Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
                            Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch  (EGStGB)  vom 12.05.2016 (Stand 01.09.2021)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 333, 335, 372 und folgende, 381 und folgende und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            391 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB);  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 1 und 42 Absät  -  ze 1 und 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen die Artikel 40 und 43 des Gesetzes über die Organisation der  Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck des Gesetzes
                            1  Das vorliegende Gesetz, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschrif  -  ten:  a)  bezeichnet   die   mit   dem   Vollzug   von   Verfügungen   der   Staatsanwalt  -  schaft,   die   rechtskräftigen   Urteilen   gleichgestellt   sind,   und   der   von  den Strafgerichten aufgrund des Schweizerischen Strafgesetzbuches  (StGB) gefällten Urteile betrauten Behörden, legt ihre Zuständigkeiten  fest und beschliesst das vor diesen Behörden anwendbare Verfahren;  b)  sorgt  für  die Umsetzung anderer  Bundesgesetze  in Strafsachen,  die  nicht Gegenstand einer speziellen Einführungsgesetzgebung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Ergänzung zum Bundes- und Konkordatsrecht erlässt es Bestimmun  -  gen zum Straf- und Massnahmenvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erlässt Bestimmungen zum kantonalen und kommunalen Strafrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti  -  on in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ergänzendes Recht
                            1  Gemäss den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Kompetenzdelegatio  -  nen erlässt der Staatsrat auf dem Verordnungsweg das für den Vollzug von  Strafurteilen geltende ergänzende Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bun  -  desrates zum Vollzug von Strafurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendung auf andere Strafurteile
                            1  Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmung kommt das vorliegende Gesetz  beim   Vollzug   von   Urteilen   und   Entscheiden   zur  Anwendung,   welche   die  Strafgerichte   und   Strafbehörden   aufgrund   des   eidgenössischen   Neben  -  strafrechts gegen erwachsene Personen gefällt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vorbehalte zum Gesetz
                            1  Vorbehalten bleiben:  a)  die   Schweizerische   Strafprozessordnung   (StPO),   das   Bundesgesetz  über   das   Jugendstrafrecht   (JStG),   die   Schweizerische   Jugendstraf  -  prozessordnung   (JStPO),   das   Bundesgesetz   über   internationale  Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und das Übereinkommen über die  Überstellung verurteilter Personen;  b)  das   Einführungsgesetz   zur   Schweizerischen   Strafprozessordnung  (EGStPO);  c)  das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht  (EGJStG)   und   das   Einführungsgesetz   zur   Schweizerischen   Jugend  -  strafprozessordnung (EGJStPO);  d)  das Gesetz über die Rechtspflege (RPflG),  das Gesetz über die un  -  entgeltliche Rechtspflege (GUR) und das Gesetz betreffend den Tarif  der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts-  oder Verwaltungsbe  -  hörden (GTar);  e)  die kantonale und kommunale Spezialgesetzgebung im Bereich Straf  -  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständige Behörden für den Vollzug von Strafurteilen und  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Richterliche und administrative Strafsachen
                            1  Mit dem Vollzug von Strafurteilen werden entweder richterliche Behörden  beziehungsweise die Staatsanwaltschaft (Kapitel 2.1) oder Verwaltungsbe  -  hörden (Kapitel 2.2) betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement, in dessen Aufgabenbereich die Sicherheit fällt, ist dafür  zuständig, die einem vollstreckbaren  Strafurteil folgenden Verfügungen  zu  fällen, die weder vom Bundesrecht noch vom vorliegenden Gesetz und sei  -  nen   Vollzugsbestimmungen   einer   anderen   richterlichen   oder   administrati  -  ven Behörde zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Richterliche Behörden und Staatsanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Urteilender Richter - Revisionsrichter
                            1  Für die  einem  vollstreckbaren   Strafurteil gemäss  Bundesrecht  folgenden  Entscheide ist die urteilende Behörde oder, wenn es sich um eine Kollegial  -  behörde handelt, deren Präsident zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   nachträgliche  Anordnung   einer   Verwahrung   anstelle   einer   Freiheits  -  strafe fällt in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, das die zuständige Be  -  hörde für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Richter der neuen Widerhandlung
                            1  Ist gegenüber einem sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befindenden  Verurteilten   von   der   mit   einer   neuen   Widerhandlung   befassten   Behörde  eine   dringende   Massnahme   zu   treffen,   entscheidet   diese   oder,   wenn   es  sich um eine Kollegialbehörde handelt, deren Präsident vorläufig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Staatsanwaltschaft
                            1  Die   Staatsanwaltschaft,   die   in   einem   Strafbefehlsverfahren   einen   Ent  -  scheid fällt,  ist ebenfalls dafür  zuständig, nachträgliche Entscheide zu fäl  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fällen der Herstellung und Einfuhr pornografischer Gegenstände ist sie  ebenfalls für die Information an die Zentralstelle zur Bekämpfung der Por  -  nografie zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Straf- und Massnahmenvollzugsrichter oder -gericht
                            a) Allgemeine Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorbehältlich der Zuständigkeiten, die das Bundesrecht ausdrücklich dem  urteilenden   Richter,   dem   Revisionsrichter,   dem   Richter   der   neuen   Wider  -  handlung oder der Staatsanwaltschaft zuweist, ist der Straf- und Massnah  -  menvollzugsrichter   für   jeden  gemäss   Bundesstrafrecht   einem   rechtskräfti  -  gen Strafurteil folgenden Entscheid zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Besondere Zuständigkeiten
                            1  Darüber  hinaus und unter  denselben Vorbehalten wie in Absatz  9 hat er  folgende Zuständigkeiten:  a)  alle mit der Aufhebung einer stationären oder ambulanten Massnah  -  me im Zusammenhang stehenden Entscheide fällen;  b)  alle   mit   der   bedingten   Entlassung   aus   einer   stationären   therapeuti  -  schen Massnahme oder aus der Verwahrung im Zusammenhang ste  -  henden Entscheide fällen sowie eine Bewährungshilfe oder  Weisung  anordnen;  c)  prüfen,   ob   die   Voraussetzungen   für   eine   stationäre   therapeutische  Behandlung  bei einem   Verurteilen  mit  angeordneter  Verwahrung  vor  oder   während   ihres   Vollzugs   gegeben   sind,   um   gegebenenfalls   den  urteilenden Richter mit dem Fall zu beauftragen;  d)  alle mit der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe im Zusam  -  menhang   stehenden   Entscheide   fällen   sowie   eine   Bewährungshilfe  oder Weisung anordnen;  e)  alle mit dem Vollzug eines Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbots im  Zusammenhang stehenden Entscheide fällen;  f)  eine   Weisung   oder   Bewährungshilfe   verlängern,   aufheben   oder   an  -  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 c) Zuständigkeiten des Einzelrichters oder des Gerichts
                            1  In der Regel befindet der Straf-  und Massnahmenvollzugsrichter  als Ein  -  zelrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann er den Fall vor das Straf- und Massnahmen  -  vollzugsgericht bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Vollzugsbehörden und andere Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzugsbehörden
                            1  Zu den mit dem Straf- und Massnahmenvollzug betrauten Verwaltungsbe  -  hörden zählen insbesondere:  a)  das   Departement,   in   dessen   Aufgabenbereich   die   Sicherheit   fällt  (nachstehend: Departement);  b)  die   Dienststelle,   in  deren  Aufgabenbereich   der   Straf-   und   Massnah  -  menvollzug fällt (nachstehend: Dienststelle);  c)  die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde;  d)  die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit;  e)  die   gemäss   Spezialgesetzgebung   für   den   Erlass   von   Strafverfügun  -  gen zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   die   Bestimmungen   des   vorliegenden   Gesetzes   und  die  Spezialgesetzgebung,   die  einer   anderen   Behörde  eine  besondere   Zu  -  ständigkeit zuteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Departement
