Verordnung über das Schloss Hallwyl und dessen Benützung
                            1  Verordnung  über das Schloss Hallwyl und dessen Benützung  Vom 11. Mai 1994  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf §§ 5 und 27 des Organi  sationsgesetzes vom 26. März 1985   1)  sowie  Ziff.  6  des  Grossratsbesch  lusses  vom  16.  März  1993  betreffend  Genehmigung des Sche  nkungsvertrages über da  s Schloss Hallwyl,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  nken der Familie von Hallwyl und der  aargauischen Geschichte gewidmet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der  Familiengeschichte  von  Hallwyl  gewidmet sind, bernisch-patrizisch  und ländlich-aargauisch eingerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  en der nachfolgenden Bestimmungen  für kulturelle Zwecke und Veranstaltungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  ffnungszeiten,  die  vom  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  festgelegt    werden,  der  Öffentlichkeit  zugäng-  lich.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  können  vorübergehend  für  kulturelle  Zwecke  zur  Verfügung  gestellt  werden,  wenn  sie  deren  Charakter  nicht  verändern und die Erhaltung des  Schlosses nicht gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  cht  zu  Wohnzwecken  benutzt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  des Schlosses) darf nicht campiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 153.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   67   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 414).  Zwec  k  -  bestimmung  Schlossanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1    Veranstaltungen  (Bankette,  Apéritifs,    kulturelle  Anlässe)  finden  nur  in  der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Benützung  sind  eine  Miet  e  und  die  durch  die  Veranstaltungen  verursachten besonderen Aufwendungen zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mieten  werden  vom  Departem  ent  Bildung,  Kultur  und  Sport  in  der  Benützungsordnung festgelegt.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Für Bankette bis höchstens 100 Pers  onen steht ein Raum zur Verfügung;  das Essen ist anzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  schliesst  mit  den  Wirten  oder  Wirtinnen  einen  Rahmenvertra  g  über  die  einzuhaltenden  Auflagen  ab.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  kann  den  Bankettbetrieb  einschränken,  wenn  für  die  Aufrechterh  altung  dieses  Betriebes  bauliche  Veränderungen  oder  kostspielige  Massn  ahmen  erforderlich  werden  soll-  ten.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Für Apéritifs stehen der Schloss  hof und/oder ein Raum zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Personenzahl ist auf 120 beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Kulturelle Anlässe finden im Schl  osshof oder im Bankettraum statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  untersagt  kulturelle  An-  lässe,  wenn  diese  der  Zweckbestimm  ung  des  Schlosses  widersprechen  oder  wenn  diese  mit  Eingriffen  in  die  Bausubstanz  oder  in  die  bauliche  Erscheinung verbunden sind.   4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   67   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 414).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung   gemäss   Ziff.   67   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 415).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung   gemäss   Ziff.   67   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 415).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   Ziff.   67   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 415).  ) Bankette
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1)  Das  Departement  Bildung,  Kultur  und  Sport  erlässt  eine  Benützungsord-  nung, die weitere Einzelheiten regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  veröffentlichen.  Sie  tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung   gemäss   Ziff.   67   der   Vero  rdnung   1   über   die   Umsetzung   der  Regierungsreform vom 10. August 2005, in Kraft seit 1. September 2005 (AGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 S. 415).  Benützungs-  ordnung  Inkrafttreten