Dekret über die Grundbuchvermessung
                            Dekret  über die Grundbuchvermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom 5. März 1915 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt   auf   §   141   Abs.   1   des   Einf  ührungsgesetzes   zum   Schweizerischen  Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines und Organisation
§ 1
                            1    Das  gesamte  Grundeigentum  des  Kantons  soll  nach  den  Vorschriften  des  Bundes  und  den  diese  ergänzenden  Erlassen  des  Ka  ntons  vermessen  werden,  soweit  nicht  schon brauchbare Vermessungswerke vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die im Erlass verwendeten Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf  beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Verordnung vom 17. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (AGS Bd. 10  S. 283).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Fassung   gemäss   Ziff.   1   des   Dekrets   II   zur   Aufgabenteilung   zwischen   Kanton   und  Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 293).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)      Eingefügt  durch  Dekret  vom  5.  Dezember    1995,  in  Kraft  seit  1.  Januar  1996  (AGS  1995  S. 213).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  erlässt  im  Rahmen    des  Bundesrechts  und  des  vorliegenden  Dekrets  die  erforderlichen  ergänzenden  Vorschriften  über  Vermarkung,  über  die  Triangulation  IV.  Ordnung  und  die  Parzella  rvermessung,  über  die  Aufbewahrung,  die   Benutzung   und   die   Nachführung   der  Vermessungswerke,   sowie   über   die  Verfahren. Er ordnet ferner die Rechte  und Pflichten der Nachführungsgeometer. Er  bestimmt  auch  die  Reihenfolge  und  den  Zeitpunkt  der  Verme  ssung  der  einzelnen  Gemeinden unter tunlichster Berücksichtigung berechtigter Wünsche, genehmigt die  nach  den  bestehenden  Vorschriften  er  stellten  Vermessungs  werke  und  setzt  die  Staatsbeiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Leitung,   Beaufsichtigung,  Verifikation   und   Nachführung   der   Grund-  buchvermessungen wird dem kantona  len Vermessungsamt übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Das  kantonale  Vermess  ungsamt  besteht  aus  dem  Ka  ntonsgeometer  und  dem  ihm  beigegebenen weiter erforderlichen Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Dem   kantonalen   Vermessungsamt   könne  n   die   Funktionen   des   staatlichen  Kulturtechnikers übertragen werden.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Durchführung   der   Vermessung   auf   Grundlage   der   eidgenössischen   und  kantonalen Vorschriften ist Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser kann die Vermessung in Akkor  d oder in Regie ausführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  erstern  Falle  ist  mit  dem  ausführende  n  Geometer  ein  Vertrag  abzuschliessen,  der   die   geschäftlichen   Beziehungen   zwischen   den   Kontrahenten   regelt,   die  auszuführenden  Arbeiten  sowie  die  Preisans  ätze  festlegt  und  dem  Departement  des  Innern  2 )    und  durch  dieses  dem  Eidgenössische  n  Departement  für  Verteidigung,  Bevölkerungsschutz und Sport zur Gene  hmigung vorgelegt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Falle  der  Ausführung  der  Vermessung  in  Regie  sind  vor  Inangriffnahme  der  Arbeit  mit  dem  Departement  des  Innern  2)    und  dem  Eidgenössisc  hen  Departement  für  Verteidigung,  Bevölkerungsschutz  und  Sport  Einheitspreise  zu  vereinbaren,  welche  dann  der  Berechnung  der  Staats-  und  Bundesbeiträge  zu  Grunde  gelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung   gemäss   Ziff.   1   des   Dekrets   II   zur   Aufgabenteilung   zwischen   Kanton   und  Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 294).