                            1  Das Departement ist dafür zuständig:  a)  auf Gesuch des Verurteilten bei Vorliegen wichtiger Gründe, auf kurze  Zeit und ausser unter ausserordentlichen Umständen höchstens ein  -  mal das zum Vollzug der Strafe oder Massnahme angeordnete Datum  zu verschieben, wenn der Aufschub mit der öffentlichen Ordnung ver  -  einbar ist;  b)  Zahlungserleichterungen für die Ersatzforderung zu gewähren, soweit  sich dies als notwendig erweist und die Resozialisierung des Verurteil  -  ten begünstigt;  c)  den Anteil der vom Verurteilten am Straf- und Massnahmenvollzug zu  tragenden   Kosten   zu   bestimmen,   wenn   er   die   ihm   zugeteilte  Arbeit  unrechtmässig ablehnt (Art. 60 Abs. 4);  d)  über den Unterbruch einer Strafe oder Massnahme zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Dienststelle
                            a) Organisationseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   den   Vollzug   von   Strafurteilen   gegen   erwachsene   Verurteilte   verfügt  die Dienststelle über die folgenden Organisationseinheiten:  a)  ein Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen (nachstehend: Amt);  b)  Haftanstalten für den Vollzug freiheitsentziehender Strafen;  c)  eine Anstalt für junge Erwachsene, die zu einer stationären therapeu  -  tischen Massnahme verurteilt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen  der EGStPO,  des EGJStGB  und der EGJStPO,  wel  -  che die Untersuchungsgefängnisse sowie die geeigneten Einrichtungen für  Jugendliche  betreffen,   welche  durch  die  Dienststelle  geführt   werden,   blei  -  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Zuständigkeiten
                            1  Die Dienststelle ist:  a)  die Vollzugsbehörde im Sinne des StGB;  b)  die zuständige Behörde im Sinne des StGB,  wenn diese nicht durch  eine Sonderbestimmung des vorliegenden Gesetzes festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  gewährleistet   die  administrative  Leitung  des Bewährungsnetzes   (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16, 57, 58).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide werden vom Dienstchef gefällt. Unter Vorbehalt einer ge  -  genteiligen   Gesetzesbestimmung   kann   er   seine   Kompetenzen   an   den  Amtschef   oder   an   einen   Verantwortlichen   der   Vollzugsanstalt   delegieren,  die in seinem Namen handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Dienstchef erlässt in einer Weisung, welche Kompetenzen er an seine  Vertreter delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aufgaben   im   Zusammenhang   mit   dem   Straf-   und   Massnahmenvollzug  kann er an öffentliche oder private Instanzen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Für die Bewährungshilfe zuständige Behörde
                            a) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde ist netzwerkartig organi  -  siert. Auf Begehren der Dienststelle leistet die für die Bewährungshilfe zu  -  ständige Behörde die erforderliche Hilfe. In der Art und Weise der Erfüllung  ihrer Aufgabe ist sie vollständig autonom. Im Übrigen werden die Beziehun  -  gen  administrativer  Art   zwischen   der   für   die Bewährungshilfe  zuständigen  Behörde und der Dienststelle im vorliegenden Gesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Netz der Bewährungshilfe umfasst:  a)  öffentlich-rechtliche Partner,  namentlich die Stiftung Sucht Wallis, die  regionalen Arbeitsvermittlungszentren, das Spital Wallis, die sozialme  -  dizinischen   Regionalzentren,   die   Erwachsenenschutzbehörden,   die  Dienststellen der kantonalen Verwaltung, welche zur Wiedereingliede  -  rung   der   Gefangenen   einen   Beitrag   leisten   können,   sowie   die  Kantonspolizei und die Gemeindepolizeien;  b)  privatrechtliche Partner, die sich zwecks Wiedereingliederung der Ge  -  fangenen gemäss einem die Ausführungsmodalitäten regelnden Leis  -  tungsauftrag zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erwachsenenschutzbehörden und die privatrechtlichen Partner haben  Anspruch   auf   eine   Entschädigung,   die   mittels   Leistungsauftrag   geregelt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dienststelle bereitet die Leistungsaufträge vor, organisiert und koordi  -  niert die Tätigkeit der Netzwerkpartner und entschädigt deren Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Aufgaben
                            1  Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde:  a)  leistet Bewährungshilfe im Sinne des StGB;  b)  stellt die Einhaltung der Weisungen sicher;  c)  erstattet   der   Vollzugsbehörde   Bericht   bei   Missachtung   der   Bewäh  -  rungshilfe;  d)  bietet die freiwillige soziale Betreuung im Sinne des StGB an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit
                            a) Statut und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kommission   zur   Beurteilung   der   Gemeingefährlichkeit   ist   eine   diszi  -  plinübergreifende Verwaltungskommission, die vom Staatsrat für eine Ver  -  waltungsperiode ernannt wird. Sie kann in Unterkommissionen tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission beziehungsweise die einzelnen Unterkommissionen set  -  zen sich zusammen aus:  a)  einem Vertreter der richterlichen Gewalt;  b)  einem Vertreter der Staatsanwaltschaft;  c)  einem Straf- und Massnahmenvollzugsrichter;  d)  einem Vertreter der Dienststelle;  e)  einem im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt;  f)  einem Facharzt  für Psychiatrie und Psychotherapie, der über Kennt  -  nisse in forensischer Medizin verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Handelt es sich um einen im Sinne von Artikel 75a Absätze 1 und 3 StGB  als gemeingefährlich Verurteilten, kann der Arzt, der Mitglied der Kommissi  -  on   zur   Beurteilung   der   Gemeingefährlichkeit   ist,   den   behandelnden  Arzt  kontaktieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In besonderen Fällen kann die Kommission einen Experten mit beratender  Stimme beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen wird die Organisation und Arbeitsweise der Kommission in ei  -  ner Verordnung des Staatsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Zuständigkeiten
                            1  Die Kommission beurteilt die Gemeingefährlichkeit des Verurteilten für die  Gesellschaft in den vom Bundesrecht vorgesehenen Fällen, indem sie sich  insbesondere   auf   seine   Lebenslage,   seine   Persönlichkeit,   sein   Vorleben  und seinen Geisteszustand bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter oder die Dienststelle kann der  Kommission andere Gefangene zur Beurteilung unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Strafrechtliche Verwaltungsbehörden
                            1  Die  für   die Ahndung   von   Übertretungen   erstinstanzlich   zuständigen   Ver  -  waltungsbehörden   sorgen   für   den   Vollzug   der   von   ihnen   gefällten  administrativen Strafentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Andere Behörden
                            a) Grosser Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat übt das Begnadigungsrecht in Fällen aus, in denen eine  kantonale Behörde geurteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 b) Justizkommission
                            1  Im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs ist die Justizkommission  zuständig für:  a)  die Prüfung der Begnadigungsgesuche und die Abgabe einer Vormei  -  nung zuhanden des Grossen Rates;  b)  den Besuch Gefangener und Verwahrter in den kantonalen Anstalten  sowie   Gefangener   und   Verwahrter,   die   im   Kanton   Wallis   verurteilt,  aber in eine Anstalt eines anderen Kantons eingewiesen wurden, um  die Erfüllung ihrer  Verpflichtungen,  die Achtung ihrer Rechte und die  Lebensbedingungen in der Anstalt zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 c) Bei Verletzung einer Unterhaltspflicht zum Strafantrag be -
                            rechtigte Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   bei   Verletzung   einer   Unterhaltspflicht   zum   Strafantrag   berechtigten  Behörden sind:  a)  die kantonale Dienststelle für Sozialwesen;  b)  die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den Fällen, mit denen  nicht die kantonale Dienststelle für Sozialwesen befasst wird;  c)  der   Gemeinderat,   wenn   die   Gemeinde   einen   Unterstützungsbeitrag  leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 d) Departement, in dessen Aufgabenbereich das öffentliche
                            Gesundheitswesen fällt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Departement,   in   dessen  Aufgabenbereich   das   öffentliche   Gesund  -  heitswesen fällt, ist die zuständige Behörde, der zu statistischen Zwecken  Schwangerschaftsabbrüche gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Richterliche Strafsachen
                            1  Die Gerichtsbehörde und die Staatsanwaltschaft wenden die Bestimmun  -  gen der StPO zum Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entschei  -  den   des   Gerichts   an,   wenn   das   Bundesrecht   im   Bereich   des   Straf-   und  Massnahmenvollzugs   (Art.   6   bis   9)   die   Zuständigkeit   dem   Richter   vorbe  -  hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Richter oder das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht, das als zu  -  ständige   Behörde   oder   als   Vollzugsbehörde   im   Sinne   des   StGB   (Art.   10  und 11) befindet, wendet folgende Bestimmungen an:  a)  die   Normen   der   StPO   zu   den   selbstständigen   nachträglichen   Ent  -  scheiden des Gerichts und den Zwangsmassnahmen;  b)  das   Gesetz   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungs  -  rechtspflege (VVRG) darüber hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechtsmittel sind in der EGStPO geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Administrative Strafsachen - Verfahrensregeln
