Kantonale Verordnung über die Familienzulagen
                            Familienzulagen  (kFamZV)  vom 14.01.2009 (Stand 01.01.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006  (FamZG) und die diesbezügliche Verordnung (FamZV);  eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familien  -  zulagen vom 11. September 2008 (AGFamZG);  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendbares Recht
                            1  Die Anwendung des Anspruchs auf Familienzulagen ergibt sich aus dem  FamZG, aus der FamZV und der Wegleitung zum Bundesgesetz über die  Familienzulagen (FamZWL).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorliegende Verordnung präzisiert die besonderen kantonalen durch  das Ausführungsgesetz eingeführten Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Periodische Zulagen
                            1  Die Kinderzulagen, die Ausbildungszulagen und die Zusatzleistungen ab  dem dritten Kind werden in der Regel jeden Monat ausbezahlt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildungszulage vor dem 16. Altersjahr
                            1  Die Kinderzulage wird auf das Niveau der Ausbildungszulage erhöht, wenn  das Kind vor dem 16. Altersjahr eine Ausbildung beginnt, die einer Lehre  oder einer Schule der Sekundarstufe II, einer Handelsschule, einer Schule  mit Stufe Diplom oder eines Gymnasiums mit Stufe Maturität, entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusatzleistung ab dem dritten Kind
                            1  Die Zusatzleistungen ab dem dritten Kind werden den jüngsten Kindern  entsprechend der Anzahl anspruchsberechtigter Kinder für den gleichen Be  -  züger gewährt. Dies gilt für die vorrangigen und Differenzzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald mindestens drei Kinder im gleichen Haushalt im Wallis leben, ihre  Ansprüche auf Familienzulagen gemäss der Walliser Gesetzgebung aber  nicht dem gleichen Bezüger zugeordnet sind, können bei der Familienzula  -  gekasse, welche die Zulagen für das jüngste Kind auszahlt, Zusatzleistun  -  gen beantragt werden. Damit die Kassen in solchen Fällen entscheiden kön  -  nen, haben die Antragsteller entsprechende Belege am Ende jedes Kalen  -  derjahres einzureichen, die namentlich beweisen, dass die Familie im glei  -  chen Haushalt lebt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anspruchskonkurrenz
                            1  Falls die Bundesbestimmungen es nicht ermöglichen, den erstanspruchs  -  berechtigten Elternteil zu bestimmen, wählen die Eltern, wer die Anmeldung  auf Familienzulagen einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Familienzulageordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Buchhaltung
                            1  Die in mehreren Kantonen tätigen Kassen müssen eine separate Buchhal  -  tung für die gemäss der Walliser Gesetzgebung ausbezahlten Zulagen vor  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Buchhaltung muss eine Gewinn- und Verlustrechnung umfassen, aus  der der Ertrag und der Aufwand, die Verwaltungskosten, die Reservenerträ  -  ge, das Jahresergebnis und die Entwicklung der gesetzlichen Reserve her  -  vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Amt für Familienzulagen erstellt die Wegleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Berufliche und zwischenberufliche Verbände
                            1  Als Berufsverbände gelten die Arbeitgeber und zutreffendenfalls auch die  Arbeitnehmer umfassenden Verbände eines oder mehrerer Berufe, Hand  -  werke oder Wirtschaftszweige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als zwischenberufliche Verbände gelten Verbände zweier oder mehrerer  Berufsvereinigungen, welche die Arbeitgeber und zutreffendenfalls  die  Arbeitnehmer   von   zwei   oder   mehreren   Berufen,   Handwerken   oder  Wirtschaftszweigen umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mitwirkung der anerkannten Familienzulagekassen
                            1  In der Regel darf nur eine einzige im Kanton errichtete berufliche oder zwi  -  schenberufliche Kasse in einem Sprachgebiet für den gleichen Beruf, das  gleiche Handwerk oder den gleichen Wirtschaftszweig anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht in einem Sprachgebiet des Kantons keine Kasse, so muss die  Kasse der anderen Region den Beitritt jeglicher Arbeitgeber annehmen, die  im Kanton den Beruf oder das Handwerk ausüben oder dem gleichen  Wirtschaftszweig angehören für den die obenerwähnte Kasse errichtet wor  -  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vertretung
                            1  Die Statuten bestimmen die Verwaltungsorgane der im Kanton errichteten  anerkannten Kassen. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen darin  vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens einen Sitz von drei, auf  zwei von fünf und auf alle Fälle auf einen Drittel der Sitze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Paritätische Verwaltung
                            1  Die im Kanton errichteten beruflichen Familienzulagekassen, bei denen die  Arbeitnehmerseite organisiert ist, sind von einem Organ zu verwalten, das  eine gleiche Anzahl Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfasst. Die Statuten  und Reglemente der Kassen bestimmen dieses Organ und regeln dessen  Zusammensetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Kasse gilt auf der Arbeitnehmerseite als organisiert, wenn sie Arbeit  -  nehmer umfasst, von denen mehr als die Hälfte Mitglieder einer Personen  -  verbindung, einer Gewerkschaft oder einer Genossenschaft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die sich in der Minderheit befindenden Arbeitnehmerorganisationen haben  zutreffendenfalls das Recht sich an der Verwaltung der Kasse zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anerkennung der beruflichen oder zwischenberuflichen Famili -
