Dekret über das Verfahren gemäss § 18 Spitalgesetz
                            Dekret  über das Verfahren gemäss § 18 Spitalgesetz (VD-SpiG)  Vom 2. Dezember 2003 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 18 Abs. 2 des Spital  gesetzes (SpiG) vom 25. Februar 2003  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1    Dieses  Dekret  regelt  das  Verfahren  vor    Verwaltungsgericht  bei  Streitigkeiten  zwischen  dem  Kanton  und  einem  Spital  mit  gültigem  Rahmenvertrag,  soweit  über  Inhalt  und  Modalitäten  des  jährlichen  Le  istungsvertrags  keine  Einigung  erzielt  werden konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Soweit  das  Spitalgesetz  oder  dieses  Dekr  et  keine  Abweichungen  enthalten,  gelten  die      Bestimmungen      des      Gesetzes      übe  r      die      Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007  2 )  .  3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verfügung
                            1   In der Verfügung gemäss § 18 Abs. 1 des  Spitalgesetzes sind sämtliche relevanten  Argumente  des  Spitals,  die  während  der  Vertragsverhandlung  vorgebracht  wurden,  mit umfassender Begründung zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verfügungen, die vergleichbare Spitäler be  treffen, werden gleichzeitig erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  331.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Dekrets  über  di  e  Anpassung  der  kantonalen  Dekrete  an  das  Verwaltungsrechtspflegegesetz  vom  11.  Dezemb  er  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2009  (AGS 2008 S. 392).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Vorläufige Regelung
                            1   Mit der Verfügung sind die für die Daue  r des Beschwerdeverfahrens anwendbaren  Eckwerte  des  Leistungsvertrags,  namentlic  h  der  Preis  der  Leistungen  des  Spitals,  festzulegen.    Die    definitive    Abrec  hnung    erfolgt    nach    dem    Entscheid    des  Verwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verwaltungsgericht kann von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen treffen,  die von den Anordnungen gemäss   Absatz 1 abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Fristen
                            1   Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.  1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Richterlich bestimmte Fristen sind nur au  snahmsweise, aus wichtigen Gründen, zu  erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vorschriften  über  den  Stillstand  der  Fristen  des  Zivilprozessrechts  gelten  nicht.  2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zweiter Schriftenwechsel
                            1   Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenw  echsels ist in der Regel zu verzichten.  Statt dessen kann möglichst rasch eine  mündliche Verhandlung angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beweiserhebung
                            1    Die  Unterlagen  aus  den  vorangegangene  n  Vertragsverhandlungen  sind  offen  zu  legen.  Das  Verwaltungsgeri  cht  kann  die  Unterlagen  früherer  Leistungsverträge  zwischen den Beteiligten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verwaltungsgericht  kann  Unterlag  en  von  Leistungsverträgen  zwischen  dem  Kanton  und  anderen  Spitälern  beiziehen.  Es  entscheidet  über  die  Akteneinsicht  gemäss § 22 Abs. 4 VRPG.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vergleichsverhandlung
                            1      Die    Instruktionsrichterin    oder    der    Instruktionsrichter    kann      jederzeit    eine  Vergleichsverhandlung ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Entscheid
                            1    Ist  der  Entscheid  nicht  innert  der  in    §  18  Abs.  2  des  Spitalgesetzes  vorge-  schriebenen  Frist  möglich,  hat  das  Verw  altungsgericht  dies  zu  begründen  und  die  Beteiligten über den voraussichtlichen  Zeitpunkt der Eröffnung zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      Fassung  gemäss  Ziff.  4.  des  Dekrets  über  di  e  Anpassung  der  kantonalen  Dekrete  an  das  Verwaltungsrechtspflegegesetz  vom  11.  Dezemb  er  2007,  in  Kraft  seit  1.  Januar  2009  (AGS 2008 S. 392).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     Fassung vom 23. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Publikation und Inkraftsetzung
                            1    Dieses  Dekret  ist  in  der  Gesetzessamml  ung  zu  publizieren.  Es  tritt  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 in Kraft.  Aarau, 2. Dezember 2003  Präsidentin des Grossen Rats  R  OTH  Staatsschreiber  i.V. M  EIER