                            1  Vorbehältlich der Bestimmungen des Bundesrechts ist für Entscheide, die  von einer Verwaltungsbehörde gefällt werden, das VVRG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter   Vorbehalt   eines   gegenteiligen   Entscheids   des   befassten   Richters  haben Verwaltungsgerichtsbeschwerden keine aufschiebende Wirkung ge  -  gen:  a)  die   Weigerung,   das   angeordnete   Vollzugsdatum   einer   Strafe   oder  Massnahme aufzuschieben;  b)  eine Disziplinarsanktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne   gegenteilige   Bestimmungen   unterliegen   die   erstinstanzlichen   Ent  -  scheide   der   Verwaltungsbehörden   der   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   an  einen Einzelrichter des Kantonsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Untersuchung von richterlichen und administrativen Strafsa -
                            chen  a) Auskunftspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die mit dem Straf- und Massnahmenvollzug betrauten Verwaltungsbehör  -  den unterstützen sich gegenseitig und tauschen die zur Erfüllung ihrer Auf  -  gaben nötigen Informationen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Justizbehörden,   die   Staatsanwaltschaft,   die   Kantonspolizei   und   die  Gemeindepolizeien sowie die Dienststellen der kantonalen Verwaltung und  der   kommunalen   Verwaltungen   liefern   den   mit   dem   Straf-   und   Massnah  -  menvollzug betrauten Justiz- und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ih  -  rer Aufgaben nötigen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentlich-rechtlichen Partner des Bewährungsnetzes sind an die glei  -  che Auskunftspflicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der StPO betreffend die Modalitä  -  ten, die bei Anträgen auf Akteneinsicht gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 b) Meldepflicht
                            1  Der   Psychiater   und   der   Psychologe,   die   einen   Verurteilten   behandeln,  dessen Gemeingefährlichkeit vermutet wird (Art. 75a Abs. 1 Bst. a und Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 StGB) und der einer der folgenden Massnahmen unterworfen ist:  a)  stationäre Massnahme (Art. 59 StGB);  b)  Behandlung wegen einer erheblichen Störung seiner Persönlichkeits  -  entwicklung (Art. 61 StGB);  c)  ambulante Behandlung (Art. 63 StGB);  d)  Verwahrung (Art. 64 StGB);  e)  Bewährungshilfe (Art. 93 StGB);  f)  Weisung   mit   medizinischem   oder   psychotherapeutischem   Charakter  (Art. 94 StGB),  sind dazu verpflichtet, den Psychiater, der Mitglied der Kommission zur Be  -  urteilung der Gemeingefährlichkeit ist (Art. 18 Abs. 2 Bst. f), schriftlich über  alle im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit rechtserheblichen Sachverhal  -  te   zu   informieren,   die  einen   Einfluss   auf   die  laufenden   Massnahmen,   auf  die Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB) oder im Allgemeinen auf die  Beurteilung der Gefährlichkeit der betroffenen Person haben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beurteilen von Fall zu Fall, ob die Fakten, von denen sie Kenntnis ha  -  ben, einen rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Verordnung darstel  -  len, ohne dabei eine Diagnose zu übermitteln oder von einem Rückfallrisiko  zu sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der in Kenntnis gesetzte Psychiater informiert unverzüglich die Dienststel  -  le (Art. 12 Abs. 1 Bst. b) über den ihm gemeldeten rechtserheblichen Sach  -  verhalt. Wenn nötig, leitet die Dienststelle die Information unverzüglich wei  -  ter,  womit  für  die  zuständige  Behörde  die  Pflicht  entsteht,  die nötigen  su  -  perprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen zu ergreifen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kann die Dienststelle nicht eindeutig feststellen, ob der gemeldete Verur  -  teilte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, beruft sie unverzüg  -  lich die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ein und infor  -  miert sie über den gemeldeten rechtserheblichen Sachverhalt, womit für die  Kommission die Pflicht entsteht, die Situation des gefährlichen Verurteilten  neu einzuschätzen und der Dienststelle Bericht zu erstatten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Verwaltungs- oder  Gerichtsbehörde informiert den Psychiater oder den Psychologen über den  Status des Verurteilten, für den er eine Meldepflicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die zu meldenden rechtserhebli  -  chen Sachverhalte,  wobei er die Walliser Ärztegesellschaft  und das Spital  Wallis anhört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Begnadigungsrecht
                            a) Begnadigungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Begnadigungsgesuch ist in Form einer vom Verurteilten oder seinem  ermächtigten   Vertreter   unterzeichneten   Rechtsschrift   einzureichen.   Die  Rechtsschrift ist mindestens 40 Tage vor Beginn der für die Behandlung der  Begnadigungsgesuche   vorgesehenen   Grossratssession   an   den   Staatsrat  zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Begnadigungsgesuch muss begründet und begleitet sein von:  a)  einer Kopie des Urteils oder der Urteile, die sich auf den Fall bezie  -  hen;  b)  einem Auszug aus dem Strafregister;  c)  einer Quittung  über die Bezahlung der Gerichtskosten  oder gegebe  -  nenfalls einer kurzen Begründung, warum diese Zahlung nicht erfolgt  ist;  d)  den  Unterlagen,  die alle sachdienlichen Auskünfte  über  die persönli  -  che, familiäre, berufliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers  enthalten;  e)  den zur Prüfung der dargelegten Gründe notwendigen Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist das Gesuch unverzüglich zu be  -  handeln.   Sind  sie  nicht   vorhanden,  wird  nach   erfolgter   Mahnung   das  Ge  -  such aufgrund der Akten durch den Grossen Rat für unzulässig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 b) Untersuchung - Bericht
                            1  Der Staatsrat untersucht den Fall und erstellt einen Bericht, der den Abge  -  ordneten am vorgesehenen Tag der Behandlung übergeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von   diesem   vertraulichen   Bericht   darf   nur   gemäss   den   allgemeinen  Grundsätzen  über den Schutz  der Persönlichkeit Gebrauch  gemacht  wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 c) Aufschiebende Wirkung
                            1  Das Begnadigungsgesuch schiebt die Vollstreckung der Strafe nicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf begründetes Begehren hin und sofern das Begnadigungsgesuch for  -  mell zulässig ist, kann die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn fol  -  gende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:  a)  das Gesuch ist nicht ohne Erfolgsaussichten;  b)  der Gesuchsteller hat mit der Strafverbüssung noch nicht begonnen;  c)  bei Verweigerung würde die Ausübung des Begnadigungsrechts sinn-  und zwecklos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Entscheid  über   die  aufschiebende   Wirkung   fällt   in  die  Zuständigkeit  des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird   die   aufschiebende   Wirkung   verweigert,   kann   beim   Kantonsgericht  Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Ausser bei gegenteili  -  gem Entscheid des Kantonsgerichts hat diese Beschwerde keine aufschie  -  bende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 d) Ausschluss der Begnadigung
                            1  Die Begnadigung ist ausgeschlossen betreffend:  a)  Massnahmen;  b)  Eintragungen im Strafregister;  c)  verjährte Strafen;  d)  Verurteilung zu Kosten;  e)  administrative Massnahmen und Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 e) Entscheid
                            1  Der Entscheid des Grossen Rates erfolgt in geheimer Abstimmung. Dieser  hat so vorzugehen, dass die Identität des Gesuchstellers der Öffentlichkeit  nicht bekannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begnadigung kann in einem vollständigen oder teilweisen Erlass von  Haupt- und Nebenstrafen, in einer Strafumwandlung und in der Auferlegung  von gewissen Bedingungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung der Begnadigung darf ein neu  -  es Begnadigungsgesuch erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Entscheid  gestellt werden. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Umstände, die vom  Gesuchsteller ordnungsgemäss geltend gemacht werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechtsordnung des Straf- und Massnahmenvollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Vorbehalt des Bundes- und Konkordatsrechts
