Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Pädagogischen Hochschule St.Gallen
                            Verordnung  über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der  Pädagogischen Hochschule St.Gallen  vom 8. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2023)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  8 Abs.  2 Bst.  c  quater  , Art.  12b Abs.  2, Art.  12c Abs.  2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12d Abs. 2 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule St.Gallen vom
                            19.  April 2006  1  als Verordnung  2  I. Berichterstattung und Rechnungslegung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Jährliche Berichterstattung  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Inhalt
                            1  Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Pädagogischen Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geschäftsbericht
                            1  Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbrin  -  gung und Mittelverwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er enthält zumindest die Kennzahlen nach Anhang 1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Jahresrechnung
                            1  Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung,  Eigenkapitalnachweis und Anhang.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  216.0  ; abgekürzt GPHSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Amtsblatt veröffentlicht am 21. Dezember 2015, ABl 2015, 3817 ff.; in Vollzug ab 1.  Ja  -  nuar 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird nach Massgabe des  Obligationenrechts  3   und den Vorgaben der Schwei  -  zerischen Hochschulkonferenz geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden Teilbereiche der Pädagogischen Hochschule in separaten Rechnungen  geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anhang zur Jahresrechnung
                            1  Der Anhang zur Jahresrechnung enthält die Angaben  nach Obligationenrecht  4  ,  einen Rückstellungsspiegel sowie Grundsätze, Art und Höhe der internen Ver  -  rechnungen zwischen den Teilbereichen der Pädagogischen Hochschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einreichung und Kenntnisnahme
                            1  Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden der Regie  -  rung bis Ende Juni vorgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kennt  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * Kostenrechnung
                            1  Die Pädagogische Hochschule führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigs  -  tens die Anforderungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-,  erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder  andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu  Vollkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Bericht zur Leistungsperiode  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inhalt
                            1  Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des  Kantonsbeitrags informiert über die Leistungserbringung und Mittelverwendung  der gesamten Leistungsperiode.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 2 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:  Obligationenrecht) vom 30.  März 1911, SR 220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bundesgesetz betreffend Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:  Obligationenrecht) vom 30.  März 1911, SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kostenrechnungsmodell für Pädagogische Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  12d Abs.  2 Bst.  b GPHSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Frist zur Einreichung
                            1  Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des  Kantonsbeitrags wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leis  -  tungsperiode vorgelegt.  II. Eigenkapital  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Definition und Zweck
                            1  Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) redu  -  zierten Vermögenswerten (Aktiven).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der  Pädagogischen Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gliederung
                            1  Das Eigenkapital besteht aus:  a)  Grundkapital;  b)  Fondskapital;  b  bis  )  *  strategischem Investitionskapital;  c)  freiem Kapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundkapital
                            1  Das Grundkapital dient der Sicherstellung des Leistungsauftrags bei unerwarte  -  ten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsperiode höchstens 40 Prozent  des durchschnittlichen jährlichen Kantonsbeitrags.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode  tiefer als der Zielwert nach  Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag:  *  a)  eine Erhöhung des Kantonsbeitrags zur Aufstockung des Grundkapitals vor  -  sehen;  b)  die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvor  -  hersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art.  12c  Abs.  3   des   Gesetzes   über   die   Pädagogische   Hochschule   St.Gallen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  April 2006  7   berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode höher als der Zielwert nach  Abs.  2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital  nach Art.  12 Abs.  1  bis   Bst.  a dieses Erlasses zugewiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  216.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fondskapital
