Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Verordnung  zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer  Vom 14. November 2001 (Stand 1. Januar 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Bundesges  etzes über die Verrechnungssteuer (VStG)  vom 13. Oktober 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Behörden
§ 1 Organisation
                            1   Der Vollzug des VStG obliegt, soweit er   dem Kanton übertrage  n ist, dem Kantona-  len Steueramt und den Gemeindesteuerämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufsicht  und  die  Ausstandspflicht  rich  ten  sich  nach  dem  Steuergesetz  (StG)  vom 15. Dezember 1998  2 )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonales Steueramt
                            1    Das  Kantonale  Steueramt  leitet  das  Ve  rfahren  über  die  Rückerstattung  der  Ver-  rechnungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  642.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)     SAR  651.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Das    Kantonale    Steueramt    nimmt  die    Aufgaben    des    kantonalen    Ver-  rechnungssteueramtes im Sinne des VStG wa  hr. Es ist insbesondere zuständig für  a)  die Festsetzung und die Auszahl  ung des Rückerstattungsanspruchs;  b)  den Erlass von anfechtbaren Entscheiden;  c)  die Abrechnung mit der Eidgenössischen  Steuerverwaltung über die zurücker-  stattete Verrechnungssteuer;  d)  die Erhebung von verwalt  ungsgerichtlichen Kl  agen nach Art. 58 Abs. 4 VStG;  e)  die Führung des Registers über die bewi  lligten Rückerstattungen nach Art. 67  Abs.  3  der  Vollziehungsverordnung  zum  Bundesgesetz  über  die  Verrech-  nungssteuer vom 19. Dezember 1966  1 )  ;  f)  die  Geltendmachung  von  Rückleistungen  nach  Art.  58  Abs.  1  VStG  gegen-  über  Personen,  die  in  den  Genuss  einer  Rückerstattung  gelangt  sind,  welche  die Eidgenössische Steuerverwal  tung vorsorglich gekürzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gemeindesteueramt
                            1    Das  Gemeindesteueramt  nimmt  Rückerstatt  ungsanträge  entgegen  und  leitet  sie  an  das Kantonale Steueramt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Spezialverwaltungsgericht *
                            1   Rekurskommission ist das  Spezialverwaltungsgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Steuerrückerstattung
2.1. Geltendmachung des Anspruchs
§ 5 Antrag im Veranlagungsverfahren
                            1    Der  Rückerstattungsantrag  ist  unter  Verwendung  des  amtlichen  Formulars  dem  Gemeindesteueramt  jener  Gemeinde  einzureichen,  in  welcher  die  antragstellende  Person  am  Ende  des  Kalenderj  ahres,  in  dem  die  steuerba  re  Leistung  fällig  wurde,  ihren Wohnsitz hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Tod oder bei Wegzug ins Ausland ist  der Rückerstattungsantrag jener Gemein-  de einzureichen, in welcher die steuerpfli  chtige Person zuletzt  ihren Wohnsitz hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Antrag auf vorzeitige Rückerstattung
                            1    Anträge  auf  vorzeitige  Rückerstattung  nach  Art.  29  Abs.  3  VStG  sind  zu  begrün-  den und beim Kantonalen St  eueramt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  642.211
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Befriedigung des Anspruchs
§ 7 Rückerstattung in bar
                            1    Das  Kantonale  Steueramt  befriedigt  de  n  Anspruch  auf  Rückerstattung  der  Ver-  rechnungssteuer in der Regel in bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Rückerstattung durch Verrechnung
                            1   Anstelle der Rückerstattung in bar kann das Kantonale Steueramt die Verrechnung  mit den vom Kanton und von den Gemeinden gemäss § 1 des StG von den natürli-  chen Personen erhobenen Steuern anordne  n, insbesondere wenn die Bezahlung von  Steuern gefährdet erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verfahren
                            1   Das Kantonale Steueramt befriedigt den An  spruch auf Rückerstattung in der Regel  provisorisch nach Eingang des Antrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  offensichtlichen  Unklarheiten  über  die  Berechtigung  zur  Rückerstattung  oder  bei offensichtlich mangelhafter Geltendmac  hung des Anspruchs auf Rückerstattung  erfolgt  eine  allfällige  Rückerstattung  erst    nach  Abschluss  der  Prüfung  des  Antrags.  In diesen Fällen ist der Antrag zeitlich vorrangig zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zuviel  ausbezahlte  Verrechnungssteuern  werden  zurückgefordert,  zuwenig  ausbe-  zahlte Verrechnungssteuern werden nachvergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verluste zufolge provisorischer Rückerstattung trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Rechtsschutz
§ 10 Einsprache
                            1   Gegen Entscheide über die Rückerstat  tung der Verrechnungssteuer kann innert 30  Tagen  nach  der  Eröffnung  beim  Kantonalen  Steueramt  schriftlich  Einsprache  erho-  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Auf  das  Einspracheverfahren  finden  die  Artikel  42  und  44  VStG  sinngemäss  An-  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Beschwerde
                            1    Gegen  Einspracheentscheide  kann  innert    30  Tagen  nach  der  Eröffnung  beim  Spe-  zialverwaltungsgericht schriftl  ich Beschwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschwerde ist beim Kantonalen Steueramt einzureichen. Dieses überweist sie  mit den Akten und seiner Vernehmla  ssung dem Spezialverwaltungsgericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  das  Beschwerdeverfahren  gelten  unt  er  Vorbehalt  von  Art.  54  VStG  die  Be-  stimmungen des kantonalen Verfahrensrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Strafbestimmung
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
                            1    Zuständige  Behörde  für  die  Verhängung  von  Bussen  für  Ordnungswidrigkeiten  gemäss  Art.  64  VStG  ist  das  Kantonale  Steueramt.  Die  §§  242–252  des  StG  sind  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schlussbestimmung
§ 13 Publikation und Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vor-  behalt  der  Genehmigung  durch  den  Bund  rü  ckwirkend  auf  den  1.  Januar  2001  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Mai 1967
                            1 )   ist aufgehoben.  Aarau, 14. November  2001                        Regierungsrat  Aargau  Landammann  W  ERNLI  Staatsschreiber  P  FIRTER  Vom Bund genehmigt am 4. Dezember 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     AGS Bd. 6 S. 647; Bd. 7 S. 627
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2012 01.01.2013 § 4 Titel geändert AGS 2012/5-9
27.06.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9
27.06.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 1 geändert AGS 2012/5-9
27.06.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 2 geändert AGS 2012/5-9
27.06.2012 01.01.2013 § 11 Abs. 3 geändert AGS 2012/5-9
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle