Dekret über die Berufsbildung
                            1  Dekret  über die Berufsbildung (Berufsbildungsdekret)  Vom 5. November 1985  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  die  §§  19,  36  und  40  de  s  Einführungsgesetzes  zum  Bundes-  gesetz über die Berufsbildung  (EG BBG) vom 8. November 1983   1)  ,  beschliesst:  A. Kantonsbeiträge an die Bau- und Betriebskosten von  Einrichtungen der Berufsbildung  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Dieses   Dekret   regelt   die   Beiträge   des   Kantons,   die   Grundsätze   der  inhaltlichen   Gestaltung   de  s   Organisationsstatut  s   und   das   Disziplinar-  verfahren der Berufsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 2)
                            Alle Funktions- und Berufsbezeichnungen in   diesem Dekret beziehen sich  auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  der  nachfolgenden  Vorschriften  die  anrechenbaren  Kosten  und  die  Vora  ussetzungen  für  die  Gewährung  der  Kantonsbeiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 422.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt durch Ziff. 3 des Dekrets  I über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262).  Zweck und  Geltungsbereich  Funktions-  und Berufs-  bezeichnungen  Beitragsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Berufsberatungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1)  III. Berufsschulen, Lehrwerkstätten und Einführungskurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Anrechenbare Aufwendungen für Baut  en der Berufsbildung sind die mit  dem Ausbildungszweck verbundenen Baukosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten für den Unterhalt de  r Gebäude sind nicht anrechenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Landerwerbskosten werden ve  rzinst, aber nicht amortisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Mieten  sind  höchstens  so  weit  anr  echenbar,  als  sie  die  Verzinsung  der  Kosten entsprechender Schul- oder We  rkstattbauten nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Der  Kanton  übernimmt  65  %  der  n  ach  Abzug  des  Bundesbeitrages  verbleibenden  anrechenbaren  Aufw  endungen  für  den  Bau  von  Werkstät-  ten zur Durchführung von Einführungskursen.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn eine Berufsschule die Werkstä  wird  die  Hälfte  der  nach  Abzug  des  Bundesbeitrages  verbleibenden  Aufwendungen   über   die   Rechnung   de  r   Berufsschule   verzinst   und  amortisiert.  Der  Kanton  übernimmt  65  %  der  verbleibenden  Hälfte  der  Aufwendungen.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die restlichen Baukosten gehen zu  Lasten der Benützerorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1    Der  Erlös  aus  zweckentfremdeten  Bauten  und  Einrichtungen  wird  für  den  Neubau  oder  zur  Amortisation  de  r  Bauschulden  für  bestehende  Bauten der Berufsbildung verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  entscheidet  nach  Anhören  der  Trägerschaft  über  die  Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  Ziffer  1  des  Dekret  Kanton und Gemeinden (DAT III) vom 22. Fe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (AGS 2005 S. 579).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I  über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I  über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262).  ) Werkstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1)  Der  Kanton  übernimmt  46  %  der  nach    Abzug  der  Schulgelder  verblei-  benden  Kosten  für  Schüler  gemäss  §  35  Abs.  4  EG  BBG,  wenn  deren  Anteil  mindestens  10  %  des  Gesamtsc  hülerbestandes  der  Berufsschule  beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Der Kanton leistet seinen Beitrag  an die Aufwendungen gemäss § 34 EG  BBG  nur  so  weit,  als  diese  dem  be  ruflichen  Unterricht  oder  der  beruf-  lichen Instruktion dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Einführungskurs-Werkstätten  fallen  zu    Lasten  der  Benützerorganisatio-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  r  Instruktoren  leistet  der  Kanton  einen Beitrag von 23 %.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  von ausserkantonalen Einführungskursen  durch  Lehrlinge  mit  aargauischem  Lehrort  können  Beiträge  geleistet  werden.  Diese  dürfen  in  der  Regel  nicht  höher  sein  als  die  Beiträge  an  kantonale Einführungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  ung  von  Berufsschulen  und  Lehrwerk-  stätten entstehen, sind für Zwecke  der Berufsbildung zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anhören  des  Schulvorstandes  über  die Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            3)  Der  Kanton  leistet  einen  Beitrag  von  14  %  an  die  Kosten  von  Lehrlings-  heimen im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I  über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I  über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I  über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262).  