Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
                            Konkordat  über die Rechtshilfe und die interkantonale  Zusammenarbeit in Strafsachen  Vom 5. November 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel:
                            Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  Das  Konkordat  bezweckt  die  effiziente  Bekämpfung  der  Kriminalität  durch  Förderung  der  interkantonalen  Zusammenarbeit,  indem  es  insbe-  sondere  Zwec  k
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den  Untersuchungs-  und  Gerichtsbe  hörden  die  Kompetenz  gibt,  Ver-  fahrenshandlungen     in     einem     andern     Kanton     durchzuführen  (2. Kapitel);  b.     die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen
                            materielles   Bundesstrafr  echt   (Strafgesetzbuch   1)     und   andere   Bundes-  gesetze)  anwendbar  ist,  unter  Ausschluss  der  kantonalen  Strafgesetz-  gebung.  A  nwendungs-  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Es steht jedoch den Kantonen unt er Vorbehalt des Grundsatzes des
                            Gegenrechts frei, den Anwendungsbereic  h des Konkordates durch eine an  das  Eidgenössische  Justiz-  und  Poli  zeidepartement  zuhanden  des  Bundes-  rates gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetz  gebung auszudehnen.  AGS 1996 S. 91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel:
                            Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die mit einer Strafsache befasst e Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde
                            kann  Verfahrenshandlungen  direkt  in    einem  andern  Kanton  anordnen  und  durchführen.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausser in dringenden Fällen benach richtigt sie vorgängig die zuständige
                            Behörde dieses Kantons (Art. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die zuständige Behörde des Ka ntons, in dem die Verfahrenshandlung
                            durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.  Art. 4  Die  mit  der  Sache  befasste  Unters  uchungs-  oder  Gerichtsbehörde  wendet  das Verfahrensrecht ihres Kantons an.  A  nwendbares  Recht  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache
                            befassten Behörde durchgeführt.  Am  tssprache
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten
                            Behörde erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die
                            Sprache  dieser  Behörde  nicht  versteht,  hat  sie  in  der  Regel  Anspruch  auf  einen unentgeltlichen Überse  tzer oder Dolmetscher.  Art. 6  Ist  für  die  Durchführung  einer  Verfahrenshandlung  ein  polizeiliches  Ein-  schreiten  notwendig,  wird  die  zustä  ndige  Polizei  mit  dem  Einverständnis  der  örtlich  zuständigen  Untersuchungs  -  oder  Gerichtsbehörde  (Art.  24)  beigezogen.  Inanspruchnahm  e  der Polizei  Art. 7  Gerichtsurkunden  können  Empfängern,  di  e  sich  in  einem  andern  Kanton  aufhalten,  direkt  durch  die  Post  nach    den  Vorschriften  des  Postverkehrs-  gesetzes vom 2. Oktober 1924   1)   und seiner Vollzugsverordnung zugestellt  werden.  Postzustellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 783.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
1. Personen, die in einen Konkorda tskanton vorgeladen werden, sind ver-
                            pflichtet, dort zu erscheinen.  Vorladungen  S  ie werden in der Amtssprache ih  res Aufenthaltsortes vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben,
                            können einen angemessenen Reis  espesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Vorladung enthält gegebenenf alls den Hinweis, dass bei unent-
                            schuldigtem Nichterscheinen ein Vo  rführbefehl erlassen werden kann.  Art. 9  Die  mit  der  Sache  befasste  Untersuc  hungs-  oder  Gerichtsbehörde  kann  in  einem  andern  Kanton  Sitzungen  abha  lten,  dort  Augenscheine  und  Ver-  handlungen durchführen oder durchführen lassen.  V  erhandlungen,  Augenscheine  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen
                            und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.  D  urchsuchungen,  Beschlagnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                2. In dringenden Fällen kann di e Begründung nachgereicht werden.