                            enzulagekassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede im Kanton errichtete berufliche oder zwischenberufliche Kasse muss  nur dann vom Staatsrat anerkannt werden, wenn sie die Rechtspersönlich  -  keit besitzt und die gesetzliche Form eines Vereins oder einer Genossen  -  schaft nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Weitere Verpflichtungen der anerkannten Kassen
                            1  Es werden nur jene Kassen anerkannt, die auf dem ordentlichen Weg des  Ausgleichs eine gute Verwaltung garantieren können und allen Mitgliedern  die gleichen Rechte und Pflichten zugestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch den Beitritt zur Kasse darf das Mitglied nicht zur späteren Erwer  -  bung der Mitgliedschaft des Berufsverbandes verpflichtet werden und sein  Austritt aus dem Berufsverband darf nicht den Ausschluss aus der Kasse  nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Haftung der Organe der anerkannten Familienzulagekassen
                            1  Die den Kassenorganen obliegende Haftung wird durch die Kassenstatuten  oder die Kassenreglemente geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann von den Kassenorganen verlangen, dass sie Sicherhei  -  ten leisten in Form von Geldanlagen, Wertpapieren oder Bürgerschaftsleis  -  tungen. In Ermangelung dieser Sicherheit kann die Anerkennung verweigert  oder zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anerkennungsverfahren
                            1  Familienzulagekassen, die wünschen anerkannt zu werden, haben beim  kantonalen Amt für Familienzulagen ein Gesuch vor dem 1. September für  das nächste Jahr einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwecks Anerkennung haben die Kassen ihre Statuten oder Vorlagen der  Statuten und Reglemente einzureichen und die durchschnittliche Kinderzahl  anzugeben, für welche die Familienzulagen bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Abänderung der Statuten oder des Reglements ist dem kantonalen  Amt für Familienzulagen zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Folgen der Anerkennung und Entzug
                            1  Die Anerkennung einer Kasse durch den Staatsrat zieht für den Staat keine  Verpflichtung nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schwere Vergehen einer Kasse in der Geschäftsführung oder in der An  -  wendung des Gesetzes können den Entzug der Anerkennung zur Folge ha  -  ben. Das in Artikel 18 des Gesetzes vorgesehene Verfahren bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung kann auch entzogen werden, wenn eine anerkannte Kas  -  se in vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht an mindestens 400 im Wallis  wohnhaften Kindern Familienzulagen ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bewilligung an die AHV-Kassen zur Führung von Familienzula -
                            gekassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede AHV-Ausgleichskasse kann für die Führung einer Familienzulagekas  -  se im Kanton Wallis die Bewilligung beantragen, sofern sie die Verwaltung  für die der AHV angeschlossenen Mitglieder übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bewilligungsverfahren
                            1  Familienzulagekassen, die wünschen zugelassen zu werden, müssen sich  beim kantonalen Amt für Familienzulagen vor dem 1. September für das  nächste Jahr anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwecks Bewilligung haben die Kassen ihre Statuten und Reglemente zu  erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Abänderung der Statuten oder des Reglements ist dem kantonalen  Amt für Familienzulagen zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Folgen der Bewilligung und Entzug
                            1  Die Bewilligung einer Kasse zieht für den Staat keine Verpflichtung nach  sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schwere Vergehen einer Kasse in der Geschäftsführung oder in der An  -  wendung des Gesetzes können den Entzug der Anerkennung zur Folge ha  -  ben. Das in Artikel 20 des Gesetzes vorgesehene Verfahren bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Haftung der Organe
                            1  Die den Kassenorganen obliegende Haftung wird durch die Kassenstatuten  oder die Kassenreglemente geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann von den Kassenorganen verlangen, dass sie Sicherhei  -  ten leisten in Form von Geldanlagen, Wertpapieren oder Bürgerschaftsleis  -  tungen. In Ermangelung dieser Sicherheit kann die Anerkennung verweigert  oder zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Organe der kantonalen Familienzulagekasse
                            1  Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus gleichviel Vertre  -  tern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäss der in den Statuten vorgese  -  henen Art der Verteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat setzt sich aus vier Vertretern der Arbeitgeber und vier  Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Er wird von einem Vertreter der  Arbeitgeber präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis leitet und verwaltet die kantonale  Familienzulagekasse in Anwendung der Bestimmungen des Ausführungsge  -  setzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  unter Einhaltung der Statuten, welche die Aufgaben und Kompetenzen der  Organe bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verpflichtungen im Falle von Auflösung
