Kaminfegerverordnung
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Kaminfegerverordnung  Vom 7. Januar 1991 (Stand 1. Januar 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  17  Abs.  2  des  Brandschut  zgesetzes  (Gesetz  über  den  vorbeugenden  Brandschutz) vom 21. Februar 1989  1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Konzession
                            1   Die Konzessionsdauer für Kaminfeger fällt in der Regel mit der Amtszeit der Ge-  meindebehörden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Entlassung während der Konzessionsdauer
                            1    Der  Gemeinderat  kann  den  Kaminfeger  auf  dessen  Gesuch  hin  während  der  Kon-  zessionsdauer entlassen, wenn  die Interessen der Gemeinde   dadurch nicht erheblich  beeinträchtigt   werden.   Das   Entlassungsgesu  ch   ist   der   Wahlbehörde   schriftlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Monate vor dem gewünschten Entlassungstermin einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Konzessionsverhältnis  kann  vom  Ge  meinderat  aus  wichtigen  Gründen  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  3  Mona  ten  vorzeitig  aufgelöst  werden.  Als  wichtige  Gründe  gelten  alle  Umstände,  be  i  deren  Vorhandensein  der  Behörde  die  Fortsetzung des Konzessionsverhältni  sses nicht zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleibt  der  Entzug  der  K  onzession  aus  diszipli  narischen  Gründen  ge-  mäss § 20 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonaler Höchsttarif
                            1   Der kantonale Höchsttarif berücksichtig  t den Aufwand für die Arbeitsvorbereitung  und  -durchführung,  wobei  die  Entschädigung  im  Einzelnen  nach  dem  effektiven  Zeitaufwand oder als Pauschal  e festgelegt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gemeindetarif darf vom Höchsttarif  nur in Bezug auf die Höhe der Tarifposi-  tionen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  585.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Reinigungspflicht, Zahl der Reinigungen
                            1    Der  Kaminfeger  ist  verpflichtet,  alle  in  Gebrauch  stehenden  Kamin-  und  Feue-  rungsanlagen  mit  sämtlichen  Rauchzügen,    Rohren  und  Kunstöfen  (Sitzkünste)  un-  aufgefordert gründlich zu reinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern eine saubere Reinigung mittels de  r Werkzeuge nicht möglich ist, sind auch  andere  geeignete  Verfahren  ,  z.B.  das  Ausbrennen  von  Kaminen,  Rauchzügen  und  Sitzkünsten, statthaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zahl der jährlichen Reinigungen richtet sich nach der Beanspruchung der An-  lage und dem Russansatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausbrennen von Kaminen, Rauchzügen usw.
                            1    Das  Ausbrennen  darf  nur  bei  Tag  und  unt  er  ständiger  Aufsicht  und  Leitung  des  Kaminfegers vorgenommen werden. Wo es wegen der Gefährdung des betreffenden  Gebäudes  oder  der  Nachbarschaft  erforderlic  h  ist,  benachrichtigt  der  Kaminfeger  das  Feuerwehrkommando,  we  lches  die  nötigen  Schutz-  und  Löschvorkehren  zu  treffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach dem Ausbrennen hat der Kaminfeger  die gesamte Anlage mit Bezug auf eine  Brandgefahr  eingehend  zu  kontrollieren  und  nötigenfalls  die  erforderlichen  Mass-  nahmen zur Verhütung eines Br  andausbruches zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Tätigkeitskontrolle
                            1   Der Kaminfeger hat die ausgeführten Arbeiten, die festgestellten Mängel sowie die  bezogene Entschädigung in die Tätigke  itskontrolle fortlaufend einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gemeinderat  kann  jederzeit  Einsicht  in  die  Tätigke  itskontrolle  nehmen.  Eine  Überprüfung der Kontrolle hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kaminfegerheft
                            1    Der  Kaminfeger  ist  verpflichtet,  die  au  sgeführten  Arbeiten  nach  Datum,  Art  und  Entschädigung  in  das  von  der  Gebäudeversicherung  allen  Gebäudeeigentümern  zur  Verfügung gestellte Kaminfegerheft einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Besitzer   von   Feuerungsanlagen  hat   das   Kaminfeger  heft   dem   Feuer-  schaubeamten auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Meldung von Mängeln
                            1    Der  Kaminfeger  hat  allfällige  Mängel  der  Feuerungsanlagen  und  der  Kamine  der  zuständigen Brandschutzbehörde (Gemeinde  rat bzw. Aargauisch  e Gebäudeversiche-  rung) schriftlich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Instruktionskurse
                            1   Die Aargauische Gebäudeversicherung führt Instruktionskurse für die Kaminfeger  durch.  Sie  kann  den  Besuch  dieser  Vera  nstaltungen  für  die  Kaminfeger  und  deren  Angestellte obligatorisch erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Berufshaftpflichtversicherung
                            1    Die  Berufshaftpflichtversicherung  der  Kaminfeger  hat  Versicherungsschutz  gegen  Schadenersatzansprüche  zu  gewähren,  welche  kraft  gesetzlicher  Haftpflichtbestim-  mungen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Disziplinarische Massnahmen
                            1    Beanstandungen  der  Tätigkeit  des  Kaminfeg  ers  sind  beim  Gemeinderat  anzubrin-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gemeinderat  kann  Kaminfeger,  welche  ihre  Pflichten  verletzen,  ermahnen  oder ihnen den Entzug der Konzession androhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt der sofortige Entzug   der Konzession wegen schwerer oder wie-  derholter Pflichtverletzung (§ 20  Abs. 2 des Brandschutzgesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten, Publikation
                            1   Durch diese Verordnung werden aufgehoben:  a)  Die Verordnung über den Kaminf  egerdienst vom 10. Dezember 1955  1 )  ;  b)  der Kaminfegertarif vom 22. März 1982  2 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetze  ssammlung  zu  publiziere  n.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1992 in Kraft.
                            Aarau, den 7. Januar 1991  Regierungsrat Aargau  Landammann  S  IEGRIST  Staatsschreiber  S  IEBER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 4 S. 426; Bd. 7 S. 446; Bd. 9 S. 142; Bd. 10 S. 628
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     AGS Bd. 10 S. 621; Bd. 11 S. 126, 451; Bd. 12 S. 156; Bd. 13 S. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.05.2007 01.01.2008 § 8 totalrevidiert AGS 2007 S. 215
02.05.2007 01.01.2008 § 9 totalrevidiert AGS 2007 S. 215
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle