Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen und seiner Verordnung
                            -  1  -  Kantonale Vollziehungsverordnung  zum Bundesgesetz über die Bekämpfung  von Tie  r  seuchen und seiner Verordnung  vom 11. Juni 1969  Der Staatsrat des Kantons Wallis  in Ausführung:  a)  des  Bundesgesetzes  vom  1.  Juli  1966  über  die  Bekämpfung  von  Tierse  u-  chen (T  ierseucheng  e  setz);  b)  der  Verordnung  vom  15.  Dezember  1967  zum  Bundesgesetz  über  die  B  e-  kämpfung von Tierse  u  chen (Tierseuchenverordnung);  c)  des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 24. November 1890, nach Einsicht  in  die  Artikel  54  und  60  des  Bundesgesetzes  s  owie Artikel 62.3 und 62.4  der eidgenössischen Tierseuchenverordnung,  auf Antrag des Departementes des Innern,  verordnet:  Einführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die  Tierseuchenbekämpfung  im  Kanton  wird  geregelt  durch  die  eidgenö  s-  sische  Tierseuchengesetzgebung  (Tierseuchengesetz  u  nd  Tierseuchenve  r-  ordnung), die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die gestützt auf di  e-  selben erlassenen kanton  a  len Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Als Tierseuchen gelten die in Artikel 1, Absatz 1 des eidgenössischen Tie  r-  seuchengesetzes   genannten   Krankheiten   sowie   alle   ü  brigen,  deren  B  e-  kämpfung  der  Bundesrat,  gestützt  auf  die  Absätze  2,  3  und  4  dieses  Art  i-  kels anor  d  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Organisation der Tierseuchenpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonale Aufsichtsbehörden
                            1.1  Dem  Staatsrat  obliegt  die  Oberaufsicht  über  die  Tierseuchenpolizei,  di  e  Fleischschau,  den  Viehhandel  und  den  Tierschutz.  Sie  wird  ausgeübt  durch sein Departement des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Vollzugsorgan dieses Departementes ist das kantonale Veter  i  näramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1  Der  Staatsrat  ernennt,  vorzugsweise  aus  den  im  Kanton  praktizierenden  Tierärzten  den  im  Hauptamt  tätigen  Vorsteher  des  Veterinäramtes,  der  den Titel "Kantonstierarzt" trägt. Er hat Wohnsitz in Sitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2.2  Neben  den  im  Artikel  3.2  der  eidgenössischen  Tierseuchenverordnung  übertragenen Aufgaben übt der Kantonstierarzt die Au  fsicht aus über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die berufliche Tätigkeit der Tierärzte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die verschiedenen Tiergesundheitsdienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die künstliche Besamung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Verwaltung der Viehversicherungska  s  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Klauenschneider;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Sömmerung und Winterung der Tiere  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Transporte von Tieren und tierischen Stoffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die  Gerbereien,  die  Leder  -    und  Häuteindustrie  sowie  die  Rosshaa  r-  spinnere  i  en;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  die Wanderschafherden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  den  Grenzverkehr  im  Einvernehmen  mit  dem  Eidgenössischen  Vet  e-  rinäramt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  die Ko  ntrolle der tollwutverdächtigen Ti  e  re;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  die  von  den  eidgenössischen  und  kantonalen  Behörden  angeordneten  Viehz  ä  hlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  den Tierschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  die tierärztlichen Medikamente und die b  e  sonderen Futtermittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die amtlichen Tierärzte
                            3.1  Das    Departement  des  Innern  bestimmt  die  amtlichen  Tierärzte,  die  das  Veterinäramt  gegenüber  Gemeindebehörden  und  Privatpersonen  vertr  e-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Die  amtlichen  Tierärzte  besorgen  unter  der  Aufsicht  des  Kantonstierar  z-  tes  die  ihnen  von  diesem  zugewiesenen  Aufgaben  .  Insbesondere  haben  sie  in  den  ihnen  zugeteilten  Ortschaften  die  genaue  Durchführung  der  Gesetze,  Dekrete,  Beschlüsse  und  Verordnungen  betreffend  die  Tierse  u-  chenpolizei,  die  Schlachtung  der  Tiere,  die  Fleischschau  einschliesslich  dem  Handel  mit  Fleisch  un  d  Fleischwaren  sowie  den  Tierschutz  zu  g  e-  währleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Polizeiorgane
                            4.1  Bei  der  Ausübung  ihrer  amtlichen  Tätigkeit  stehen  den  seuchenpolizeil  i-  chen  Organen  sowie  den  Kantons  -    und  Gemeindepolizeibeamten  die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 der eidgenössischen Tierse uchenverordnung vorgesehenen B e-
                            fugnisse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Viehinspektoren