                            1  Die Statuten oder Reglemente der Familienzulagekassen sehen vor, unter  welchen Bedingungen die Kassen aufzulösen oder zu liquidieren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kasse, deren Auflösung ansteht, hat ihre Tätigkeit bis zum Jahresende  fortzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Erfassungskontrolle
                            1  Das kantonale Amt gewährt dem Arbeitgeber eine Frist von 60 Tagen, um  eine Beitrittsbescheinigung einer zuständigen Familienzulagekasse einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nichtbefolgung des Arbeitgebers wird das kantonale Amt für Familien  -  zulagen von Amtes wegen den Anschluss an die anerkannte Kasse seines  Berufs oder notfalls an die kantonale Kasse anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kassenwechsel
                            1  Die Kasse informiert die ehemalige Kasse und das kantonale Amt für Fami  -  lienzulagen bis zum 31. August des laufenden Jahres über die Anfrage des  Kassenwechsels für das nächste Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Beiträge
                            1  Die Familienzulagekassen setzen einen einzigen Beitragssatz für alle im  Kanton angeschlossenen Arbeitgeber fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt den Beitragssatz der Arbeitnehmenden fest, indem er  insbesondere die Entwicklung des mittleren Finanzierungssatzes der Zula  -  gen für die Arbeitnehmer berücksichtigt, um eine gerechte Verteilung der Fi  -  nanzierung der Familienzulagen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern  sicherzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Reservefonds
                            1  Der Reservefonds muss angelegt werden um die notwendigen Barmittel zu  garantieren, eine ausreichende Sicherheit zu gewährleisten und einen ange  -  messenen Ertrag zu erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revisionsstelle äussert sich in ihrem Jahresbericht auf die Respektie  -  rung der Kriterien betreffend die Anlegung der Reserve.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kontrolle der Arbeitgeber
                            1  Die Arbeitgeberkontrollen umfassen die Kontrolle der beitragspflichtigen  AHV-Löhne sowie die Bezahlung der Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die internen Kontrolleure der Familienzulagekassen sind ermächtigt, die  Arbeitgeberkontrollen unter Verantwortung der Direktion der Kasse auszu  -  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aussenkontrolleure müssen sich gemäss den Wegleitungen des kanto  -  nalen Amtes für Familienzulagen anerkennen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Revision der Familienzulagekassen
                            1  -  sionsaufsichtbehörde genehmigtes Revisionsorgan revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Revision erfolgt aufgrund der Wegleitung des kantonalen Amtes für  Familienzulagen. Sie erstreckt sich auf die Anwendung der gesetzlichen Be  -  stimmungen, auf die Prüfung der Buchhaltung und die Bestätigung der sta  -  tistischen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Revisionsorgan schickt eine Kopie seines Berichtes an das kantonale  Amt für Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Selbständigerwerbende nichtlandwirtschaftlicher Berufe
                            1  Die im Gesetz vorgesehenen Beitrittsbestimmungen sind analog anwend  -  bar für die Selbständigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Modalitäten für die Arbeitnehmer, welche eine nicht landwirtschaftliche  Tätigkeit ausüben, sind analog anwendbar für die Selbständigerwerbenden  ausserhalb der Landwirtschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Beiträge - Zulagen
                            1  Um die Beiträge der Selbständigerwerbenden festlegen zu können, bitten  die anerkannten Kassen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a AG  -  FamZG, bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse, die definitive Verfügung  der persönlichen AHV-Beiträge oder eine Liste mit den nötigen Informatio  -  nen, insbesondere der AHV-Nummer und das AHV-beitragspflichtige Ein  -  kommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bezahlten Zulagen entsprechen denjenigen der Arbeitnehmer und sind  im Prinzip nach derselben Periodizität wie die Einkassierung der persönli  -  chen Beiträge bezahlt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Artikel 4 Absatz 2 vorgesehene Zusatzleistung ab dem dritten Kind  kann einmal pro Kalenderjahr bezahlt sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verwaltungskosten
                            1  Der Kanton leistet vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung  der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt  auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des  Kantons Wallis erstellten Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Selbständige Landwirte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Begriffsbestimmung der landwirtschaftlichen Tätigkeit