                            1  Im Straf- und Massnahmenvollzug bleibt folgendes Recht vorbehalten:  a)  das Bundesrecht, insbesondere das StGB und seine Vollzugsbestim  -  mungen sowie die StPO;  b)  das Konkordat der Kantone der lateinischen Schweiz über den straf  -  rechtlichen   Freiheitsentzug   an   Erwachsenen   sowie   die   konkordats  -  rechtlichen Reglemente und anderen Erlasse der Konferenz der Jus  -  tiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren der lateinischen Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   vom   vorliegenden   Gesetz   erlassene   Rechtsordnung   des   Straf-   und  Massnahmenvollzugs ist anwendbar auf:  a)  die von den Walliser Behörden verurteilten Personen, die ihre Sankti  -  on im Wallis verbüssen;  b)  die von den Behörden eines anderen Kantons oder des Bundes ver  -  urteilten  Personen,   deren  Strafvollzug  dem   Kanton  Wallis  anvertraut  wurde, wobei Entscheide, die in die Zuständigkeit der Behörden des  Urteilskantons fallen, allerdings vorbehalten bleiben;  c)  die von den Walliser Behörden verurteilten Personen, die ihre Sankti  -  on in einem anderen Kanton verbüssen, wobei die Massnahme in die  Zuständigkeit des Urteilskantons fällt und die Zuständigkeitsdelegati  -  on vorbehalten bleibt;  d)  die   von   einem   ausländischen   Staat   verurteilten   Personen,   die   ihre  Sanktion   im   Kanton   Wallis   in  Anwendung   der   Bundesgesetzgebung  über internationale Rechtshilfe in Strafsachen  oder des Übereinkom  -  mens über die Überstellung verurteilter Personen verbüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Übermittlung von Strafbefehlen und Urteilen
                            1  Die Staatsanwaltschaft übermittelt der Dienststelle die Strafbefehle inner  -  halb von 14 Tagen nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichte übermitteln der Dienststelle das Dispositiv der Urteile inner  -  halb von 14 Tagen nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind; sie eröffnen  die Urteile innert kürzester Frist. Teilweise in Rechtskraft erwachsene Urtei  -  le müssen innerhalb der gleichen Fristen eröffnet und übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vollzugsbefehl
                            1  Der Vollzugsbefehl einer Sanktion ist die dem Verurteilten zugestellte An  -  ordnung,  die der Anwendung eines rechtskräftigen  Strafurteils dient,  ohne  dass dies eine Änderung seiner Rechtsstellung zur Folge hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vollzugsbefehl ist keine Verwaltungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Grundrechte
                            1  Der sich im Vollzug einer Strafe oder einer Massnahme befindliche Verur  -  teilte verfügt über die ihm von der Bundesverfassung zugesicherten Grund  -  rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Einschränkung eines Grundrechts muss die von der Bundesverfas  -  sung gestellten Anforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Zweck des Vollzugs
                            1  gewährleisten:  a)  den Verurteilten zu einem eigenverantwortlichen Verhalten bewegen,  wobei er die Rechte der anderen und der Gesellschaft achtet;  b)  das Sozialverhalten des Verurteilten verbessern;  c)  die   Einsicht   des   Verurteilten   in   die   Folgen   seiner   Straftat   für   sich  selbst, das Opfer und die Allgemeinheit wecken;  d)  die Wiedergutmachung des Unrechts fördern, das den Opfern  zuge  -  fügt wurde;  e)  gegebenenfalls die berufliche Wiedereingliederung fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Richtlinien
                            1  Der Dienstchef erarbeitet Richtlinien zum Vollzug der Sanktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er achtet auf deren Umsetzung, insbesondere indem er das Amt und die  Haftanstalten beaufsichtigt und berät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   ist   für   den   Vollzug   der   Strafurteile   verantwortlich,   deren   Umsetzung  dem Kanton obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Vollzug von Geldstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Geldstrafe - Busse
                            1  Die Dienststelle gewährt dem Verurteilten in der Regel die Möglichkeit, die  Geldstrafe  oder Busse in Raten aufgrund der Anzahl Tagessätze oder der  Höhe der Strafe zu bezahlen. Die Zahlung hat innerhalb von sechs Mona  -  ten zu erfolgen. Bei Vorliegen wichtiger persönlicher, familiärer oder berufli  -  cher Gründe kann die Zahlungsfrist bis zu einem Jahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  nicht   rechtzeitiger   Bezahlung   einer   Rate   wird   das   Vollzugsverfahren  für den gesamten Restbetrag der Geldstrafe oder der Busse eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die Dienststelle den begründeten Verdacht,  dass der Verurteilte sich  der   Vollstreckung   der   Geldstrafe   entziehen   will,   kann   die   Dienststelle   Si  -  cherheitsleistungen   in  Form   eines   Grundpfandes,   das   ein  in  der   Schweiz  gelegenes   Grundstück   belastet,   einer   Solidarbürgschaft   durch   einen   Bür  -  gen mit Wohnsitz in der Schweiz oder einer Bankgarantie durch ein Geldin  -  stitut mit Sitz in der Schweiz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn   die   Busse   nicht   auf   dem   Weg   der   Schuldbetreibung   eingetrieben  werden   kann,   schalten   die  für   das   Verhängen   eines   administrativen   Stra  -  fentscheids   erstinstanzlich   zuständigen   Verwaltungsbehörden   das   Straf-  und   Massnahmenvollzugsgericht   ein,   um   die   Umwandlung   der   Busse   in  eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dienststelle kann den Vollzug der Geldstrafe in Form von gemeinnüt  -  ziger  Arbeit  genehmigen,   wobei Artikel  53 Absatz  2 des  vorliegenden  Ge  -  setzes analog anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Inkasso der Geldstrafe und der Busse wird im Übrigen in einer Ver  -  ordnung des Staatsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen und der  Verwahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Grundsätze
                            1  Die   Dienststelle   bestimmt   die   geeignete  Anstalt   für   die   Einweisung   von  Personen, für  eine stationäre  therapeutische Massnahmen  oder eine Ver  -  wahrung angeordnet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während   des   Vollzugs   übt   sie   sämtliche   Befugnisse   aus,   die   das   StGB  der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde anvertraut. Vorbehalten  bleiben die Befugnisse, die der Gerichtsbehörde oder der für das Anordnen  der in Artikel 10 Buchstaben a bis c vorgesehenen Entscheide zuständigen  Bundesbehörde zufallen. Die Dienststelle leitet von Amtes wegen das Ver  -  fahren vor dieser Behörde ein, indem sie ihr die vollständigen Akten sowie  einen Antrag einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  kann  den   Verurteilten  in  eine  andere   angemessene  Anstalt  überwei  -  sen, wenn sein Zustand, sein Verhalten, die Sicherheit oder seine Behand  -  lung dies erfordert oder seine Wiedereingliederung dadurch erleichtert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechte und Pflichten der einer Massnahme unterworfenen und der in  -  haftierten   Personen   sind   in   einer   Verordnung   des   Staatsrates   festgelegt  (Art. 55).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Straf- und Verwahrungsanstalten
                            1  Die Anstalt,  in die ein Verurteilter,  für den eine stationäre  therapeutische  Massnahme   oder   eine   Verwahrung   angeordnet   wurde,   eingewiesen   wird,  gewährleistet die Aufsicht, die Unterbringung und die Betreuung des Verur  -  teilten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt dafür, dass die mit der Massnahme oder Verwahrung verfolgten  Ziele erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Informationspflicht
                            1  Die mit  der  Behandlung  oder  der  psychiatrischen  Betreuung  beauftragte  Person   muss   regelmässig   oder   auf  Antrag   der   Dienststelle   einen   Bericht  über die Fortschritte bei der Betreuung erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle und die Anstalt vereinbaren, welche Informationen im Be  -  richt zu übermitteln sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mit  der  Behandlung  oder  der  psychiatrischen  Betreuung  beauftragte  Person informiert die Dienststelle unverzüglich, wenn der Verurteilte die Be  -  handlung   verweigert   oder   sie   nicht   mehr   in  der   Lage   ist,   die  Behandlung  weiter zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Information der Behörden zu beachten, unter Vorbehalt von Artikel 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Vollzug der anderen Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Ambulante Behandlung