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1      Die    Grundeigentümer    sind    verpflichtet,    die    Durchführung    der    Vermes-  sungsarbeiten  des  öffentlichen  Vermess  ungswerkes  auf  ihrem  Grundeigentum  zu  dulden,   sowie   die   Errichtung,   Sich  erung,   Benutzung   und   Unterhaltung   von  öffentlichen Vermessungszeichen zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die trigonometrischen Ve  rmessungszeichen sind im Grundbuch vorzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bedingt  eine  bauliche  Inanspruchnahm  e  des  Grundstückes  eine  Versetzung  der  öffentlichen   Vermessungszeichen,   so   ist   diese   für   den   Eige  ntümer   kostenlos  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1      Jede    eigenmächtige    Veränder  ung    oder    Beschädigung    von    Mark-    oder  Vermessungszeichen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Für   Übertretung   haftet   ausser   dem   Täter   auch   der   Eigentümer,   sofern   ihm  Fahrlässigkeit oder böse Absicht zur Last fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ...  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Grenz- und Servitutbereinigung, Vermarkung und
                            Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1    Der  Vermessung  muss  eine  geometrische  Verpflockung,  eine  Bereinigung  der  Grenzen  und  im  Anschluss  hieran  eine  vollständige  und  dauerhafte  Vermarkung  vorangehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Vermarkung  erfolgt  nach  den  eidge  nössischen  und  kantonalen  Vorschriften  durch  den  Geometer  unter  Mitwirkung  des  Vermessungsamts  und  der  beteiligten  Landeigentümer.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie soll abschnittweise vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Aufgehoben  durch  Ziff.  1  des  Dekrets  II  zur  Aufgabenteilung  zwischen  Kanton  und  Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 294).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung   gemäss   Ziff.   1   des   Dekrets   II   zur   Aufgabenteilung   zwischen   Kanton   und  Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 295).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Die Grenzen sind vor dem Setzen der Mark  steine durch Pfähle zu bezeichnen. Zu  dieser  Verpflockung  sind  die  Grundeigen  tümer  aufzubieten,  mit  der  Androhung,  dass sonst die Verpflockung als richtig ange  sehen werde. Die Grundeigentümer sind  verpflichtet, alle zur Fest  stellung der Grenze erforderli  chen Angaben zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1    Nach  Durchführung  der  geometrische  n  Verpflockung  ist  di  e  Vermarkung  unter  Aufsicht des Geometers und unter Mitwir  kung des Vermessungsamts vorzunehmen.  Dabei   sind   bei   bestrittenen   Grenzen   die   Anordnungen   des   Vermessungsamts  massgebend,  die  in  diesen  Fällen  den  Verlauf  der  Grenze  nach  Einvernahme  der  Parteien   und   nach   einer   eingehende  n   Untersuchung   unter   Aufnahme   eines  Protokolls feststellt.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Entscheid  des  Vermessungsamts  über  die  Grenze  ist  den  Parteien  unter  Eröffnung einer dreissigtägigen Einspr  uchsfrist schriftlich zuzustellen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Überdies ist nach Durchführung der Verm  arkung für die nicht bestrittenen Grenzen  eine den Grundeigentümern bekannt zu ge  bende, allgemeine Einspruchsfrist von 30  Tagen zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Soweit  die  Vermarkung  innert  der  Einspruc  hsfrist  durch  Klage  beim  zuständigen  Richter  (Flurkommission,  Friedensrichter,  Bezirksgericht)  nicht  angefochten  wird,  gilt sie als anerkannt und rechtskräftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Klage ist gegen den Nachbarn zu ri  chten, dem gegenüber  eine andere Grenze  beansprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Für das Verfahren gilt § 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1     Die   nicht   angefochtene   oder   ohne   E  rfolg   angefochtene   oder   vom   Richter  rechtskräftig festgesetzte Vermarkung gilt als definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    Dienstbarkeiten,  die  auch  ohne  Ei  ntragung  ins  Grundbuch  zu  Recht  bestehen,  können  ohne  weiteres  ins  Vermessungswerk    aufgenommen  werden,  sofern  sie  anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grundbuchpflichtige Dienstbarkeiten, die  im Bereinigungsverfahren (§§ 12 ff. der  Grossratsverordnung  über  die  Einführung  des  Grundbuches  2 )  )  angemeldet  worden  sind,  dürfen  in  das  Vermessungswerk  er  st  aufgenommen  we  rden,  wenn  sie  im  Grundbuch eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung   gemäss   Ziff.   1   des   Dekrets   II   zur   Aufgabenteilung   zwischen   Kanton   und  Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 295).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  720.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Von  den  im  Bereinigungsverfahren  nicht  angemeldeten,  sondern  erst  nachher  im  Laufe  der  Vermessung  gelte  nd  gemachten  Dienstbarkeiten  ist  den  Eigentümern  der  belasteten  Grundstücke  Kenntnis  zu  geben.  Sind  beide  Parteien  einig,  so  hat  das  Vermessungsamt  bei  grundbuchpflichtigen  Dienstbarkeiten  die  Eintragung  in  das  betreffende  Grundstückblatt  oder  ins  Grundbuch  zu  veranlassen,  bevor  sie  ins  Vermessungswerk  aufgenommen  werden  dürfen.  Wird  der  Dienstbarkeitsanspruch  nicht  anerkannt,  so  hat  das  Vermessungsamt  dem  Ansprecher  eine  Frist  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30    Tagen    zur    klageweisen    Geltendmachun  g    des    behaupteten    Rechts    beim  zuständigen     Richter     (Flurkommission  1 )  ),     Friedensrichter,     Bezirksgericht)  anzusetzen  mit  der  Androhung,  dass  sonst  endgültiger  Verzicht  auf  das  behauptete  Recht angenommen werde.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für das Verfahren gilt § 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1   Bei der Vermarkung sollen nach Möglic  hkeit Grenzausgleichungen, Geradelegung  von  unregelmässigen  Grenzen,  Verlegung  von  Gemeindegrenzen  an  Grundstücks-,  Fluss-       oder       Strassengrenzen       sowie       zweckmässige       Feldweganlagen,  Güterregulierungen und andere ähnliche   Bereinigungen angestrebt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Grundeigentümer haben bei der Vermar  kung im offenen Gelände kleinere zur  regelmässigen  Gestaltung  der  Grundstücke  erforderliche  Grenzverschiebungen  zu  dulden.  Soweit  diese  Grenzverschiebung  ni  cht  durch  Landaustausch  ausgeglichen  werden  kann,  hat  Entschädigung  in  Geld  nach  Verkehrswert  einzutreten.  Gegen  derartige   Verfügungen   des   Vermessungs  amts   ist   binnen   zehn   Tagen   von   der  schriftlichen Zustellung an die  Beschwerde an die Flurkommission  1)   zulässig.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   angrenzenden   Gemeinden   sind   verp  flichtet,   mit   der  zu   vermessenden  Gemeinde  wegen  der  Bereinig  ung  der  Gemeindegrenze  in  Unterhandlung  zu  treten  und  kleinere  Berichtigungen  gegenseitig  zu    dulden.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zu  Stande, so kann jede Geme  inde den Regierungsrat um seinen Entscheid angehen.  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Die    Vornahme    kleinerer    Verlegungen    von    Gemeindegrenzen    steht    den  Gemeinderäten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wichtigere Verlegungen bedürfen der Genehmigung der Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6     Von   allen   Banngrenzverlegungen   ist   dem   Departement   des   Innern  4 )     unter  Übermittlung   eines   von   den   beteiligten  Gemeinderäten   und   dem   Geometer  unterschriebenen Planes zur Genehmigung zur Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Rechtsgrundlage  aufgehoben  durch  Ziff.  10  des  Anhangs  zum  Publikationsgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. August 1994, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AGS 1995 S. 167).