                            1  Als landwirtschaftliche Arbeiten gelten insbesondere die Viehhaltung und  die Viehzucht, der Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Getreide- und Hack  -  fruchtbau, die Geflügel- und die Bienenzucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kasse beurteilt den landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen  Charakter jeder anderweitigen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Landwirtschaftlicher Betriebsleiter
                            1  Als landwirtschaftlicher Betriebsleiter gilt der Eigentümer, Pächter oder  Nutzniesser, der auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus  -  übt. Grundsätzlich sind die Normen der AHV anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder von Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die unbe  -  schränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften und die Mitglie  -  der von Erbengemeinschaften gelten als Betriebsleiter, wenn sie die in Ab  -  satz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwandten des landwirtschaftlichen Betriebsleiters in gerader auf- und  absteigender Linie und ihre im Betriebe mitarbeitenden Gattinnen gelten  ebenfalls als Betriebsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Hauptberufliche und nennenswerte Tätigkeit
                            1  Als hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig gilt jener Betriebsleiter, wel  -  cher im Verlaufe des Jahres hiefür den grössten Teil seiner Zeit verwendet  oder dem die Ausübung dieser Tätigkeit grösstenteils die Bestreitung des  Unterhalts seiner Familie ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Normen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Land  -  wirtschaft sind für die Festsetzung des Hauptberufes sinngemäss anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als nennenswerte Tätigkeit in der Landwirtschaft gilt jene, die es dem  Betriebsleiter ermöglicht, ein dem durchschnittlichen Ertrag einer Milchkuh  gleichwertiges Einkommen zu erzielen, wie dieses gemäss den von der  kantonalen Steuerbehörde aufgestellten Normen ermittelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Beiträge der Verwandten des Betriebsleiters
                            1  Als Einkommen der Verwandten des landwirtschaftlichen Betriebsleiters gilt  der   gemäss   AHV-Bundesgesetzgebung   massgebende   beitragspflichtige  Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der geschuldete Beitrag wird auf Grundlage des AHV-Beitrages berechnet,  der einem solchen Einkommen entsprechen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beitragsfestsetzung und Zahlungsperiode
                            1  Der geschuldete Beitrag wird von der Kasse festgesetzt und den Beitrags  -  pflichtigen gleichzeitig mit der AHV-Beitragsverfügung auf das Einkommen  aus der selbständigen Erwerbstätigkeit mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der geschuldete Beitrag ist der Kasse an den durch die AHV-Bundesge  -  setzgebung vorgesehenen Perioden zu zahlen. In der Regel wird der Beitrag  in der AHV-Verfügung nachgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verwandte, die im landwirtschaftlichen Betrieb arbeiten
                            1  Der Beitragssatz für die Familienmitglieder, die im landwirtschaftlichen  Betrieb arbeiten, wird auf höchstens 0.8 Prozent des beitragspflichtigen  AHV-Lohnes festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat passt den Beitragssatz in Analogie zum Beitragssatz der  selbständigen Landwirte an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren zur Erhebung der Beiträge
                            1  Die Bestimmungen der AHV-Bundesgesetzgebung über das Verfahren  betreffend Mahnung, Veranlagung, Betreibung, Zahlungsaufschub, Bezug  und Erlass nachzufordernder Beiträge, uneinbringliche Beiträge und Haftung  der Erben sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Verrechnung
                            1  Laut der vorliegenden Gesetzgebung kann die Kasse die Familienzulagen  selbständiger Landwirte mit den geschuldeten Beiträgen und den AHV-Bei  -  trägen verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Beziehung mit der Steuerverwaltung
                            1  Die Kasse kann von der kantonalen Steuerverwaltung unentgeltlich alle  Auskünfte verlangen, welche für die Kontrolle der Kassenzugehörigkeit und  die Veranlagung der selbständigen Landwirte erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Verwaltungskosten
                            1  Die Familienzulagekasse für die selbständigen Landwirte leistet der Aus  -  gleichskasse des Kantons Wallis vierteljährliche Vorauszahlungen, die für  die Deckung der vorgesehenen Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussab  -  rechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres aufgrund der von der Aus  -  gleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Revisionsorgan
                            1  Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert  die Verwaltung der Familienzulagekasse für die selbständigen Landwirte. Es  stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Nichterwerbstätige und Personen mit geringer Erwerbstätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Personen mit geringer Erwerbstätigkeit
                            1  Personen, deren jährliches Erwerbseinkommen niedriger ist als der halbe  jährliche Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV, haben Anspruch  auf Zulagen mit denselben Bedingungen wie die Nichterwerbstätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Revisionsorgan