                            5.1  Jede  Gemeinde  bildet  in  der  Regel  einen  Viehinspektionskreis.  Imme  r-  hin  ist  das  Departement  des  Innern  befugt,  eine  Gemeinde  in  mehrere  Kreise  aufzuteilen  oder  mehrere  Gemeinden  zu  einem Kreis zusamme  n-  zul  e  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2  Zu  Beginn  jeder  Amtsperiode  ernennt  der  Staatsrat  für  deren  Dauer  im  Einvernehmen  mit  den  Gemeinden  für  jeden  Kreis  einen  Viehinspektor  sowie  einen  oder  mehrere  Stellvertreter.  Diese  haben  den  Inspektor  bei  dessen Ve  r  hinder  ung zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            5.3  Mit dem Amt eines Viehinspektors wird vorzugsweise ein Tierarzt b  e-  treut, sofern di  e  ser sich zu dessen Übernahmen bereit erklärt.  Ferner  können  berücksichtig  werden,  Kandidaten  mit  landwirtschaftl  i-  chen Studien (Diplom einer landwirts  chaftlichen Schule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.4  Neu  ernannte  Inspektoren  und  deren  Stellvertreter,  die  nicht  Tierärzte  sind,  können  ihr  Amt  erst  antreten,  wenn  sie  im  Besitze  des  in  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.6  der  eidgenössischen  Tierseuchenverordnung  vorgesehenen  kanton  a-  len  Fähigkeitszeugnisse  s,  das  vom  Departement  des  Innern  ausgestellt  wird, sind.  Vor  ihrem  Amtsantritt  werden  die  Viehinspektoren  vom  Präfekten  des  Bezirkes v  e  reidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.5  Wird  das  Amt  des  Viehinspektors  vakant,  hat  dies  die  Gemeindebehö  r-  de dem Departement des Innern innert zeh  n Tagen bekannt zu g  e  ben.  Ist  der  Viehinspektor  oder  sein  Stellvertreter  verhindert,  sein  Amt  au  s-  zuüben  oder  im  Falle  einer  Vakanz,  bezeichnet  der  Kantonstierarzt  e  i-  nen provisor  i  schen Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.6  Der  bisherige  Amtsinhaber  übt  seine  Funktion  solang  e  aus,  bis  die  E  r-  nennung  seines  Nachfolgers  öffentlich  bekannt  gemacht  worden  ist,  ausgenommen  in  den  Fällen  von  Amtsniederlegung,  Entzug  oder  En  t-  lassung.  Innert  24  Stunden  nach  Kenntnis  von  ihrer  Ersetzung  haben  sie  ihrem  Nachfolger  die  Register,  Formula  re,  Gesetze  und  Verordnungen,  die  sie  zur Au  s  übung ihres Amtes erhielten, zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.7  Die  Viehinspektoren  haben  die  ihnen  in  der  eidgenössischen  Tierse  u-  chengesetzgebung  übertragenen  Aufgaben  zu  erfüllen.  Insbesondere  o  b-  liegt ihnen:  a)  bei  Auftreten  einer  ansteckenden  Tierkrankheit  in  ihrem  Kreis  oder  bei  Verdacht  einer  solchem  dem  Kantonstierarzt  Anzeige  zu  ersta  t-  ten und die ersten Massnahmen anzuordnen, die notwendig sind, um  den A  n  steckungsherd zu begrenzen;  b)  die Nachführung sämtlicher Tierbestä  nde;  c)  die Ausgabe der Verkehrsscheine, der Rückzug der unbenützten oder  ungültig  gewordenen,  sowie  die  geordnete  Aufbewahrung  der  ihm  übertragenen Ve  r  kehrs  -  , bzw. Passierscheine;  d)  die Erstellung einer Statistik der Jahr  -   und Viehmärkte ihres Kre  i  ses;  e)  die  Vornahme  der  Viehzählungen  zu  dem  von  den  eidgenössischen  und  kantonalen  Behörden  festgesetzten  Zeitpunkten  in  der  hiefür  vorg  e  schriebenen Form;  f)  die  Überwachung  des  Gesundheitszustandes  der  Tiere  seines  Kre  i-  ses;  g)  die  Kontrolle  der  Tierverlu  ste  sowie  die  Sorge  für  den  vorschrift  s-  gemässen Vollzug der Vergr  a  bungen;  h)  die  Überwachung  der  von  der  Sanitätsbehörde  angeordneten  Desi  n-  fektion  der  Ställe,  anderer  Räumlichkeiten  und  Gegenständen,  nach  Anweisung des am  t  lichen Tierarztes;  i)  die  Führun  g  eines  besonderen  Registers  für  die  in  seinem  Kreise  neugebor  e  nen Kälber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -  k)  die  Sorge  dafür,  dass  nur  zugelassene  männliche  Zuchttiere  (Stiere,  Eber, Böcke, Widder) sowie für die öffentliche als auch private Au  f-  zucht verwendet werden;  l)  die  Erfüllun  g  der  ihm  durch  die  Gesetzgebung  auferlegten  Pflichten  in  bezug  auf  die  Versicherung,  Veredelung,  den  Viehhandel  sowie  die  Ausführung  aller  von  den  zuständigen  Behörden  erlassenen  B  e-  fehle und Weisu  n  gen;  m)  die  Überwachung  der  Befolgung  der  eidgenössischen   und kantonalen  Gesetze,  Beschlüsse,  Verordnungen  und  Reglemente  über  die  Tie  r-  seuchenpolizei, die Fleischschau und den Tierschutz; er hat dem D  e-  partement  des  Innern  alle  festgestellten  Zuwiderhandlungen  anz  u-  zeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.8  Das  Departement  des  Innern  (kantonale   Veterinäramt) hält für die Vie  h-  inspektoren  und  deren  Stellvertreter  dreitägige  Instruktionskurse,  Wi  e-  derholungskurse  und  Konferenzen  ab.  Die  Kosten  dieser  Kurse  werden  hälftig zw  i  schen Staat und Gemeinde geteilt.  Das  Fähigkeitszeugnis  wird  vom  kantonalen    Veterinäramte  entzogen,  und  für  ungültig  erklärt,  wenn  dessen  Inhaber  ohne  triftigen  Grund  den  Ergänzungskursen  fernbleibt  oder  die  nötige  Eignung  nicht  mehr  b  e-  sitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.9  Für  die  Tätigkeit  einschliesslich  der  Registerführung  werden  die  Vie  h-  inspektoren  von    den  Gemeinden  gemäss  einem  vom  Staatsrat  ausg  e-  stellten Tarif entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.10  Es  ist  den  Viehinspektoren  untersagt,  Tiere,  für  die  kein  gültiger  Ve  r-  kehrs  -    oder  Passierschein  vorliegt,  in  die  Register  ihres  Kreises  einz  u-  schreiben.  In  diesem  Falle  hat  der  Viehinspektor die Tiere unverzüglich  in  einem  besonderen  Stall  abzusondern  und  den  Kantonstierarzt  zu  b  e-  nachrichtigen. Dieser ordnet die geeigneten Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.11  Schwere  Zuwiderhandlungen  der  Viehinspektoren  und  deren  Stellve  r-  treter  werden  disziplina  risch  geahndet.  Nötigenfalls  können  sie  vom  Departement  des  Innern  auf  begründeten  Antrag  des  Kantonstierarztes  in ihrem Amte eingestellt oder vom Amte enthoben werden. Gegen eine  solche  Verfügung  kann  innert  zehn  Tagen  beim  Staatsrat  Beschwerde  geführt we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Bieneninspektoren