                            2)      Fassung   gemäss   Ziff.   1   des   Dekrets   II   zur   Aufgabenteilung   zwischen   Kanton   und  Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 295).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Fassung  gemäss  Ziff.  11.  des  Dekrets  über  di  e  Anpassung  der  kantonalen  Dekrete  an  das  Verwaltungsrechtspflegegesetz  vom  11.  Dezemb  er  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2009  (AGS 2008 S. 395).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Handelt  es  sich  bei  der  Verlegung  um  be  wohnte  Häuser,  Gehöfte,  Weiler,  so  ist  auch die Genehmigung des Grossen Rates erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1    Nach  der  Vermarkung  ist  die  Parzella  rvermessung  nach  den  eidgenössischen  und  kantonalen Vorschriften vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1    Die  Prüfung  des  Vermessungswerkes  wird  vom  kantonale  n  Vermessungsamt  vorgenommen. Die gerügten Mängel si  nd vom Geometer zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1    Die  verifizierten  Vermessungswerke  sind  während  einer  peremtorischen  Frist  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen zur Geltendmachung allfälliger  Einsprachen öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auflage  ist  in  angemessener  Weise  öffentlich  bekannt  zu  geben  und  überdies  jedem Grundbesitzer schriftlich anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einsprachen sind dem Vermess  ungsamt schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  wird  binnen  30  Tagen  nach  Ablauf    der  in  §  17  festgesetzten  Frist  eine  mündliche  Verhandlung  zur  Erledigung  der  Einsprachen  anordnen  und  dazu  die  Einsprecher, den Geometer und allfällig   weitere Interessenten einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1    Zeigen  sich  in  den  aufgelegten  Plänen    und  Akten  unrichtige  Eintragungen,  so  sollen sie im Einverständnis aller Bete  iligten sofort verbessert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Falls eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann, hat der Einsprecher binnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen,  vom  Tage  der  gütlichen  Ve  rhandlung  vor  dem  Vermessungsamt  an  gerechnet,     seine     Begehren     durch     Klage     beim     zuständigen     Zivilrichter  (Flurkommission  2 )  , Friedensrichter, Bezirksgericht) geltend zu machen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  unbenütztem  Ablauf  der  Frist  fäl  lt  die  Einsprache  ohne  weiteres  dahin  und  das Vermessungswerk gilt als anerkannt.  Das Vermessungsamt hat den Einsprecher  bei der gütlichen Verhandlung auf die peremtorische Frist aufmerksam zu machen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung   gemäss   Ziff.   1   des   Dekrets   II   zur   Aufgabenteilung   zwischen   Kanton   und  Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 296).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Rechtsgrundlage  aufgehoben  durch  Ziff.  10  des  Anhangs  zum  Publikationsgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. August 1994, in Kraft seit 1. Januar 1996 (AGS 1995 S. 167).
§ 20
                            1    Wer  durch  unrichtige  Angaben  oder  durch  Verschweigen  von  Tatsachen  zu  Berichtigungen  Anlass  gibt,  hat  die  Kost  en  der  Untersuchung  und  Berichtigung  zu  tragen,   wobei   Überweisung   an   den   Stra  frichter   beim   Vorliegen   strafbarer  Tatbestände vorbehalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ebenso  haben  säumige  Grundbesitzer  die  Ko  sten  der  allfällig  durch  ihre  Schuld  verursachten  Verzögerung  der  Vermessung  un  d  der  notwendigen  Nacharbeiten  zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1   ...  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Gerichte   haben   von   jedem   Klag  eingang   und   von   jeder   rechtskräftigen  Erledigung   einer   sich   auf   das   Vermessungswerk   beziehenden   Sache   dem  Grundbuchamt   Kenntnis   zu   geben   und   ihm  eine   Abschrift   des   Urteils   zu  übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ...  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1    Nach  Durchführung  der  Vermittlungsverh  andlung  ist  das  Vermessungswerk  dem  Departement des Innern  3 )   zur Genehmigung vorzulegen.  4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Genehmigung  sind  die  bestrittenen  und  gerichtlich  zu  erledigenden  Streitfälle  vorzubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Bezug auf die Rechte des Staates an   den Gewässern schliesst die Genehmigung  der  Vermessungswerke  dur  ch  den  Regierungsrat  3)    überdies  den  Vorbehalt  in  sich,  dass  die  sämtlichen  Flüsse  und  Bäche,  die  nicht  im  Eigentum  der  Gemeinden  oder  Dritter  stehen,  auch  wenn  sie  wegen  ihrer  Kleinheit  oder  aus  einem  andern  Grunde  nicht  angegeben,  nicht  nummeriert  und  de  m  Staate  nicht  zugeschrieben  sind,  im  Sinne des Baugesetzes öffentlic  hes Gut des Staates bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Mit  der  Genehmigung  erhält  das  Vermess  ungswerk  die  Beweiskraft  öffentlicher  Urkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1     Die   genehmigten   Vermessungswerke  sind   im   Archiv   des   Grundbuchamtes  aufzubewahren und auf Kosten des Staate  s gegen Feuerschaden zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Aufgehoben  durch  Ziff.  1  des  Dekrets  II  zur  Aufgabenteilung  zwischen  Kanton  und  Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 296).