Reglement Sozialfonds
                            1  Reglement  Sozialfonds  Vom 17. Februar 1999  Ziff. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1
                            Der  Sozialfonds  wird  aus  dem  bisherigen  «Sozial-  und  Invalidenfonds»  ausgeschieden und als selbstst  ändiger Fonds weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2
                            Der  Fonds  bezweckt  die  Ausrichtung  von  Unterstützungs-  und  Förde-  rungsbeiträgen  im  Sozialbereich,  fü  r  die  keine  gesetzliche  Verpflichtung  besteht.  Dabei  können  sowohl  Einzel  personen,  Institutionen  als  auch  Interessengemeinschaften   unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3
                            Der Fonds darf seinem Zweck  nicht entfremdet werden.  Ziff. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Das Fondsvermögen wird durch Sche  nkungen, Vermächtnisse und andere  Zuwendungen  aus  privaten  Mitteln  ohne  entsprechende  Gegenleistung  sowie Zinserträge geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Das  Fondsvermögen  wird  gemäss  §  78  Abs.  2  der  Finanzhaushalts-  verordnung vom 7. Juli 1993   1)   jährlich verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Neben den Zinserträgen kann auch de  r Fondsbestand für den in Ziffer 1.2  umschriebenen Fondszweck   verwendet werden.  Ziff. 3  Das  Fondsvermögen  wird  als  Spezialf  onds durch die Aargauische Staats-  buchhaltung gemäss §§ 77 und 79 Abs.  2 der Finanzhaushaltsverordnung  vom 7. Juli 1993 verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 611.111  Errichtung,  Name und Zweck  des Fonds  Fondsvermögen  Fondsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1
                            Über  Ausgaben  bis  zum  Betrag  von  Fr.  5'000.–  im  Einzelfall,  insgesamt  jedoch  höchstens  Fr.  10'000.–  im  Jahr  ,  entscheidet  der  Kantonale  Sozi-  aldienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2
                            1)  In  allen  anderen  Fällen  entschei  det  das  Departement  Gesundheit  und  Soziales auf Antrag des Kantonalen Sozialdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3
                            Ausgaben,  die  für  denselben  Zweck  bestimmt  sind,  dürfen  nicht  in  Teil-  beträge aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4
                            2)  Bestehen  Zweifel,  ob  die  vorgese  hene  Aufgabe  dem  Fondszweck  ent-  spricht, entscheidet das Departemen  t Gesundheit und Soziales nach Rück-  sprache mit der Finanzverwaltung. Der Entscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5
                            Die  Revision  der  Jahresrechnung  erfo  lgt  durch  das  Amt  für  Finanzkon-  trolle.  Ziff. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1
                            Dieses  Reglement  tritt  mit  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  in  Kraft. Es wird in der Aargau  ischen Gesetzessammlung publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2
                            Mit  Inkrafttreten  dieses    Reglementes  werden  der  «Sozial-  und  Invaliden-  fonds» sowie das Reglement vom 17. Dezember 1997   aufgehoben.  Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Februar 1999.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   75   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 423).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   75   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 423).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1998 S. 35 (SAR 611.186)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  RRB Nr. 239 vom 17. Februar 1999