                            6.1  Der Staatsrat ernennt einen kantonalen Bieneninspektor und seinen Stel  l-  vertreter, die den Kantonstierarzt in der Bekämpfung der Bienenkrankhe  i-  ten unter  s  tützen.  Der  kantonale  Bieneninspektor  organisiert  und  überwacht   die Arbeit der  Regional  -  Inspektoren,  ergänzt  sie,  sichert  und  bestätigt  Diagnose,  unte  r-  sucht deren Herkunft, beantragt dem Kantonstierarzt die Sperre des Bi  e-  nenstandes oder bestimmter Regionen und trifft alle zur Verhinderung e  i-  ner Seuchenverschleppung er  forderl  i  chen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2   Das Kantonsgebiet ist in Bieneninspektionskreise aufgeteilt. In der Regel  bildet  jeder  Bezirk  einen  Bieneninspektionskreis.  In  jedem  Kreis  amtet  ein regionaler Bieneninspe  k  tor und ein Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3  Die  regionalen  Bienen  inspektoren  und  ihre  Stellvertreter  werden  vom  Staatsrat ernannt und durch den Präfekten des Bezirkes ve  r  eidigt.  Die  regionalen  Inspektoren  und  ihre  Stellvertreter  haben  an  den  für  sie  durchgeführten  Instruktions  -   und Ergänzungskursen teilzunehmen. Diese  werden  im  Einvernehmen  mit  der  Bienenabteilung  der  eidgenössischen  milchwirtschaftlichen  Versuchsanstalt,  Liebefeld  und  dem  Eidgenöss  i-  schen Veterinäramt durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4  Die  Aufgaben  der  regionalen  Bieneninspektoren  sind  in  der  eidgenöss  i-  schen Tierse  u  chen  gesetzgebung umschrieben.  Insbesondere obliegt ihnen:  a)  dem kantonalen Bieneninspektor unverzüglich das Auftreten oder den  Verdacht einer anste  c  kenden Bienenkrankheit anzuzeigen;  b)  im  Einvernehmen  mit  dem  kantonalen  Inspektor  die  Bienenstände  ihres  Kr  eises  regelmässig  zu  untersuchen,  die  Standortsliste  der  Bi  e-  nenkolonien und deren E  i  gentümer nachzuführen;  c)  über jeden Fall ausführlich Bericht zu e  r  statten;  d)  die  allgemeine  Aufsicht  sicherzustellen  und  die  Massnahmen  anz  u-  ordnen, die keinen Aufschub  dulden.  Der   kantonale   Inspektor,   die   regionalen   Bieneninspektoren   und   ihre  Stellvertreter  sind  jederzeit  berechtigt,  sämtliches  Material  der  Biene  n-  züchter  oder  Materialinhaber  vollständig  zu  kontrollieren.  Nöt  i  genfalls  haben sie sämtliche Räumlichkeiten,  in denen die zu einem Bienenbetrieb  gehörenden Gegenstände aufbewahrt werden, zu b  e  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5  Bei  schweren  Zuwiderhandlungen  des  Bieneninspektors  finden  die  B  e-  stimmungen des Artikels 5.11 dieser Verordnung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tierkörperbeseitigung und Wasenmeister  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Para - tierärztliche Berufe
                            8.1  Den  Kastrierern  ist  die  Berufsausübung  im  Gebiet  des  Kantons  Wallis  unte  r  sagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2  Die  künftigen  Besamer,  die  Klauenschneider  sowie  sämtliche  Personen,  die  eine  Tätigk  eit,  die  als  para  -  tierärztlicher  Beruf  bezeichnet  werden  kann,  ausüben,  unterstehen  den  Anordnungen  des  kantonalen  Veterinä  r-  amtes und den vom Staatsrat erlassenen Reglementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3  Wer  einen  para  -  tierärztlichen  Beruf  ausüben  will,  hat  dem  Departement  des  In  nern  (kantonales  Veterinäramt)  vorgängig  ein  Gesuch  einzureichen  und seinen Fähigkeitsausweis vo  r  zulegen.  Die  Bewilligungen  sind  befristet;  sie  werden  auf  Gesuch  hin  gegen  B  e-  zahlung der vorgeschri  e  benen Gebühr erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4  Die  Bewilligung  zur  Ausführung  eines  para  -  tierärztlichen  Berufes  kann  entzogen  werden,  wenn  der  Inhaber  den  in  bezug  auf  die  Ausübung  se  i-  nes  Berufes  bestehenden  Reglementen  sowie  den  Vorschriften  der  Tie  r-  seuchenpolizei zuwiderh  a  ndelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  6  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil:  Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und   anderen G  e-  ge  n  ständen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kennzeichnung
                            9.1  Alle  Tiere  der  Rindergattung  im  Alter  von  über  drei  Monaten  müssen  gemäss  den  Bestimmungen  des  Artikels  10.1  der  eidgenössischen  Tie  r-  seuchenverordnung g  e  kennzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.2  Jeder  Hund,  dessen  Eigentümer  o  der  Halter  im  Kanton  Wallis  Wohnsitz  hat, oder sich mehr als drei Monate im Jahr daselbst aufhält, muss mit e  i-  ner  numerierten  und  mit  der  Jahrzahl  gekennzeichneten  Kontrollmarke,  die am Halsband des Tieres zu befestigen ist, versehen sein.  Die  Hundekontro  lle  wird  gemäss  der  kantonalen  Verordnung  vom  9.  Dezember 1960 vom Finanzd  e  partement ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verkehrsscheine
                            Tiere der Pferde  -  , Rinder  -  , Schaf  -  , Ziegen  -   oder Schweinsgattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.1  Für  die  Verkehrsscheine  sind  massgebend:  Artikel  11  der  eidgenöss  i-  schen  Tierseuchenverordnung,  die  Weisungen  des  kantonalen  Veter  i-  näramtes an die Viehinspektoren sowie die fo  l  genden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.2  In  den  entsprechenden  Rubriken  des  Verkehrsscheines  sind  deutlich  anzugeben:  Name,  Vorname  sowie  Wohnsitz  des  Verkäufers  und  des  Käufers,  des  Vermittlers,  jeden  weiteren  Erwerbers  sowie  den  Ort  des  Jahrmarktes, bzw. Mar  k  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.3  Die  Verkehrsscheinhefte  mit  Seriennummern  in  römischen,  und  Or  d-  nungsnummern  in  arabischen  Ziffern  werden  von  der  Staatskasse  au  s-  schliesslich an die   Viehinspektoren abgeg  e  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.4  Die  Gebühren  für  die  Ausstellung  der  Verkehrsscheine  werden  in  einer  besonderen Ve  r  ordnung des Staatsrates festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.5  Jedes  an  einer  Ausstellung  oder  an  einem  "combat  de  reines"  teilne  h-  mende Tier muss von einem gülti  gen Verkehrsschein begleitet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.6  Für  Tiere,  die  zur  Selbstversorgung  in  Kollektivhaushaltungen  an  Ort  und  Stelle  geschlachtet,  ebenso  für  solche,  die  im  Auftrage  der  Viehve  r-  sicherungskassen  notgeschlachtet  werden,  ist  ein  Verkehrsschein  erfo  r-  de  r  lich  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.7  Wer  ein  Tier  in  oder  ausserhalb  der  Gemeinde  auf  einem  Markt  ve  r-  kauft, ist verpflichtet, spätestens am folgenden Tage dem Viehinspektor  seines Kre  i  ses Namen und Wohnsitz des Erwerbers anzugeben.  