                            1  Die Dienststelle bezeichnet die für die ambulante Behandlung zuständige  Person und verfügt wenn nötig eine anfängliche vorübergehend stationäre  Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während   des   Vollzugs   übt   sie   sämtliche   Befugnisse   aus,   die   das   StGB  der Vollzugsbehörde oder der zuständigen Behörde anvertraut. Vorbehalten  bleiben die Befugnisse, die der Gerichtsbehörde oder der für das Anordnen  der in Artikel 10 Buchstabe a vorgesehenen Entscheide zuständigen Bun  -  desbehörde zufallen. Die Dienststelle leitet von Amtes wegen das Verfahren  vor dieser Behörde ein, indem  sie ihr die vollständigen Akten sowie einen  Antrag einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   für   die   Behandlung   zuständige   Person   untersteht   der   Informations  -  pflicht gemäss Artikel 44 des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kontakt- und Rayonverbot
                            1  Der Richter für den Straf- und Massnahmenvollzug ist die zuständige Be  -  hörde für alle Entscheide betreffend den Vollzug des Kontakt- und des Ray  -  onverbots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle:  a)  leitet von Amtes wegen das Verfahren vor dem Richter für den Straf-  und   Massnahmenvollzug   ein,   indem   sie  ihm   die   vollständigen  Akten  sowie einen Antrag einreicht;  b)  führt   die   Entscheide   aus,   nimmt   insbesondere   die   Programmierung  und   das  Anbringen   ei¬nes   technischen   Geräts   zur   Feststellung   des  Standorts   des   Verurteilten   vor,   informiert   diesen   über   die  Bedingun  -  gen   und   Zielsetzung   der   Massnahme   sowie   über   die   Sanktion   bei  Verstoss gegen das Kontakt- oder Rayonverbot;  c)  begleitet den Verurteilten während der Dauer der Massnahme und er  -  greift  den  Umständen   entsprechende   Massnahmen  bei  Missachtung  des Verbots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonspolizei:  a)  empfängt   den   Notruf   des   technischen  Aufsichtsorgans   bei  Missach  -  tung des Verbots;  b)  interveniert unverzüglich beim fehlbaren Verurteilten und zeigt ihn bei  der Dienststelle und bei der Staatsanwaltschaft an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Fahrverbot
                            1  Die  für   die  Zulassung   von   Personen   in  den   Strassenverkehr   zuständige  Dienststelle nimmt auf Gesuch der Dienststelle den Vollzug von Fahrverbo  -  ten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Landesverweisung
                            1  Die  Dienststelle,  in deren Aufgabenbereich die Fremdenkontrolle fällt,  ist  die für den Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung zuständige Behör  -  de; dazu führt sie Realakte aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle entscheidet jedoch über den Aufschub der Landesverwei  -  sung:  a)  auf Begehren des Verurteilten;  b)  von Amtes wegen, wenn sie von Vollzugshindernissen erfährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen ihre Entscheide kann bei einem Einzelrichter des Kantonsgerichts  Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die Vorbereitungshaft zur Ausschaffung und die Aus  -  schaffungshaft   infolge   einer   erstinstanzlichen   Ausweisungsanordnung   im  Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Veröffentlichung des Urteils
                            1  Die Dienststelle veröffentlicht das Urteil gemäss den im richterlichen Urteil  erlassenen Modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Einziehung
                            a) Vorgängige Sofortmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach   deren   Erwachsen   in   Rechtskraft   werden   die   gemäss   StGB   oder  Nebenstrafrecht   angeordneten   Einziehungsentscheide   der   Dienststelle  durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte zum Vollzug übermittelt. Die  besonderen Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor   dem   eigentlichen   Vollzug   des   Einziehungsentscheids   ergreift   die  Dienststelle die vorgängigen Sofortmassnahmen, falls nötig in Zusammen  -  arbeit mit einer anderen Dienststelle der Verwaltung. Das Verfahren wird in  einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 b) Vollstreckungsmassnahmen
                            1  Gemäss  den im Einziehungsentscheid aufgeführten  Anweisungen ordnet  die Dienststelle:  a)  die   Zerstörung,   die   Unbrauchbarmachung   und/oder   die   eventuelle  Rückgabe der gefährlichen eingezogenen Gegenstände an;  b)  unter   Vorbehalt   der   Verwendung   zugunsten   der   Geschädigten   die  Zerstörung   der   eingezogenen   Güter   an,   deren   Wert   bescheiden   ist  oder die wertlos sind;  c)  die sofortige Verwertung der eingezogenen Güter an, welche einer ra  -  piden  Wertverminderung  unterworfen  sind oder   deren  Unterhalt  auf  -  wändig ist und überweist den Erlös auf ein Depositenkonto;  d)  den Aufschub der Verwertung der anderen eingezogenen Vermögens  -  werte   bis   zum  Ablauf   der   Fristen,   innert   welchen   die   Geschädigten  oder Dritte ihre Ansprüche geltend machen können, an; danach ord  -  net sie die Verwertung der Vermögenswerte an und überweist den Er  -  lös auf ein Depositenkonto;  e)  die   Hinterlegung   von   eingezogenen   Vermögenswerten   in   Form   von  Bankkonten, Wertschriften und Geldbeträgen auf ein separates Depo  -  sitenkonto an;  f)  die Verwaltung der Depositenkonti an, bucht von diesen Beträge ab,  die   den  Anspruchsberechtigten   zustehen   und   überweist   den   Saldo  rechtzeitig auf das Konto des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Zerstörung oder die Verwertung eines eingezogenen Gutes kann  verzichtet werden, wenn dieses von einer Dienststelle der Verwaltung ver  -  wendet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Bilanz des Staates muss für jedes Urteil, mit dem eine Einziehung  angeordnet   wird,   ein  separates   Depositenkonto   eröffnet   werden,   mit   dem  Hinweis auf das Aktenzeichen des Entscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vermögenswerte  werden durch freihändigen Verkauf  oder Versteige  -  rung verwertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen werden das Verfahren und die Mitwirkung anderer Dienststel  -  len  der   Verwaltung  bei  der  Durchführung   der   Einziehungsmassnahmen   in  einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Ersatzforderung - Verwendung zugunsten des Geschädigten
                            1  Die Dienststelle besorgt das Inkasso der Ersatzforderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   die   Verwendung   zugunsten   des   Geschädigten   im   Strafurteil   nicht  angeordnet wurde, kann der Staatsanwalt, der Bezirksrichter oder der Prä  -  sident des Kreisgerichts,  der die Angelegenheit in erster Instanz entschie  -  den hat,  über das Gesuch  des Geschädigten  gemäss Artikel 73 Absatz  3  StGB befinden. Das Verfahren für die selbstständigen nachträglichen rich  -  terlichen   Entscheide   kommt   zur  Anwendung;  Artikel   267  Absätze   3   bis   6  StPO ist analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Vollzug der Freiheitsstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Offener Strafvollzug
                            1  Die Dienststelle begleitet den Verurteilten während der Probezeit, falls zu  -  sammen   mit   dem   bedingten   Strafvollzug   eine   Bewährungshilfe   oder   eine  Weisung angeordnet wurde. Sie leitet von Amtes wegen das Verfahren vor  der   zuständigen   Behörde   ein,   wenn   der   Verurteilte   sich   der   Begleitmass  -  nahme entzieht, diese nicht mehr vollzogen werden kann oder nicht mehr  nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann den Vollzug der Strafe in Form von gemeinnütziger Arbeit bewilli  -  gen, legt die Modalitäten fest, spricht gegen den Verurteilten bei Missach  -  tung eine Verwarnung aus und verordnet gegebenenfalls den Vollzug einer  Freiheitsstrafe. In einer Verordnung des Staatsrates werden die ergänzen  -  den Bestimmungen erlassen, insbesondere jene über die Verantwortlichkeit  des Staates, die Versicherungsdeckung des Verurteilten, das Verhältnis des  Staates zu den Begünstigten und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  kann  den   Vollzug  der   gesamten  oder   eines  Teils  der  Strafe   in  Form  von   Hausarrest   bewilligen  (elektronische   Überwachung),   die  dafür   gelten  -  den   Bestimmungen   festlegen,   den   Hausarrest   abbrechen   oder   die   dem  Verurteilten   zustehende   freie   Zeit   einschränken.   In   einer   Verordnung   des  Staatsrates werden die ergänzenden Bestimmungen erlassen, insbesonde  -  re jene über die Rechtsordnung und das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Geschlossener Strafvollzug
                            1  Die Dienststelle eröffnet dem Verurteilten die Aufforderung zum Strafantritt  und stellt für einen Verurteilten, der darauf keine Folge leistet, einen Haft  -  befehl aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  entscheidet,   nach   welchem   Haftregime   die   Strafe   vollzogen   werden  soll, und bestimmt,  in welche Anstalt der Verurteilte eingewiesen wird. Sie  beschliesst die Planung des Strafvollzugs und validiert den von der Direkti  -  on der Haftanstalt erstellten Vollzugsplan der Strafe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie trifft sämtliche Entscheide zum Leben in Haft und verhängt die Diszi  -  plinarsanktionen.  In einer Verordnung  des Staatsrates  wird die Entschädi  -  gung eines Verurteilten festgelegt, der einer Arbeit nachgeht oder eine Aus  -  bildung absolviert, wobei eine Beteiligung des Verurteilten an den von ihm  verursachten Vollzugskosten abgezogen wird (Art. 60).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie leitet von Amtes wegen das Verfahren vor der Behörde ein, die für die  bedingte Entlassung zuständig ist, indem sie ihr die vollständigen Akten so  -  wie  einen Antrag   einreicht.   Wird   die  bedingte   Entlassung  an  eine  Bewäh  -  rungshilfe oder eine Weisung geknüpft,  kommt  Artikel 53 Absatz 1 analog  zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie leitet das Verfahren vor der für die Änderung einer Sanktion zuständi  -  gen Gerichtsbehörde von Amtes wegen ein, indem sie ihr die vollständigen  Akten und einen Antrag einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Rechte und Pflichten der inhaftierten Person
