Reglement betreffend das Notariatsgesetz
                            betreffend das Notariatsgesetz  (RNG)  vom 07.09.2005 (Stand 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 57 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Wallis und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehun -
                            gen zwischen den Gewalten;  eingesehen die Artikel 7 Absatz 4, 12 Absatz 7, 13 Absätze 4 und 5, 15 Ab  -  satz 2, 16 Absätze 2 und 3, 19 Absatz 2, 42 Absatz 4, 62 Absatz 4, 81 Ab  -  satz 7, 91 Absatz 3, 98, 101 Absatz 5, 104 Absätze 2 und 3 und 117 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Notariatsgesetzes vom 15. Dezember 2004;  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Prüfungen der Notariatskandidaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Praktikum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Dauer und Modalitäten des Praktikums
                            1  Das Praktikum besteht aus einer ständigen Tätigkeit und dauert mindes  -  tens zwölf Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erfolgt:  a)  während mindestens sechs Monaten in einer Kanzlei eines oder nach  -  einander mehrerer Notare des Kantons;  b)  *  ohne   Entlöhnung,   während   mindestens   2   Wochen   und   höchstens   1  Monat in einem Handelsregisteramt, und während mindestens 2 Wo  -  chen und höchstens 2 Monaten in einem Grundbuchamt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Praktikum hat in der Regel vollzeitlich zu erfolgen. Das Departement,  dem die Notare unterstellt sind (Departement), kann aus wichtigen Gründen  eine Verkürzung der Arbeitszeit bewilligen. Die Verkürzung darf jedoch 20  Prozent nicht überschreiten. Bei Verkürzung der Arbeitszeit verlängert sich  die Mindestdauer des Praktikums verhältnismässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   die   Bewilligung   eines   freiwilligen   Praktikums   bei   einer   kantonalen  Dienststelle ist das Departement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die vollzeitliche Anstellung bei einem Grundbuchamt im Kanton während  einer   Dauer   von   mindestens   drei   Jahren   entspricht   einem   Praktikum   von  sechs Monaten; die Restzeit muss gemäss Absatz 2 Buchstabe a absolviert  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausbildung während des Praktikums
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Damit   die   Anstellung   und   die   Ausbildung   der   Praktikanten   möglichst   gut  aufeinander abgestimmt werden können, verständigen sich die Praktikums  -  meister des öffentlichen Dienstes sowie des Notariats untereinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Notare, die seit 2 Jahren ununterbrochen zur Ausübung ihres Berufes zu  -  gelassen sind, sind berechtigt, Praktikanten auszubilden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Praktikumsmeister darf gleichzeitig höchstens zwei Praktikanten ausbil  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Ausbildung des Praktikanten
                            1  Der Praktikumsmeister bildet den Praktikanten persönlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   widmet   der   Ausbildung   die   hiefür   notwendige   Zeit   und   achtet   darauf,  dass   der   Praktikant   eine   vollständige   und   möglichst   vielseitige   praktische  Ausbildung erhält, insbesondere bezüglich der Vorbereitung und der Stipula  -  tion öffentlicher Urkunden. Er lehrt die Berufsstandsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Praktikumsmeister vergewissert sich, dass der Praktikant den in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 vorgesehenen Pflichten nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er gewährt ihm die für den Besuch von Lehrgängen und Seminaren not  -  wendigen Erleichterungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Praktikumsbestätigungen
                            1  Der Praktikumsmeister  hat  alle  sechs Monate  und  in eigener  Verantwor  -  tung für das zuständige Departement ein von diesem ausgehändigtes For  -  mular betreffend den Fortgang des Praktikums auszufüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestätigungen behandeln die Art und den Umfang der Tätigkeit des  Praktikanten   und   geben   Auskunft   über   die   vom   Praktikanten   besuchten  Kurse.   Sie   erwähnen   die   Unterbrüche,   die   mehr   als   acht   Wochen   dauern  und nicht an die vorgeschriebene Praktikumszeit angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Pflichten des Praktikanten
                            1  Der Praktikant hat während seines Praktikums:  a)  regelmässig in den Diensten des Praktikumsmeisters zu arbeiten;  b)  die für seine Ausbildung organisierten Lehrgänge und Seminare zu be  -  suchen, besonders jene, die vom Walliser Notarenverband organisiert  werden;  c)  ein   Praktikum   bei   einem   Grundbuchamt   oder   einem   Handelsregister  zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausbildungskurse
                            1  Der   Notarenverband   legt   die   Liste   der   obligatorischen   Ausbildungskurse  fest. Das Departement gewährleistet gegenüber den Praktikanten den ver  -  waltungsgerechten Ablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Notarenverband fordert seine Mitglieder auf den einen oder anderen  Unterricht zu gewährleisten. Er kann an die spezialisierten Dienststellen und  Ämter der kantonalen Verwaltung appellieren. Der Praktikant kann verpflich  -  tet werden, an einem in einem anderen Kanton gehaltenen Kurs teilzuneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einschreibgebühr geht zu Lasten des Praktikanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die nützlichen Hinweise betreffend das Datum und den Ort der obligatori  -  schen Kurse sind auf der Internetseite des Kantons Wallis zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Allgemeine Bestimmungen
                            a) Sessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es finden jährlich zwei Prüfungssessionen statt, die eine im Frühling und  die andere im Herbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schriftliche Prüfung ist computergestützt und findet in der ersten Hälfte  des Monats Mai und November statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Datum der mündlichen Prüfungen wird durch die Prüfungskommission  festgelegt. Die Kandidaten werden mindestens eine Woche im Voraus dar  -  über unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Zulassung zur Prüfung und Gebühr
                            1  Das   Departement   entscheidet   erstinstanzlich   über   die   Zulassung   eines  Kandidaten zur Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulassungsgesuche sind schriftlich an das Departement zu richten. Für die  Frühjahrssession bis spätestens am 15. März und für die Herbstsession bis  spätestens am 15. September.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden nur zugelassen, wenn mittels Überprüfung festgestellt wurde,  dass die Bedingungen nach Einsicht in die Praktikumsbestätigungen im Sin  -  ne von Artikel 4 erfüllt sind und die folgende Gebühr gezahlt wurde:  *  a)  *  800 Franken für die schriftlichen Prüfungen;  b)  *  800 Franken für die mündlichen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Notariatsprüfungskommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prüfungskommission wird vom Staatsrat für die Dauer von 4 Jahren er  -  nannt, auf Vorschlag:  *  a)  *  des Verbandes, für die Berufsvertreter;  b)  *  der kantonalen Verwaltung, für die Vertreter der Dienststellen, die Tä  -  tigkeiten ausüben, die direkt mit der amtlichen Tätigkeit des Notars zu  -  sammenhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Sie besteht aus einem Präsidenten und 14 Mitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Die   ernannten   Kommissionsmitglieder   müssen   während   des   Zeitraums,  für den sie ernannt wurden, ihr Mandat ausführen; Rücktritte aus berechtig  -  ten Gründen bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beide   Landessprachen   sind   darin   vertreten.   Die   Kommissionsmitglieder,  welche die Prüfungen abnehmen und korrigieren, müssen die gleiche Lan  -  dessprache wie der Kandidat sprechen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Mitglieder dieser Kommission können nicht amten:  a)  Verwandte und Verschwägerte des Kandidaten bis einschliesslich zum  vierten Grad;  b)  die Notare, bei denen der Kandidat sein Praktikum gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Ausstand
                            1  Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege betreffend den Ausstand sind auf die Mitglieder der  Kommission anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Fall des Ausstandes von Mitgliedern oder deren Stellvertreter be  -  zeichnet der Staatsrat die Vertreter. Die Kommission muss wie im vorliegen  -  den Reglement vorgesehen zusammengesetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Organisation
                            1  Die Kommission organisiert sich selbständig. Sie kann insbesondere:  a)  sich in Unterkommissionen von je drei Mitgliedern aufteilen;  b)  eines ihrer Mitglieder mit der Vorbereitung der Prüfungsthemen beauf  -  tragen;  c)  einen Berichterstatter zur Bewertung der schriftlichen Aufgaben ernen  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat der Kommission wird durch das Departement gewährleis  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 d) Entschädigung
                            1  Die Mitglieder der Prüfungskommission werden wie folgt entschädigt:  a)  *  600 Franken für die Vorbereitung der Themen;  b)  *  300 Franken pro Kandidat, für die Korrektur der schriftlichen Prüfungs  -  arbeiten;  c)  300 Franken pro Kandidat, für die mündlichen Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  150 Franken für die Aufsicht anlässlich der schriftlichen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen ist der Beschluss über die Kommissionsentschädigungen  an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verlauf der Prüfung
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Je  nach  Wunsch  des  Kandidaten  wird  die  Prüfung   in  französischer  oder  deutscher Sprache abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kandidat, der die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündli  -  chen Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Übrigen   legt   die   Kommission   die   Prüfungsmodalitäten   fest   und   infor  -  miert darüber die Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Schriftliche Prüfungsarbeiten
