Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
                            die Berufsbildung  (EGBBG)  vom 13.06.2008 (Stand 22.04.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   die   Berufsbildung   vom   13.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (BBG);  eingesehen die Bundesverordnung über die Berufsbildung vom 19. Novem  -  ber 2003 (BBV);  eingesehen die Artikel 13 Absatz 1, 15 Absatz 1 Buchstabe b, 31 Absatz 3  Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 43 des Gesetzes über die Organisation der Räte und  die Beziehungen zwischen den Gewalten;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck des Gesetzes
                            1  Das vorliegende Gesetz (nachstehend: das Gesetz) regelt den Vollzug des  Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) und der Bundesverordnung  über die Berufsbildung (BBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält ausserdem die nötigen ergänzenden kantonalen Bestimmungen  zur Umsetzung des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschu  -  len:  a)  die   berufliche   Grundbildung,   einschliesslich   der   eidgenössischen  Berufsmaturität;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die höhere Berufsbildung;  c)  die berufsorientierte Weiterbildung;  d)  die  Berufs-,  Studien-  und   Laufbahnberatung   (nachstehend:  die   Bera  -  tung);  e)  die weiteren Massnahmen  im Zusammenhang mit der  Berufsbildung,  namentlich   die   Vorbereitungsmassnahmen   und   die   Anrechnung   be  -  reits erbrachter Bildungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeine Weiterbildung wird in einem besonderen Gesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ziele
                            1  Die kantonale Behörde arbeitet mit den Organisationen der Arbeitswelt zu  -  sammen und schafft mit ihrer Berufsbildungs- und Weiterbildungspolitik ein  Bildungssystem, in dem sich die Einzelnen verwirklichen und ihre Fähigkei  -  ten   lebenslang   so   gut   wie   möglich   entwickeln   können.   Dieses   System   er  -  möglicht den Einzelnen die Integration in die Gesellschaft und in die Arbeits  -  welt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   seiner   Berufsbildungs-,   Beratungs-   und   Weiterbildungspolitik   will   der  Kanton insbesondere:  a)  die berufliche Grundbildung im dualen System (Lehre) und subsidiär in  Lehrwerkstätten   fördern,   entwickeln,   aufwerten,   konsolidieren   und  kontrollieren;  b)  allen Ausbildungswilligen die Möglichkeit geben, einen anerkannten Ti  -  tel der Sekundarstufe II zu erwerben;  c)  den Zugang zur Weiterbildung erleichtern und fördern, um die Qualifi  -  kationen der Erwachsenen zu entwickeln;  d)  ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe  und   Einrichtungen   und   dem   Fortbestand   des   dem   Kanton   eigenen  Know-hows   dient   und   den   Bedürfnissen   der   Wirtschaft   des   Kantons  entspricht, fördern;  e)  den   kantonalen   Zusammenhalt   mit   Austauschen,   Mobilität   und   Zwei  -  sprachigkeit und die Harmonisierung zwischen den Kantonen fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vorbereitungsmassnahmen
                            1  Der Kanton organisiert in Zusammenarbeit mit den betreffenden Organisa  -  tionen   und   Einrichtungen   eine   angemessene   Anzahl   Vorbereitungsmass  -  nahmen. Diese bereiten die Personen, die nach der obligatorischen Schul  -  zeit Bildungsdefizite aufweisen, auf die berufliche Grundbildung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit
                            1  Im Rahmen dieses Gesetzes schafft und koordiniert die kantonale Behörde  die nötige Zusammenarbeit für den guten Betrieb der Berufsbildung, insbe  -  sondere mit dem Bund, den anderen Kantonen und den interkantonalen Or  -  ganisationen, den Gemeinden und den Organisationen der Arbeitswelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anbieter von Berufsbildung, die Organisationen der Arbeitswelt und die  Gemeinden arbeiten untereinander zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Qualitätsentwicklung
                            1  Die   Anbieter   von   Berufsbildung   stellen   die   Qualitätsentwicklung   gemäss  den  Methoden  auf der  Liste  des Staatssekretariats  für  Bildung,  Forschung  und Innovation (nachstehend: SBFI) für jeden der betreffenden Ausbildungs  -  sektoren sicher. Sie beachten die Qualitätsnormen, die vom SBFI und allen  -  falls vom Departement herausgegeben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Übergang - Berufsprojekt
                            1  Der  Übergang  vom  Ende   der  obligatorischen   Schulzeit  zur  Berufsbildung  der Sekundarstufe II muss optimiert werden:  a)  indem   während  der   obligatorischen   Schulzeit   die   Risikogruppen   aus  -  gemacht und gezielt unterstützt werden;  b)  indem ein individuell abgestimmtes Berufsprojekt entwickelt wird;  c)  indem   die   Anforderungen   der   verschiedenen   Beteiligten   harmonisiert  werden;  d)  indem eine langfristige Strategie zur Partnerschaft zwischen den ver  -  schiedenen Beteiligten entwickelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Durchlässigkeit des Systems
                            1  Die Bestimmungen des Gesetzes müssen mit den Bestimmungen der gan  -  zen   kantonalen   Schulgesetzgebung   verbunden   werden,   damit   die   grösst  -  mögliche   Durchlässigkeit   sowohl   innerhalb   der   Berufsbildung   (Passerellen  innerhalb des Systems) als auch zwischen der Berufsbildung und den übri  -  gen Bildungsbereichen gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unterstützung des Bundes
                            1  Die Umsetzung der Bestimmungen und Mittel gemäss BBG im Hinblick auf  die Erlangung einer Unterstützung durch den Bund, namentlich bei der Infra  -  struktur,   der   Ausbildung,   der   Qualitätsentwicklung,   der   Forschung,   der   In  -  formation   und   der   Dokumentation   im   Berufsbildungsbereich,   obliegt   der  kantonalen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Angebot an Berufsfachschulen
                            1  Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeits  -  welt   dafür,   dass   das   Angebot   an   Berufsfachschulen   den   Bedürfnissen   der  Gesellschaft und der Wirtschaft entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berufe, bei denen  die praktische und/oder  schulische Ausbildung  im Kanton nicht organisiert wird, schliesst dieser die nötigen Vereinbarungen  mit anderen Kantonen und/oder anderen Partnern ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Subventionen des Kantons
                            1  Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes gelten direkt und  vollständig  für  die  Subventionen.  Die  Bestimmungen   dieses  Gesetzes  gel  -  ten, soweit sie dem Subventionsgesetz nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Berufsbildungsfonds
                            1  Der Berufsbildungsfonds wird in einem Spezialgesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gleichstellung
                            1  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzugsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Direktionsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Staatsrat
                            1  Die Berufsbildung untersteht der Leitung und der Oberaufsicht des Staats  -  rates, der diese über das für die Bildung zuständige Departement (nachste  -  hend: das Departement) ausübt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat sorgt für den Vollzug des Bundesrechts, der interkantonalen  Vereinbarungen und des kantonalen Rechts. Er erlässt die nötigen Ausfüh  -  rungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erlässt namentlich Verordnungen über:  a)  die Organisation und den Betrieb der Schulen der Berufsbildung, ein  -  schliesslich  derjenigen,  die eine  Vollzeitausbildung  oder  in  Lehrwerk  -  stätten eine Ausbildung anbieten;  b)  die kantonale Berufsbildungskommission;  c)  die Aufgaben und den Betrieb der Beratung;  d)  die   Organisationen   der   Arbeitswelt   und   deren   Zusammenarbeit   mit  dem Staat;  e)  die   Modalitäten   zu   den   Qualifikationsverfahren   bei   der   beruflichen  Grundbildung und der eidgenössischen Berufsmaturität;  f)  die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen;  g)  die Freikurse und die Stützkurse;  h)  die Modalitäten zum Übergang von einem Schuljahr zum nächsten;  i)  die Ausbildungen, die nur im Kanton angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Koordination der Zusammenarbeit