                            1  In Ergänzung zu den bundes-  und  konkordatsrechtlichen Bestimmungen  im Bereich des Vollzugsregimes werden die Rechte und Pflichten der inhaf  -  tierten Person in einer Verordnung des Staatsrates geregelt, die vor allem  folgende Bereiche behandelt:  a)  Haftantritt und Entlassung;  b)  Haftlokale, Bettwäsche und Bekleidung;  c)  Gesundheit, Medikation und Ernährung;  d)  Ordnung, Disziplinarrecht, Sicherheits- und Zwangsmassnahmen;  e)  Arbeit, Ausbildung und Entschädigung;  f)  Rechte des Inhaftierten;  g)  Verfahren;  h)  Vollzug in Form von Halbgefangenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung muss:  a)  die   Empfehlung   des   Ministerkomitees   des   Europarates   an   die   Mit  -  gliedstaaten   über   die   Europäischen   Strafvollzugsgrundsätze   berück  -  sichtigen;  b)  eine   Lebensgestaltung   im   Freiheitsentzug   fördern,   die   so   weit   als  möglich auf die positiven Aspekte des Lebens in der Gesellschaft aus  -  gerichtet ist;  c)  die Rechte der inhaftierten Person nur so weit beschränken oder ihr  nur so weit Pflichten auferlegen, wie es der Freiheitsentzug und das  Zusammenleben in der Anstalt erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Anwendung von unmittelbaren Zwangsmassnahmen auf die Fälle  begrenzen, bei denen sie für die Aufrechterhaltung der Ordnung, der  Sicherheit und des Anstaltsbetriebs unumgänglich sind, oder wenn die  öffentliche Sicherheit es erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Strafvollzugspersonal und sozialpädagogische Mitarbeiter
                            1  Gemäss   den   in   den   nachfolgenden  Absätzen   2   und   3   festgehaltenen  Grundsätzen erlässt der Staatsrat eine Verordnung, in welcher er die spezi  -  fischen   Rechte   und   Pflichten   des   Vollzugspersonals   und   des   pädagogi  -  schen   Personals   (nachstehend:   Personal)   regelt   und   somit   sicherstellt,  dass alle Formen des Freiheitsentzugs die soziale Integration der Gefange  -  nen in die Gesellschaft erleichtern und gleichzeitig die Sicherheitsbedürfnis  -  se der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen beachtet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekrutierung, die Aus- und Weiterbildung und die Arbeitsbedingungen  müssen   ermöglichen,   dass   das   Personal   die   Betreuung   der   inhaftierten  Personen auf hohem  Niveau gewährleisten kann,  in Übereinstimmung  mit  dem   im   Strafrecht   für   den   Vollzug   von   freiheitsentziehenden   Strafen   und  Massnahmen festgelegten Zielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personal hat die Pflicht:  a)  alle inhaftierten Personen mit Menschlichkeit und unter Achtung ihrer  Menschenwürde zu behandeln;  b)  keinen   unmittelbaren   Zwang   anzuwenden,   mit   Ausnahme   von   ge  -  rechtfertigter   Notwehr,   im  Falle  eines   Fluchtversuchs   oder   einer   Wi  -  dersetzlichkeit gegen eine rechtmässige Anordnung; in diesen Fällen  darf die Anwendung unmittelbaren Zwangs nur als letztes Mittel erfol  -  gen und muss verhältnismässig sein;  c)  aktiv mit den Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis bleibt vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Bewährungshilfe - Weisungen - Freiwillige soziale Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Leistungsauftrag - Interdisziplinäre Zusammenarbeit
                            1  Der Vollzug des die Bewährungshilfe anordnenden oder Weisungen ertei  -  lenden Urteils oder Entscheids obliegt der Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle veranlasst die Zusammenarbeit mit dem Partner des Be  -  währungsnetzes, um die soziale Integration des Verurteilten zu begünstigen  und diesem die nötige Hilfe zukommen zu lassen. Sie händigt dem Partner  des   Bewährungsnetzes   vorgängig   die  sachdienlichen   Unterlagen   aus   und  holt einen Bericht ein, sofern dieser nicht bereits bei der Urteils- oder Ent  -  scheidfällung erstellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übertragung der Bewährungshilfe bildet Gegenstand eines Leistungs  -  auftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewährungshilfe kann disziplinübergreifend sein. Die Dienststelle ver  -  anlasst   sowohl   bei   der  Anordnung   einer   disziplinübergreifenden   Zusam  -  menarbeit wie auch während deren Durchführung Besprechungen mit allen  betroffenen Partnern. Die Besprechung bezweckt:  a)  die   einer   sozialen   Wiedereingliederung   entgegen   stehenden   Proble  -  me zu bestimmen;  b)  die anzuwendenden Mittel auszuwählen und die Leistungsaufträge zu  erteilen;  c)  die Etappen des Wiedereingliederungsprozesses zu bestimmen;  d)  den Wiedereingliederungsprozess periodisch zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen werden die Modalitäten der Zusammenarbeit  mit den jeweili  -  gen Partnern in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Rückfallprävention - Nichtbewährung - Entziehung
                            1  Der beauftragte Partner erstattet der Dienststelle jedes Mal Bericht, wenn  ein Entscheid betreffend Verlängerung oder Abänderung der Bewährungs  -  hilfe   oder   der   Weisungen   erforderlich   ist,   inbesondere   wenn   die  Rückfall  -  prävention es erfordert, bei Nichtbewährung oder bei Entziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach   Überprüfung   des   Falls   erstattet   die  Dienststelle   zuhanden   der   zu  -  ständigen Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Freiwillige soziale Betreuung
                            1  Die freiwillige soziale Betreuung wird vom Bewährungsnetz angeboten, an  das sich die betroffene Person direkt wenden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Bedarfsfall   führt   die   Dienststelle   die   notwendigen   Vorkehrungen   bei  den Partnern des Bewährungsnetzes durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7 Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs
                            1  Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Urteilskanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Verurteilte,   der  seine  Sanktion   in  Gefangenschaft,   in  Halbgefangen  -  schaft, im Arbeitsexternat, im Wohn- und Arbeitsexternat oder unter elektro  -  nischer Überwachung verbüsst, wird an den Kosten des Vollzugs beteiligt,  wie dies in den Vorschriften der Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorin  -  nen und -direktoren der lateinischen Schweiz vorgesehen ist. Fehlen dies  -  bezüglich   konkordatsrechtliche   Vorschriften,   wird   die   Beteiligung   wie   folgt  berechnet:  a)  25 Prozent des Arbeitsentgelts für die in der Anstalt geleistete Arbeit;  b)  10 Prozent   des  aufgrund   einer  Tätigkeit  im  Rahmen  der  Halbgefan  -  genschaft,   des Arbeitsexternats   oder   des   unter   elektronischer   Über  -  wachung erzielten Einkommens, aber höchstens bis zum Konkordats  -  pensionspreis respektive bis zu den effektiven Kosten des unter elek  -  tronischer Überwachung stattfindenden Strafvollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Verurteilte,   der   eine   ihm   zugewiesene  Arbeit   unrechtmässig   verwei  -  gert,   beteiligt   sich   gemäss   konkordatsrechtlichen   Vorschriften   an   den  Vollzugskosten   der   Sanktion.   Fehlen   solche   Vorschriften,   wird   die   Beteili  -  gung auf 25 Prozent seines Einkommens und auf bis zu 50 Prozent seines  Vermögens festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Entscheid   über   die   Beteiligung   des   Verurteilten   an   den   Kosten   des  Vollzugs für die unbegründete Ablehnung einer Arbeit kann mit Beschwerde  an den Staatsrat angefochten werden. Dessen Entscheid unterliegt der Be  -  schwerde  ans  Kantonsgericht.   Der Anspruch   des  Staates   verjährt   mit  Ab  -  lauf von dix Jahren seit der definitiven Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Vollzugskosten   für   eine  in einem   anderen   Kanton  verurteilte   Person  werden   von   der   Dienststelle   bei  der   Unterbringungsbehörde   in  Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Medizinische Kosten