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Aufgehoben am 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Heute: Departement Volkswirtschaft und Inneres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)      Fassung   gemäss   Ziff.   1   des   Dekrets   II   zur   Aufgabenteilung   zwischen   Kanton   und  Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 297).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Doppel  der  Pläne,  des  Flächenver  zeichnisses  und  des  Bes  itzstandsregisters  erhält die Gemeinde und ist von  ihr ebenfalls zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit die für die Gemeinden bestimmt  en Plandoppel noch nicht vorhanden sind,  hat der Staat für deren Herstellung auf seine Kosten zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1  dagegen dürfen die Pläne nicht herausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Berechtigung  zur  Benutzung  des  Vermessungswerkes  für  zeichnerische  Arbeiten,  Erstellen  von  Pausen  usw.,  stel  lt  der  Regierungsrat  die  erforderlichen  Vorschriften auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Nachführung und Erneuerung der Vermessungswerke
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Nachführung  der  Parzellarvermessungswe  rke  erfolgt  nach  Kreisen,  die  in  der  Regel  den  Bezirken  entsprechen.  Der  Regi  erungsrat  kann  die  Aufteilung  grosser  oder den Zusammenschluss kl  einer Bezirke anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Der    Regierungsrat    wählt    für    die  bestehenden    Nachführungskreise    6–12  Nachführungsgeometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Der    Regierungsrat    legt    die    Entsch  ädigung    der    Nachführungsgeometer    in  Anlehnung    an    die    vom    Eidgenössischen    Justiz-    und    Polizeidepartement  genehmigten Honorartarife fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat regelt durch Veror  dnung das Verfahren bei der Erneuerung der  Vermessungswerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Verordnung vom 17. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (AGS Bd. 10  S. 283).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung gemäss Dekret vom 27. März 2007, in Kraft seit 25. Juni 2007 (AGS 2007 S. 61).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kostenverteilung
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Staat übernimmt die Kosten der a  llgemeinen Leitung des Vermessungswesens  und die Kosten der Prüfung der Vermessungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kosten der Erstvermessung sowie der  Vermessungen, die als Folge einer land-  oder   forstwirtschaftlichen   Güterzusa  mmenlegung   oder   eine  s   Naturereignisses  notwendig werden, sind nach Abzug des Bundesbeitrages zu übernehmen:  a)  für die Triangulation vom Kanton;  b)  2 )     für  die  Übersichtspläne  zu  zwei  Dritteln  vom  Kanton  und  zu  einem  Drittel  gemäss § 32 Abs. 1 von den Grundeigentümern;  c)  3 )      für  die  Parzellarvermessung  zu  70  %  vom  Kanton  sowie  zu  30  %  von  den  Grundeigentümern,  wobei  der  auf  die  Gr  undeigentümer  entfallende  Anteil  je  zur  Hälfte  nach  der  Fläche  und  der  St  euerschatzung  der  Liegenschaften  auf  die einzelnen Grundeigentümer zu verteilen ist;  d)  für die Vermarkung von den Grundeigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Kosten    der    Nachführung    werden    nach    Abzug    des    Bundesbeitrages  übernommen:  a)  für die Triangulation vom Kanton;  b)  2)      für  die  Übersichtspläne  zu  zwei  Dritteln  vom  Kanton  und  zu  einem  Drittel  gemäss § 32 Abs. 1 von den Grundeigentümern;  c)  für die Parzellarvermessung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            2)      vom  Kanton,  soweit  es  um  die  Parzellarvermessungsfixpunkte,  die  Register,  die  Gemeindepläne  und  di  e  allgemeine  Au  skunftserteilung  geht,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. vom ausführenden Unternehmen, soweit es um Arbeiten im
                            Zusammenhang  mit  Landumlegungen,  Gr  enzbereinigungen,  Strassen-  und Bachkorrektionen geht,
                        
                        
                    
                    
                    
                3. vom Kanton, soweit die Arbeiten ausschliesslich die Vereinigung von