                            1  Für jede schriftliche Prüfungsarbeit stehen dem Kandidaten  vier Stunden  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Prüfung   erfolgt   ohne   Unterbrechung.   Die   Aufsicht   wird   durch   die  Kommission organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedem Kandidaten werden Prüfungsunterlagen auf Papier sowie einen ein  -  geschränkten Internetzugang zur eidgenössischen und kantonalen Gesetz  -  gebung zur Verfügung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kandidat, der die Ergebnisse der Prüfungen widerrechtlich beeinflusst  oder zu beeinflussen versucht, insbesondere durch den Einsatz unbefugter  Mittel, wird von der Session ausgeschlossen und seine Prüfungen gelten als  nicht bestanden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 c) Mündliche Prüfungen
                            1  Die mündliche Prüfung erfolgt vor der Kommission oder der dazu bezeich  -  neten Unterkommission. Alle zugelassenen Kandidaten werden nacheinan  -  der befragt. Die Prüfung dauert zwei Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bewertung der Prüfungen
                            1  Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden mit den Noten 1 bis 6  bewertet. Die Note 4 bedeutet, dass die Prüfung bestanden ist. Die Noten  -  gebung erfolgt in ganzen oder halben Noten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kandidat erhält für die schriftliche Prüfung vier Noten, für jede schriftli  -  che Prüfungsarbeit eine Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die  mündliche  Prüfung  erhält  der Kandidat  vier  Noten, eine  Note  für  das Notariatsrecht, die Standesregeln und die Führung einer Kanzlei, eine  Note für das öffentliche Bundes- und Kantonsrecht, eine Note für das Zivil  -  recht des Bundes und des Kantons und letztlich eine Note für das Schuldbe  -  treibungs-und   Konkursrecht,   das   internationale   Privatrecht,   das   Verwal  -  tungs-   und   Zivilverfahren   sowie   die   allgemeinen   Begriffe   der   kaufmänni  -  schen Buchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Prüfungsergebnis
                            a) Schriftliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kandidat hat die schriftliche Prüfung bestanden, wenn er in den schrift  -  lichen   Prüfungsarbeiten   einen   Notendurchschnitt   von   4   erreicht   und   nicht  zwei Noten unter 4 erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 b) Endergebnis
                            1  Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in den schriftlichen als auch in  den   mündlichen   Prüfungen   ein  Notendurchschnitt   von   4   erreicht  wird.   Die  Prüfung gilt hingegen als nicht bestanden, wenn der Kandidat in den schriftli  -  chen und mündlichen Prüfungen zusammen erhalten hat:  a)  dreimal die Note 3.5 oder eine schwächere Note;  b)  zweimal die Note 2.5 oder eine schwächere Note;  c)  einmal die Note 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, nicht antritt oder im  Verlaufe der Prüfung aufgibt, hat diese nicht bestanden. Über das Vorliegen  eines triftigen Grundes entscheidet die Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kandidat,  der  beim  Betrügen  ertappt wird,  hat  die Prüfung  nicht  be  -  standen. Er kann frühestens nach einem Jahr erneut zur Prüfung antreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
                            1  Die Kommission übermittelt innert 15 Tagen nach Ende der Prüfungssessi  -  on dem zuständigen Departement einen Bericht über jeden Kandidaten, der  folgende Angaben enthält:  a)  das Prüfungsergebnis;  b)  die für jede Prüfung erhaltene Note. Ungenügende Noten sind kurz zu  begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement  teilt  jedem  Kandidaten  den  Entscheid der  Kommission  betreffend die Bewertung der Prüfungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kandidat,   der   die   mündliche   Prüfung  nicht   bestanden   hat,   muss  die  schriftliche Prüfung nicht wiederholen, wenn er in sämtlichen Gebieten der  schriftlichen Prüfung eine genügende Note erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beschwerde
                            1  Gegen Entscheide des Departements kann beim Staatsrat Beschwerde ge  -  führt werden, gegen  diejenigen der Prüfungskommission  beim Kantonsge  -  richt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter   Vorbehalt   besonderer   Bestimmungen   des   Notariatsgesetzes   oder  dieses Reglements wird das Verfahren durch das Gesetz über das Verwal  -  tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Kandidat,  der  sich   auf  die  Verletzung  einer   gesetzlichen  oder  regle  -  mentarischen Bestimmung berufen will, die sich vor oder während der Prü  -  fung  ereignet haben  soll,  hat  dies bei  Verwirkungsfolge  sofort  nach deren  Kenntnis geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erteilung des Diploms