                            1  Der   Staatsrat   definiert   und   koordiniert   die   nötige   Zusammenarbeit   zwi  -  schen   dem   Departement   und   den   anderen   Departementen,   Dienststellen  und anderen öffentlichen oder privaten Organen, die für einen besonderen  Bereich der Berufsbildung zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Departement
                            1  Das Departement ist die zuständige Behörde in allen Fällen, in denen nicht  ausdrücklich ein anderes Organ bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Departementsvorsteher   kann   mit   einem   veröffentlichten   Entscheid  gewisse Zuständigkeiten an die für die Anwendung des vorliegenden Geset  -  zes zuständigen Dienstchefs delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Dienststelle für Berufsbildung
                            1  Die   Dienststelle   für   Berufsbildung   (nachstehend:   DB)   ist   das   zuständige  Organ für die Umsetzung der Berufsbildung und deren Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist ausserdem zuständig:  a)  nach Anhören der Berufsverbände die Ausbildung zu bewilligen bezie  -  hungsweise die Bewilligung zu widerrufen, wenn der Anbieter die er  -  forderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt;  b)  die  Lehrverträge   und  Praktikumsverträge   zu   genehmigen   und   zu  an  -  nullieren (Art. 24 BBG und Art. 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 BBV)  c)  die Bewilligung zur Ausbildung ausserhalb des Kantons zu erteilen;  d)  die Qualifikationsverfahren zu organisieren;  e)  die Dauer der beruflichen Grundbildung eines Lehrvertrages zu verkür  -  zen oder zu verlängern (Art. 18 BBG) und die Verlängerung der Probe  -  zeit bis auf sechs Monate zu genehmigen;  f)  über   Fälle   von   Gleichwertigkeiten   von   nicht   formalisierten   Berufsbil  -  dungen zu entscheiden (Art. 17 Abs. 5 BBG)  g)  den Lehrantritt nach Beginn des Schuljahres zu bewilligen;  h)  die   Ausnahmen   vom   Besuch   des   obligatorischen   Ausbildungskurses  für die Berufsbildner im Betrieb zu bewilligen;  i)  die Lernenden von gewissen Betrieben vom Besuch der überbetriebli  -  chen Kurse zu befreien;  j)  den Lernenden von den Fächern des obligatorischen Unterrichts und  von der entsprechenden Prüfung zu befreien;  k)  die Aufnahmekapazität in den Schulen für die Vollzeitausbildung fest  -  zusetzen;  l)  die   Grundsätze   bei   der   Zulassung   von   Personen   in   Ausbildung,   die  nicht im Kanton wohnhaft sind, festzulegen;  m)  *  ...  n)  *  ...  o)  *  das   Eingangsportal   Berufsabschluss   für   Erwachsene   zu   verwalten,  das  auf  eine  nicht-formale  Zertifizierung  oder  Anrechnung  bereits  er  -  brachter Bildungsleistungen abzielt, die in Zusammenarbeit mit Berufs  -  verbänden durchgeführt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  Lehrstellen   in   Zusammenarbeit   mit   anderen   Anbietern   von   Berufsbil  -  dung zu fördern;  q)  die   kommunalen-   oder   interkommunalen   Lehrlingskommissionen   des  Wohnorts der Lernenden im Falle einer Vertragsauflösung zu informie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a * Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständi -
                            ge Dienststelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienst  -  stelle hat folgende Kompetenzen:  a)  das Angebot im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung zu koor  -  dinieren und dafür zu sorgen, dass es den Bedürfnissen entspricht;  b)  dafür zu sorgen, dass die Beratung mit den arbeitsmarktlichen Mass  -  nahmen koordiniert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verschiedene Zusammenarbeit
                            1  Im Rahmen  der  Durchlässigkeit  des kantonalen  Bildungssystems  arbeitet  die   DB   bei   Vorbereitungsmassnahmen   mit   den   anderen   Dienststellen   des  Departements, namentlich mit der Dienststelle für Unterrichtswesen, zusam  -  men.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die DB arbeitet insbesondere mit den kantonalen Dienststellen zusammen,  die   für   Beschäftigung,   Integration,   Wirtschaft,   Gesundheit   und   berufliche  Wiedereingliederung zuständig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständige Dienst  -  stelle   arbeitet   mit   der   DB,   der   Dienststelle   für   Unterrichtswesen   und   den  anderen kantonalen Dienststellen zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beschwerde
                            1  Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit den Artikeln 17 und 17a kann  innert   30   Tagen   nach   deren   Eröffnung   beim   Departementsvorsteher   Be  -  schwerde eingereicht werden; sein Entscheid ist endgültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen des Departements kann innert 30 Tagen nach Eröff  -  nung beim Staatsrat Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren  und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Schulen - Berufsberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Berufsfachschulen
                            1  Die   Berufsfachschulen   vermitteln   die   schulische   Bildung   im   Rahmen   der  beruflichen Grundbildung, einschliesslich der Stützkurse und der eidgenössi  -  schen Berufsmaturität. Sie können im Auftrag des Departements andere Ko  -  ordinationsaufgaben wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   arbeiten   insbesondere   für   die   überbetrieblichen   Kurse,   die   Weiterbil  -  dungskurse, die Vorbereitung auf die eidgenössischen Berufs- und Fachprü  -  fungen und die Vorbereitung auf die Fachhochschulen (FH) mit den Berufs  -  verbänden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berufsfachschulen können subsidiär die - praktische und schulische -  berufliche   Grundbildung   in   Vollzeitausbildung   oder   in   den   Lehrwerkstätten  anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie haben einen eigenen Erziehungsauftrag, insbesondere die Prävention  und die Schulmediation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie arbeiten mit den verschiedenen Partnern der Berufsbildung zusammen  und berücksichtigen im Rahmen des Möglichen und der zur Verfügung ge  -  stellten Mittel deren Bedürfnisse bei der Organisation des Bildungsangebots.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Berufsberatung
                            1  Die Beratung unterstützt und hilft Jugendlichen und Erwachsenen unter ih  -  rer eigenen Verantwortung und im Einklang mit ihrer Persönlichkeit bei der  Studien-,  Berufs-  oder   Laufbahnwahl  sowie  bei   der  Gestaltung  der  berufli  -  chen Laufbahn. Die Beratung erfolgt durch Information und durch persönli  -  che Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beratung   leistet   in   Zusammenarbeit   mit   den   Organisationen   der  Arbeitswelt und den Eltern/gesetzlichen Vertretern Hilfe bei der Lehrstellen  -  vermittlung. Sie klärt die Jugendlichen und Erwachsenen über die Beschäfti  -  gungsaussichten, die von den Wirtschafts- und Berufskreisen mitgeteilt wer  -  den,   und   über   die   Weiterbildungsmöglichkeiten   in   den   einzelnen   Berufen  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beratung bietet ständige Leistungen in den diversen öffentlichen Schu  -  len der Sekundarstufe I und II an und betreibt in jeder sozioökonomischen  Region ein Berufsinformationszentrum (BIZ) für Erwachsene. Der Staatsrat  kann die Tätigkeit eines BIZ jedoch auf mehrere Regionen ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die BIZ können die Beratung und die Neuorientierung von Erwachsenen,  insbesondere von Arbeitssuchenden, auf Anordnung der regionalen Arbeits  -  vermittlungszentren (RAV) anbieten. Sie nehmen insbesondere eine berufli  -  che Standortbestimmung vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Leistungen werden einzeln oder gruppenweise erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die betroffenen Gemeinden tragen die Kosten der Räumlichkeiten und ih  -  rer   Ausstattung.   Diese   Kosten   werden   nach   dem   in   jeder   sozio-ökonomi  -  schen Region geltenden Schlüssel verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Grundleistungen der Beratung sind kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Beratung kann  über das Grundangebot  hinaus auch weitere,  kosten  -  pflichtige Leistungen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Der Staatsrat erlässt eine Verordnung, welche das Grund- und Spezialan  -  gebot der Beratung definiert und ihre Organisation und Funktionsweise fest  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Berufsbildungskommissionen - Organisationen der  Arbeitswelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Berufsbildungskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kantonale Berufsbildungskommission
