Verordnung über das Nachlassinventar
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über das Nachlassinventar  Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  276  Abs.  2  des  Steuergesetzes  (StG)  vom  15.  Dezember  1998  1)    und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilg esetzbuch (EG ZGB) vom
27. Juni 2017
                            2)  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Steuerinventar
§ 1 Gegenstand
                            1   In  das  Inventar  sind  alle  Vermögensgegenstände  ohne  Rücksicht  auf  ihre  örtliche  Lage sowie alle Schulden der verstorbenen Person aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   War die verstorbene  Person im Zeitpunkt des Todes verheiratet, werden die güter-  rechtlichen  Verhältnisse  ermittelt,  soweit  dies  für  die  Veranlagung  der  Erbschaft  s-  steuern oder im Zusammenhang mit einem Erbschaftsinventar (§§ 11 ff. dieser Ver-  ordnung) erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bewertung
                            1   Für die Bewertung der Vermögensgegenstände ist der Vermögenssteuerwert mas  s-  gebend. Der Hausrat, der einen Wert aufweist, ist zum Verkehrswert in das Inventar  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  651.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  210.300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zusatzangaben
                            1   Neben den Aktiven und Passiven sind alle weiteren Angabe  n, welche für die Ste  u-  erveranlagung  der  verstorbenen  Person  oder  ihrer  Erbberechtigten  von  Bedeutung  sind, im Inventar aufzuführen, insbesondere:  a)  Gemeinde und Bezirk,  b)  Personalien der verstorbenen Person, Sterbeort, Todestag,  c)  Name der Inventurbeamt  in oder des Inventurbeamten,  d)  Name der mitwirkenden Personen,  e)  Datum des Augenscheins,  f)  Datum  einer  allfälligen  Siegelung  und  Entsiegelung  unter  Angabe  der  daran  teilnehmenden  Amtspersonen  und  Erbberechtigten  sowie  des  Entsiegelung  s-  befundes,  g)  Verzeichnis  der  erbberechtigten  Personen  und  gegebenenfalls  ihrer  gesetzl  i-  chen Vertreterinnen bzw. Vertreter oder Beistände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eheverträge und Verfügungen von Todes wegen sind dem Inventar beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inventaraufnahme
                            1   Das Inventaraufnahmeverfahren wird i  n der Regel durch die Zustellung der unte  r-  jährigen Steuererklärung (§ 8 Abs. 2, § 58 Abs. 3 StG) eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Feststellung  der  Vermögensverhältnisse  der  verstorbenen  Person  werden  die  Steuerakten  und  insbesondere  die  von  den  erbberechtigten  Perso  nen  einz  u-  reichende unterjährige Steuererklärung beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit  erforderlich,  führen  die  Inventurbehörden  weitere  Abklärungen  durch.  Sie  können  insbesondere  Augenscheine  vornehmen  oder  mitwirkungs  -   bzw.  auskunft  s-  pflichtige Personen vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Mitwirk  ungspflichtige  Personen  werden  auf  die  steuerstrafrechtlichen  Folgen  der  Verheimlichung von Vermögenswerten hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausfertigung des Inventars
                            1   Das ausgefertigte Inventar ist von den Inventurbehörden sowie von den erbberec  h-  tigten Personen bzw. d  eren Vertreterinnen oder Vertreter zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Todesfällen,  in  denen  nach  §  142  Abs.  3  StG  keine  Erbschaftssteuerpflichten  bestehen, kann eine vereinfachte Ausfertigung auf Grund der Angaben der unterjä  h-  rigen  Steuererklärung  erfolgen,  welche  nu  r  von  den  Inventurbehörden  zu  unte  r-  zeichnen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zustellung
                            1   Die  Inventurbehörde  stellt  je  eine  Ausfertigung  des  Inventars  folgenden  Personen  und Amtsstellen zu:  a)  den  erbberechtigten  Personen  bzw.  deren  gesetzlichen  Vertreterinnen  oder  Vertretern o  der Beiständen,  b)  *      bei minderjährigen Kindern der Kindes  -  und Erwachsenenschutzbehörde,  c)  den mit der Willensvollstreckung beauftragten Personen,  d)  dem Gemeindesteueramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person,  e)  dem Kantonalen Steueramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verwan  dte, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlos-  sen und nicht pflichtteilsgeschützt sind, erhalten kein Inventar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Gemeindesteueramt  des  letzten  Wohnsitzes  der  verstorbenen  Person  meldet  den Erbgang an die Wohnsitzgemeinden der e  rbberechtigten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sicherung der Inventaraufnahme; Verfügungsbeschränkung
                            1   Die  erbberechtigten  Personen  und  die  Verwalterinnen  bzw.  Verwalter  von  Nach-  lassvermögen  dürfen  vor  Aufnahme  des  Inventars  ohne  Zustimmung  der  Inventur-  behörde keine Verfü  gungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwa  l-  tung oder für den Fortgang des Geschäftes der verstorbenen Person unbedingt erfor-  derlich  sind.  Sie  werden  unter  Hinweis  auf  die  Straffolgen  gemäss  den  §§  235  ff.  StG darauf aufmerksam gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach  Eingang  der  unterzeichneten  unterjährigen  Steuererklärung  entfällt  die  Ver-  fügungssperre, vorbehältlich anders lautender Anordnung der Inventurbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Siegelung
1. Voraussetzung und Dauer
                            1   Die Siegelung umfasst den Verschluss von Räumen, Banksaf  es usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Inventurbehörde hat die Siegelung innert 3 Tagen vorzunehmen, wenn Gefahr  besteht, dass Teile des zu inventarisierenden Vermögens der Inventaraufnahme en  t-  zogen  werden,  oder  Anzeichen  dafür  vorliegen,  dass  die  verstorbene  Person  ihre  Steuerpfl  icht nicht richtig erfüllt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Siegelung ist so lange aufrechtzuerhalten, als sie zur richtigen und vollständ  i-  gen Durchführung der Inventaraufnahme notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 2. Mitwirkung von erbberechtigten Personen