                            1  Für die Erteilung des Diploms wird keine zusätzliche Gebühr erhoben, die  -  se ist in der Prüfungsgebühr gemäss Artikel 8 Absatz 3 enthalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufsichtskammer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zuständigkeiten
                            1  Die Aufsichtskammer verhindert oder ahndet Verstösse gegen die Berufs  -  würde, indem sie darauf achtet dass die Berufsregeln des Verbandes einge  -  halten werden (Statut, Standesregeln).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zusammensetzung und Beratung
                            1  Die Aufsichtskammer bezeichnet ihren Präsidenten. Sie kann nur gültig ta  -  gen, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Aufsichtskammer aufgrund Verhinderung oder Ausstand seiner  Mitglieder nicht gültig tagen kann, ernennt der Walliser Notarenverband ei  -  nes oder mehrere ausserordentliche Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident der Kammer leitet die Untersuchung. In dringenden Fällen  kann er alleine einen Entscheid erlassen, welcher in der nächsten Sitzung  bestätigt oder widerrufen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Umstände es erlauben oder erforderlich machen, kann ein Ent  -  scheid auf dem Zirkulationsweg erfolgen, ausser wenn ein Mitglied die Bera  -  tung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jedes   Mitglied   der   Aufsichtskammer,   das   sich   in   Bezug   auf   einen   Ent  -  scheid in Minderzahl befindet, kann verlangen, dass sein Einspruch im Pro  -  tokoll festgehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen organisiert sich die Aufsichtskammer selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Berufsausübungsbewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vereidigung
                            1  Die Berufsausübungsbewilligung, welche das Statut einer Amtsperson ver  -  leiht, wird in einer Staatsratssitzung erteilt. Aufgrund seiner Auswahl leistet  der Notar folgenden Eid oder feierliches Versprechen, das vom Präsidenten  des Staatsrates verlesen wird:  "Ich schöre im Namen Gottes/Ich verspreche bei meiner Ehre den mir anver  -  trauten Beruf des Notar gewissenhaft auszuüben, die Gesetze genau zu be  -  achten und die mir übertragenen Pflichten mit aller Würde, Genauigkeit und  Aufrichtigkeit wahrzunehmen."
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verlesung erwidert der Notar mit erhobener Hand mit den Worten:  "Ich schwöre" oder "Ich verspreche".
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Siegel
                            1  Jeder Notar, welcher das Statut einer Amtsperson inne hat, erhält von der  Staatskanzlei auf seine Kosten ein Siegel, das auf allen Urschriften, die den  Beteiligten ausgehändigt werden und auf allen Ausfertigungen von Urschrif  -  ten, sowie auf allen Anmeldungen, die er auf Grund seines Berufes vorneh  -  men muss neben seiner Unterschrift anzubringen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Siegel trägt das Kantonswappen, den Namen und Vornamen des No  -  tars, die Bezeichnung ''Notar'' und den Wohnort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist dem Notar verboten, das Siegel zu andern Zwecken zu gebrauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Berufshaftpflichtversicherung
                            1  Der   Notar,   der   die   Berufsausübungsbewilligung   beantragt,   muss   eine  Berufshaftpflichtversicherung abschliessen deren minimaler Deckungsbetrag  zwei Millionen Franken beträgt und Schäden ersetzt, die der Notar in Aus  -  übung seines Berufes verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Vertrag muss im Übrigen festgelegt sein, dass der Versicherer dem De  -  partement die Unterbrechung oder die Aufhebung der Versicherung spätes  -  tens beim Ablauf der Mahnfrist gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes über  den Versicherungsvertrag mitteilt. Wenn der Versicherer von sich aus den  Vertrag unterbricht oder aufhebt, muss er den Versicherungsnehmer auf die  Folgen   aufmerksam  machen,   die   sich   aus  der   Mitteilung   an  das   Departe  -  ment ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Sicherheiten
                            1  Für den durch die Berufshaftpflichtversicherung nicht gedeckten Schaden  erbringt der Verband im Namen seiner Mitglieder bis zum Betrag von höchs  -  tens 200'000 Franken pro Schadenfall Sicherheiten in Form einer Kautions  -  versicherung oder einer Bürgschaft im Sinne vom Artikel 492 folgende des  Schweizerischen Obligationenrechts. Zu diesem Zweck erhebt der Verband  von   seinen   Mitgliedern   einen   jährlichen   Beitrag   gemäss   dem   Kostende  -  ckungs- und Äquivalenzprinzip.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit seinem Beitritt zum Verband erfüllt der Notar seine Pflicht eine Sicher  -  heit im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b des Notariatsgesetz zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der von Mehreren erlittene Schaden den Maximalbetrag übersteigt,  reduzieren sich die Ansprüche des Einzelnen im Verhältnis ihrer durch Urteil  oder Konvention vereinbarten Forderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zweitsitz