                            a) Nach KVG versicherte Gefangene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Bundesgesetz   über   die   Krankenversicherung   (KVG)   regelt   die  Kostenübernahme für Leistungen, die für einen nach KVG versicherten Ge  -  fangenen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übernahme  der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversiche  -  rung,   des   Franchisebetrags,   des   die   Franchise   übersteigenden   Selbstbe  -  halts und des Kostenbeitrags an die Spitalkosten werden durch die Gesetz  -  gebung des Kantons bestimmt,  in welchem sich der Gefangene zum Zeit  -  punkt   der   Verhaftung,   des   vorzeitigen   Strafvollzugs   oder   der   Verurteilung  regelmässig aufgehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle prüft, ob der nach KVG versicherte Gefangene für Kran  -  kenpflege versichert ist und teilt dies der zuständigen Behörde des Kantons  mit,   in   welchem   sich   der   Gefangene   zum   Zeitpunkt   der   Verhaftung,   des  vorzeitigen   Strafvollzugs   oder   der   Verurteilung   regelmässig   aufgehalten  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   nicht   durch   das   KVG   gedeckten   Behandlungskosten   stellen   Kosten  des Straf- und Massnahmenvollzugs dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 b) Nicht nach KVG versicherte Gefangene
                            1  Leistungen für einen nicht nach KVG versicherten Gefangenen gehen zu  seinen   Lasten,   wenn   sein   Vermögen   oder   sein  Arbeitsverdienst   dies   zu  -  lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In anderen Fällen werden die Behandlungskosten getragen:  a)  im Falle eines vorzeitigen Strafvollzugs durch den die Untersuchungs  -  haft anordnenden Kanton während der Dauer dieser Massnahme;  b)  gemäss den Bestimmungen des Konkordats der Kantone der lateini  -  schen   Schweiz   über   den   strafrechtlichen   Freiheitsentzug   an   Er  -  wachsenen  während  des  Vollzugs  der  Freiheitsstrafe,   der   Massnah  -  me und der Verwahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 c) Zahnbehandlungs- oder Augenarztkosten
                            1  Die Zahnbehandlungs- oder Augenarztkosten, die nicht zulasten der obli  -  gatorischen   Krankenpflegeversicherung   gehen,   sind   vom   Gefangenen   zu  tragen, sofern sein Vermögen oder sein Arbeitsverdienst dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In anderen Fällen werden diese Kosten, falls die Behandlung aus medizi  -  nischer Sicht unbedingt nötig ist, durch den Urteilskanton oder den Kanton,  der für den Verurteilten verantwortlich ist, getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Stationäre therapeutische Behandlung
                            1  Ohne gegenteilige Vereinbarung regeln die Artikel 61 bis 63 die Übernah  -  me der medizinischen bei Einweisung in eine therapeutische Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Ambulante Massnahmen medizinischer Art
                            1  Die Artikel 61 und 62 kommen bei der Kostenübernahme für medizinische  Leistungen zur Anwendung, die für einen Gefangenen erbracht werden, für  den eine ambulante Behandlung, eine Weisung oder eine Bewährungshilfe  angeordnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko
                            1  Arbeitet   der   Gefangene   im Arbeitsexternat   ausserhalb   der  Anstalt,   infor  -  miert die Dienststelle den Arbeitgeber, dass er den Gefangenen gegen das  Berufsunfall- und Berufskrankheitsrisiko zu versichern hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kantonales und kommunales Strafrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Geltungsbereich
                            1  Im   vorliegenden   Kapitel   werden   die  Verfolgung,   die   Beurteilung   und   der  Vollzug   bei   Widerhandlungen   gegen   kantonales   und   kommunales   Recht  behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen
                            1  Welche Behörden für  die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlun  -  gen gegen kantonales und kommunales Recht zuständig sind und welches  Verfahren anwendbar ist, wird wie folgt bestimmt:  a)  durch das EGStPO, wenn der Urheber eine erwachsene Person ist;  b)  durch   das   EGJStPO,   wenn   der   Urheber   eine   minderjährige   Person  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Vollzug von Sanktionen
                            a) Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Vollzug   von   Urteilen   und   Entscheiden,   die   eine   von   einer   er  -  wachsenen   Person   begangene   Widerhandlung   gegen   kantonales   oder  kommunales Recht sanktionieren, obliegt folgenden Behörden:  a)  der   Verwaltungsbehörde,   die   den   administrativen   Strafentscheid   in  erster Instanz gefällt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Dienststelle, wenn das Urteil von der Staatsanwaltschaft oder von  einem Gericht gefällt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das EGJStG legt fest, welche Behörden für den Vollzug von Urteilen ge  -  gen Minderjährige zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 b) Anwendbares Recht
                            1  Die Bestimmungen von Kapitel 3 des vorliegenden Gesetzes gelten ana  -  log für den Vollzug von Sanktionen, mit denen eine von einer erwachsenen  Person   begangene   Widerhandlung   gegen   kantonales   oder   kommunales  Recht geahndet wird. Ausserdem:  a)  können   Ersatzfreiheitsstrafen,   mit   denen   eine  Widerhandlung   gegen  kommunales   Recht   geahndet   wird,   in   einer   kantonalen   Haftanstalt  vollzogen  werden,  wobei  die Gemeinde  einen  Kostenvorschuss   leis  -  tet;  b)  kann   die  Gemeindeverwaltung   bei  Widerhandlungen   gegen   kommu  -  nales Recht dazu angehalten werden, bei der Eintreibung von Bussen  sowie bei der Vollstreckung der Einziehung und des Verfalls von Ver  -  mögenswerten, die der Gemeinde zufliessen, mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das EGJStG regelt den Vollzug von Sanktionen, mit denen ein von einer  minderjährigen   Person   begangene  Widerhandlung   gegen  kantonales   oder  kommunales Recht geahndet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Strafbarkeit und anwendbare Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Grundsätze
                            1  Unter Vorbehalt der Artikel 72 bis 74 kommen bei Widerhandlungen gegen  kantonales   oder   kommunales   Recht,   die   von   einer   erwachsenen   Person  begangen   werden,   die   allgemeinen   Bestimmungen   des   StGB   ergänzend  zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das EGJStG legt das kantonale materielle Strafrecht fest, das bei Wider  -  handlungen gegen kantonales oder kommunales Recht, die von einer min  -  derjährigen Person begangen werden, zur Anwendung kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   gegenteilige   Bestimmungen   der   Spezialgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Räumlicher Geltungsbereich
                            1  Begeht jemand eine Widerhandlung gegen kantonales Recht auf Kantons  -  gebiet, kommt das kantonale Strafrecht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begeht   jemand   eine   Widerhandlung   gegen   kommunales   Recht   auf  Gemeindegebiet, kommt das kommunale Strafrecht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Fahrlässigkeit
                            1  Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen sind kantonal- oder kommu  -  nalrechtliche   Übertretungen   nicht   strafbar,   wenn   sie   fahrlässig   begangen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Busse
                            1  Die  Busse   beträgt   mindestens   10   Franken   und   höchstens   10'000   Fran  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen kann die Busse 100'000  Franken betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Wiederholungsfall   oder   beim   Zusammentreffen   mehrerer   Straftaten  kann die Behörde die Höhe der Busse verdoppeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn   die   Busse   nicht   auf   dem   Weg   der   Schuldbetreibung   eingetrieben  werden   kann,   schaltet   die   für   das   Verhängen   eines   administrativen   Stra  -  fentscheids erstinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde den Straf-  und  Massnahmenvollzugsrichter ein, um die Umwandlung der Busse in eine Er  -  satzfreiheitsstrafe zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Widerhandlungen gegen kantonales oder kommunales Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Übertretungen von Polizeivorschriften
                            1  In   den   Schranken   des   Bundesrechts   definiert   die   kantonale   Spezial  -  gesetzgebung   die   Straftatbestände,   die   aufgrund   ihrer  Art   oder   Schwere  nicht von Bundesrechts wegen als strafbare Handlungen gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   den   Schranken   des   Bundesrechts   und   des   kantonalen   Rechts   ist  die  Gemeinde dafür zuständig, Vorschriften gegen Polizeiübertretungen zu er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Verwaltungs- und verfahrensrechtliche Widerhandlungen
                            1  Der   Kanton  und   die Gemeinden   können   für   die  Missachtung   der   in  ihre  Zuständigkeit   fallenden   Verwaltungs-   und   Verfahrensgesetze   Sanktionen  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bestimmungen zur Anwendung anderer Bundesgesetze in  Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Vereinigung der Strafsachen