                            1   Zur  Siegelung  sind  mindestens  eine  handlungsfähige  erbberechtigte  Person  sowie  die  Vertreterinnen  bzw.  Vertreter  von  minderjährigen  oder  unter  umfassender  Bei-  standschaft stehenden Erbberechtigten vorzuladen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 3. Protokoll und Siegel
                            1   Über die Siegelung ist ein Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  der  Siegelung  beiwohnenden  erbberechtigten  Personen  bzw.  Vertreterinnen  oder  Vertreter  haben  das  Protokoll  zu  unterzeichnen.  Verweigern  sie  die  Unter-  schrift, ist dies im Protokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  die  Siegelung  ist  ein  amtliches  Siegel  zu  verwenden.    Die  Sicherstellung  kann  auch auf andere Art erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Erbschaftsinventar
§ 11 Inventarpflicht
                            1   Inventare zu erbrechtlichen Zwecken sind ausschliesslich in den vom Bundesrecht  vorgeschriebenen  Fällen  aufzunehmen  (Art.  490,  553,  580  ff.  und  595  des  Schwe  i-  zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907  1)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Anordnungen der Erbschaftsbehörde
                            1   Ist ein Inventar zu erbrechtlichen Zwecken zu errichten, teilt dies die Erbschaftsb  e-  hörde der Inventurbehörde mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  der  Publikation  des  Rechnungsrufes  sind  die  Gläubigerinnen  oder  Gläubiger  und  Schuldnerinnen  oder  Schuldner  aufzufordern,  ihre  Forderungen  bzw.  ihre  Schulden  innert  einem  Monat  seit  der  Publikation  bei  der  zuständigen  Inventurbe-  hörde anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verfahren der Inventurbehörde
                            1   Als Erb  schaftsinventar wird das Steuerinventar unter Berücksichtigung des Erge  b-  nisses eines allfälligen Rechnungsrufes verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  sind  darin  ausser  den  in  §  3  dieser  Verordnung  erwähnten  Angaben  die  Daten  der Inventaranordnung und der Publikation im Amtsblat  t sowie der Ablauf der Ei  n-  gabefrist im Rechnungsruf aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Fehlen eines Steuerinventars
                            1   Fehlen  die  Voraussetzungen  für  die  Errichtung  eines  Steuerinventars,  wird  das  Erbschaftsinventar  unter  sinngemässer  Anwendung  der  Vorschriften  über  das  St  eu-  erinventar aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine  Siegelung  ist  nur  vorzunehmen,  wenn  dies  eine  erbberechtigte  Person  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tagen  seit  dem  Todestag  verlangt  oder  wenn  keine  erbberechtigten  Angehörigen  erreichbar sind und nicht erbberechtigte Personen zu Vermögenswerten der versto  r-  benen Person Zutritt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einreichung bei der Erbschaftsbehörde
                            1   Das Inventar ist entsprechend seiner gesetzlichen Funktion zu bezeichnen und dem  Bezirksgericht zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verwendung
                            1   Vom  öffentlichen  Inventar  wird  nach  Genehmigung  durch  das  Bezirksgericht  den  in  §  6  dieser  Verordnung  genannten  erbberechtigten  Personen  bzw.  ihren  Vertret  e-  rinnen oder Vertretern sowie der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker  ein  Doppel  zugestellt.  Das  Bezirksgericht  fordert  die  erbberechtigten  Personen  auf,  die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder deren Ausschlagung zu  erklären. Die Originale des Inventars und der Belege können während der Ausschl  a-  gungsfrist bei der Gerichtskanzlei durch die Beteilig  ten eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Sicherungsinventar hat das Bezirksgericht nur den nacherbberechtigten Pers  o-  nen,  der  zuständigen  Kindes  -   und  Erwachsenenschutzbehörde  oder  den  gesuchste  l-  lenden erbberechtigten Personen zuzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  jedem  Fall  ist  ein  Dopp  el  mit  dem  Genehmigungsvermerk  (§  17  Abs.  2  dieser  Verordnung)  der  Inventurbehörde  zuzustellen  und  das  Original  im  Gerichtsarchiv  aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufsicht
                            1   Die Kontrolle der Erbschaftsinventare wird vom Bezirksgericht ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat  das  Bezirksgericht  das  Inventar  genehmigt,  teilt  es  dies  der  Inventurbehörde  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 18 * Vollzug
                            1   Das  Departement  Finanzen  und  Ressourcen  sorgt  für  einen  einheitlichen  Vollzug.  Es kann zu diesem Zweck eine Anleitung oder Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2001 in Kraft.
                            2   Die Verordnung über die Nachlassinventare vom 5. Dezember 1988  1)   ist aufgeh  o-  ben.  Aarau, 22. N  ovember 2000  Regierungsrat Aargau  Landammann  W  ERTLI  Staatsschreiber  P  FIRTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 12 S. 719; aufgehoben (AGS 2000 S. 327)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.08.2005 01.09.2005 § 18 totalrevidiert AGS 2005 S.423
30.05.2012 01.01.2013 § 6 A bs. 1, lit. b) geändert AGS 2012/6 - 7
30.05.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2012/6 - 7
30.05.2012 01.01.2013 § 16 Abs. 2 geändert AGS 2012/6 - 7
27.09.2017 01.01.2018 Ingress geändert AGS 2017/9 - 15
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  27.09.2017  01.01.2018  geändert  AGS 2017/9  -  15