                            1  Die kantonale Kommission besteht aus 13 bis 17 vom Staatsrat ernannten  Mitgliedern. Der Departementsvorsteher, der Chef der DB und der Chef der  für Beratung und Weiterbildung von Erwachsenen zuständigen Dienststelle  sind von Amtes wegen Mitglieder der Kommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  wichtigsten   Wirtschaftszweige   des   Kantons   Wallis  sind   vertreten.   Ein  Vertreter   des   beruflichen   Unterrichtes,   ein   Vertreter   der   Beratung   und   ein  Vertreter   der   Sonderschulen   sind   ebenfalls   Mitglied   der   Kommission.   Die  Verordnung   umschreibt   die   Aufteilung   nach   regionalen   und   sprachlichen  Eigenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Vorsitz führt der Departementsvorsteher und, in seiner Abwesenheit,  der Chef der DB, der Sekretär der Kommission ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission kann aus ihrer Mitte Unterkommissionen bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Befugnisse
                            1  Die kantonale Kommission ist das beratende Organ des Departements in  Fragen der Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Befugnisse bestehen namentlich darin, dem Departement die Vormei  -  nung zu unterbreiten über:  a)  Fragen, die ihr unterbreitet werden;  b)  Gesetzestexte in der Vorbereitung;  c)  Entwürfe, die in der Zuständigkeit des Grossen Rates liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   übt   ihre   Aufsicht   über   die   Durchführung   der   Lehrabschlussprüfungen  nach den Bestimmungen aus, die in der Verordnung enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zuständigkeit
                            1  Die kantonale Kommission ist zuständig:  a)  um bei zivilrechtlichen Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag eine Vermitt  -  lung zu versuchen;  b)  für die Ahndung strafbarer Handlungen (Art. 62 und 63 BBG) im Rah  -  men des nachfolgenden Artikels 95.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie darf die Zuständigkeit von Buchstabe a des vorangehenden Absatzes  einer Unterkommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kommunale Berufsbildungskommission
                            1  Jede  Gemeinde  bestellt   eine  Kommission,  die  zu  Beginn   jeder  Amtsperi  -  ode durch den Gemeinderat ernannt wird. Mehrere Gemeinden können ver  -  einbaren, gemeinsam eine interkommunale Kommission zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zusammensetzung
                            1  Die Gemeinde- oder interkommunale Kommission besteht aus mindestens  drei Mitgliedern und muss mindestens ein Mitglied eines Gemeinderats um  -  fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Befugnisse
                            1  Die Gemeinde- oder interkommunale Kommission hat namentlich den Auf  -  trag:  a)  in Zusammenarbeit mit der DB die nötigen Massnahmen zu treffen für  Jugendliche, welche keine Lehrstelle gefunden haben;  b)  sich   zu   vergewissern,   dass   jede   Lehre,   die   auf   ihrem   Gebiet   ausge  -  führt wird, gut verläuft;  c)  die   Liste   der   Personen   in   Ausbildung   in   einem   Lehrbetrieb   auf   dem  Gemeindegebiet nachzuführen: Die notwendigen Auskünfte werden ihr  von Amtes wegen von der DB erteilt;  d)  die   Lernenden   des   ersten   oder   des   zweiten   Lehrjahres   mindestens  einmal an ihrem Arbeitsort zu besuchen und sich mit dem Berufsbild  -  ner in Kontakt zu setzen;  e)  auf Ersuchen des Lernenden oder des Berufsbildners im Betrieb, auf  Ersuchen   der   DB   oder   punktuell   Lehrbetriebe   zu   besuchen   und   ein  Gespräch   mit   den   Lernenden   und   den   Berufsbildnern   im   Betrieb   zu  führen;  f)  wenn nötig der DB Bericht über das Ergebnis ihrer Besuche zu erstat  -  ten;  g)  der kantonalen Kommission und der DB namentlich bei den Untersu  -  chungen   und   den   Vermittlungsversuchen   bei   Meinungsverschieden  -  heiten zwischen den Vertragsparteien zu helfen;  h)  bei   der   Förderung   der   Berufsbildung   im   Allgemeinen   und   der   Schaf  -  fung von Lehrstellen mit den verschiedenen betroffenen Partnern zu  -  sammenzuarbeiten;  i)  Stützkurse für Jugendliche mit schulischen Schwierigkeiten in Zusam  -  menarbeit mit der DB zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Organisationen der Arbeitswelt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufgaben
                            1  Die Organisationen der Arbeitswelt tragen in ihrem jeweiligen Tätigkeitsge  -  biet zur Berufsbildung bei. Sie haben namentlich folgende Aufgaben:  a)  sie arbeiten an der Organisation von Unterrichtsprogrammen gemäss  den Bundesverordnungen mit;  b)  sie   beteiligen   sich   an   der   Organisation   von   Ausbildungskursen   für  Berufsbildner in beruflicher Praxis. Sie können von der DB beauftragt  werden, diese Kurse selber zu organisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie  organisieren   im   Rahmen   der  gesetzlichen   Bestimmungen   und   im  Einvernehmen mit der DB die überbetrieblichen Kurse;  d)  sie arbeiten an den Vorbereitungsmassnahmen mit;  e)  sie können den Lernenden Stützkurse anbieten;  f)  sie sorgen dafür, dass es genügend Ausbildungsplätze für Bildung in  beruflicher Praxis gibt und helfen bei der Vermittlung von Lehrstellen  an Jugendliche;  g)  sie beteiligen sich an der Aufsicht über die Ausbildung für die Beruf  -  spraxis gemäss den Weisungen des Departements;  h)  sie   werden   mit   der   Förderung   der   verschiedenen   Wege   und   Ausbil  -  dungsgänge der Berufsbildung beauftragt;  i)  sie beteiligen sich an der Verwaltung des kantonalen Berufsbildungs  -  fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Branchenkommissäre
                            1  Jeder Berufsverband schlägt der DB mindestens eine qualifizierte Berufs  -  person pro Beruf zur Ernennung als Branchenkommissär vor. Existiert keine  Organisation, so ernennt die DB den Kommissär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Branchenkommissäre sind namentlich beauftragt:  a)  darauf   zu   achten,   dass   die   Ausbildungsbetriebe   die   Vorschriften   der  Ausbildungsverordnungen beachten, und der DB Bericht über die Er  -  gebnisse   ihrer   Besuche   zu   erstatten.   Sie   achten   ausserdem   darauf,  dass die vertraglichen Verpflichtungen beachtet werden;  b)  bei der Vermittlung und der Bewältigung von Konflikten zwischen Ler  -  nenden und Betrieb mitzuarbeiten;  c)  mit   den   Gemeinde-   oder   interkommunalen   Kommissionen   zusam  -  menzuarbeiten;  d)  den Lernenden bei der Lehrstellenvermittlung ihre Hilfe anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Berufliche Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeines und Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Gegenstand
                            1  Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fä  -  higkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung einer Tätigkeit in  einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachstehend: Berufs  -  tätigkeit) erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Grundsätzliche Inhalte