Ebenso  hat  der  Eigentümer  den  Verlust  oder  die  Abschl  achtung  innert  der gleichen Frist dem Viehinspektor anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.8  Der  Viehinspektor  führt  ein  Bestandesregister  für  die  Rindergattung  (Synoptik  -  Karthotek) und ein weiteres für die Kälber.  In  den  Gemeinden  und  Kreisen,  wo  eine  obligatorische  Viehversich  e-  rung besteht, genügt für die Rindergattung ein kombiniertes Register für  die B  e  standes  -   und Viehversicherungskontrolle.  Ein  weiteres  Register  ist  für  die  nicht  versicherten  Tiere,  für  das  Klei  n-  vieh  und  die  Tiere  der  Pferdegattung  zu  führen.  Die  Kennzeich  nung der  Tiere  der  Pferde  -   und Rindergattung ist ins Register einzutragen; für die  anderen Ga  t  tungen genügt die Angabe der Stückzahl.  Jedes neugeborene Kalb ist in ein besonderes Register einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  7  -  Kälber,  deren  Fleisch  zum  Verkauf  bestimmt  ist,  dürf  en nicht vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.  Tage  geschlachtet  werden.  Infolgedessen  ist  der  Halter  verpflichtet,  innert  drei  Tagen  dem  für  die  Eintragung  zuständigen  Viehinspektor  die  Geburt  des  Tieres,  sein  Geschlecht,  die  Farbe  seines  Fells  und  allfällige  Unterscheindung  s  merkm  ale zu melden.  Verkehrscheine  für  Kälber,  die  zum  Verkauf  bestimmt  sind  müssen  auf  der  Rückseite  die  Nummer  des  Registers,  das  Eintragungsdatum  und  gegebenenfalls  die  Angabe  des  Tages,  ab  welchem  das  Tier  geschlac  h-  tet werden darf, enthalten.  Wird  die  Ein  tragung  eines  Kalbes  nicht  innert  drei  Monaten  wegen  Verkauf,  Schlachtung  oder  Verlust  nicht  gelöscht,  wird  es  von  Amtes  wegen im Bestandesr  e  gister eingetragen.  Bienen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.9  Die  Gebühren  für  Verkehrsscheine,  Formular  D  werden  in  einer  Ve  r-  ordnung des Staatsr  ates festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.10  Die  Standortsveränderungen  von  Bienen  für  Wander  -  Bienenzucht,  we  r-  den  durch  die  in  der  jährlich  zu  erlassenden  Verordnung  über  die  Sö  m-  merung enthaltenen besonderen Bestimmungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Tiertransporte
                            11.1  Bei  gelegentliche  n  Tiertransporten  mit  Fahrzeugen  ist  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Ausscheidungen  der  Tiere  nicht  auf  die  Strasse  fliessen.  Zu  diesem  Zweck  muss  der  Boden  des  Laderaumes  mit  einer  genügenden  Menge Sägemehl oder Torf be  s  treut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.2  Zu   regelmässigen   Trans  porten   von   Klauentieren,   namentlich   durch  Viehhändler, Metzger oder gewerbsmässige Transportunternehmer, dü  r-  fen  nur  solche  Strassenfahrzeuge  verwendet  werden,  aus  deren  Fah  r-  zeugsausweis  hervorgeht,  dass  sie  für  solche  Transporte  zugelassen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.3  Für j  edes  Tier  ist  genügend  Platz  vorzusehen.  Tiere  verschiedener  Ga  t-  tungen sind durch eine Zwischenwand voneinander zu tre  n  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.4  Die  Tiere  sind  so  zu  verladen,  dass  sie  sich  nicht  verletzen,  den  Kopf  nicht  seitlich  hinausstrecken,  oder  entweichen  können.  S  ie  sind  gegen  Kälte,  übermässige  Hitze,  Regen,  Feuchtigkeit  und  Wind  zu  schützen.  Auch  muss  eine  genügende  Lüftung  vorhanden  sein.  Auf  schlechten  Strassen und in Ku  r  ven ist langsam zu fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.5  Nach  jedem  Tiertransport  sind  die  Strassenfahrzeuge  gründli  ch  zu  re  i-  nigen  und  so  oft  als  möglich  zu  desinfizieren,  namentlich  in  den  im  A  r-  tikel   13.8   der   eidgenössischen   Tierseuchenverordnung   vorgesehenen  Fä  l  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.6  Die  Aufsicht  über  die  Tiertransporte  sowie  die  Kontrolle  über  die  Re  i-  nigung  und  Desinfektion  der  B  ahnwagen  und  Strassenfahrzeuge  ist  S  a-  che  des  Kantonstierarztes,  bzw.  der  amtlichen  Tierärzte  sowie  der  O  r-  gane der Ka  n  tons  -   und Gemeindepolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  8  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Jahrmärkte, Märkte, Viehausstellungen, "combats de reines", und
