Reglement Behindertenfonds
                            1  Reglement  Behindertenfonds  Vom 17. Februar 1999  Ziff. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1
                            Der  Behindertenfonds  wird  aus  dem  bisherigen  «Sozial-  und  Invaliden-  fonds» ausgeschieden und als selbst  ständiger Fonds weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2
                            Der  Fonds  bezweckt  die  Ausrichtung  von  Unterstützungs-  und  Förde-  rungsbeiträgen  im  Behindertenbereic  h,  für  die  keine  gesetzliche  Ver-  pflichtung besteht. Dabei können sowohl   Einzelpersonen, Institutionen als  auch Interessengemeinschaften unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3
                            Der Fonds darf seinem Zweck  nicht entfremdet werden.  Ziff. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Das Fondsvermögen wird durch Sche  nkungen, Vermächtnisse und andere  Zuwendungen  aus  privaten  Mitteln  ohne  entsprechende  Gegenleistung  sowie Zinserträge geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Das  Fondsvermögen  wird  gemäss  §  78  Abs.  2  der  Finanzhaushalts-  verordnung vom 7. Juli 1993   1)   jährlich verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Neben den Zinserträgen kann auch de  r Fondsbestand für den in Ziffer 1.2  umschriebenen Fondszweck   verwendet werden.  Ziff. 3  Das  Fondsvermögen  wird  als  Spezialf  onds durch die Aargauische Staats-  buchhaltung gemäss §§ 77 und 79 Abs.  2 der Finanzhaushaltsverordnung  vom 7. Juli 1993 verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 611.111  Errichtung,  Name und Zweck  des Fonds  Fondsvermögen  Fondsverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1
                            Über  Ausgaben  bis  zum  Betrag  von  Fr.  5'000.–  im  Einzelfall,  insgesamt  jedoch höchstens Fr. 10'000.– im Jahr  , entscheidet die Abteilung Sonder-  schulung, Heime und Werkstätten  des Erziehungsdepartementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2
                            In allen anderen Fällen entscheidet  das Erziehungsdepartement auf Antrag  der Abteilung Sonderschulung,   Heime und Werkstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3
                            Ausgaben,  die  für  denselben  Zweck  bestimmt  sind,  dürfen  nicht  in  Teil-  beträge aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4
                            Bestehen  Zweifel,  ob  die  vorgese  hene  Ausgabe  dem  Fondszweck  ent-  spricht, entscheidet das Erziehungsde  partement nach Rücksprache mit der  Finanzverwaltung. Der Entscheid ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5
                            Die  Revision  der  Jahresrechnung  erfo  lgt  durch  das  Amt  für  Finanzkon-  trolle.  Ziff. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1
                            Dieses  Reglement  tritt  mit  der  Genehmigung  durch  den  Regierungsrat  in  Kraft. Es wird in der Aargau  ischen Gesetzessammlung publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2
                            Mit  Inkrafttreten  dieses    Reglementes  werden  der  «Sozial-  und  Invaliden-  fonds» sowie das Reglement vom 17. Dezember 1997   1)   aufgehoben.  Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Februar 1999.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1998 S. 35 (SAR 611.186)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RRB Nr. 239 vom 17. Februar 1999