                            1  Die berufliche Grundbildung besteht aus:  a)  Bildung in beruflicher Praxis;  b)  *  allgemeiner   und   berufskundlicher   schulischer   Bildung   gemäss   den  Vorschriften des SBFI;  c)  Ergänzung der Bildung  in beruflicher Praxis und  schulischer Bildung,  wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Lernorte
                            1  Die Bildung in beruflicher Praxis findet in der Regel im Lehrbetrieb oder im  Lehrbetriebsverbund statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die schulische Bildung wird im Allgemeinen in den Berufsfachschulen er  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ergänzungen zur Bildung in beruflicher Praxis und zur schulischen Bil  -  dung werden in überbetrieblichen Kursen und anderen vergleichbaren Orten  angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die anderen Lernorte  für die Bildung in beruflicher  Praxis und die schuli  -  sche Bildung sind:  a)  die Lehrwerkstätten;  b)  die Handelsmittelschulen;  c)  gegebenenfalls   weitere   Institutionen,   die   vom   Staatsrat   zugelassen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Ausbildungsarten   gemäss   dem   vorhergehenden   Absatz   werden   je  nachdem mit Praktika ausserhalb der Schule ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Dauer
                            1  Die   berufliche   Grundbildung   dauert   zwei   bis   vier   Jahre.   Besondere   Fälle  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Beginn
                            1  Die Berufsbildung schliesst grundsätzlich an die obligatorische Schule oder  an eine gleichwertige Qualifikation an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Unentgeltlichkeit des Unterrichts
                            1  Die obligatorische  schulische  Bildung,  die  von den  Berufsfachschulen  er  -  teilt wird, ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Lernkanton
                            1  Die Personen in Ausbildung folgen der schulischen Bildung in den Berufs  -  fachschulen des Kantons, in dem sie in beruflicher Praxis ausgebildet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die DB darf den Besuch des Unterrichtes ausserhalb des Kantons für die  Lernenden eines Berufes obligatorisch erklären, wenn der Bestand an Ler  -  nenden,   die   Anforderungen   des   Unterrichtes   oder   Fragen   finanzieller   Art  dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Fälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Bildungsverordnungen
                            1  Das   SBFI   erlässt   pro   Beruf   Bildungsverordnungen   für   den   Bereich   der  beruflichen Grundbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Gesundheit
                            1  Der Lernende muss gegen die Folgen von Berufskrankheit, Betriebs- und  Nichtbetriebsunfällen sowie gegen Erwerbsausfall versichert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   den   Abschluss   der   Versicherungsverträge   ist   der   Lehrbetrieb   verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Un  -  fallversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Sozialleistungen
                            1  Die Leistungen, auf die der Lernende Anspruch hat, sind durch den Norma  -  larbeitsvertrag der Branche oder einen Gesamtarbeitsvertrag festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andernfalls sind die in der Verordnung vorgesehenen Normen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Bildungsdefizit
                            1  Die kantonale Behörde ergreift Massnahmen, um Personen auf die berufli  -  che Grundbildung vorzubereiten, die am Ende der obligatorischen Schulzeit  individuelle Bildungsdefizite haben, mit denen sie keine berufliche Grundbil  -  dung beginnen können (Art. 7 BBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen nach dem vorhergehenden Absatz können folgende For  -  men haben, namentlich:  a)  berufsvorbereitendes Schuljahr;  b)  Vorlehr- und Integrationsklasse;  c)  vorübergehende Massnahmen zur Verhinderung der Jugendarbeitslo  -  sigkeit oder zur Vorbereitung auf besondere Grundbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei diesen Massnahmen müssen die betroffenen Dienststellen, die Organi  -  sationen der Arbeitswelt, die anerkannten privaten Organisationen und ge  -  gebenenfalls die Gemeinden oder Gemeindeverbände, die für den Unterricht  der Sekundarstufe I zuständig sind, mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   im   Absatz   1   erwähnten   Massnahmen   sind   für   zugelassene   Schüler  kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse
                            1  Für besonders  befähigte  oder  vorgebildete  Personen  sowie  für Personen  mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen  Grundbildung angemessen verkürzt oder verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Damit den Kandidaten für eine zweijährige Grundbildung  die Bildung, die  ihrer   Situation   am   besten   entspricht,   ermöglicht   werden   kann,   können   sie  von Amtes wegen oder auf Verlangen kostenlos einer Evaluation der Berufs  -  beratung unterzogen werden, mit der sie allenfalls eine Grundbildung, die zu  einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (nachstehend: EFZ) führt, begin  -  nen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbil  -  dungen werden gemäss den Bestimmungen des Bundesrates individuell be  -  gleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Lehrstellenmangel
                            1  Die Vorbereitungsmassnahmen können sich auch an Personen richten, die  eine bestimmte berufliche Grundbildung im Betrieb oder in einer Institution  machen wollen und die keine Lehrstelle gefunden  haben. Diese Massnah  -  men setzen voraus, dass ein berufliches Projekt, das von der Beratung aner  -  kannt wurde, existiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Sportler und Künstler
                            1  Für Sportler und Künstler kann die DB die Schaffung eines von den indivi  -  duellen   Bedürfnissen   abhängigen   Bildungsprogramms   bewilligen,   die   Be  -  stimmungen der Bildungsverordnungen müssen aber eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Nicht formalisierte Berufsbildung - Anrechnung bereits erbrach -
                            ter Bildungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  berufliche  Grundbildung   kann  auch  durch   eine  nicht  formalisierte  Bil  -  dung erworben werden. Diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen verläuft gemäss der  entsprechenden   Verordnung.   Die   interkantonalen   Vereinbarungen   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Kantonale Ausbildung
                            1  Die   kantonale   Ausbildung   ermöglicht   es   den   Jugendlichen,   welche   am  Ende ihrer obligatorischen Schulzeit stehen und die Anforderungen für eine  herkömmliche Lehre nicht erfüllen, sich die für die elementare Berufspraxis  nötigen Kenntnisse anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss der diesbezüglichen kantonalen Gesetzgebung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Ausbildungsbewilligung - Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Ausbildungsbewilligung
                            1  Die   DB   stellt   den   Betrieben,   die   den   Anforderungen   der   Bildungsverord  -  nung   genügen,   eine   Ausbildungsbewilligung   aus.   Der   Branchenkommissär  nimmt vorher Stellung. Die Bewilligung kann provisorisch erteilt werden und  mit gewissen Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Rahmen   eines   Lehrbetriebsverbunds   wird   die   Ausbildungsbewilligung  dem federführenden Betrieb oder der federführenden Organisation erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die DB verweigert die Ausbildungsbewilligung oder entzieht sie nach Anhö  -  ren der Berufsverbände, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend  ist, die Berufsbildner die gesetzlichen Anforderungen nicht oder nicht mehr  erfüllen oder gegen ihre Verpflichtungen verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der Erfolg der Grundbildung in Frage gestellt, trifft die DB nach Anhö  -  rung   der   Beteiligten   die   notwendigen   Vorkehrungen,   um   dem   Lernenden  nach   Möglichkeit   eine   Grundbildung   entsprechend   seinen   Fähigkeiten   und  Neigungen zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie empfiehlt nötigenfalls den Vertragsparteien, den Lehrvertrag anzupas  -  sen, oder unterstützt den Lernenden mit den Organisationen der Arbeitswelt  bei   der   Suche   nach   einer   anderen   beruflichen   Grundbildung   oder   einem  anderen Bildungsort.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Aufsicht