                            andere Veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.1  Jahr  -    und  Viehmärkte  können  nur  in  Ortschaften,  die  hiefür  eine  Ko  n-  zession des Staatsrates besitzen, abgehalten werden. Daselbst muss für  jede  Tiergattung  ein  besonderer  Platz  nebst  Absonderungsstall  zur  Ve  r-  fügung st  e  hen.  Änderungen  und  Streichungen  im  Jahresverzei  chnis  über  die  Märkte  sind nur mit Zustimmung des Departementes des Innern zulässig.  Viehversteigerungen  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  kantonalen  Vet  e-  rinäramtes stattfinden. Dieses kann je nach den Umständen eine tierärz  t-  liche Untersuchung auf Kosten der   Tiereigentümer anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.2  Die  "combats  de  reines"  sind  einem  Jahrmarkt  oder  Markt  gleichg  e-  stellt.  Sie  werden  geregelt  durch  den  Beschluss  des  Staatsrates  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  März 1963 sowie die Weisungen des Departementes des Innern vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. April 1963.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.3  Alle  T  iere  werden  bei  der  Aufführung  von  einem  vom  kantonalen  Vet  e-  rinäramt hiefür bezeichneten Tierarzt untersucht.  Die Gemeinden stellen dem mit der Untersuchung beauftragten Tierarzt  das  erforderliche  Personal  zur  Verfügung.  Die  tierärztlichen  Unters  u-  chungsko  sten gehen zulasten der Gemeinden. Diese sind berechtigt, zur  Deckung  dieser  Kosten  Gebühren  zu  erheben,  die  für  alle  Tiere  derse  l-  ben  Gattung  gleich  sein  müssen,  und  die  in  Artikel  15.4,  Absatz  2  der  eidgenössischen    Tierseuchenverordnung    festgelegten    Höchs  tansätze  nicht überschreiten dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.4  Um  die  Durchführung  einer  ordnungsgemässen  Untersuchung  zu  e  r-  möglichen,  werden  die  Ankunftszeiten  auf  dem  Platze  auf  dem  der  Markt abgehalten wird wie folgt festgesetzt:  November bis April von 7.30 bis 9 Uhr.  Mai   bis Oktober von 7  bis 9 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.5  Die Tiere haben den Marktplatz bis spätestens um 12 Uhr zu verlassen.  Das Stationieren der Tiere, ebenso der Handel auf öffentlichen Strassen  ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.6  Über jeden Markt stellt der Ortsviehinspektor einen statis  tischen Bericht  auf  und  übermittelt  ihn  dem  Departement  des  Innern  (kantonales  Vet  e-  rinäramt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.7  Die  Vorschriften  über  die  Märkte  finden  ebenfalls  Anwendung  auf  Viehschauen,  Ausstellungen,  "combats  de  reines"  und  ähnliche  Vera  n-  staltu  n  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.8  Für  die  Ab  haltung  von  Hunde  -  ,  Kaninchen  -   und Geflügelausstellungen  sowie  von  Viehversteigerungen  bedarf  es  einer  Bewilligung  des  kant  o-  nalen  Veterinäramtes,  das  in  jedem  Falle  die  notwendigen  Anordnungen  trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Sömmerung und Winterung
                            13.1  Der  Staatsrat  erl  ässt  jedes  Frühjahr  auf  Grund  der  anlässlich  der  Al  p-  fahrtskonferenzen   gefassten   Beschlüsse   die   Vorschriften   betreffend  Sömm  e  rung und Winterung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.2  Der  Kantonstierarzt  übt  die  allgemeine  Aufsicht  aus  und  ist  im  Falle  von  Verdacht  oder  Auftreten  von  Seuche  n berechtigt, die notwendigen  Massna  h  men anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  9  -  Die  Gemeindebehörden,  die  amtlichen  Tierärzte,  die  Viehinspektoren  und   Fleischschauer,   die   Kantons  -     oder   Gemeindepolizeiorgane,   die  Alpvorstände  und  Vögte  sind  beauftragt,  die  Einhaltung  dieser  Vo  r-  schr  iften zu überw  a  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.3  Während  des  Aufenthaltes  in  den  Maiensässen  im  Frühjahr  und  Herbst  sowie  während  der  Sömmerung  wird  keine  Bewilligung  für  die  Abha  l-  tung von "co  m  bats de reines" erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.4  Die  Alpvorstände  und  Alpvögte  sind  für  die  Kontrolle  und   Abgabe der  Verkehrssche  i  ne, Formular C, verantwortlich.  Ferner  haben  sie  für  ihre  entsprechenden  Alpweiden  eine  Liste  der  g  e-  kennzeichneten  Tiere  mit  Namen,  Vornamen  und  Wohnort  der  Eige  n-  tümer  zu  erstellen.  Diese  Liste  ist  auf  Verlangen  der  Sanitätsbehörd  e  vorzul  e  gen.  Die Viehinspektoren sind gehalten:  a)  die  zur  Sömmerung  in  ihren  Inspektionskreis  verbrachten  Tiere  zu  kontrolli  e  ren;  b)  sich  zu  vergewissern,  dass  alle  Tiere  von  einem  gültigen  Verkehr  s-  schein begleitet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.5  Für  die  Sömmerung  oder  W  interung  von  Tieren  im  Ausland  bedarf  es  einer  Bewilligung  des  Eidgenössischen  Veterinäramtes,  das  die  entspr  e-  chenden B  e  dingungen festlegt.  Bewilligungen für die Benützung von Grenzweiden erteilt das kantonale  Veterin  ä  ramt.  Der  Aufenthalt  von  Walliser  Ti  eren  auf  ausländischen  Gebiet  erfolgt  auf eig  e  ne Gefahr der Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Seuchenpolizeiliche Massnahmen im Viehhandel
                            14.1  Das Departement des Innern lässt durch das kantonale Veterinäramt die  Ausübung des Vie  h  handels im Kanton überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.2  Im  übrigen  sind  sämtliche  Vorschriften,  die  den  Viehhandel  regeln,  Gegenstand e  i  ner besonderen Verordnung des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Seuchenpolizeiliche Massnahmen im Handel mit Bienen und H o-
                            nig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.1  Auf  den  Handel  mit  Bienen  und  Honig  finden  die  in  Artikel  18   der ei  d-  genössischen  Tierseuchenverordnung  vorgesehenen  tierseuchenpolize  i-  lichen Massnahmen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wanderherden
                            16.1  Das   Departement   des   Innern   (kantonales   Veterinäramt)   erteilt   auf  Grund   der   eidgenössischen   Vorschriften   die   Bewilligungen   für  das  Treiben von Wanderschafherden und setzt die B  e  dingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schlachtanlagen und Metzgereien