                            1  Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert  die Verwaltung der Familienzulagen an die nichterwerbstätigen Personen.  Es stellt den Kontrollbericht dem Aufsichtsrat und dem Staatsrat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Verwaltungskosten
                            1  Der Kanton leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährli  -  che Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben be  -  stimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres  aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rech  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonaler Familienfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Bezüger der Haushaltungszulage *
                            1  Anspruch auf die Haushaltungszulage haben die im Kanton wohnhaften Al  -  leinstehenden oder Ehepaare, die in der Schweiz ein oder mehrere Kinder  bis zum erfüllten 20. Altersjahr in Obhut und Erziehung haben, sofern das  massgebende Einkommen die durch den Staatsrat festgesetzten Einkom  -  mensgrenzen nicht übersteigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt jährlich die Einkommensgrenzen zur Berechtigung  der Haushaltungszulage. Er stützt sich dafür besonders auf:  a)  die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;  b)  die familiären Verhältnisse der betreffenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45a * Bezüger der einmaligen Hilfe für kranke oder verletzte Kinder
                            1  Anspruch auf die einmalige Hilfe haben die im Kanton wohnhaften Eltern,  deren erforderliche Anwesenheit bei einem kranken oder verletzen Kind  durch eine deutliche Lohnreduzierung oder zusätzliche Lasten finanzielle  Schwierigkeiten für die Familie mit sich bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Hilfe besteht lediglich dann, wenn die Pflege oder die  Krankenhausbehandlung mindestens 30 Tage dauern und ein Kind bis zum  vollendeten 18. Lebensjahr betrifft; Für Kinder in Ausbildung wird bis zum  Abschluss der Ausbildung Hilfe gewährt, aber spätestens bis zum vollende  -  ten 25. Lebensjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bestimmt die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Hilfe.  Er stützt sich insbesondere auf den Medianlohn innerhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45b * Bezüger der Geburts- oder Adoptionszulage für arbeitslose Per -
                            sonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anspruch auf die Geburts- oder Adoptionszulage haben die im Kanton  wohnhaften Eltern mit Bezugsberechtigung auf Arbeitslosengeld, von denen  keine der Personen das Anrecht auf eine Geburts- oder Adoptionszulage für  das Kind geltend machen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 * ...
Art. 47 * ...
Art. 48 * ...
                            Art.  49  Anspruchsbedingung für die Haushaltungszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem massgebenden Einkom  -  men, mit dem Vermögen und mit den Abzügen entsprechen denjenigen, die  im Bereich der Prämienverbilligungen der obligatorischen Krankenversiche  -  rung anwendbar sind. Für die Konkubinatspartner werden die massgeben  -  den Einkommen, das Vermögen und die Abzüge kumuliert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist das familiäre Verhältnis am 31. Dezember des vorherge  -  henden Jahres, für welches die Haushaltungszulage geschuldet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen der familiären oder persönlichen Verhältnisse, welche im Ver  -  laufe des Jahres eintreten, werden im folgenden Jahr berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anspruch auf die Haushaltungszulage besteht nur noch, wenn die Fa  -  milie am 30. September im Wallis wohnhaft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49a * Anspruchsbestimmung für die einmalige Hilfe für kranke oder
                            verletzte Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Betrag der Hilfe kann zwischen 500 und 7'000 Franken variieren. Er  entspricht dem tatsächlichen finanziellen Ungleichgewicht auf eine Dauer  von drei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der Berechnung für die Hilfe berücksichtigen Kosten betreffen nicht  direkt das kranke Kind. Es handelt sich insbesondere um:  a)  Transportkosen;  b)  Kosten für auswertige Mahlzeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Unterkunftskosten;  d)  Kosten für Haushalthilfe oder Kinderhütedienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hilfe ist einmalig erneuerbar, wenn die Pflege oder die Krankenhaus  -  behandlung eine Dauer von 3 Monaten übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Meldepflicht
                            1  Der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter hat der Fonds  -  verwaltung jede dauernde Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen  Verhältnisse des Bezugsberechtigten mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Beziehung zur Steuerverwaltung
                            1  Die Kasse kann von der kantonalen Steuerverwaltung unentgeltlich alle  Auskünfte verlangen, welche für die Prüfung des Anspruchs auf die Haus  -  haltungszulage notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Durchführung für die Haushaltungszulage *