                            1  Die Eröffnung eines Zweitsitzes unterliegt der Bewilligung durch das De  -  partement. Dieses hört vorher die Aufsichtskammer über die Notare an, die  sich insbesondere zum öffentlichen Interesse des Gesuchs äussert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zweitsitz muss die Voraussetzungen von Artikel 18 Absatz 1 des Nota  -  riatsgesetzes erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung zur Eröffnung eines Zweitsitzes gibt keinen Anspruch auf  die Aushändigung eines zweiten Siegels. Die Bewilligung wird im Amtsblatt  publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die erlaubten Anzeigen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a des  Notariatsgesetzes sind auch für die Eröffnung eines Zweitsitzes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Adresse des Zweitsitzes kann auf dem Briefkopf des Notars aufgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Inspektor des Bezirks, in welchem sich der Hauptsitz befindet, führt die  Inspektion des Zweitsitzes durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der am Zweitsitz beurkundete Akt muss in den Registern am Hauptsitz und  gemäss den im Notariatsgesetz und vorliegenden Reglement vorgesehenen  Modalitäten eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Buchhaltung muss laufend aktualisiert werden. Sie muss jederzeit Aus  -  kunft über den genauen Betrag der Guthaben Dritter, die im Besitz des No  -  tars sind, sowie den beruflichen Verpflichtungen gegenüber seinen Klienten  oder Dritten geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Buchhaltung wird in der Kanzlei aufbewahrt und aktualisiert. Sie kann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Notar bewahrt die Buchhaltungsbelege, die Quittungen der Wertpapie  -  re sowie die Quittungen oder den Zahlungsbeleg der in Bar überwiesenen  Beträge geeignet und getrennt klassiert auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verwaltungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ordentliche Inspektion
                            1  Der   Kanton   ist   in   sechs   Inspektionskreise   aufgeteilt,   die   mit   den   Grund  -  buchkreisen zusammenfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Grundbuchführer   oder   sein   Stellvertreter   nimmt   die   Inspektion   der  Kanzleien sowie der Urschriften der Notare in seinem Bezirk vor. Im Verhin  -  derungsfalle bestimmt der Chef der kantonalen Dienststelle für die Grund  -  buchämter einen ad hoc Inspektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der ordentliche Inspektionsbericht muss dem Departement innert 30 Tagen  nach der Inspektion zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ausserordentliche Inspektion
                            1  Die Inspektoren können jederzeit weitere Inspektionen gemäss Artikel 63  Absatz 2 des Notariatsgesetzes durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inspektor stellt dem Departement und dem betroffenen Notar spätes  -  tens 30 Tage nach erfolgter Kontrolle den ausserordentlichen Inspektionsbe  -  richt zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für die ausserordentliche Inspektion trägt der Notar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Herkunftsbezeichnung des Grundstücks
                            1  Der Notar bestätigt in der Urkunde durch die Belegsnummer die Herkunft  jeder Liegenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Gesetzliches Grundpfandrecht
                            1  Der Notar bestätigt in der Urkunde dass er die Parteien über das Bestehen  und die Auswirkungen möglicher bestehender gesetzlicher Grundpfandrech  -  te betreffend der verfassten Urkunde aufmerksam gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Verkaufsurkunde in Zusammenhang mit einem Grundstück
                            1  Der Notar hält in der Urkunde die Bestätigung der Parteien fest, dass der  Kaufvertrag des Grundstücks nicht mit einem Werkvertrag zusammenhängt  oder sich auf einen Kaufvertrag über einen zukünftigen Bau bezieht, der mit  dem Verkäufer oder einem Dritten abgeschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den anderen Fällen werden in der Urkunde die in Verbindung mit dem  Kaufvertrag  subjektiv  wichtigen   Elemente  des  Grundstücks   und  dem  Wert  seiner Bestandteile aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Vorkaufsrecht
                            1  Der Notar ist verpflichtet, den Vorkaufsberechtigten den gesetzlichen oder  vertraglichen und vorgemerkten Vorkaufsfall anzuzeigen, sowie diesbezügli  -  che Ausübungs- oder Verzichtserklärungen entgegenzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Eidesstattliche Erklärung
                            1  Die in Artikel 91 des Notariatsgesetzes vorgesehene eidesstattliche Erklä  -  rung wird in folgender Form abgegeben:  Der  Notar  sagt  dem  Erklärenden:   "Schwören  Sie  (Versprechen   Sie),  dass  die   von   ihnen   unterzeichnete   Erklärung   vollumfänglich   der   Wahrheit   ent  -  spricht, und bescheinigen sie hiermit, dass sie auf die zivil- und strafrechtli  -  chen Folgen einer Falscherklärung in einer Urkunde aufmerksam gemacht  worden sind."
