  und  Gerichtsbehörden  den  zuständigen Instanzen Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1    Kinder  und  volksschulpflichtige  Juge  ndliche  sind  nicht  als  Zeugen,  sondern als Auskunftspersonen zu befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wiederholte    Einvernahmen    von  Kindern    sind    zu    vermeiden,  insbesondere   bei   Unzuchtsdelikten.     Der   Beamte   oder   die   Personen,  welche die erste Einvernahme durchge  führt haben, können an ihrer Stelle  als Zeugen einvernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 1)
§ 13
                            1    Die  Verteidigung  ist  vor  dem  Jugendge  richt  durch  einen  patentierten  Anwalt  zugelassen,  sofern  die  Juge  ndanwaltschaft  Einweisung  in  eine  Familie oder in eine Erziehungsanstalt,   die Versetzung in eine Strafanstalt  oder die Einschliessung beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  wichtigen  Fällen  kann  der  Präs  ident  des  Jugendgerichts  dem  Kind  oder Jugendlichen einen amtliche  n Verteidiger bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1     Gemeinderat   und   Schulpflege   en  tscheiden   in   Verbindung   mit   dem  Strafverfahren  über  Zivilansprüche,  sofern  diese  den  Hauptwert  nicht  übersteigen,   für   welchen   nach   Ziv  ilprozessrecht   der   Friedensrichter  zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Dem   Inhaber   der   elterlichen  oder   vormundschaftlichen   Gewalt   ist  Gelegenheit zu geben, zu Zivila  nsprüchen Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im übrigen sind die §§ 165 und 195 StPO anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch Dekret vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 S. 381).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Beschlüsse und Urteile in Jugendstrafsachen  sind  in  der  Regel  dem  Inhaber  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen  Gewalt zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergebnis der Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1    über  Kinder  und  Jugendliche,  die  von  der  Schulpflege  oder  vom  Geme  inderat  beurteilt  werden,  sind  von  diesen   Behörden,   die   übrigen   Akten   von   der   Jugendanwaltschaft  aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -,  Vormundschafts-  und  Armenbehörden  herausgegeben werden, Unfallakten au  ch an Versicherungsgesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   entscheidet die Justizdirektion   1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  Weiterverfolgung   wegen   Geringfügi  gkeit   des   Verschuldens   und   der  Tatfolgen unterbleiben darf (§ 24 Abs. 2 StPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  te  in  der  Erledigung  geringfügiger  Vorfälle    bei    der    Schülerschaft  ,    innerhalb    und    ausserhalb    des  Schulunterrichts, wird durch diese Verordnung   2)   nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 3)
                            II. Das Untersuchungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  ksschulpflichtige  Jugendliche  sind  bei der Schulpflege anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  pflichtige Jugendliche sind, sofern  sie sich auf Übertretungen gemäss § 2  Abs. 1 beziehen, beim Gemeinderat  des Begehungsortes, in allen andern  Fällen bei der Jugendanwaltschaft zu  erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Dekret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben durch Dekret vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 S. 381).  Zustellungen  Aktenverwahrung  Nichtverfolgung  wegen Gering-  fügigkeit  Strafanzeigen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1      Zur    Abklärung    der    persönlichen  Verhältnisse    des    Kindes    oder  Jugendlichen  sind  nötigenfalls  die  E  und   Lehrer   anzuhören.   Es   können   auch   Sachverständige   wie   Ärzte,  Psychiater und Heilpädagogen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Einweisung   in   eine   Beobacht  ungsstation   oder   in   eine   andere  geeignete Anstalt ist zulässig, sofern  dies im Interesse einer einwandfreien  Abklärung der persönlichen Verhältn  isse als zweckmässig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1    An  Stelle  der  Untersuchungshaft  soll  womöglich  die  Unterbringung  in  einer andern Familie oder in ei  ner Anstalt angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gemeinsame Unterbringung m  it Erwachsenen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Wird die Untersuchung eingestellt ode  r wird von Massnahmen abgesehen  oder  schiebt  die  Jugendanwaltschaft  den  Entscheid  auf,  so  sind  die  Vorschriften    der    Strafproze  ssordnung    über    die    Einstellung    der  Untersuchung entsprechend anzuwenden.  III. Das Verfahren vor dem Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1     Die   Schulpflege   entscheidet   dar  über,   ob   der   Beschuldigte   vor   der  Behörde zu erscheinen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist dieser von einem Elternteil oder  vom Vormund begleitet, so wird der  Entscheid   mündlich   eröffnet;   andernfalls   sowie   auf   ausdrückliches  Verlangen des Begleiters erfolgt schr  iftliche Zustellung des Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1   Der Straffall wird gemä  ss den Bestimmungen der  §§ 82 ff. des Gesetzes  über   die   Organisation   der   Gemei  nden   und   Gemeinderäte   vom   26.  November 1841   1)   abgewandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einsprachen gegen den Strafbefeh  l werden vom Gemeinderat auf Grund  allfälliger Beweiserhebungen entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Der    Eröffnung    des    Entscheides    ist    die    Rechtsmittelbelehrung  beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute:   §§   105   ff.   des   Gemeindegese  tzes   vom   19.   Dezember   1978   (SAR
                        