                            1  Der Anspruch auf die Haushaltungszulage wird im Prinzip aufgrund der  Steuerangaben automatisch ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch der Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlasten, die ih  -  ren Subventionsausweis für die Prämienverbilligung der Krankenversiche  -  rung geltend gemacht haben, wird automatisch überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Kanton wohnhaften Alleinstehenden oder Ehepaare mit Kinderlas  -  ten, die keine Steuerangaben haben, müssen ein Gesuch bis zum 30. Sep  -  tember des Jahres, für welches die Leistungen geltend gemacht werden, bei  der zuständigen Fondsverwaltung einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a * Durchführung für die einmalige Hilfe für kranke oder verletzte
                            Kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Familien müssen bei der Fondsverwaltung ein Gesuch hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Zustellung
                            1  Werden Leistungen aus dem Fonds zugesprochen, erhält der Bezüger von  der ausführenden Behörde eine schriftliche Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Leistungen aus dem Fonds abgelehnt, erhalten die Interessenten,  die ein spezielles Gesuch eingereicht haben, eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Zahlung der Haushaltungszulage *
                            1  Sofern der Anspruch auf die Leistung festgesetzt werden konnte, wird die  jährliche Haushaltungszulage im Dezember ausbezahlt. Sie wird nur auf ein  Post- oder Bankkonto in der Schweiz überwiesen. Wenn die Angaben des  Zahlungskontos fehlen, werden die daraus entstehenden Kosten von der Zu  -  lage abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Beiträge zur Finanzierung und Kostenentschädigung *
                            1  Die Beiträge zur Finanzierung des Fonds werden aufgrund der Löhne und  der Einkommen des vorangehenden Jahres berechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitragssatz wird jedes Jahr durch den Staatsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge bilden Gegenstand einer Rechnung, die bis zum 31. Oktober  des laufenden Jahres bezahlt werden müssen. Im Bedarfsfall können An  -  zahlungen vor Erstellung der Jahresrechnung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Kassen, die sich weigern den Beitrag zu bezahlen, finden die Bestim  -  mungen der Artikel 18 und 20 des Gesetzes Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kostenentschädigung der Familienausgleichskassen ist auf zwei Fran  -  ken pro angeschlossenes Mitglied festgesetzt, jedoch mindestens auf 0.5  Prozent  der für einkassierten Beträge für den Beitrag an den Fonds. Ein  Mindestbetrag von   500 Franken  ist garantiert, unabhängig der Anzahl Mit  -  glieder.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Entschädigungen werden von der Jahresrechnung abgezogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Aufgaben des Familienfonds
                            1  Der Familienfonds muss insbesondere:  a)  alle nötigen Arbeiten ausführen, die für die Festsetzung des Leistungs  -  anspruchs sowie für die Zustellung der Mitteilungen und Verfügungen  notwendig sind;  b)  die Leistungen auszahlen und die Beiträge einkassieren;  c)  die Buchhaltung führen und die Reserven des Fonds verwalten;  d)  den jährlichen Verwaltungsbericht zuhanden des Aufsichtsrats und des  Staatsrates erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Verwaltungskosten
                            1  Der Familienfonds leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vier  -  teljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausga  -  ben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rech  -  nungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis er  -  stellten Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskosten sind in den Ausgaben des Fonds inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Revisionsorgan
                            1  Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert  die Verwaltung des Familienfonds. Es stellt den Kontrollbericht dem Auf  -  sichtsrat und dem Staatsrat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausgleichsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Ziel des Ausgleichsfonds
                            1  Der Ausgleichsfonds ist bestimmt für die Zusprechung von Subventionen  zugunsten der gemäss dem AGFamZG auszahlenden Familienzulagekas  -  sen, deren Finanzierungsstruktur ungünstig ist. Diese Subventionen werden  durch   Beiträge   der   Familienzulagekassen,   deren   Finanzierungsstruktur  günstig ist, finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Betroffene Familienzulagekassen
                            1  Alle Familienzulagekassen, die im Kanton zugelassen sind, nehmen obli  -  gatorisch am Ausgleich teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Notwendige Angaben
                            1  Die Kassen müssen jährlich bis zum 31. Mai des folgenden Jahres die  durch ihr Kontrollorgan bescheinigten Angaben vorlegen, welche für die Be  -  rechnung des Ausgleichs unbedingt notwendig sind, insbesondere:  *  a)  den Betrag der ausbezahlten Familienzulagen, strikt nach dem AG  -  FamZG;  b)  die Summe der AHV-beitragspflichtigen Löhne, beziehungsweise die  -  digen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die bei den Arbeitgebern einkassierten Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleichsfonds kann nötigenfalls Bescheinigungen einholen, welche  die Richtigkeit der Angaben nachweisen, oder ergänzende Kontrollen auf  Kosten der Kassen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Ausgleichsprinzipien