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Daraufhin   antwortet   der   Erklärende   mit   erhobener   rechter   Hand:   "Ich  schwöre" oder "Ich verspreche".
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Fernbeurkundung
                            1  Die Fernbeurkundung wird in einem besonderen Reglement des Staatsra  -  tes geregelt und zur Genehmigung dem eidgenössischen Justiz- und Poli  -  zeidepartement unterbreitet. In der Zwischenzeit kann der Notar keine Fern  -  beurkundungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Paginierung der Urkunden
                            1  Jede Urschrift wird paginiert und die Seitenanzahl wird angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies  gilt   auch   für  die   Kopie   der  Urkunden,   die   im  Original   ausgehändigt  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Form
                            1  Die Beträge der Gebühren werden unter getrennten Rubriken für jede Ge  -  bührenart eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Weiteren legt das Minuteninspektorat der Notare die Form der Verzeich  -  nisse fest. Sie ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Periodizität
                            1  Das Verzeichnis der Urschriften und jenes der im Original ausgehändigten  Urkunden werden jährlich chronologisch geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verzeichnis der letztwilligen Verfügungen wird unabhängig vom Emp  -  fangsjahr fortlaufend chronologisch geordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Führung in elektronischer Form
                            1  Die in elektronischer Form geführten Verzeichnisse müssen jederzeit les  -  bar gemacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen so aufbewahrt und geschützt werden, dass ihr Bestehen und  ihre Qualität sichergestellt sind. Der Datenschutz muss aufgrund der aner  -  kannten Regeln gewährleistet sein. Die verwendeten technischen Methoden  müssen die Unversehrtheit der registrierten Informationen gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Inhalt der elektronisch geführten Register muss auch auf einem vom  Datenträger getrennten Papier aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Aufbewahrung der Urkunden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Art der Aufbewahrung der Urkunden
                            1  Unter Vorbehalt von Absatz 2 müssen die Urschriften und die Kopien der  im Original ausgehändigten Urkunden nicht gebunden, aber in Archivkästen  chronologisch klassiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Testamente und die Erbverträge sind gesondert in Archivkästen chro  -  nologisch zu klassieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf jedem Archivkasten werden die darin enthaltenen Nummern der Ver  -  zeichnisse und der Urkunden angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Urkunden, handschriftlichen Testamente oder andere anvertrauten Do  -  kumente müssen aufbewahrt werden. Die Kopien der im Original ausgehän  -  digten Urkunden, alle in diesen Urkunden erwähnten Belege sowie die Ver  -  zeichnisse werden vom Notar gegen Beschädigungen, Diebstahl und Indis  -  kretion geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Beendigung der Berufsausübung muss der Notar innert 60 Tagen dem  Inspektor die Verzeichnisse, die Urkunden und die in Artikel 26 Absatz 2 des  Notariatsgesetz erwähnten Dokumente aushändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Archive
                            1  Bei Beendigung der Berufsausübung des Notars ist der Grundbuchführer  für die Archivierung der Verzeichnisse, der Urschriften, der handschriftlichen  Testamente, der anderen anvertrauten Dokumente, der Kopien der im Origi  -  nal   ausgehändigten   Urkunden   sowie   allen   in   diesen   Urkunden   erwähnten  Belegen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beglaubigt die Kopien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   eine   im   Archiv   hinterlegte   Urschrift   bei   Gericht   hinterlegt   werden  muss,  oder   wenn   ein   Testator  sein   Testament   zurückverlangt,   ist  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 105 des Notariatsgesetzes vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Verfügungen von Todes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Pflichten des Notars
                            1  Der Notar meldet unter Einhaltung der Gesetzesbestimmungen  über den  Datenschutz alle Verfügungen von Todes wegen die er erhält oder besitzt ei  -  nerseits   der   Walliser   Testamentszentrale   und   andererseits   dem   zentralen  Testamentsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Notar   ist   verpflichtet,  zweckmässig   zu   überprüfen,   ob  die   Personen,  deren Verfügungen er von Todes wegen erstellt hat oder die ihm zur Aufbe  -  wahrung übergeben wurden, noch leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald er Kenntnis vom Tod des Testators oder einer Partei der Urkunde  hat,   informiert   er   diesbezüglich   gemäss   den   Bestimmungen   des   Bundes  -  rechts die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Walliser Testamentszentrale