                            1  Die DB achtet darauf, dass die Lernenden eine Bildung erhalten, die dem  Programm der entsprechenden Verordnung entspricht, und dass sie Berufs  -  bildnern anvertraut werden, welche die Anforderungen gemäss Bestimmun  -  gen des Bundes erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde- oder interkommunalen Kommissionen und die Organisatio  -  nen der Arbeitswelt wirken bei dieser Aufgabe mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betreuung, die Begleitung der Parteien des Lehr- und des Praktikums  -  vertrags   und   die   Koordination   der   Tätigkeiten   der   Partner   der   beruflichen  Grundbildung gehören zur Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegenstand der Aufsicht sind im Übrigen insbesondere:  a)  die Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der über  -  betrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;  b)  die Qualität der schulischen Bildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;  d)  die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehr- und im Prakti  -  kumsvertrag;  e)  die Einhaltung des Lehr- und des Praktikumsvertrags durch die Partei  -  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Bildung in beruflicher Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis
                            1  Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis müssen dafür sorgen, dass  die   lernenden   Personen   ein   Maximum   an   Kompetenzen   erwerben,   die   sie  periodisch evaluieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen eine Bildungsbewilligung der DB erhalten haben und die ler  -  nenden   Personen   einem   qualifizierten   Verantwortlichen   im   Sinn   des   BBG  anvertrauen (Art. 45 BBG und 40, 44 BBV)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Lehrvertrag
                            1  Zwischen den Lernenden und den Anbietern der Bildung in beruflicher Pra  -  xis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Dieser richtet sich nach den Bestim  -  mungen   des   Obligationenrechts   über   den   Lehrvertrag   (Art.   344-346a),   so  -  weit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vertrag wird am Anfang für die ganze Ausbildungsdauer abgeschlos  -  sen. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen  Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils ab  -  geschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Rahmen   eines   Lehrbetriebsverbunds   muss   der   Lehrvertrag   zwischen  dem federführenden Betrieb oder der federführenden Organisation und der  Person in Ausbildung abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Vertrag   muss   von  der   DB   genehmigt   werden.  Für   die   Genehmigung  dürfen keine Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird der Vertrag aufgelöst, so hat der Anbieter der Bildung umgehend die  DB zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird ein Betrieb geschlossen oder vermittelt er die berufliche Grundbildung  nicht mehr nach den gesetzlichen Vorschriften, so sorgt die DB in Zusam  -  menarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt dafür, dass eine begonne  -  ne Grundbildung nach Möglichkeit ordnungsgemäss beendet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Eine lernende Person darf ohne die schriftliche Zustimmung des gesetzli  -  chen   Vertreters   und   der   DB   nicht   zu   einem   anderen   Arbeitgeber   versetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Wird der Abschluss eines Lehrvertrages unterlassen oder wird dieser nicht  oder   verspätet   der   kantonalen   Behörde   zur   Genehmigung   eingereicht,   so  unterliegt das Lehrverhältnis dennoch den Vorschriften dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Lehrbetriebsverbund
                            1  Die Betriebe, welche Mitglied eines Lehrbetriebsverbunds sind, bezeichnen  den federführenden Betrieb oder die federführende Organisation, der/die für  den   Abschluss   der   Lehrverträge   und   die   Vertretung   des   Verbunds   gegen  -  über Dritten zuständig ist. Sie legen ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Ver  -  antwortlichkeiten in einem schriftlichen Partnerschaftsvertrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lehrvertrag  und  der  Partnerschaftsvertrag  bilden  zusammen  die ver  -  tragliche   und   rechtliche   Grundlage   zwischen   den   verschiedenen   Partnern  und ersetzen alle anderen Reglemente oder Statuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Lehrwerkstätten - Vertrag
                            1  Personen, die in einer Lehrwerkstätte eine drei- oder vierjährige Grundbil  -  dung absolvieren, die zu einem EFZ führt, schliessen mit der Schule schrift  -  lich einen Ausbildungsvertrag ab, der der DB unterbreitet wird. Dieser Ver  -  trag umfasst die Bildung in beruflicher Praxis und den allgemein bildenden  und beruflichen Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Praktikumsvertrag
                            1  Die Praktika im Betrieb oder in einer Institution für den Erwerb der Bildung  in beruflicher Praxis bilden Gegenstand eines schriftlichen Vertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Grundbildung in der Schule ein  oder   mehrere   Praktika   absolvieren,   schliessen   unabhängig   von   der   Dauer  des Praktikums einen Vertrag mit den Betrieben und Institutionen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Vertrag werden namentlich die Dauer, die Arbeitszeiten, die Entlöhnung  und   allfällige   Naturalleistungen   festgelegt.   Dauert   das   Praktikum   mehr   als  sechs Monate, wird der Vertrag von der zuständigen Dienststelle genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Personen unterstehen  während des  Praktikums weiterhin dem Re  -  glement der Schule, die sie besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulen schliessen mit den Betrieben oder Institutionen eine Vereinba  -  rung   über   die   Beziehungen   untereinander   ab,   die   es   den   Schulen   ermög  -  licht, dauerhaft über eine genügende Zahl von Praktikumsplätzen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Formulare für den Lehr- und den Praktikumsvertrag
                            1  Die DB gibt die Formulare für den Lehr- und den Praktikumsvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5 Schulische Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Berufsfachschule
                            1  Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus  beruflichem und allgemein bildendem Unterricht. Sie erfüllt ausserdem den  Auftrag gemäss Bundesgesetzgebung und diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Modalitäten der schulischen Bildung
                            1  Die Modalitäten der schulischen Bildung werden in den Artikeln 17 bis 21  BBV festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Promotion ins nächste Schuljahr
                            1  Regeln   die   Bildungsverordnungen   die   Frage   der   Promotion   ins   nächste  Schuljahr nicht, so gelten die kantonalen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Zulassung
                            1  Der   schulische   Unterricht   muss   regelmässig   besucht   werden   und   ist   für  Lernende bestimmt, die einen Lehrvertrag besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Fälle bleiben vorbehalten und für sie ist die DB zuständig, na  -  mentlich für die Zulassung von Personen, die keinen Lehrvertrag besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 * ...