Betriebskosten  a) Ausser-  kantonale  Berufsschüler  b  ) Leh  r  werkstätten  c) Werkstätten  für  Einführungskurse  Ü  berschüsse  Lehrlingsheime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Aus-, Fort- und Weiterbildungskurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1    Der  Kanton  stellt  Schulungsräume  und  Lehrmittel  zur  Verfügung.  Für  die Schulung der Kursinstruktoren übern  immt er die Kosten, soweit diese  nicht der Bund trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Deckung der nach Abzug des Bunde  erhebt der Kanton von den Kursteilnehmern ein Kursgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wenn  die  Durchführung  der  Lehrmeis  terkurse  einem  Berufsverband  übertragen wird, leistet der Kanton  einen Beitrag, der den Aufwendungen  für die eigenen Kurse entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1    An  die  Kosten  für  den  Besuch  von  Ausbildungskursen  des  Schweizeri-  schen  Instituts  für  Berufspädagogik  SIBP  und  weiterer  gleichwertiger  Ausbildungsstätten  für  Fachlehrer  le  istet  der  Kanton  auf  Gesuch  der  Berufsschule  einen  Beitrag.  Dieser  entspricht  46  %  der  Höchstansätze  gemäss Stipendiendekret.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   kantonalen   Kursen   übernimmt     der   Kanton   die   Kosten   für   die  Organisation und die Entschädigung der Kursinstruktoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1     Beiträge   werden   an   Fort-   und   Weiterbildungskurse   mit   folgenden  Zweckbestimmungen geleistet:  a)     Vorbereitung  auf  die  Berufsprüfung,  die  höhere  Fachprüfung  sowie  auf Kaderfunktionen;  b)    Einführung in berufliche Spezialgebiete;  c)    Umschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsbeitrag wird gewährt, wenn  a)    der  Kurs  einem  allgemeinen  Bedürfnis  entspricht  und  öffentlich  zugänglich ist;  b)    der Kurs mit einem vom Kanton  anerkannten Diplom abschliesst;  c)    der Träger des Kurses nicht gewinnorientiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonsbeitrag kann bis zu 20 %  der anrechenbaren Kosten decken,  höchstens  jedoch  das  Kursdefizit.  In    besonderen  Fällen,  vor  allem  bei  Massnahmen  zur  Umschulung  von  Arbeits  kräften,  die  durch  Arbeits-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I  über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I  über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  losigkeit  gefährdet  sind,  kann  der  Regierungsrat  höhere  Beiträge  gewäh-  ren.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  äge  geleistet  werden,  sofern  im  Kanton keine gleichwertigen Ausbildungsmöglichkeiten bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Kurse  an  Berufsschulen,  die  auf  den  Besuch  von  Höheren  Fachschulen  vorbereiten, gelten als Freifachunterricht.  V. Weitere Aufwendungen des Kantons für die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            Der  Kanton  übernimmt  die  anreche  nbaren  Kosten  für  die  Durchführung  der  Lehrabschlussprüfungen,  soweit  diese  nicht  vom  Lehrmeister  zu  tragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            Der Regierungsrat kann Beiträge ausrichten  a)    für Ausarbeitung von Lehrmitteln   und kantonalen Publikationen;  b)    für    Lehrlingswettbewerbe;  c)     an  Forschungsprojekte  im  Bere  ich  des  beruflichen  Bildungswesens,  soweit diese von kantona  lem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            Der  Regierungsrat  kann  den  kantonalen  Konferenzen  der  Berufsberater,  der  Lehrer  und  der  Rektoren  an  Be  rufsschulen  für  die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben jährliche Beiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Der  Regierungsrat  kann  Beiträge  an  Or  ganisationen  ausrichten,  welche  sich  mit  der  interkantonalen  Zusa  mmenarbeit  der  zuständigen  Behörden  befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Ziff. 3 des Dekrets I  über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 262).  Vorbereitung auf  den Besuch  Höherer  Fachschulen  Lehrabschluss-  prüfungen  Lehrmittel,  Lehrlings-  wettbewerbe,  Forschungs-  projekte  Kantonale  Konferenzen  Interkantonale  Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Grundsätze für die inhaltliche Gestaltung des  Organisationsstatuts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            Die  Organe  der  Berufsschulen  sind  der  Schulvorstand,  die  Schulleitung  und die Lehrerkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1   Der Schulvorstand setzt si  ch wie folgt zusammen:  a)    bei Berufsschulen mit Gemeinden als Trägern:  aus  13  Mitgliedern,  wovon  7  Vert  reter  der  Gemeinden  und  je  3  Vertreter der Arbeitgeber- und Ar  beitnehmerorganisationen sind;  oder aus 9 