                            Grundstücken ausserhalb des Baugebietes betreffen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Verordnung vom 17. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (AGS Bd. 10  S. 283).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung   gemäss   Ziff.   1   des   Dekrets   II   zur   Aufgabenteilung   zwischen   Kanton   und  Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 297).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Fassung    gemäss    Ziff.    3.    des    Dekret  s    zur    Umsetzung    der  Neugestaltung    des  Finanzausgleichs  und  der  Aufgabenteil  ung  zwischen  Bund  und  Kantonen  im  Kanton  Aargau  (NFA-Dekret  Aargau,  NFAD)  vom  26.    Juni  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS 2007 S. 343).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. vom im Zeitpunkt der Rechnun gstellung im Grundbuch eingetragenen
                            Grundeigentümer    für    alle    anderen    Arbeiten    (Aufnahmen    und  Änderungen  an  Eigentums-,  Dienstba  rkeits-,  Kulturgrenzen,  Bauten,  Servituten, etc.);  d)  für die Vermarkung von den Grundeigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Kosten    der    Erneuerung    werden    nach    Abzug    des    Bundesbeitrages  übernommen:  a)  für die Triangulation vom Kanton;  b)  2 )     für die Übersichtspläne vom Kanton;  c)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )      für  die  Parzellarvermessung  zu  70  %  vom  Kanton  und  zu  30  %  gemäss  §  32  Abs. 1 von den Grundeigentümern;  d)  für die Vermarkung von den Grundeigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  von  den  Grundeigentümern  bzw.  Unte  rnehmen  zu  tragenden  Kosten  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 lit. b, § 30 lit. b und § 31 lit. c werd en durch einen Zuschlag von maximal 10 %
                            zu  den  Gebühren  für  die  Nachführung  de  r  Parzellarvermessung  gemäss  §  30  lit.  c  Ziff. 2 und 4 und § 30 lit. d gedeckt.  4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosse Rat legt die Höhe des  Zuschlages mit dem Voranschlag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Vermessungsamt entscheidet über di  e Kostenverteilung gemäss § 29 lit. c und  d, der Nachführungsgeometer über jene gemäss § 30 lit. c und d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Gegen    die    Kostenverfügung    des    Ve  rmessungsamts    und    des    Nachfüh-  rungsgeometers  kann  innert  30  Tagen  von  der  Zustellung  an  beim  Regierungsrat  Beschwerde geführt werden.  5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss Verordnung vom 17. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (AGS Bd. 10  S. 283).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)      Fassung   gemäss   Ziff.   1   des   Dekrets   II   zur   Aufgabenteilung   zwischen   Kanton   und  Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 297).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Fassung    gemäss    Ziff.    3.    des    Dekret  s    zur    Umsetzung    der  Neugestaltung    des  Finanzausgleichs  und  der  Aufgabenteil  ung  zwischen  Bund  und  Kantonen  im  Kanton  Aargau  (NFA-Dekret  Aargau,  NFAD)  vom  26.    Juni  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2008  (AGS 2007 S. 343).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)      Fassung  gemäss  Ziff.  11.  des  Dekrets  über  di  e  Anpassung  der  kantonalen  Dekrete  an  das  Verwaltungsrechtspflegegesetz  vom  11.  Dezemb  er  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2009  (AGS 2008 S. 395).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufwendungen  des  Staates  zur  Un  terbringung  der  Nachführungsgeometer  werden   durch   einen   Abzug   bei   den   Guthaben   der   Nachführungsgeometer  abgegolten,  der  alle  zwei  Jahre  auf  Grund  der  Kosten  durch  das  zuständige  Departement festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangsregelung
§ 35a
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Unter  den  alten  Bestimmungen  begonnene    Vermessungsvorhaben  werden  nach  dem bisherigen Kostenve  rteiler abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussbestimmung
§ 36
                            1   Der Regierungsrat wird mit dem allseitigen Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verordnung,  welche  diejenige  vom  7.  Oktober  1907  ersetzt,  tritt  sofort  in  Kraft.  Aarau, den 5. März 1915  Der  Präsident des Grossen Rates  J  ÄGER  Der Staatsschreiber  W  IETLISBACH  Vom Eidgenössischen Justiz- und Polize  idepartement genehmigt am 24. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1915/28. Oktober 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Aufgehoben   durch   Verordnung   vom   17.   Juni   1980,   in   Kraft   seit   1.   Januar   1981  (AGS Bd. 10 S. 283).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Eingefügt durch Verordnung vom 17. Juni 1980, in Kraft seit 1. Januar 1981 (AGS Bd. 10  S. 283).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Eingefügt   durch   Ziff.   1   des   Dekrets  II   zur   Aufgabenteilung   zwischen   Kanton   und  Gemeinden (DAT II) vom 20. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AGS 2003 S. 298).