Art. 11
                            Die  Untersuchungs-  oder  Gerichtsbehörde,  die  in  ihrer  am  tlichen  Stellung  Kenntnis  von  einem  in  einem  ande  rn  Kanton  begangenen,  von  Amtes  wegen  zu  verfolgenden  Verbrechen  oder  Vergehen  erhält,  ist  verpflichtet,  die zuständige Behörde dieses Kant  ons (Art. 24) zu benachrichtigen.  Mitteilungspflich  t  Art. 12  Wenn das kantonale Verfahrensrecht de  s mit der Sache befassten Kantons  ein   Rechtsmittel   gegen   einen   Entscheid   vorsieht,   muss   dieser   die  Rechtsmittelbelehrung,  die  Rechtsm  ittelinstanz  und  die  Rechtsmittelfrist  angeben.  Rechtsm  ittel-  belehrung  Art. 13  Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde  oder in derjenigen des Ortes, wo de  r Entscheid vollstreckt wird, abgefasst  werden.  Rechtsm  ittel,  Sprache  Art. 14  Die Verfahrenskosten, insbesondere fü  r Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen,  Gutachten,  wissenschaftliche  Arbeiten  gehen  zu  Lasten  des  mit  der  Sache  befassten Kantons.  Ko  sten
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel:
                            Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene  Verfahrenshandlungen  Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das
                            Ersuchungsschreiben   kann   in   der   Sp  rache   der   ersuchenden   oder   der  ersuchten Behörde gehalten werden.  Direkter  Geschäftsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, wer-
                            den  die  Gerichtsurkunden  und  die  Rechts  hilfegesuche  rechtsgültig  einer  einzigen Behörde zugestellt (Art. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Wenn die ersuchte Behörde festst ellt, dass die Gerichtsurkunde oder das
                            Rechtshilfegesuch  in  den  Zuständi  gkeitsbereich  einer  anderen  Behörde  fällt, stellt sie dieses von Amtes we  gen der zuständigen Behörde zu.  Art. 16  Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.  A  nwendbares  Recht  Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den
                            einzelnen  Rechtshilfehandlungen  teiln  ehmen,  wenn  dieses  Recht  durch  den ersuchten Kanton vorgesehen ist ode  r wenn es die ersuchende Behörde  ausdrücklich verlangt.  Rechte der  Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und
                            den  Parteien  Zeit  und  Ort  bekannt,  wo  die  Rechtshilfehandlung  durch-  geführt werden soll.  Art. 18  Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsm  ittel gegen einen Entscheid vor-  sieht,  muss  dieser  die  Rechtsmittelb  elehrung,  die  Rechtsmittelinstanz  und  die Rechtsmittelfrist angeben.  Rechtsm  ittel-  belehrung  Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in der-
                            jenigen der ersuchenden Be  hörde abgefasst werden.  Rechtsm  ittel,  Verfahren und  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerde-
                            gründe  betreffend  Gewährung  und  Ausführung  der  Rechtshilfe  geltend  gemacht  werden.  In  allen  anderen  Fällen,  namentlich  bei  Einwendungen  materieller  Art,  muss  das  Rechtsmitte  l  bei  der  zuständigen  Behörde  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ersuchenden   Kantons   eingereicht  werden;   Artikel   18   ist   sinngemäss  anwendbar.  Art. 20  Zuführungsbegehren  und  Haftbefehle  werden  nach  den  Vorschriften  des
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels 353 StGB
                            1)   vollstreckt.  Vollzug von  Haftbefehlen  Art. 21  Die  gestützt  auf  einen  Vorführbefehl  oder  Haftbefehl  in  einem  andern  Konkordatskanton festge  nommene Person muss i  nnerhalb von 24 Stunden  einvernommen   werden.   Die   Behörde     muss   die   betreffende   Person  summarisch  über  die  Gründe  ihrer  Ve  rhaftung  und  die  ihr  vorgeworfenen  strafbaren Handlungen informieren.  V  ernehmung  von verhafteten  Personen  Art. 22  Gerichtsurkunden,  die  nicht  durch  die  Post  zugestellt  werden  können,  werden  direkt  durch  die  Polizei  des  Kantons,  wo  die  Zustellung  erfolgen  soll, zugestellt.  Z  ustellung durch  die Polizei  Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Überset-
                            zungen,  Dolmetscher,  Vorladungen,  Expertisen,  wissenschaftliche  Arbei-  ten  und  Gefangenentransporte  gehen  je  doch  zu  Lasten  des  mit  der  Sache  befassten Kantons.  Ko  sten
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die interkantonalen Verei nbarungen bleiben vorbehalten.
4. Kapitel:
                            Schlussbestimmungen  Art. 24  Jeder  Konkordatskanton  bezeichnet  ei  ne  einzige  Behörde,  die  von  einem  anderen    Kanton    angeordnete    oder  verlangte    Verfahrenshandlungen  bewilligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15).  Z  uständige  Behörde  Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Jeder Kanton kann dem Konkorda t beitreten. Die Beitrittserklärung
                            sowie  das  im  Anhang  zum  Konkordat  erwähnte  Verzeichnis  ist  dem  Eid-  Beitritt und  Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genössischen  Justiz-  und  Polizeidepa  rtement  zuhanden  des  Bundesrates  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurück treten will, so hat er dies dem
                            Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates  mitzuteilen.   Der   Rücktritt   wird  mit   dem   Ablauf   des   der   Erklärung  folgenden Kalenderjah  res rechtswirksam.  Art. 26  Das Konkordat tritt sobald ihm   mindesten  s zwei Kantone beigetreten sind,  mit seiner Veröffentlichung in der  Amtlichen Sammlung des Bundesrechts  in  Kraft,  für  die  später  beitret  enden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung  ihres Beitrittes in der Amtlichen Sammlung.  Inkrafttreten  Das   Gleiche   gilt   für   die   Erklärung  betreffend   die   Ausdehnung   des  Anwendungsbereichs  des  Konkordates  und  die  Mitteilung  des  Verzeich-  nisses der kantonalen Be  hörden sowie die Nachträge und Änderungen, die  darin vorgenommen werden.  Inkrafttreten: 9. Juli 1996   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AS 1996 1962