                            1  Die   Staatsanwaltschaft   ist   zuständig,   um   eine   Vereinigung   der   Strafsa  -  chen   durch   die   Strafverfolgungsbehörde   anzuordnen   (Art.   20   Abs.   3  VStrR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Durchsuchung
                            1  Der Generalstaatsanwalt bezeichnet den Staatsanwalt oder den Polizeibe  -  amten, der zur Durchsuchung beizuziehen ist (Art. 49 Abs. 2 VStrR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Haftbefehl und Freilassung
                            1  Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für:  a)  die Anhörung der vorläufig festgenommenen Person, die Ausstellung  des Haftbefehls oder die Anordnung der Freilassung der festgenom  -  menen Person (Art. 51 Abs. 3 bis 5 VStrR);  b)  die Entgegennahme der Anzeige der Beschwerde gegen die Freilas  -  sung der vorläufig festgenommenen Person (Art. 51 Abs. 6 VStrR);  c)  der Erlass des Haftbefehls (Art. 51 Abs. 2 VStrR);  d)  die Übernahme der verhafteten beschuldigten Person (Art. 54 Abs. 2  VStrR);  e)  die Einvernahme der verhafteten  beschuldigten Person (Art.  55 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 VStrR);  f)  die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 57 Abs. 2 VStrR);  g)  die Überwachung des richtigen Vollzugs der Untersuchungshaft  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Abs. 1 VStrR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Entscheidung über ein Gesuch um vorläufige Haftentlassung, so  -  lange die Akten nicht zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen worden  sind (Art. 59 Abs. 3 VStrR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Beurteilung
                            1  Das EGStPO bezeichnet das zuständige Gericht, welches entscheidet:  a)  wenn das zuständige eidgenössische Departement die Voraussetzun  -  gen   einer   Freiheitsstrafe   oder   einer   freiheitsentziehenden   Massnah  -  me als gegeben erachtet (Art. 21 Abs. 1 VStrR);  b)  wenn   die   von   der   Strafverfügung   der   Verwaltung   betroffene   Person  eine Beurteilung durch ein Gericht verlangt (Art. 21 Abs. 2 VStrR).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Ersatzfreiheitsstrafe
                            1  Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht ist zuständig, um die Ersatz  -  freiheitsstrafe festzusetzen, wenn die Geldstrafe oder die Busse durch die  Verwaltung angeordnet wurde (Art. 10 VStrR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen  (IRSG) - Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem  Internationalen Strafgerichtshof (ZISG) - Bundesgesetz zum  Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über  gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Grundsätze
                            1  Die   zentrale   Staatsanwaltschaft   nimmt   die   Zuteilung,   die   sich   aus   dem  IRSG, dem ZISG oder dem BG-RVUS ergeben, an die zuständige Behör  -  de, an die kantonale Behörde, an die Strafverfolgungsbehörde oder an die  Vollzugsbehörde vor, unter Vorbehalt der Artikel 83 bis 86.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übt sämtliche Zuständigkeiten aus, was die internationale Rechtshilfe  anbelangt, welche die kantonale Gesetzgebung nicht einer anderen Behör  -  de erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn das Verfahren einen Minderjährigen betrifft, wird die zuständige Be  -  hörde vom EGJStPO bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten   bleibt   Artikel   55   Absatz   4   StPO,   wenn   die   Aufgabe   der  Rechtshilfe einer richterlichen Behörde zugewiesen wird, ausser beim Exe  -  quaturverfahren (Art. 85).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei nimmt die Festnahmen vor, führt die Untersuchung der  festgenommenen   Person   und   der   Räume   durch,   sorgt   für   die  Sicherstel  -  lung von Gegenständen und Vermögenswerten (Art. 44 und 45 IRSG) und  erstattet darüber Meldung (Art. 46 IRSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt den Auslieferungsentscheid aus (Art. 57 Abs. 2 IRSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kommando der Kantonspolizei ist zuständig, die polizeilichen Rechts  -  hilfeersuchen einzureichen (Art. 75a IRSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Rechtshilfeersuchen
                            1  Die Rechtshilfeersuchen (Art. 75 IRSG) werden eingereicht durch:  a)  das Gericht während den Verhandlungen;  b)  die  zentrale   Staatsanwaltschaft   in  den  anderen   Stadien   des   Verfah  -  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Exequaturverfahren
                            1  Der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter ist zuständig, um die Vollstre  -  ckung eines ausländischen Strafentscheids anzuordnen (Art.  105 und 106  IRSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entscheidet in analoger Anwendung der Bestimmungen der StPO über  die selbstständigen nachträglichen Entscheide des Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Entscheide  des   Straf-   und  Massnahmenvollzugsrichters   können  mit  -  tels Berufung angefochten werden.  Die Bestimmungen der StPO  über die  Berufung sind analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Dienststelle
                            1  Die Dienststelle ist die zuständige Behörde, um das Bundesamt für Justiz  aufzufordern,  ein Auslieferungsersuchen zur Vollstreckung einer Massnah  -  me eines Verurteilten, der sich im Ausland befindet, zu stellen und den An  -  ordnungen   des   Bundesamtes   nachzukommen   (Art.   30  Abs.   2  IRSG).   Die  Kosten   des  Auslieferungsverfahrens   sind   vom   Verurteilten   zu   tragen.   Die  Dienststelle bevorschusst diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig, um beim Bundesamt für Polizei die Vollstreckung eines  schweizerischen  Strafentscheids  durch  einen  ausländischen  Staat   zu ver  -  langen   und   die   Nutzung   der   Walliser   Strafanstalten   für   die   Durchführung  der   ausländischen   Strafentscheide,   die   an   die   Schweiz   delegiert   wurden,  anzuordnen (Art. 94 ff. IRSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist zuständig, um beim Bundesamt  für Justiz Ersuchen um Überstel  -  lung einzureichen, und sich mit ihm über die der Schweiz gestellten Ersu  -  chen um Überstellung zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und  Fernmeldeverkehrs (BÜPF)  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86a * Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
                            1  Ausserhalb eines Strafverfahrens ist das Amt zuständig für die Anordnung  der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer verurteilten Per  -  son, die der Vollzugsbehörde des Kantons Wallis untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Zwangsmassnahmengericht   ist   zuständig   für   die   Genehmigung   der  Überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann mittels Beschwerde  bei einem Richter des Kantonsgerichts angefochten werden. Die Artikel 379  bis 397 StPO gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Staatsrat   erlässt   die   notwendigen   Ausführungsbestimmungen   zum  vorliegenden Rechtserlass.  T1 Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übergangsrecht
                            1  Das vorliegende Gesetz  findet  auf die bei seinem  Inkrafttreten  hängigen  Strafsachen und Verfahren Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            T2 Übergangsbestimmung der Änderung von 13.09.2019  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-1 *
                            1  Der vorliegende Rechtserlass findet auf die bei seinem Inkrafttreten hän  -  gigen Strafsachen und Verfahren Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2016  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 24/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 28 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 28 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2020-014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Titel T2  eingefügt  RO/AGS 2020-014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. T2-1  eingefügt  RO/AGS 2020-014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.2021  01.09.2021  Titel 5.3  eingefügt  RO/AGS 2021-101,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.2021  01.09.2021  Art. 86a  eingefügt  RO/AGS 2021-101,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.05.2016  01.01.2018  Erstfassung  BO/Abl. 24/2016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-014,
                            2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 4 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-014,
                            2020-015  Titel 5.3  08.06.2021  01.09.2021  eingefügt  RO/AGS 2021-101,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-102
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86a 08.06.2021 01.09.2021 eingefügt RO/AGS 2021-101,
                            2021-102  Titel T2  13.09.2019  01.01.2020  eingefügt  RO/AGS 2020-014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-1 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-014,
                            2020-015