Hebammenverordnung
                            1  Hebammenverordnung  Vom 26. Juni 1978  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  32  des  Gesetzes  übe  r  das  öffentliche  Gesundheitswesen  vom 28. November 1919   1)   sowie auf § 1 Abs. 2 der Vollziehungsverord-  nung vom 26. Februar 1946   2)   zu diesem Gesetz,  beschliesst:  A. Ausbildung und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  ildung der Hebamme  n und Hebammen-  schwestern  gelten  die  Bestimmunge  n  der  Verordnung  über  die  Schulen  für  Spitalschulberufe  an  den  Kra  nkenhäusern  (Spitalschulverordnung)  vom 22. März 1976   3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bammenschwestern,  welche  ihren  Beruf ausüben, haben alle fünf Ja  hre Weiterbildungskurse von gesamthaft  mindestens   sechs   Tagen   Dauer   zu  besuchen.   Der   Kanton   trägt   die  Kurskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ziales  kann  die  Organisation  und  Durchführung   der   Weiterbildungskurse     einem   kantonalen   Schulspital  übertragen.  Die  Aufgebote  zu  den  Weiterbildungskursen  erlässt  der  Kan-  tonsarzt.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 2 S. 203; der genannten Bes  timmung entsprechen heute die §§ 35 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  des  Gesundheitsgesetzes  (GesG)  vom  10.  November  1987,  in  Kraft  seit  1.  Mai 1988 (SAR 301.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 3 S. 434; aufgehoben durch  § 69 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SAR 311.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   Ziff.   32   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 377).  Ausbildung,  Weiterbildungs-  kurse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bestehen  Zweifel  über  die  Eignung  zur  weiteren  Berufsausübung,  so  kann die Kursleitung im Einvernehmen  mit dem Kantonsarzt am Ende des  Weiterbildungskurses eine Pr  üfung abnehmen lassen.  B. Zulassung zum Beruf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die  Bewilligung  zur  Ausübung  des  Heba  mmenberufes  wird  an  Personen  erteilt, welche  a)     einen  guten  Leumund  geniessen  und  Gewähr  dafür  bieten,  dass  sie  ihren  Beruf  korrekt  und  unter  Beachtung  aller  hiefür  massgebenden  Vorschriften ausüben werden;  b)     an  keiner  Krankheit  leiden,  durch  welche  eine  Gefahr  für  diejenigen  Personen  entsteht,  mit  denen  di  e  Hebamme  bei  der  Berufsausübung  in Berührung kommt;  c)   1)  en der Abschlussprüfung der kanto-  nalen Hebammenschule oder eine  s vom Departement Gesundheit und  Soziales  als  gleichwertig  anerkannten  ausserkantonalen  oder  auslän-  dischen Institutes auszuweisen vermögen   2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Den  Gesuchen  um  Erteilung  eine  r  Bewilligung  zur  Ausübung  des  Heb-  ammenberufes  sind  ausse  r  den  Ausweisen  über  die  Ausbildung  und  die  bisherige  Tätigkeit  ein  Leumundsze  ugnis  und  das  Zeugnis  eines  Amts-  arztes, die beide nicht älter als vier Wochen sein dürfen, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            3)  Die  Bewilligung  zur  Ausübung  des  He  bammenberufes  wird  vom  Depar-  tement Gesundheit und Soziales erteilt und  ist alle fünf Jahre zu erneuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   32   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 378).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gemäss   §   37   lit.   d   des   Gesundheitsge  setzes   muss   die   Hebamme   ein  Fähigkeitszeugnis einer anerkannten   Hebammenschule besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   32   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 378).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  bammenberufes  wird  nur  erneu-  ert,  wenn  die  Inhaberin  sich  über  das  Bestehen  der  vorgeschriebenen  Weiterbildungskurse ausweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   verweigern, wenn die betreffende  Hebamme  mit  Rücksicht  auf  ihr  Alter  oder  mangels  körperlich-geistiger  Eignung für eine richtige Berufsausübung nicht mehr Gewähr bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bamme  zweifelhaft  ist,  kann  das  Departement  Gesundheit  und  Soziales  anordnen.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            2)  Das  Departement  Gesundheit  und  Sozial  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  2  nicht  mehr  erfüllt  sind,  insbesondere  aber,  wenn  die  Hebamme  ihre  Be-  rufspflichten  vorsätzlich  oder  grobfahrl  ässig  verletzt  oder  mit  Rücksicht  auf ihr Alter bzw. mangels körper  lich-geistiger Eignung den Anforderun-  gen des Berufes nicht mehr gewachsen ist.  C. Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Die    freipraktizierenden    Hebammen  unterstehen    der    Aufsicht    des  Bezirksarztes  des  Wohnbezirks,  die  Hebammenschwestern  an  den  Spitä-  lern jener des zuständigen Facharztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   ihrem Wirkungskreis allen Schwan-  geren,  Gebärenden,  fri  sch  entbundenen  oder  spita  lentlassenen  Wöchne-  rinnen,  die  ihren  Beistand  verlangen,    jederzeit  nach  bestem  Wissen  und  Können beizustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An  den  ersten  fünf  Tagen  nach  der  Niederkunft  hat  die  Pflege  der  Ent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   32   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 378).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   32   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 378).  Erneuerung  Entzug  Aufsicht  Hilfepflicht,  Wochenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bundenen  und  des  Kindes  täglich  zweimal,    an  den  folgenden  fünf  Tagen  täglich einmal zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Die  Hebammen  haben  sich  bei  de  r  Ausübung  ihres  Berufes  an  die  besonderen  Weisungen  de  s  Departements  Gesundheit  und  Soziales  und  des  Kantonsarztes  zu  halten.  Sie  dü  rfen  nichts  vornehmen,  was  sie  wäh-  rend  ihrer  Ausbildung  und  der  Weiterbil  dungskurse  nicht  gelehrt  worden  sind.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  zu  den  Personen,  denen  sie  ih  ren  Beistand  zu  leisten  haben,  ein  Arzt  zugezogen  wird,  so  haben  die  Hebammen  dessen  Anordnungen  zu  befolgen.  Die  Hebammen  haben  sich  jeder  Einflussnahme  auf  die  freie  Wahl des Arztes durch die Frauen zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den Hebammen ist verboten, Wöchne  rinnen zur Entbindung in ihr Haus  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Ausübung  der  Kranken-,  Familie  n-  und  Hauspflege  ist  den  Hebam-  men,  die  hiefür  über  eine  zusätz  liche  Ausbildung  verfügen,  neben  der  Tätigkeit als Hebamme gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    Den  Hebammen  ist  jede  Verabrei  chung von Medikamenten an Schwan-  gere untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Hebammen  ist  es  untersagt,  mit  irgendwelchen  Heilmitteln,  Heil-  präparaten,  Büchsenmilch  oder  sons  tigen,  der  Kinderpflege  dienenden  Erzeugnissen Handel zu betreiben, dafü  ihrer Verbreitung finanziell zu interessieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Die Hebammen haben sich auf ihre Kosten alle zwei Jahre einer Schirm-  bilduntersuchung  zu  unterziehen.  In    besonderen  Fällen  kann  ausserdem  eine spezielle amtsärztliche Untersuchung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   32   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 378).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1)  Die  freipraktizierenden  Hebammen  ha  ben  ein  Tagebuch  nach  den  Wei-  sungen  des  Departements  Gesundheit  und  Soziales  zu  führen  und  auf  Jahresende  dem  Bezirksarzt  des  Wohnbezirks  vorzulegen.  Nach  dem  Wegfall  oder  dem  Entzug  der  Bewilli  gung  ist  dieses  dem  Bezirksarzt  abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            Die   freipraktizierenden   Hebammen  sind   verpflichtet,   an   den   vom  Bezirksarzt  oder  vom  Kantonsarzt    angeordneten  He  gen teilzunehmen und ihre Ausrüstung vorzuweisen.  D. Gemeindehebammen und Hebammenkreise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die  Anstellung  von  Gemei  ndehebammen  ist  den  einzelnen  oder  den  zu  Hebammenkreisen zusammengeschlo  ssenen Gemeinden freigestellt.  E. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  s dieser Verordnung von den Gemein-  den auf bestimmte Zeit gewählten He  bammen bleiben bis zum Ablauf der  Amtsdauer im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der  Amtsdauer  das  65.  Altersjahr  erreicht,  oder  wird  ihnen  vorher  ode  halber  das  Patent  entzogen,  so  ha  ben  sie  Anspruch  auf  ein  Ruhegehalt  mindestens in der Höhe des ihnen zu  letzt ausgerichteten Wartgeldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  mmenkreise sind verpflic  htet, den bereits pen-  sionierten Hebammen den  Besitzstand bezüglich Ruhegehalt zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  zessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   32   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 378).  Tagebuch und  andere  Aufzeichnungen  Hebammen-  versammlung  Anstellung  Ü  bergangsrecht  Inkrafttreten,  aufgehobenes  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verordnung  über  das  Hebamme  nwesen  (Hebammenverordnung)  vom 20. Februar 1964   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 6 S. 25