                            17.1  Die  Schlachtanlagen  und  Metzgereien  stehen  unter  der  Aufsicht  des  Departementes  des  Innern  (kantonales  Veterinäramt).  Sie  haben  den  eidgenössisc  hen  und  kantonalen  Bestimmungen  über  die  Fleischschau  sowie der eidgenössischen Tierse  u  chengesetzgebung zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  10  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.2  Die  Pläne  zum  Bau  neuer  oder  erheblicher  Änderungen  bereits  best  e-  hender  Schlachtanlagen  sind  von  den  Gemeinden  dem  kantonalen  Vet  e-  rinäramt zuzuste  l  len.  Sämtliche  Schlachtanlagen  müssen  vom  Kantonstierarzt  abgenommen  werden.  Ohne  seine  Genehmigung  ist  ihre  Inbetriebnahme  nicht  gesta  t-  tet.  Sämtliche   Räumlichkeiten   und   Nebenräume   müssen   so   eingerichtet  sein,   dass   deren   Reinigung   und   De  sinfektion   gründlich   und   ohne  Schwierigkeiten  durchgeführt  werden  kann.  Insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  dass  Einrichtungen  für  Druckwasser,  Dampf  oder  Heisswasser  vorhanden  sind,  damit  eine  gründliche  Reinigung  der  Transportmittel  möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tierkörperbeseitigung  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Massnahmen betreffend die Verwendung von Produkten tierischer  Herkunft und Speiseresten als Tierfutter  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gerbereien, Fell - und Häutebehand lungen, Tie r haarspinnereien
                            20.1  Das  kantonale  Veterinäramt  übt  die  Aufsicht  aus  über  die  Gerbereien,  Fell  -    und  Häutebehandlungen  sowie  über  die  Betriebe,  die  Tierhaare  ve  r  arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.2  Häute  von  kranken  oder  krankheitsverdächtigen  Tieren,  deren  Vernic  h-  tu  ng nicht angeordnet wurde, sind vor ihrem Transport zu desinfizi  e  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Laboratorien für Untersuchungen und tierärztl i che Diagnosen
                            21.1  Für  die  Eröffnung  oder  den  Betrieb  eines  Laboratoriums  für  die  Unte  r-  suchungen  und  tierärztliche  Diagnosen  ist  vo  rgängig  eine  Bewilligung  des D  e  partementes des Innern einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2  Sofern  die  mit  der  Bewilligung  festgesetzten  Bedingungen  nicht  erfüllt  werden, kann das Departement des Innern jederzeit die vorübergehende  oder dauernde Schliessung des Betriebes verfü  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil:  Allgemeine Massnahmen zur Tierseuchenbekäm  p  fung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Melde - und Anzeigepflicht; erste Massnahmen
                            22.1  Wer  gemäss  Artikel  26.1  der  eidgenössischen  Tierseuchenverordnung  verpflichtet  ist,  den  Ausbruch  oder  den  Verdacht  einer  der  in  Artikel  1  des Tierseuchengesetzes aufgeführten Krankheiten zu melden, hat seine  Meldung  unverzüglich  bei  einem  Tierarzt  oder  beim  Ortsviehinspektor  zu ersta  t  ten.  Diese  Personen  sind  überdies  verpflichtet,  soweit  als  möglich  geeignete  Vorkehrungen  zur  Verhinderung  der  Übertragung  der  Krankheit  auf  a  n-  dere Tiere zu tre  f  fen.  Bei  Bienenseuchen  hat  die  Meldung  an  den  regionalen  Bieneninspektor  zu  erfolgen,  der  sie  unverzüglich  an  den  kantonalen  Bieneninspektor  zwecks Durchführung einer Untersuchung weiter leitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  11  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.2  Der  Viehinspektor,  bzw.  der  amtliche  Tierarzt  haben  dem  Kantonstie  r-  arzt telephonisch die Seuche oder den Seuchenverdacht anzuze  i  gen.  Sie  ordnen  die  ersten  Massnahmen  zur  Verhinderung  der  Seuchenau  s-  breitung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Weitere Massnahmen nach Eingang der Anzeige
                            23.1  Nach  Eingang  der  Anzeige  hat  sich  der  Kantons  -  ,  bzw.  der  amtliche  Tierarzt  unverzüglich  an  Ort  und  Stelle  zu  begeben,  um  die  Herkunft  der Seuche abzuklären, und die bereits getroffenen Massnahmen zu be  s-  tätigen oder zu ergä  n  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.2  Je  nach  de  n Umständen wird er die in den Artikeln 27 bis 32 der eidg  e-  nössischen  Tierseuchenverordnung  vorgesehenen  Massnahmen  verf  ü-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.3  Vorschriften  betreffend  die  Infektions  -    oder  Schutzzone  erlässt  der  Staatsrat.  Er  kann  je  nach  der  Seuchenlage  und  den  örtlic  hen  Verhäl  t-  nissen  Jahrmärkte  und  Märkte,  Ausstellungen,  Viehversteigerungen  s  o-  wie  andere  ähnliche  Anlässe,  wie  Versammlungen,  öffentliche  Feste,  den Schul  -   und Kirchenbesuch usw. unters  a  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Mitwirkung beim Vollzug der Massnahmen
                            24.1  Die  Gemeinde  n haben dem Kantonstierarzt oder dem amtlichen Tierarzt  sowie  dem  Viehinspektor  das  zur  Ausführung  der  Sperrmassnahmen  notwe  n  dige Überwachungspersonal zur Verfügung zu stellen.  Die  entsprechenden  Auslagen  gehen  zu  Lasten  der  Gemeinden.  Der  Staat kann hier  an Beiträge le  i  sten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.2  Gemeinden,  Eigentümer  und  Tierhalter  sind  verpflichtet,  den  Verf  ü-  gungen,  und  Weisungen  der  zuständigen  Sanitätsbehörde  Folge  zu  lei  s-  ten.  