                            a) Zweck und Gliederung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es umfasst:  a)  *  das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen  Zweckbestimmung;  b)  *  das Eigenkapital aus Überschüssen aus unternehmerischer Tätigkeit im Be  -  reich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen;  b  bis  )  *  das Eigenkapital aus Ausschüttungen aus unternehmerischer Tätigkeit im  Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen, soweit es durch  Beschluss des Rektorats einem klaren Zweck zugeordnet wurde;  c)  *  das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Rates der Pädagogischen  Hochschule einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von  der Regierung genehmigt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a * b) besondere Bestimmungen für das Eigenkapital aus unternehmeri -
                            scher  Tätigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistun  -  gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Summe des Eigenkapitals nach Art.  11 Abs. 2 Bst. b und b  bis   dieses Erlasses  darf am Ende der Leistungsperiode 120 Prozent des durchschnittlichen selbster  -  wirtschafteten Umsatzes aller darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berechnet wird die Obergrenze nach Abs.  1 dieser Bestimmung als Durchschnitt  der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss  der Leistungsperiode vorangehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Rat der Pädagogischen  Hochschule die Einzelheiten zum Eigenkapital aus unternehmerischer Tätigkeit  und stellt deren Einhaltung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11b * Strategisches Investitionskapital
                            1  Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Pädagogischen  Hochschule. Es wird zentral geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tä  -  tigkeit im Bereich der Weiterbildung, Forschung und Dienstleistungen zugewie  -  sen. Wenigstens werden diejenigen Mittel zugewiesen, welche die Obergrenze  nach Art.  11a Abs.  1 dieses Erlasses übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat der Pädagogischen Hochschule regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Freies Kapital
                            1  Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um  Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Eigenkapital handelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Es umfasst:  *  a)  das Entwicklungskapital;  b)  den während der Leistungsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags- oder  Aufwandüberschüssen der Vorjahre;  c)  den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsperiode den Zielwert,  wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.  III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen  *  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Erfolg
                            a) innerhalb der Leistungsperiode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leis  -  tungsperiode vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * b) am Ende der Leistungsperiode
                            1. Ertragsüberschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein während der Leistungsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem  Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art.  11 Abs.  2 dieses Erlas  -  ses der nachfolgenden Leistungsperiode erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3  dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Pädagogischen Hochschule  verwendet. In Ausnahmefällen kann der Rat der Pädagogischen Hochschule der  Regierung begründeten Antrag auf anderweitige Verwendung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * 2. Aufwandüberschuss
                            1  Ein während der Leistungsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird über  das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2016-004  08.12.2015  01.01.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2023
Art. 3, Abs. 2 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2023
Art. 3, Abs. 2 bis eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2023
Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
Art. 5, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
Art. 5a eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2023
Art. 9, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
Art. 10, Abs. 2 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
Art. 10, Abs. 3 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
Art. 10, Abs. 4 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-022  05.04.2022  01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11, Abs. 2, a) geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11, Abs. 2, b) geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11, Abs. 2, b bis ) eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11, Abs. 2, c) geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
Art. 11a eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2023
Art. 11b eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
Art. 12, Abs. 1 geändert 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
Art. 12, Abs. 1 bis eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
                            Gliederungstitel 3.  eingefügt  2022-022  05.04.2022  01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
Art. 14 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
Art. 15 eingefügt 2022-022 05.04.2022 01.01.2022
