Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz
                            Konkordat  über die polizeiliche Zusammenarbeit  in der Nordwestschweiz  Vom 20. Januar 1995  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  Konkordat  gehören  die  Kantone  der  Nordwestschweiz  sowie  die  Stadt Bern an.  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  Zustimmung  der  Regierungen  a  ller  Konkordatspartner  können  auch  andere  Kantone  und  Städte,  die  in  de  r  Konferenz  der  Kantonalen  Polizei-  kommandanten der Schweiz vertreten  sind, diesem Konkordat beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Zur   Hilfeleistung   im   Sinne  des   Konkordates   können   die   Konkor-  datspartner  nach  Massgabe  ihrer  R  echtsordnung  auch  Gemeindepolizeien  beiziehen.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  hat  zum  Ziel,  die  polizeiliche  Zusammenarbeit  und  die  gegenseitige  Hilfe  zu  fördern,  die  E  ffizienz  der  Polizeikorps  zu  steigern  und  ihre  Wirtschaftlichkeit  zu  verbe  ssern.  Die  Zusammenarbeit  erfolgt  insbesondere:  Zwec  k  a)  in der Ausbildung;  b)    bei  der  Beschaffung  und  Bewi  rtschaftung  von  Material  und  Aus-  rüstung;  c)    bei der Koordination und der Zurverfügungstellung einzelner Dienste;  d)    bei  gemeinsamen,  vereinbarten    Kontrollen  verkehrs-  und  kriminal-  polizeilicher Art;  e)    bei    Grossanlässen;  f)     zur Verhütung und Verfolgung von Schwerverbrechen;  g)    bei grossen Unglücks  fällen und Katastrophen;  h)    bei schweren Störungen der  öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hilfeleistung  nach  Buchstaben  e,  f,  g  und  h  hat  sich  auf  jene  Ereig-  nisse zu beschränken, die infolge ih  res ausserordentlichen Umfanges, ihrer  besonderen    Wichtigkeit    bzw.    Komp  lexität    oder    ihres    grenzüber-  schreitenden  Charakters  durch  die  Polizeiorgane  des  betroffenen  Konkor-  datspartners nicht allein bewältigt werden können.  AGS 1996 S. 148
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1    Die  Hilfeleistung  wird  durch  ein  in    der  Regel  schriftliches  Gesuch  der  zuständigen  Behörde  des  Konkordatspart  ners  veranlasst.  Über  das  Begeh-  ren entscheidet die zuständige Behör  de des ersuchten Konkordatspartners.  Diese Behörden werden von der Exekutive bezeichnet.  Hilfeleistung im  Konkordatsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  ersuchte  Konkordatspartner  is  t  nach  Massgabe  seiner  verfügbaren  Kräfte zur Hilfeleistung verpflichtet.  Art. 4  Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne   von Art. 16 Abs. 1 BV und  Art. 102  Ziff. 8 BV von Kantonen, die dem K  onkordat nicht angehören, stellen die  Konkordatskantone  in  der  Regel  ein  gemeinsames  Polizeikontingent  nach  Massgabe ihres Personalbestandes.  H  ilfeleistung  ausserhalb des  Konkordats-  gebietes  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Lei-  tung des Polizeikommandos des Einsatzkorps.  L  eitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erstreckt  sich  der  Einsatz  über  mehrere  dem  Konkordat  angehörende  Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandos die Einsatzleitung.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  ausserkantonalen  Polizeikräfte  haben  im  Rahmen  des  befohlenen  Einsatzes  für  ihre  Amtshandlungen  di  e  im  Einsatzkanton  geltenden  Vor-  schriften anzuwenden.  Rechtsstellung  der  ausserkantonalen  Polizeikräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkorps.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  den  Schaden,  den  ausserkantona  le  Polizeikräfte  bei  ihrem  Einsatz  dem  ersuchenden  Konkordatsmitglied  mit  Absicht  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkorps.  H  aftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  Schaden,  den  ausserkantona  le  Polizeikräfte  bei  ihrem  Einsatz  einem  Dritten  zufügen,  haftet  das  ersuchende  Konkordatsmitglied  nach  seiner Rechtsordnung. Haben die Poli  zeikräfte den Schaden widerrechtlich  mit   Absicht   oder   grobfahrlässig   ve  rursacht,   kann   der   haftbare   Kon-  kordatspartner auf ihr Stammkorps Rückgriff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Klagerecht  des  haftbaren  Konkor  datspartners  und  de  s  geschädigten  Dritten gegen ausserkantonale Poli  zeiangehörige ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Verantwortlichkeit  der  Polizei  angehörigen  gegenüber  ihrem  Stamm-  korps richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1    Die  Polizeiangehörigen  bleiben  bei  Einsätzen  ausserhalb  ihres  zuständi-  gen   Gebietes   sowie   während   dadur  ch  notwendigen  Reisen  durch  ihr  Stammkorps gegen Unfall versichert.  Unfall-  versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  ersuchende  Konkordatspartner  ve  rgütet  dem  Stammkorps  die  Leis-  tungen,  die  dieser  nach  Absatz  1  zu  erbringen  hat,  soweit  sie  nicht  durch  einen Dritten gedeckt werden.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Hilfeleistungen bei grossen U  nglücksfällen und Katastrophen (Art. 2  Abs. 1 Buchstabe g) werden für die ersten zwei Tage nur dann Kosten be-  rechnet, wenn und soweit Dritte hiefür aufkommen.  Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den übrigen Fällen hat das Einsat  zkorps dem Stammkorps die entstan-  denen Kosten für Personal, Fahrze  uge und Material ge  mäss Gebührentarif  zu vergüten; vorbehalten bleibt Art. 354 StGB   1)  .  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Vorsteherinnen   und   Vorsteher  der   für   die   Polizei   zuständigen  Direktionen   bzw.   Departemente   bilden   die   Konkordatsbehörde.   Die  Konkordatsbehörde konstituiert sich selbst.  K  onkordats-  behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse:    fördert  die  polizeiliche  Zusammenarbeit  und  Hilfeleistung  auf  Grund  dieses Konkordates;    erteilt den Polizeikommandos die notwendigen Aufträge;    überwacht die Einhaltung des Konkordates;    erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze (Art. 9);    bestimmt das Sekretariat;    untersucht  Streitfälle  und  unterbre  itet  den  beteiligten  Konkordatsmit-  gliedern Vergleichsvorschläge.  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.  D  auer des  Konkordates,  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Austritt  eines  Konkordatspartners    ist  unter  Einhaltung  einer  einjäh-  rigen Frist auf Ende eines Jahres m  öglich. Die Verbleibenden entscheiden  über die Weiterführung des Konkordates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1    Dieses  Konkordat  tritt  in  Kraft,  sobald  es  von  mindestens  3  Konkor-  datspartnern unterzeichnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bundesrat.  Aarau, den 20. Januar  1995                        Regionalkonferenz                        der  Regierungen der  Nordwestschweiz  Präsident:  S  IEGRIST  Sekretär:  M  UNDSCHIN  Ablauf der Referendumsfrist: 12. Februar 1996   1)  Inkrafttreten: 13. Februar 1996  Vom Bundesrat genehmigt am: 15. Mai 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt: Grossratsbeschluss vom 31. Oktober 1995 (AGS 1996 S. 147).  Inkrafttreten