                        
                    
                    
                    
                171.100).
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1   vor Bezirksgericht sind sinngemäss  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rnahme  einzelner  Zeugen  oder  für  die  Dauer  einzelner  Erörterungen  von  der  Verhandlung  ausgeschlossen  werden. Von der Anhörung der Parteivortr  äge ist er stets auszuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sung in eine Familie oder in eine  Erziehungsanstalt oder die Versetzung in ei  ne Strafanstalt, so soll er in der  Regel seine Anträge persönlich vor Gericht vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1     kann   binnen   zehn   Tagen   nach  schriftlicher  Zustellung  mit  Eingabe  beim  Bezirksschulrat  angefochten  werden,  welcher  die  ihm  zur  Ents  cheidung  erforderlich  erscheinenden  Erhebungen durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nderates    kann    gemäss    §    85    des  Gemeindeorganisationsgesetzes   1)       beim     Bezirksgericht     angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    kann  mit  einem  der  ordentlichen  Rechtsmittel   der   Strafprozessordnung   an   die   Jugendstrafkammer   des  Obergerichts weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1  Bestimmungen des ordentlichen Verfa  hrens mit folgenden Ergänzungen:  a)     Der  Jugendliche  selbst  kann  ein  Rechtsmittel  einlegen,  wenn  er  das
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Altersjahr erreicht hat und urteilsfähig ist.
                            b)    Steht die elterliche Gewalt beiden   Eltern zu, so sind Vater und Mutter  selbstständig zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbefehl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1  Schulpflege   abgeschlossen   wird,  werden keine Kosten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  besonderen  Gründen,  insbesondere  bei  Mittellosigkeit   des   Kindes   oder   J  ugendlichen,   von   der   Auflage   von  Gebühren und Verfahrenskosten ganz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: §§ 112 des Gemeindegesetzes   vom 19. Dezember 1978 (SAR 171.100).  Jugendgericht  Rechtsmittel-  instanzen  Legitimation  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten können den Eltern aufe  rlegt werden, oder die Eltern können  für   die   dem   Kind   oder   Jugendlichen  auferlegten   Kosten   solidarisch  haftbar erklärt werden, wenn ihnen ein  pflichtwidriges Verhalten zur Last  fällt.  IV. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1    Der  Vollzug  in  Jugendstrafsachen  is  t  Aufgabe  der  Jugendanwaltschaft,  soweit nachstehend nicht Au  snahmen vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Sie    sorgt    insbesondere    für    die    Durchführung    der    angeordneten  Erziehungsmassnahmen  und  überwacht  die  Erziehung  und  Betreuung  der  versorgten Kinder und Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  hebt  die  getroffenen  Massnahme  n  auf,  sobald  diese  ihren  Zweck  erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Sie   übt   die   Schutzaufsicht   in   Verbindung   mit   den   ordentlichen  Schutzaufsichtsorganen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1      Die    Schulpflege    vollzieht  den    Schularrest    und    die    von    ihr  ausgesprochenen Verweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeindekasse  besorgt  den  Einzug  der  vom  Gemeinderat  und  die  Gerichtskasse  den  Einzug  der  vom  J  ugendgericht  sowie,  unter  Vorbehalt  der  Zuständigkeit  des  De  partements  des  Innern   2)  anwaltschaft ausgefällten Bussen und Kosten.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1   und  2   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...   5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ...   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  Ziff.  I/4  des  Dekrets  I  und  Gemeinden  (DAT  I)  vom  2.  Juli  2002,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2003  (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 S. 396).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Dekret vom 23. März 2004, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 S. 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben durch Dekret vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 S. 381).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben  durch  Dekret  vom  23.  März  2004,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2004  (AGS 2004 S. 48).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            Das Jugendgericht in der Organisation  gemäss § 15 StPO ist erstmals auf  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung   2)    für  den  Rest  der  laufenden Amtsperiode zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung   3)   sind alle ihr widersprechenden  Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:  a)     die  Verordnung  über  das  Jugendstr  afverfahren  des  Kantons  Aargau  vom 17. November 1941,  b)    die Verordnung über die Organisati  on der Jugendanwaltschaft vom 7.  Januar 1942 und  c)    die Verordnung über das kantonale   Jugendamt vom 7. Januar 1942.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1   4)    tritt  mit  dem  Gesetz  über  die  Strafrechtspflege  (Strafprozessordnung) vom 11. November 1958   5)   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ngigen  Jugendstrafrechtsfälle  sind  nach dieser Verordnung zu erledigen.  Inkrafttreten: 1. Januar 1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch Dekret vom 2. Juli 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 S. 381).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Dekret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Dekret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Dekret
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SAR 251.100  Bestellung des  Jugendgerichts  Aufhebung  bisherigen Rechts  Inkrafttreten