                            4.6 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare andere Lernorte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Ziele
                            1  Die   überbetrieblichen   Kurse   und   andere   vergleichbare   Angebote   dienen  der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen  die Bildung in beruflicher Praxis und die schulische Bildung, wo die zu erler  -  nende Berufstätigkeit dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton sorgt unter Mitwirkung der Berufsverbände für ein ausreichen  -  des Angebot an überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren anderen Lern  -  orten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch der überbetrieblichen Kurse ist obligatorisch. Die DB kann auf  Gesuch des Anbieters von Bildung in beruflicher Praxis Lernende vom Be  -  such der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bil  -  dungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer überbetriebliche Kurse oder vergleichbare Angebote durchführt, kann  von   den   Lehrbetrieben   oder   den   Bildungsinstitutionen   eine   angemessene  Beteiligung an den Kosten verlangen. Berufsverbände, die überbetriebliche  Kurse   und   vergleichbare   Angebote   durchführen,   können   zur   Vermeidung  von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organi  -  sation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und de  -  ren Umfang fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Überbetriebliche Kurse
                            1  Der Kanton beteiligt sich an der Organisation der überbetrieblichen Kurse,  dies zusammen mit den Berufsverbänden, welche dafür in erster Linie ver  -  antwortlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisatoren erhalten  Subventionen  von Bund und Kanton.  Es wird  von Fall zu Fall eine Vereinbarung zwischen den Verbänden und dem De  -  partement abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Verordnungen
                            1  Die Qualifikationsverfahren werden in den Verordnungen des Bundes oder  des   Kantons   über   die   Bildung   festgelegt   oder   bilden   Gegenstand   anderer  Verfahren, mit denen die erforderlichen Qualifikationen geprüft werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Zuständigkeit
                            1  Das   Departement   trifft   in   Zusammenarbeit   mit   den   Berufsverbänden   alle  nützlichen Bestimmungen und Massnahmen bei den Qualifikations- und Zer  -  tifizierungsverfahren, für die es zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abschluss der Berufsbildung
                            1  Den   Abschluss   aller   Berufsbildungen   im   Sinn   dieses   Gesetzes   bildet   ein  Qualifikationsverfahren, das zum entsprechenden Titel führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahren werden  gemäss den einschlägigen  Verordnungen  und Re  -  gelungen des Bundes und des Kantons organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Prüfungen
                            1  Die beruflichen Qualifikationen, die in der beruflichen Grundbildung erwor  -  ben wurden, werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbin  -  dung von Teilprüfungen oder durch andere vom SBFI anerkannte Qualifikati  -  onsverfahren. Das SBFI regelt ausserdem die Zulassungsvoraussetzungen  für die Qualifikationsverfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Wiederholungen
                            1  Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal mög  -  lich.  Bereits   früher   bestandene   Teile   müssen  nicht   wiederholt   werden.   Die  Bildungserlasse können für die Wiederholungspflicht strengere Anforderun  -  gen aufstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Termine für die Wiederholung werden so angesetzt, dass den zuständigen  Organen keine unverhältnismässigen Mehrkosten entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Bewertung
                            1  Die Leistungen in den Qualifikationsverfahren werden in ganzen oder halb  -  en Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Eidgenössisches Berufsattest - Eidgenössisches Fähigkeits -
                            zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zweijährige berufliche Grundbildung wird im Allgemeinen mit einer Prü  -  fung abgeschlossen, die - falls bestanden - Anrecht auf das Eidgenössische  Berufsattest gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung wird im Allgemeinen mit  einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen, die - falls bestanden - Anrecht  auf das EFZ gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   nicht   formalisierte   berufliche   Grundbildung   wird   ebenfalls   durch   ein  Qualifikationsverfahren abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Schlussprüfungen der beruflichen Grundbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Organisation
                            1  Das   Departement   sorgt   dafür,   dass   die   Qualifikationsverfahren   durchge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrabschlussprüfungen werden von der DB oder von der Organisati  -  on   der   Arbeitswelt,   die   vom   SBFI   dazu   ermächtigt   wurde   (Art.   40   Abs.   2  BBG), organisiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Prüfungssessionen
                            1  Grundsätzlich  wird  jedes   Jahr  eine  ordentliche  Prüfungssession  durchge  -  führt.   Eine   ausserordentliche   Session   darf   durchgeführt   werden,   wenn   be  -  sondere Umstände es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einschreibungen   und   die   Einberufungen   erfolgen   über   das   Departe  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrabschlussprüfungen sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Experten
                            1  Die Experten werden vom Departement ernannt. Die interessierten Berufs  -  verbände haben ein Vorschlagsrecht. Die Experten werden aus den Arbeit  -  gebern und Arbeitnehmern gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Prüfungsexperten   halten   schriftlich   die   von   den   Kandidaten   erzielten  Ergebnisse   und   die   beim   Qualifikationsverfahren   gemachten   Beobachtun  -  gen einschliesslich der Einwände der Kandidaten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bestimmt die Entschädigung für die Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Prüfungsmaterial
                            1  Dem   Lernenden   wird   das   Prüfungsmaterial   kostenlos   zur   Verfügung   ge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lehrbetrieb kann verpflichtet werden, das notwendige Prüfungsmateri  -  al  zur   Verfügung   zu   stellen  oder   eine   entsprechende   Vergütung   nach   den  Weisungen des Departements zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidaten, welche die Prüfung ausserhalb eines Lehrvertrages wiederho  -  len, müssen je nach Weisungen des Departements das erforderliche Materi  -  al mitbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Veröffentlichung
                            1  Die Namen der Lernenden, welche die Qualifikationsverfahren  bestanden  haben, und die Namen der Lehrbetriebe werden jedes Jahr im Amtsblatt des  Kantons Wallis veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen
                            1  Im Rahmen der Qualifikationsverfahren werden die formalisiert oder nicht  formalisiert erworbenen Erfahrungen, namentlich durch Berufstätigkeit, nicht  berufliche Tätigkeit oder den Besuch eines Bildungsgangs, berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Eingangsportal   Berufsabschluss   für   Erwachsene   hilft   den   Personen,  gemäss den Verfahren, die in der Verordnung festgelegt werden, eine Bilanz  ihrer Kompetenzen und Qualifikationen zu erstellen. Die DB kann diese Auf  -  gabe privaten Beratungsorganen übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen verläuft gemäss der  Verordnung. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Beschwerde
                            1  Bei   einer   Übertretung   gesetzlicher   Vorschriften   kann   beim   Vorsteher   des  Departements innert 30 Tagen nach Eingang der Ergebnisse der Qualifikati  -  onsverfahren   nach   den   Formvorschriften   des   Gesetzes   über   das   Verwal  -  tungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege   Beschwerde   eingereicht  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Noten der Berufsfachschule oder andere Qualifikationen, die in  die Lehrabschlussprüfung einbezogen werden, darf innert 30 Tagen ab Zu  -  stellung des fraglichen Ergebnisses nach den Formvorschriften des Geset  -  zes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege bei der  DB Beschwerde geführt werden. Deren Entscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Eidgenössische Berufsmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Eidgenössische Berufsmaturität
