Interkantonale Vereinbarung über die Fahrlehrer-Prüfungskommission
                            1  Interkantonale Vereinbarung  über die Fahrlehrer-Prüfungskommission  Vom 26. Oktober 1994  Die Kantone Bern, Solothurn, Basel-  gestützt  auf  Art.  54  der  Vero  rdnung  vom  27.  Oktober  1976  über  die  Zulassung von Personen und Fahrzeuge  n zum Strassenverkehr (VZV)   1)  ,  vereinbaren:  Art. 1  Die   Vertragskantone   bilden   eine   In  terkantonale   Fahrlehrer-Prüfungs-  kommission für die Region Nordwestschw  eiz. Nach Bestellung durch das  Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJP  D) führt diese im Vertragsgebiet  alle  Fahrlehrerprüfungen  durch  und  übt  die  Aufsicht  über  die  Fahrlehrer-  Berufsschulen aus.  Art. 2  Der  Sitz  der  Interkantonalen  Fa  hrlehrer-Prüfungskommission  befindet  sich in dem Vertragskanton,  der den Präsidenten stellt.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  rüfungskommission   besteht   aus   fünf  geschäftsleitenden  Mitgliedern,  den  Prüfungsexperten  sowie  zwei  Sekre-  tären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ein  geschäftsleitendes  Mitglied.  Die  Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ement  ernennt  auf  Vorschlag  der  Vertragskantone den Präsiden  ten und den Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  r  sind  zuständig  für  die  Bezeichnung  der Prüfungsexperten, der Sekretäre und der Prüfungsorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  rüfungskommission  konstituiert  sich  im  Übrigen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 741.51  Zwec  k  Sitz  O  r  ganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Prüfungsentscheide  sind  von  den  an  einer  Prüfung  anwesenden  Prü-  fungsexperten zu treffen.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Präsident leitet die Kommissionsarbeit; ihm obliegt insbesondere die  unmittelbare Prüfungsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er vertritt die Interkantonale Fa  hrlehrer-Prüfungskommission gegen aus-  sen.  Art. 5  Die  Ausgaben  der  Interkantonale  n  Fahrlehrer-Prüfungskommission  wer-  den  mit  den  Prüfungsgebühren  finanzie  nalen  Fahrlehrer-Prüfungskommission  legen  die  Vertragskantone  kos-  tendeckende Prüfungsgebühren fest.  Art. 6  Sachen,  die  der  Interkantonalen  Fahrlehrer-Prüfungskommission  von  den  Vertragskantonen   zum   Gebrauch   übe  rlassen   werden,   verbleiben   im  Eigentum  der  Vertragskantone.  Vorb  ehalten  bleibt  der  Abschluss  von  Mietverträgen.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Interkantonale  Fahrlehrer-P  rüfungskommission  führt  eine  eigene  Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Allfällige  Rechnungsüberschüsse  sind  auf  die  folgenden  Jahre  zu  über-  tragen und mit allfälligen Aufwandüberschüssen zu verrechnen.  Art. 8  Die  Rechnungskontrolle  wird  durch  di  e  Finanzkontrolle  des  Sitzkantons  ausgeübt.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vertragskantone erhalten für da  s Präsidium, das Sekretariat und die  Rechnungsführung  eine  Aufwandent  schädigung  von  3  %  der  Gebühren-  einnahmen. Die Aufteilung e  rfolgt gemäss der Belastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Teilnahme  an  Fahrlehrerprüfungen  inkl.  Vorbereitungen  und  Mahlzeitentschädigungen werden ausgerichtet:  a)    den frei erwerbenden Prüfungsexperten  (Fahrlehrer, Psychologen, Pädagogen)  –  Fr.  480.–  für den ganzen Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  –  Fr.  240.–  für den halben Tag  –  Fr.  60.–  pro Stunde  b)     den  Prüfungsexperten  aus  der  Verwaltung  (ausge  nommen  Strassen-  verkehrsämter/Motorfahrzeugkont  fahrzeugprüfstation beider Basel),  dem Präsidenten und dem Sekretär  –  Fr.  120.–  für den ganzen Tag  –      Fr.  60.–  für den halben Tag  –      Fr.  15.–      pro      Stunde  c)    den   Prüfungsexperten   der   St  rassenverkehrsämter/Motorfahrzeug-  kontrollen   beziehungsweise   der   Mo  torfahrzeugprüfstation   beider  Basel  –  Fr.  80.–  für den ganzen Tag  –  Fr.  40.–  für den halben Tag  –  Fr.  10.–  pro Stunde  d)    den    Strassenverkehrsämtern/M  otorfahrzeugkontrollen    beziehungs-  weise  der  Motorfahrzeugprüfstation  beider  Basel  für  die  Teilnahme  von Verkehrsexperten  –  Fr.  360.–  für den ganzen Tag  –  Fr.  180.–  für den halben Tag  –      Fr.  45.–      pro      Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  schädigung von Fr. 50.– ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  a)     Für  die  Vorbereitung,  Korre  ktur  und  Bewertung  von  Prüfungsarbei-  ten  ausserhalb  der  Prüfungsteilnahme    sowie  die  Beaufsichtigung  der  Fahrlehrer-Berufsschulen  kann  der  Aufwand vergütet werden. Mass-  gebend sind die Stundenans  ätze gemäss Absatz 2.  b)    Die  geschäftsleitenden  Mitgliede  Zeitrahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ob   die   Entschädigungen   für   seine  Beamten an diese oder an den Ve  rtragskanton auszurichten sind.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kilometerentschädigung  vergütet.  Die  Kilometerentschädigung  wird  nur  ausgerichtet,  wenn  keine  öffentli-  chen  Verkehrsmittel  zur  Verfügung  stehen  oder  deren  Benützung  aus  zeitlichen Gründen nicht zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ägt Fr. –.60 pro Kilometer.  Fahrspesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Die  für  die  Fahrlehrerprüfungen  zust  ändigen  Departemente/Direktionen  der  Vertragskantone  können  die  Ents  chädigungen  (§  9)  und  die  Fahrspe-  sen (§ 10) einvernehmlich de  r Kostenentwicklung anpassen.  Art. 12  Die   Aufsicht   über   die   Interkant  onale   Fahrlehrer-Prüfungskommission  obliegt den Vertragskantonen.  Art. 13  Streitigkeiten  aus  der  Anwendung  dieser    Vereinbarung  sind  dem/der  für  die   Fahrlehrerprüfungen   zuständige  n  Departement/Direktion  des  Sitz-  kantons zu unterbreiten. Der Entschei  d erfolgt nach Rücksprache mit den  zuständigen Departementen/Direkti  onen der anderen Vertragskantone.  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vertragskantone  können  ihre  Mitg  liedschaft  in  der  Interkantonalen  Fahrlehrer-Prüfungskommission unter Beachtung einer zweijährigen Frist  auf  das  Jahresende  kündigen.  Die  Ve  reinbarung  gilt  als  aufgelöst,  wenn  mindestens zwei Vert  ragskantone kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Kündigung  sind  allfällige  Ertrags-  oder  Aufwandüberschüsse  nach  Massgabe  der  Motorfahrzeug-Bestande  szahlen  des  Bundesamtes  für  Sta-  tistik per 30. September zu vergüt  en beziehungsweise zu belasten.  Art. 15  Diese  Vereinbarung  tritt  nach  Annahme  durch  die  verfassungsmässig  zu-  ständigen  Organe  der  Ve  rtragskantone  am  1.  Ja  nuar  1995  in  Kraft.  Die  Vertragskantone sorgen für die Publikation.