Mitgliedern, wovon 5 Ge  meindevertreter und je 2 Vertre-  ter der Arbeitgeber- und Arbeitn  ehmerorganisationen sind.  b)    bei Berufsschulen mit privatrechtlicher Trägerschaft:  aus  4  Gemeindevertretern,  5  Vert  retern  der  Trägerschaft  und  je  2  Vertretern der Arbeitgeber- und  Arbeitnehmerorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Standortgemeinde der Berufsschul  e ist im Schulvorstand vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Träger  der  Berufsschulen  wäh  lt  aus  der  Mitte  des  Schulvorstandes  den Präsidenten, der bei S  timmengleichheit entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Für   die   Beschlussfähigkeit   muss  die   Mehrheit   der   Mitglieder   des  Schulvorstandes anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Der   Rektor   der   Berufsschule   ni  mmt   an   den   Sitzungen   des   Schul-  vorstandes mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Die  Wahl  der  Vorstandsmitglieder  erfo  lgt  durch  den  Träger  der  Berufs-  schule  a)     bei  den  Gemeindevertretern  au  des Standortbezirkes;  b)    bei den Vertretern der Arbeitg  eber- und Arbeitnehmerorganisationen  nach Anhören der interessierten Verbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Schulvorstand ist insb  esondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Dekret   über   die   L  Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 S. 210).  ) Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  a)     den  Erlass  ergänzender  Vorschri  ften  über  Organisation  und  Betrieb  der Schule;  b)     den  Erlass  von  Bestimmungen  über  die  Anstellungsverhältnisse  und  die Löhne;  c)     die  Anstellung  der  Schulleitung,    der  Lehrpersonen  und  des  übrigen  Personals;  d)    die  Beschlussfassung  über  de  n  Voranschlag  und  die  Genehmigung  der von der Kontrollstelle geprüften Rechnung;  e)     den  Antrag  an  den  Träger  der  Berufsschulen  auf  Beschaffung  von  Schulräumen sowie die Stellungna  hme zu Bau- und Mietvorhaben;  f)  den Erlass der Bussenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  die  Anstellungsverhältnisse  sind  die  Grundzüge  der  kantonalen  Ge  setzgebung  über  die  Anstellung  von  Lehrpersonen,     insbesondere     di  e     Arbeitszeitregelungen     und     die  Schutznormen  der  Arbeitnehmenden  einzuhalten,  oder  es  können  die  betreffenden  Normen  soweit  wie  möglich  als  unmittelbar  anwendbar  erklärt  werden.  Das  Lohnsystem  und  die  Löhne  können  frei  geregelt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  zen des Personalwesens ganz oder  teilweise an die Schulleitung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ll   bei   allen   Personalentscheiden  anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            Die Kontrolle der Schulrechnung wird  im Organisationsstatut geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1   der Leitung eines Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der Schulleitung werden vom
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und die Befugnisse der Lehrerkonferenz  sowie  die  Art  der  Vertretung  im  Schulvorstand  werden  im  Organi-  sationsstatut geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1  lt die Mitsprache der Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kontrollstelle  Schulleitung  Lehrerkonferenz  Mitsprache  der Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1    Gegen  Entscheide  der  Schulleit  ung  und  der  Lehrerkonferenz  kann  jeder  Betroffene  innert  20  Tagen,  von  de  Schulvorstand Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Entscheide  des  Trägers  und  des  Schulvorsta  ndes  kann  jeder  Betroffene  innert  20  Tagen,  von  de  Erziehungsdepartement   1)   Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            Über   die   Erhebung   der   Gemeindebe  iträge   durch   die   Schulvorstände  erlässt der Regierungsrat die nötigen Vorschriften.  C. Disziplinarwesen an Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1   Disziplinarbefugnisse der Schulleitung sind:  a)    Bussen  für  unentschuldigte  Abse  nzen  bis  zum  Höchstbetrag  von  Fr. 10.– pro Lektion;  b)    Verwarnung;  c)     Verpflichtung  zu  einer  erzieherisch  sinnvollen  Tätigkeit  von  höch-  stens 8 Stunden pro Woche während der Freizeit;  d)    Bemerkung im Se  mester-Zeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bussengelder sind für Schülerve  ranstaltungen zu verwenden.  D. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1    Dieses  Dekret  wird  zusammen  mit  dem  Einführungsgesetz  zum  Bun-  desgesetz über die Berufsbildung vom  in der Gesetzessammlung publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt die erfo  rderlichen Übergangsbestimmungen.  Inkrafttreten: 1. Januar 1986   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung
                            (Berufsbildungsverordnung) vom 23.  Dezember 1985 (AGS Bd. 11 S. 647).  r  -