Dekret über die Sonderschulung
                            1  Dekret  über die Sonderschulung  Vom 23. Juni 1987  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 28 des Schul  gesetzes vom 17. März 1981  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Die Sonderschulung umfasst:  a)    den    regelmässigen  Sonderschulunterricht für Kinder und Jugendliche,  die   infolge   geistiger,   körperlicher,   psychischer,   sozialer   oder  mehrfacher  Behinderung  dem  Unterri  cht  in  den  Regel-  oder  Klein-  klassen nicht zu folgen vermögen;  b)    den  Unterricht  in  Sonderkinderg  arten-  und  Sonderwerkstufenabtei-  lungen;  c)    Massnahmen  pädagogisch-therapeutischer  Art,  namentlich  Sprach-  heilunterricht, die zusätzlich zum  Sonderschulunterricht gemäss lit. a  oder  b,  zum  Kindergarten  oder  zu  r Ermöglichung der Teilnahme am  Unterricht  in  Regel-  oder  Kleinkl  assen  notwendig  sind,  nach  den  Vorschriften des Bundesgesetzes   über die Invalidenversicherung   2)  ;  d)    Massnahmen    pädagogisch-therapeutis  behinderter  vorschulpflichtiger  Ki  nder  auf  den  Besuch  des  Sonder-  kindergartens  und  der  Sonderschul  e  oder  des  Kindergartens  und  der  Regel- oder Kleinklassen dienen;  e)     die  durch  den  auswärtigen  Schulbesuch  bedingte  Verpflegung  und  Unterbringung;  f)     die notwendigen Transporte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Sonderschulunterricht  erfolgt  in    Form  einer  der  Behinderung  ange-  passten  Schulausbildung  oder  einer  Fö  rderung in manuellen Belangen, in  den  Verrichtungen  des  täglichen  Le  bens  und  in  der  Fähigkeit  des  Kon-  taktes mit der Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3    Auf  ärztliche  Anordnung  hin  kann  die  Sonderschulung  durch  medizi-  nisch-therapeutische Massnahmen ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Der Sonderschulunterricht beginnt fr  ühestens mit dem 5., spätestens mit  dem  7.  Altersjahr  des  Kindes  und  endet  mit  dem  16.,  spätestens  mit  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Altersjahr.
                            2   Der Sonderschulunterricht gliedert sich in  a)    den Sonderkindergarten vom 5. bis 6. Altersjahr,  b)    die Sonderschule vom 7. bis 16. Altersjahr und  c)     die  Sonderwerkstufe  vom  16.  bis  18.  Altersjahr,  in  Ausnahmefällen  gemäss Verfügung der Invalidenversic  herung bis zum 20. Altersjahr.  In  pädagogisch  oder  medizinisch  be  sonders  begründeten  Fällen  kann  der  Erziehungsrat Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Sprachheilunterricht  kann  ab  3.    Altersjahr  einsetzen  und  endet  mit  der Erfüllung der Schulpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Pädagogisch-therapeutische  Massnahmen  gemäss  §  1  Abs.  1  lit.  d  kön-  nen  bereits  im  1.  Altersjahr  eins  etzen  und  enden  in  der  Regel  mit  dem  Eintritt in den Kindergarten oder in die Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Dieses  Dekret  tritt  8  Tage  nach  der  Veröffentlichung  in  der  Gesetzes-  sammlung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Dekret über die Sonderschulung  vor und nach der Schulpflicht vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Oktober 1975 1) ist aufgehoben.
                            Veröffentlichung: 8. August 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 9 S. 165