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dienststelle in deren Aufgabenbereich der Zivilstand fällt, teilt der Walli  -  ser Testamtenszentrale unmittelbar alle durch die Zivilstandsbeamten aus  -  gestellten oder ihr mitgeteilten Sterbeurkunden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Walliser   Testamentszentrale   teilt   dem   Notar   und   dem   betroffenen  Gemeinderichter mit, dass eine Verfügung von Todes wegen besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   jede   Eintragung   oder   Auszug   der   Walliser   Testamentszentrale   wird  eine Gebühr von 20 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Dienststelle für die Grundbuchämter ist für die Walliser Tes  -  tamentszentrale verantwortlich. Sie kann in diesem Bereich Weisungen er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 b) Anmeldung
                            1  Die von Notar gemachte Anmeldung enthält:  a)  den Namen, Vornamen,  Abstammung, Geburtsdatum,  Heimatort und  Adresse des Testators, und wenn es sich um einen Ausländer handelt  den Geburtsort;  b)  das Datum der Beurkundung oder der Hinterlegung sowie die Nummer  des Verzeichnisses;  c)  der Namen und den Wohnsitz des Notars.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 c) Elektronisches Register
                            1  Der Vorsteher der Zentrale führt ein elektronisches Register der Testatoren  und klassiert die Anmeldungen chronologisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Register ist nicht öffentlich und der Vorsteher unterliegt der Schwei  -  gepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Testament zurückverlangt wird der Eintrag gelöscht und die An  -  meldung vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 d) Auskunftsgesuch
                            1  Die Gemeinderichter, die Notare und alle Personen, die ein berechtigtes In  -  teresse geltend machen, können unter Vorweisung einer Sterbeurkunde bei  der Zentrale anfragen, ob ein Testament angemeldet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Übergangsbestimmung
                            1  Ohne gegenteilige Bestimmungen ist vorliegendes Regelement nach des  -  sen Inkrafttreten ohne Vorbehalt anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die aufgrund des alten Gesetzes geleisteten Sicherheiten werden nach Ab  -  lauf der Verjährungsfrist für Verantwortlichkeitsklagen zurückgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Führung der Register und die Aufbewahrung der Urkunden, die vor In  -  krafttreten dieses Reglements eingegangen sind, bleiben dem alten Gesetz  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dem Jahr, in welchem das vorliegende Reglement in Kraft tritt, werden  ohne anders lautenden, auf Gesuch des Interessierten erlassenen Departe  -  mentsentscheid, alle unter altem Recht erteilten Bewilligungen zur Eröffnung  eines Zweitsitzes hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Aufhebung und Änderung
                            1  Alle dem vorliegenden Reglement widersprechenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere das Ausführungsreglement zum Gesetz über das  Notariat vom 9. Dezember 1942.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Artikel 10 Absatz 3 und 12 des Reglements betreffend das Gesetz über  den Anwaltsberuf vom 20. Februar 2002 werden  geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Artikel 2 der Verordnung betreffend die Führung des kantonalen Grundbu  -  ches vom 17. April 1920 wird   geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement tritt am selben Datum wie das Notariatsgesetz  in Kraft.  T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 *
                            1  Der vorliegende Rechtserlass gilt erstmals für alle Kandidaten, die für die  Prüfungssession im Frühling 2020 eingeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 1. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-1 *
                            1  Notare, die am 1. Januar 2022 Praktikanten ausbilden, können dies bis zu  deren Abschluss des Praktikums tun, auch wenn sie die in Artikel 2 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  bis   genannte Voraussetzung der Berufserfahrung nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2005  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 46/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2007  01.01.2008  Art. 20 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 50/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2011  17.06.2011  Art. 1 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 24/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2013  01.03.2014  Art. 20 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 9/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2014  01.01.2015  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 26/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2014  01.01.2015  Art. 9 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 26/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2014  01.01.2015  Art. 21 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 26/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016  01.01.2017  