                            Anhang 1  Inhalt geändert  2022-022  05.04.2022  01.01.2022  Anhang 2  Inhalt geändert  2022-022  05.04.2022  01.01.2022  Anhang 3  eingefügt  2022-022  05.04.2022  01.01.2022  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2015  01.01.2016  Erlass  Grunderlass  2016-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2023  Art. 3, Abs. 1  geändert  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2023  Art. 3, Abs. 2  geändert  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2023  Art. 3, Abs. 2  bis  eingefügt  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 4, Abs. 1  geändert  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 5, Abs. 1  geändert  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2023  Art. 5a  eingefügt  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 9, Abs. 1, b  bis  )  eingefügt  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 10, Abs. 2  geändert  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 10, Abs. 3  geändert  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 10, Abs. 4  eingefügt  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 11  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 11, Abs. 2, a)  geändert  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 11, Abs. 2, b)  geändert  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 11, Abs. 2, b  bis  )  eingefügt  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 11, Abs. 2, c)  geändert  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2023  Art. 11a  eingefügt  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 11b  eingefügt  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 12, Abs. 1  geändert  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 12, Abs. 1  bis  eingefügt  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Gliederungstitel 3.  eingefügt  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 13  eingefügt  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 14  eingefügt  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Art. 15  eingefügt  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Anhang 2  Inhalt geändert  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  01.01.2022  Anhang 3  eingefügt  2022-022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  1  Angaben im Geschäftsbericht  Der Geschäftsbericht enthält Angaben:  –        zur  Mittelverwendung  gemäss  Leistungsauftrag  und  zur  Erfüllung  des  Grund  -  auftrags;  –   zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden;  –   zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden;  –   zu den Kosten der einzelnen Ausbildungen;  –      zum Bestand des Eigenkapitals aus unternehmerischer Tätigkeit und zu dessen  Ausschüttungen;  –        zur  Entwicklung  und  zur  Verwendung  des  Fondskapitals,  das  durch  Beschluss  des Rates der Pädagogischen Hochschule einem klaren Zweck zugeordnet wurde  und dessen Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde;  –   zur Entwicklung und zur Verwendung des strategischen Investitionskapitals;  –   zur Entwicklung und zur Verwendung des Entwicklungskapitals;  –   zu den genutzten Flächen;  –      zum  Mietobjektportfolio,  das  Auskunft  über  Laufzeit,  Bruttomietkosten  und  Mietsubventionen gibt;  –   zu den Aufwendungen des Rates der Pädagogischen Hochschule.  Der Geschäftsbericht informiert weiter über allfällige:  –   wesentliche Anpassungen des Grundauftrags;  –   unvorhersehbare Entwicklungen und aussergewöhnliche Umstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch Nachtrag vom 5.   April 2022, nGS 2022-022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  1  Angaben im Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags  und die Verwendung des Kantonsbeitrags  Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kan  -  tonsbeitrags enthält Angaben:  –  zur  Mittelverwendung  gemäss  Leistungsauftrag  und  zur  Erfüllung  des  Grund  -  auftrags;  –  zur Zahl und zur Zusammensetzung der Studierenden;  –  zur Zahl und zur Zusammensetzung der Mitarbeitenden;  –  zu den Kosten der Ausbildung;  –  zur Struktur und zur Entwicklung des Eigenkapitals;  –  zu den Drittmitteln;  –  zu den genutzten Flächen;  –  zur Entwicklung der Lehrerbildung;  –  zu wichtigen Forschungsresultaten;  –  zur Nutzung der Regionalen Didaktischen Zentren;  –  zur Entwicklung der wettbewerblichen Leistungen;  –  zur Erreichung der strategischen Ziele;  –  zu  allfällig  unvorhersehbaren  Entwicklungen  oder  ausserordentlichen  Umstän  -  den, welche die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage stellen.  Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Kan  -  tonsbeitrags  enthält  eine  gesamtheitliche  Bewertung  der  Leistungserbringung  der  Leistungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geändert durch Nachtrag vom 5.   April 2022, nGS 2022-022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 3  1  Umgang mit verbleibendem Ertragsüberschuss am Ende der Leistungs-  periode  «Kapitalisierung  der Pädagogischen  Hochschule»  1)  Verwendung verbleibender Ertragsüberschuss  (nach Äufnung Grundkapital)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zuweisung an  Entwicklungskapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Rückführung an  Kanton St.Gallen  ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 % und < 50 %  80 %  20 %  ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 % und < 60 %  60 %  40 %  ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 % und < 70 %  40 %  60 %  ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 % und < 80 %  20 %  80 %  ≥
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 %  0 %  100 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Grundkapital  (Art.   10)   + Entwicklungskapital  (Art.   12  Abs.   1  bis   Bst. a)  + ½ strategisches Investitionskapital  (Art.   11b)  Ø Kantonsbeitrag/Jahr [der Folge-Leistungsperiode]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eingefügt durch Nachtrag vom 5.   April 2022, nGS 2022-022.