                            1  Das EFZ und ein Zeugnis über eine erweiterte Allgemeinbildung bilden die  eidgenössische Berufsmaturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die eidgenössischen Berufsmaturitäten werden gemäss der Bundesverord  -  nung über die eidgenössische Berufsmaturität organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt die Aufnahmebedingungen und die Modalitäten der Or  -  ganisation des Unterrichts und der Prüfung sowie den Rechtsweg bei einem  Misserfolg in einer kantonalen Verordnung über die eidgenössische Berufs  -  maturität fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   eidgenössischen   Berufsmaturitätsklassen   werden   grundsätzlich   einer  kantonalen Berufsfachschule angeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Unterricht zum Erlangen  einer eidgenössischen  Berufsmaturität ist in  den   kantonalen   Berufsfachschulen   unentgeltlich.   Der   Kanton   kann   private  Institute unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsmaturität
                            1  Die   eidgenössische   Berufsmaturität   kann   auf   folgende   Arten   vorbereitet  werden:  a)  während   der   beruflichen   Grundbildung   in   den   Berufsfachschulen  gleichzeitig mit der Lehre; der Unterricht kann nach zwei Modellen or  -  ganisiert   werden.   Er   kann   in   den   obligatorischen   Unterricht   integriert  werden   (homogenes   Modell)   oder   den   obligatorischen   Unterricht   er  -  gänzen (Zusatzmodell);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach der beruflichen Grundbildung in Vollzeit- oder Teilzeitausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bildung der Berufsbildner und der Lehrkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Berufsbildner im Betrieb
                            1  Als   Berufsbildner   gilt,   wer   in   der   beruflichen   Grundbildung   die   Bildung   in  beruflicher Praxis vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über  angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:  a)  ein EFZ auf dem Gebiet, in dem sie ausbilden, oder über eine gleich  -  wertige Qualifikation;  b)  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;  c)  eine   berufspädagogische   Qualifikation   im   Äquivalent   von   100   Lern  -  stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anstelle der Lernstunden nach Absatz 3 Buchstabe c können 40 Kursstun  -  den treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen
                            1  Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lern  -  orten   sowie   in   Lehrwerkstätten   und   anderen   für   die   Bildung   in   beruflicher  Praxis anerkannten Institutionen verfügen über:  a)  einen   Abschluss   der   höheren   Berufsbildung   oder   eine   gleichwertige  Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten;  b)  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;  c)  eine berufspädagogische Bildung von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Ausbildung der Lehrkräfte
                            1  Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung  und   der   berufsorientierten   Weiterbildung   unterrichten,   verfügen   über   eine  fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die eidgenössische Berufs  -  maturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit fol  -  genden Qualifikationen:  a)  berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;  b)  Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;  c)  betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:  a)  einen  entsprechenden  Abschluss  der höheren  Berufsbildung  oder  ei  -  ner Hochschule;  b)  eine berufspädagogische Bildung von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1'800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Erteilen von allgemein bildendem Unterricht oder von Fächern, die  ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:  a)  eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine  Zusatzqualifikation   für   allgemein   bildenden   Unterricht   gemäss   dem  entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Lernstunden, oder  b)  eine gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogi  -  sche Bildung von 300 Lernstunden, oder  c)  ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspäd  -  agogische Bildung von 1'800 Lernstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Nebenberufliche Bildungstätigkeit
                            1  Eine nebenberufliche Bildungstätigkeit üben Personen in Ergänzung zu ih  -  rer Berufstätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tätigkeit im Hauptberuf umfasst mindestens die Hälfte der wöchentli  -  chen Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer   weniger   als   durchschnittlich   vier   Wochenstunden   unterrichtet,   unter  -  liegt nicht den Vorschriften nach den Artikeln 78 Buchstabe c und 79 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Buchstabe b.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Dienstverhältnis und Gehalt
                            1  Das Dienstverhältnis und das Gehalt der Lehrkräfte an Berufsfachschulen  werden in Spezialgesetzen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Höhere Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Grundsatz
                            1  Die   höhere   Berufsbildung   dient   auf   der   Tertiärstufe   der   Vermittlung   und  dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder  einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kandidat für eine höhere Berufsbildung muss über ein EFZ, den Ab  -  schluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige  Qualifikation und eine berufliche Erfahrung im entsprechenden Bereich ver  -  fügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Unterricht
                            1  Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:  a)  eine eidgenössische  Berufsprüfung oder  eine eidgenössische höhere  Fachprüfung;  b)  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Organisation
                            1  Im Einvernehmen mit den Organisationen der Arbeitswelt kann der Kanton  über die zuständige Dienststelle Vorbereitungskurse auf die Prüfungen ge  -  mäss vorhergehendem Artikel anbieten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Höhere Fachschulen
                            1  Die   höheren   Fachschulen   werden   in   einer   Verordnung   des   zuständigen  eidgenössischen   Departements   über   die   Bildungsgänge   an   den   höheren  Fachschulen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Eidgenössische Berufsprüfungen
                            1  Die   eidgenössischen   Berufsprüfungen   und   die   eidgenössischen   höheren  Fachprüfungen   werden   in   den   einschlägigen   Bestimmungen   geregelt   (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Abs. 2 BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Fachausweis und Diplom, Registereintrag
                            1  Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fach  -  ausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält  ein Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fachausweis und das Diplom werden vom SBFI ausgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  SBFI   führt   ein  öffentliches   Register   mit  den   Namen   der   Inhaber  der  Fachausweise und der Diplome.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Kapitel Berufsorientierte Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Gegenstand
                            1  Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen:  a)  bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu  erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben;  b)  die berufliche Flexibilität zu unterstützen;  c)  den Wiedereinstieg zu vereinfachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kapitel Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.1 Förderung der Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Unterstützung
                            1  Stipendien,   Ausbildungsdarlehen   und   Beiträge   werden   aufgrund   der  einschlägigen Gesetzesvorschriften ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Unterkunft
                            1  Der Kanton kann durch Ausrichtung von Beiträgen die Schaffung und den  Ausbau von Unterkünften für Lernende unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge dürfen nur Institutionen öffentlichen Nutzens gewährt werden, die  für die körperliche und  seelische Gesundheit  der Pensionäre jede Gewähr  bieten   und   besonders   für   Lernende   bestimmt   sind,   die   den   Unterricht   der  Berufsfachschulen besuchen (die überbetrieblichen Kurse sind ausgeschlos  -  sen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2 Subventionen des Staates - Beteiligung des Bundes -  Gemeindebeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Subventionen