                            1  Der Finanzierungssatz jeder Kasse entspricht dem Betrag der während des  Jahres aufgrund des Gesetzes ausbezahlten Familienzulagen, dividiert  durch die Summe der AHV-beitragspflichtigen Löhne, beziehungsweise der  AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen der Selbständigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag für den Familienfonds ist nicht Bestandteil des Ausgleichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der durchschnittliche Finanzierungssatz entspricht dem Gesamtbetrag der  gesetzlich durch alle Kassen ausbezahlten Familienzulagen, dividiert durch  den Gesamtbetrag der AHV-Löhne, beziehungsweise durch den Gesamtbe  -  trag der AHV-Erwerbseinkommen, plus maximal 0.01 Prozent für Verwal  -  tungskosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn ihr Finanzierungssatz höher ist als der durchschnittliche Satz, hat die  Kasse Anspruch auf Subventionen; andernfalls muss sie einen Beitrag in  den Ausgleichsfonds einzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Ausgleichsbetrag einer Kasse entspricht 80 Prozent der Differenz zwi  -  schen ihrem Finanzierungssatz und dem durchschnittlichen Finanzierungs  -  satz aller Kassen, multipliziert mit dem eigenen Gesamtbetrag der AHV-Löh  -  ne.  Beispiele:  Finanzierungssatz der Kasse A: 4%  Finanzierungssatz der Kasse B: 3.2%  durchschnittlicher Finanzierungssatz: 3.5%  => Subventionen für Kasse A: 80% x (4% - 3.5%) = 0.40% der AHV-Löhne  der Kasse A;  => Beitrag der Kasse B: 80% x (3.5% - 3.2%) = 0.24% der AHV-Löhne der  Kasse B.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Berechnungsmodalitäten
                            1  Im Oktober jedes Jahres setzt der Ausgleichsfonds für das folgende Jahr  den provisorischen Beitrag oder die provisorische Subvention für jede Kasse  fest. Diese provisorischen Beträge werden aufgrund der letzten verfügbaren  Statistiken und Anpassungen der für das folgende Jahr vorgesehenen Fami  -  lienzulagen berechnet. Der Beitrags- oder Subventionsausgleich findet statt,  sobald die definitiven Angaben bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Allgemeinen sind die Beiträge in drei gleichen jährlichen Raten auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. April, 10. Juli und 10. November auf ein Bankkonto zu überweisen. Die  Subventionen werden für den 30. April, 30. Juli und 30. November bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Differenz zwischen den definitiven und den provisorischen Beträgen  hat zur Folge, dass Ausgleichszinsen festgesetzt werden müssen. Die Zin  -  sen werden auf der Grundlage des durchschnittlichen Finanzierungssatzes  der zwölf vorangehenden Monate der Anpassung berechnet, basierend auf  den von der Kantonalbank gewährten Zinsen für institutionelle Ersparnisse.  Die berücksichtigte Dauer bei der Berechnung der Zinsen entspricht der An  -  zahl Tage zwischen den Daten der Anzahlungen und dem Datum der An  -  passung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Zahlungsverzug der Beiträge
                            1  Die Kassen, die ihre Beiträge nicht innert den festgesetzten Fristen bezah  -  len, müssen zusätzlich zu den Mahnspesen Verzugszinsen entrichten. Der  Satz des Verzugszinses wird um 1/2 Prozent höher berechnet als derjenige  Satz, der von der Walliser Kantonalbank für das dem Ausgleichsfonds ent  -  sprechende Darlehen festgesetzt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle von wiederholten Verspätungen oder von Nichtzahlung, sind die  Bestimmungen des Artikels 18 und 20 des Gesetzes anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Beschwerde
                            1  Die Kasse, die mit der erstellten Abrechnung nicht einverstanden ist, kann  innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben. Der Einspracheentscheid des  Ausgleichsfonds kann Gegenstand einer Beschwerde beim Kantonsgericht  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Aufgaben des Ausgleichsfonds
                            1  Der Ausgleichsfonds muss insbesondere:  a)  die Formulare für die Kassen erstellen, die Angaben einholen und  kontrollieren;  b)  die provisorischen Beträge, die dem Ausgleich unterliegen, berechnen;  c)  die Abrechnungen aufgrund der definitiven Beträge des letzten be  -  kannten Jahres erstellen;  d)  die Beiträge einkassieren und die Subventionen wieder den Kassen  überweisen;  e)  die Buchhaltung führen und die Reserve des Fonds verwalten;  f)  den jährlichen Verwaltungsbericht zuhanden des Aufsichtsrats und des  Staatsrates erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Verwaltungskosten
                            1  Der Ausgleichsfonds leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis  vierteljährliche Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen  Ausgaben bestimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des  Rechnungsjahres aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis  erstellten Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskosten sind in den Ausgaben des Fonds inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Revisionsorgan
                            1  Das Revisionsorgan der Ausgleichskasse des Kantons Wallis kontrolliert  die Verwaltung des Ausgleichsfonds und stellt den Kontrollbericht dem Auf  -  sichtsrat und dem Staatsrat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonales Amt für Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Verwaltungskosten