Im  Weigerungsfalle  trifft  das  Departement  des  Innern  auf  Kosten  des Fehlbaren die no  t  wendigen   Vollzugsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.3  Der Staat ist nicht verpflichtet, für Schaden, der zufolge von in Anwe  n-  dung  der  Gesetze,  Verordnungen,  Reglemente  und  Verfügungen  der  Tierseuchenpolizei angeordneten Massnahmen entstanden ist, Ersatz zu  le  i  sten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.4  Die  Reinigung  s  -  auszuführen. Ist dies nicht möglich, werden sie auf deren Kosten vorg  e-  no  m  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.5  Der  Staat  stellt  die  Desinfektionsmittel  lediglich  bei  Maul  -   und Klaue  n-  seuche zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.6  Die  Kosten  der  tierär  ztlichen  Aufsicht  bei  Desinfektionen  trägt  der  Staat. Er kann zudem für die Vernichtung von Gegenständen, Futtermi  t-  tel,  Streue  usw.  Entschädigungen  leisten,  und  an  die  Desinfektionsko  s-  ten Beiträge ausric  h  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.7  Nötigenfalls kann die Vernichtung von Ratt  en, Mäusen usw. angeordnet  werden,  ebenso  die  entschädigungslose  Abschlachtung  von  Hunden,  Katzen,  Geflügel  und  Kaninchen,  wenn  diese  Kleintiere  Seuche  übe  r-  tragen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Expropriationen
                            25.1  Zur  Sicherstellung  der  Verpflegung  von  unter  Sperre  ste  henden Tieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  12  -  kann das Departement des Innern die Versetzung von Herden verfügen,  sowie  gegen  eine  Entschädigung,  die  von  ihm  bezeichneten  Experten  festgesetzt  wird,  und  die  unanfechtbar  ist.  Räumlichkeiten  und  Futte  r-  mittel  beschlagnahmen.  Zu  demselben  Z  weck kann es auch die notwe  n-  digen Futte  r  mittel für Rechnung der Gemeinden ankaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Tierschatzung
                            26.1  Wird  die  Abschlachtung  oder  Tötung  von  Tieren  als  Mittel  zur  B  e-  kämpfung  ansteckender  Krankheiten  vom  eidgenössischen  oder  kant  o-  nalen  Veterinäram  t  angeordnet,  ist  vor  der  Durchführung  der  Schlac  h-  tung  eine  Schatzung  der  Tiere  durch  einen  oder  mehrere  vom  Staatsrat  ernannte Experten vorz  u  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.2  Massgebend  für  die  Festsetzung  des  Schatzungswertes  ist,  im  Rahmen  der  vom  Eidgenössischen  Veterinära  mt  erlassenen  Richtlinien  und  der  in   der   gültigen   eidgenössischen   Tabelle   vorgesehenen   Ansätze,   der  Verkehr  s  wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.3  Gegen  die  Schatzungen  der  Experten  steht  den  Tiereigentümern  das  Beschwerderecht an den Staatsrat zu, der in letzter Instanz entsche  i  det.  Die  Beschwerde  ist,  bei  Folge  der  Verwirkung  im  Unterlassungsfalle,  innert  zwei  Tagen,  vom  Datum  der  Mitteilung  der  Schatzung  an  g  e-  rechnet, dem kantonalen Vet  e  rinäramt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entschädigung für Tierverluste
                            27.1  Gestützt  auf  die  Artikel  32    und  folgende  des  eidgenössischen  Tierse  u-  chengesetzes  gewährt  der  Staat  im  Rahmen  der  im  Voranschlag  vorg  e-  sehenen Beträgen oder des Tierseuchenfonds den Eigentümer, die durch  ansteckende  Krankheiten,  die  als  Seuchen  im  Sinne  von  Artikel  1,  Zi  f-  fern  1  bis  17    des  zitierten  Gesetzes  gelten,  Verluste  erlitten,  unter  A  n-  rechnung  des  Verwertungserlöses  eine  Entschädigung  bis  zu  90%  des  Schatzungswertes der Tiere.  Diese  Entschädigungen  sind  unter  den  in  Artikel  34  des  eidgenöss  i-  schen  Tierseuchengesetzes  genannten  V  oraussetzungen  nicht  geschu  l-  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.2  Wird  um  einer  Seuche  Einhalt  zu  gebieten  auf  Anordnung  des  Depa  r-  tementes des Innern Wild vernichtet, kann der Staat hiefür Prämien au  s-  ric  h  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Allgemeine Bekämpfungskosten
                            28.1  Die  Beteiligung  des  Staates  an  d  en  allgemeinen  Bekämpfungskosten  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Artikel  2  bis  8  der  eidgenöss  i-  schen Beitragsverordnung vom 27. Dezember 1967.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kantonaler Tierseuchenfonds
                            29.1  Der  unter  der  Bezeichnung  "Tierseuchenfonds"  bestehende  kantonal  e  Fonds  wird  beibehalten.  Er  dient  zur  Deckung  ausserordentlicher  tie  r-  seuchenpolizeilicher  Kosten  und  von  Verlusten,  die  durch  ansteckende  Krankheiten verursacht wu  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.2  Dieser Fonds wird gespiesen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den im Staatsvoranschlag vorgesehenen Be  i  trä  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  13  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  eventuellen Beiträgen der Tiereigentümer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  dem  Nettoerlös  der  an  die  Viehinspektoren  und  Fleischschauer  ve  r-  kauften Verkehrsscheine sowie den Gebühren für andere Zeugnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  den Kapitalzinsen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  den Gebühren für die Metzger  -   und Viehhän  d  le  rpatente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  den  für  Übertretungen  der  Vorschriften  der  Sanitätspolizei  und  des  Viehhandels ausgespr  o  chenen Bussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  eventuellen Schenkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.3  Der Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.4  Der Staatsrat beschliesst auf Antrag des Departement  es des Innern über  Entnahmen aus diesem Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Tierschutz
                            30.1  Die  Tierhalter  sind  verpflichtet,  ihren  Tieren  eine  angemessene  Pflege,  Nahrung und U  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.2  Unnötige  Misshandlungen,  die  einem  Tier  Schmerzen  oder  Verstümm  e-  lungen  verursachen oder seine Gesundheit schädigen, sind verb  o  ten.  Als Misshandlungen gelten insbesondere alle den Umständen nach nicht  gerechtfertigten  gewalttätigen  Handlungen,  ferner  solche,  die  eine  o  f-  fensichtliche  Grausamkeit  zeigen,  vorsätzliches  oder  nach  lässiges  Fe  h-  le  n  lassen an Pflege sowie dauernde Überanstrengung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.3  Der  Handel  mit  Hunden  und  Katzen  zur  menschlichen  Ernährung  ist  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.4  Der  Bau  von  offenen  Stallungen,  von  industriellen  Schweinemästereien,  die Errichtung von Zuchtbetrieben und  Kollektivmästereien, die für ve  r-  schiedene  Tiergattungen  geschaffen  sind,  von  Hundezwingern,  Tie  r-  heimen,  Wachtlokalen,  Hundesalons  usw.  ist  nur  mit  Bewilligung  des  kantonalen V  e  terinäramtes gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.5  Zur  Sicherung  eines  wirksamen  Tierschutzes  wird  der    Staatsrat  ergä  n-  zende Besti  m  mungen erlassen, insbesondere in bezug auf:  a)  die  hygienischen  Mindestanforderungen  an  Ställen,  Hühnerfarmen  und andere Räumlichke  i  ten, wo Tiere untergebracht sind;  b)  die Überwachung und Ausstellung wilder Ti  e  re;  c)  die Tra  nsportbedingungen für die verschied  e  nen Tiergattungen;  d)  die  Hausschlachtungen  sowie  das  Schlachten  in  Schlachthöfen  und  auf dem W  a  senplatz;  e)  Ausführung  von  Versuchen  an  lebenden  Tieren  zu  wissenschaftl  i-  chen oder therapeutischen Zwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.6  Das  kant  onale  Veterinäramt,  die  amtlichen  Tierärzte,  die  Viehinspekt  o-  ren,  die  Fleischschauer  sowie  die  Organe  der  Kantons  -    und  Gemeind  e-  polizei überwachen die Durchführung sämtlicher Massnahmen über den  Tie  r  schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Straf  -  , Rechtsschutz  -   und Schlussbestimmu  ngen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.1  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  eidgenössischen  Tie  r-  seuchengesetzgebung,   gegen   die   der   vorliegenden   Verordnung   sowie  die  auf  diesen  beruhenden  Einzelverfügungen  werden  gemäss  den  B  e  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  14  -  stimmungen  der    Artikel  47  und  48  des  eidgenössischen  Tierseucheng  e-  setzes b  e  straft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.2  Tierärzte,  Viehinspektoren,  Fleischschauer,  die  Organe  der  Kantons  -  und  Gemeindepolizei  sowie  die  Jagd  -    und  Feldaufseher  haben  über  die  von  ihnen  festgestellten  oder  anlässlich  einer   Untersuchung entdeckten  Übertretungen Strafanzeige in zwei Exemplaren einzure  i  chen.  Die  Protokolle  und  Berichte  sind  unverzüglich  dem  Departement  des  Innern zuzu  s  tellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.3  Das Departement des Innern setzt die Bussen im Verwaltungsverfahren  fest.  Bei  Rückfall  wird  die  Busse  verdoppelt,  wobei  jedoch  der  im  Gesetz  festg  e  setzte Höchstbetrag der Busse nicht überschritten werden darf.  Überdies sind die Fehlbaren für den infolge der Missachtung der Mas  s-  nahmen entstandenen Schaden haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.4  Handelt  ein  O  rgan  der  Tierseuchenpolizei  (Sanitätspolizeiangestellter,  Viehinspektor,  Fleischschauer,  Wasenmeister)  den  Vorschriften  zuw  i-  der, kann der Fehlbare überdies seines Postens enthoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.5  Je  nach  Schwere  der  Zuwiderhandlung  kann  einem  Viehhändler  nebe  n  der Strafe vorübergehend oder dauernd das Patent entzogen we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.6  In schweren Fällen sowie bei Rückfall kann das Volkswirtschaftsdepa  r-  tement  den  Fehlbaren  an  die  zuständige  Gerichtsbehörde  zur  Aburte  i-  lung  gemäss  den  Strafbestimmungen  der  einschlägig  en  Geset  z  gebung  übe  r  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.7  Beschwerden  gegen  Entscheide  des  Departementes  des  Innern  können  innert  zehn  Tagen  nach  Empfang  der  Verfügung  an  den  Staatsrat  we  i-  tergezogen werden, bei Vermeidung der Ve  r  wirkung.  Der  Entscheid  des  Staatsrates  ist  endgülti  g  unter  Vorbehalt  der  B  e-  schwerde  an  den  Bundesrat  gemäss  Artikel  46  des  eidgenössischen  Tierseucheng  e  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Schlussbestimmung
                            32.1  Es  sind  aufgehoben  die  kantonale  Ausführungsverordnung  über  die  Viehseuchenpolizei  vom  19.  April  1921  sowie  sämtlic  he  kantonale  Verordnungen,  Reglemente  und  Beschlüsse,  die  mit  der  eidgenöss  i-  schen  Tierseuchengesetzgebung  sowie  der  vorliegende  Verordnung  im  Widerspruch st  e  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.2  Diese  Verordnung  tritt  unmittelbar  nach  ihrer  Genehmigung  durch  den  Bundesrat in Kraft1.  Sie  wird  jedermann  durch  Veröffentlichung  im  kantonalen  "Amtsblatt"  zur  Kenntnis gebracht.  So verordnet in der Sitzung des Staatsrates zu Sitten am 11. Juni 1969.  Der Präsident des Staatsrates:  A. Bender  Der Staatskanzler:  N. Roten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  15  -  Titel und Änderungen  Publikation  In Kraft  V zum BG über die Bekämpfung von Tierse  u-  chen und seiner Verordnung vom 11.  Juni 1969  GS/VS 1969, 127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.9.1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 12. Mai 1987:  a.:   Art. 7, 18, 19  GS/VS 1987, 27  1.10.1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung vom 13. Mai 1992:  n.W.:   Art. 31  GS/V  S 1992, 103  1.1.1993  a.:   aufgehoben;  n.:   neu;  n.W.:   neuer Wortlaut