                            1  Der Kanton beteiligt sich im Rahmen der gewährten Kredite angemessen  an den Kosten der Berufsbildung, die aus der Anwendung dieses Gesetzes  entstehen. Der Kantonsbeitrag wird grundsätzlich ergänzend zu den Beiträ  -  gen des Bundes gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann namentlich Hilfen/Subventionen für die Aufgaben nach Artikel 53  Absatz 2 BBG gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die finanziellen Beteiligungen des Bundes für Dritte werden wenn möglich  gemäss   einem   Satz   oder   nach   Methoden,   die   der   interkantonalen   Ebene  angepasst sind, verteilt. Das gilt auch für die kantonalen Subventionen, die  grundsätzlich den interkantonal vereinheitlichten Modalitäten folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Kanton   ist   ermächtigt,   einen   Teil   der   finanziellen   Beteiligungen   des  Bundes   einzubehalten,   damit   er   sie   für   ein   Konto   zur   Finanzierung   eines  Spezialfonds gemäss Artikel  9 FHG verwenden und die langfristigen Investi  -  tionen im Zusammenhang mit den Zielen dieses Gesetzes, namentlich die  Schulbauten, finanzieren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Methoden und die Voraussetzungen für Beiträge werden in der Verord  -  nung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für   die   Fälle,   die   in   diesem   Gesetz   nicht   ausdrücklich   erwähnt   wurden,  kann   der   Staatsrat   Gebühren   und   Abgaben   festlegen;   diese   werden   im  Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Zusammenarbeit mit dem SBFI *
                            1  Die DB ist für die Zusammenarbeit mit dem SBFI verantwortlich, insbeson  -  dere für die Ausführung des Bundesgesetzes, die Hinterlegung der Projekte  und die Subventionierungsgesuche. Sie verwaltet, im Rahmen der ihr zuge  -  teilten Kompetenzen, die Bundesbeiträge betreffend die Berufsbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 * ...
                            9.3 Zivilgerichtsbarkeit - Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Zivilgerichtsbarkeit
                            1  Die Zivilgerichtsbarkeit bleibt bei Streitigkeiten aus dem Lehrvertrag vorbe  -  halten.   Artikel   24   Absatz   1   Buchstabe   a   (Zuständigkeiten   der   kantonalen  Kommission) bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Strafbestimmungen
                            1  Die in den Artikeln 62 und 63 BBG vorgesehenen Strafen werden durch die  kantonale Berufsbildungskommission  ausgesprochen.  Diese untersucht die  Angelegenheit und urteilt nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung,  die in Sachen massgebend ist, welche in die Zuständigkeit der Polizeigerich  -  te fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Strafmassnahmen,   die   von   der   Kommission   ausgesprochen   wer  -  den, kann nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfah  -  ren und die Verwaltungsrechtspflege  und den Bestimmungen der Strafpro  -  zessordnung Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Disziplinarbefugnisse   der   Schulbehörden   und   der   Prüfungskommissionen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.4 Räumlichkeiten der Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Gebäude und Einrichtungen
                            1  Die Gebäude für die Berufsbildung, ihre Einrichtung und ihr Unterhalt ge  -  hen zu Lasten des Staates. Die Organisationen der Arbeitswelt können zu  Beiträgen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeinden,   auf   deren   Gebiet   die   Gebäude   errichtet   werden,   stellen  das erschlossene Bauland unentgeltlich zur Verfügung. Sie leisten überdies  an   die   Erwerbs-,   Bau-   und   Ausbaukosten,   sowie   an   Renovationsarbeiten,  welche sich auf die Struktur oder die Aussenhülle des Gebäudes beziehen,  einen Beitrag von zehn Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls   anstelle   der   Baukosten   eine   Miete   bezahlt   werden   muss,   wird   eine  Beteiligung der Standortgemeinden für die Mietobjekte erhoben und zwar in  Höhe von zehn Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Anforderungen
                            1  Die Räumlichkeiten für den beruflichen Unterricht müssen in Bezug auf Si  -  cherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz mindestens den Bedingungen des  Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen, des Gesetzes über Mass  -  nahmen zu Gunsten Behinderter und des Bundesgesetzes über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Aufhebung bestehenden Rechts
                            1  Das  Gesetz,   welches   das  Bundesgesetz   über  die   Berufsbildung   vom   14.  November 1984 vollzieht, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Übergangsbestimmungen
                            1  Bis der Staatsrat neue Bestimmungen erlässt, bleiben folgende Erlasse in  Kraft:  a)  Vollziehungsreglement zum Gesetz, welches das Bundesgesetz über  die Berufsbildung vom 20. Februar 1985 vollzieht;  b)  Reglement betreffend die Berufsschulen des Kantons Wallis vom 26.  März 1986;  c)  Reglement   über   die   Organisation   der   Berufsmaturität   vom   30.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999;  d)  Reglement über die institutionelle Anerkennung und die Validierung er  -  worbener Fähigkeiten vom 20. Februar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz, das in Anwendung des Bundesrechts erlassen wird, ist mit  Ausnahme von Artikel 96 Absätze 2 und 3 nicht dem fakultativen Referen  -  dum unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten des Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2008  01.09.2008  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 29/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 58  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 93  aufgehoben  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 96 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.2011  01.01.2012  Art. 96 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 38/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 6 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 14 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 16 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 17 Abs. 2, m)  aufgehoben  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 17 Abs. 2, n)  aufgehoben  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 17 Abs. 2, o)  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 17a  eingefügt  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 18 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 18 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 18 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 19 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 21 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 22 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 22 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 31 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 37 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 64 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 68 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 73 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 74 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 84 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 87 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 87 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 92  Titel geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  22.04.2022  Art. 92 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.06.2008  01.09.2008  Erstfassung  BO/Abl. 29/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2, m) 16.12.2021 22.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2, n) 16.12.2021 22.04.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2, o) 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a 16.12.2021 22.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3 16.12.2021 22.04.2022 eingefügt RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 4 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 3 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1, b) 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 2 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 3 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 16.12.2021 22.04.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Abs. 1 16.12.2021 22.04.2022 geändert RO/AGS 2022-057,
                            2022-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 15.09.2011 01.01.2012 aufgehoben BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Abs. 2 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Abs. 3 15.09.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 38/2011,
                            52/2011