                            1  Der Kanton leistet an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis vierteljährli  -  che Vorauszahlungen, die für die Deckung der vorgesehenen Ausgaben be  -  stimmt sind. Die Schlussabrechnung erfolgt auf Ende des Rechnungsjahres  aufgrund der von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis erstellten Rech  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Aufgabenbereiche des Aufsichtrats
                            1  Der Aufsichtsrat ist das beauftragte Organ, welches alle nötigen Massnah  -  men zu ergreifen hat um die vom Gesetz vorgelegten Ziele und delegierten  Aufgaben zur Ausgleichskasse des Kantons Wallis zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat mindestens zwei Sitzungen im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er schlägt dem Staatsrat den Beitragssatz zum Familienfonds und die Ein  -  kommensgrenzen für die jährlich entrichtete Haushaltungszulage vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er ist für die Genehmigung der Konten der verschiedenen Fonds zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er ist ein Vorschlags- und Beratungsorgan des Staatsrates im Bereich der  Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Sekretariat des Aufsichtrates ist der Ausgleichskasse des Kantons  Wallis anvertraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Er entscheidet über die Einsprachen hinsichtlich der einmaligen Hilfe für  kranke oder verletzte Kinder.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Neue Familienzulagekassen
                            1  Die neuen Familienzulagekassen die sich anerkennen lassen und die neu  -  en von AHV-Kassen geführten Familienzulagekassen die sich anmelden,  können nur neue Arbeitgeber oder dem alten Recht nicht unterstellte Selb  -  ständigerwerbende während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des AGFam  -  ZG anschliessen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Übergangsbestimmungen
                            1  Die durch das neue Recht vorgesehenen Fristen sind ab dem 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 anwendbar. Das alte Recht hat noch Gültigkeit für Situationen vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Schlussbestimmungen
                            1  Das Departement für Sozialwesen ist beauftragt, die Anwendung der vor  -  liegenden Verordnung zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht um am 1. Ja  -  nuar 2009 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.2009  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 5/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2010  01.01.2011  Art. 20  totalrevidiert  BO/Abl. 27/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.05.2012  08.06.2012  Art. 46  aufgehoben  BO/Abl. 23/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.05.2012  08.06.2012  Art. 47  aufgehoben  BO/Abl. 23/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.05.2012  08.06.2012  Art. 48  aufgehoben  BO/Abl. 23/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.05.2012  08.06.2012  Art. 49 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 23/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2013  01.01.2013  Art. 4 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 3/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2013  01.01.2013  Art. 23 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2013  01.01.2013  Art. 28 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2013  01.01.2013  Art. 28 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2013  01.01.2013  Art. 29 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2013  01.01.2013  Art. 29 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 3/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2013  01.01.2013  Art. 29 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2013  01.01.2013  Art. 55 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2013  01.01.2013  Art. 61 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2013  01.01.2013  Art. 62 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 3/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.2013  01.01.2013  Art. 62 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 3/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.10.2013  01.01.2013  Art. 28 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 3/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 36 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 36 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 45  Titel geändert  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 45 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 45a  eingefügt  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 45b  eingefügt  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 49  Titel geändert  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 49 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 49a  eingefügt  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 52  Titel geändert  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 52a  eingefügt  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 54  Titel geändert  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 55  Titel geändert  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 55 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 55 Abs. 6  eingefügt  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.10.2018  01.01.2019  Art. 70 Abs. 7  eingefügt  RO/AGS 2018-064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2022  01.01.2023  Art. 24 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2022-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.01.2009  01.01.2009  Erstfassung  BO/Abl. 5/2009