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  01.12.2019  Art. 7 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2019-088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  01.12.2019  Art. 8 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2019-088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  01.12.2019  Art. 8 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2019-088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  01.12.2019  Art. 8 Abs. 3, a)  eingefügt  RO/AGS 2019-088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  01.12.2019  Art. 8 Abs. 3, b)  eingefügt  RO/AGS 2019-088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  01.12.2019  Art. 14 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2019-088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  01.12.2019  Art. 14 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2019-088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  01.12.2019  Titel T1  eingefügt  RO/AGS 2019-088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.10.2019  01.12.2019  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2019-088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2020  01.07.2020  Art. 43 Abs. 4  aufgehoben  RO/AGS 2020-052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 3, a)  geändert  RO/AGS 2021-131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2021  01.01.2022  Art. 8 Abs. 3, b)  geändert  RO/AGS 2021-131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2021  01.01.2022  Art. 9 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2021  01.01.2022  Art. 9 Abs. 1, a)  eingefügt  RO/AGS 2021-131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2021  01.01.2022  Art. 9 Abs. 1, b)  eingefügt  RO/AGS 2021-131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2021  01.01.2022  Art. 9 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2021-131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2021  01.01.2022  Art. 1 Abs. 2, b)  geändert  RO/AGS 2021-164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2021  01.01.2022  Art. 2 Abs. 1  bis  eingefügt  RO/AGS 2021-164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2021  01.01.2022  Art. 21 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2021  01.01.2022  Titel T2  eingefügt  RO/AGS 2021-164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2021  01.01.2022  Art. T2-1  eingefügt  RO/AGS 2021-164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Art. 9 Abs. 1  ter  eingefügt  RO/AGS 2022-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Art. 12 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2022-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2022  01.01.2023  Art. 12 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2022-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  07.09.2005  01.01.2006  Erstfassung  BO/Abl. 46/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2, b) 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-164
Art. 1 Abs. 5 01.06.2011 17.06.2011 eingefügt BO/Abl. 24/2011
Art. 2 Abs. 1 bis 01.12.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-164
Art. 7 Abs. 2 16.10.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2019-088
Art. 8 Abs. 2 16.10.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2019-088
Art. 8 Abs. 3 18.06.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 26/2014
Art. 8 Abs. 3 16.10.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2019-088
Art. 8 Abs. 3, a) 16.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-088
Art. 8 Abs. 3, a) 13.10.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-131
Art. 8 Abs. 3, b) 16.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-088
Art. 8 Abs. 3, b) 13.10.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-131
Art. 9 Abs. 1 22.06.2016 01.01.2017 geändert BO/Abl. 27/2016
Art. 9 Abs. 1 13.10.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-131
Art. 9 Abs. 1, a) 13.10.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-131
Art. 9 Abs. 1, b) 13.10.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-131
Art. 9 Abs. 1 bis 13.10.2021 01.01.2022 eingefügt RO/AGS 2021-131
Art. 9 Abs. 1 ter 21.12.2022 01.01.2023 eingefügt RO/AGS 2022-106
Art. 9 Abs. 2 18.06.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 26/2014
Art. 12 Abs. 1, a) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-106
Art. 12 Abs. 1, b) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-106
Art. 14 Abs. 3 16.10.2019 01.12.2019 geändert RO/AGS 2019-088
Art. 14 Abs. 4 16.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-088
Art. 20 Abs. 1 04.12.2013 01.03.2014 geändert BO/Abl. 9/2014
Art. 20 Abs. 2 10.12.2007 01.01.2008 aufgehoben BO/Abl. 50/2007
Art. 21 Abs. 1 18.06.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 26/2014
Art. 21 Abs. 1 01.12.2021 01.01.2022 geändert RO/AGS 2021-164
Art. 43 Abs. 4 06.07.2020 01.07.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-052
                            Titel T1  16.10.2019  01.12.2019  eingefügt  RO/AGS 2019-088
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 16.10.2019 01.12.2019 eingefügt RO/AGS 2019-088
                            Titel T2  01.12.2021  01.01.2022  eingefügt  RO/AGS 2021-164