1 – Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen  1  )  (IVöB)  vom 25.11.1994 (Stand 01.07.2010)  Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustim  -  mung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umwelt  -  schutzdirektoren-Konferenz (BPUK) vom 15. März 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen  Beschaffungen der Kantone, Gemeinde und anderer Träger kantonaler  oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese  durch internationale Verträge verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze har  -  monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government  Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäi  -  schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über be  -  stimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht  umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Ziele sind insbesondere:  a)  Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und  Anbietern;  b)  Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbie  -  ter sowie einer unparteiischen Vergabe;  c)  Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;  d)  wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 08.05.2003. Inkrafttreten am 01.06.2003.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen
                            1  Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:  a)  unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweite  -  rung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen  oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;  b)  Vereinbarungen   mit   den   Grenzregionen   und   Nachbarstaaten   zu  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Durchführung
                            1  -  mungen, die der Vereinbarung übereinstimmen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Interkantonales Organ
                            1  Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei  -  zerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden  das Interkantonale Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Interkantonale Organ ist zuständig für:  a)  die Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der  beteiligten Kantone;  b)  den Erlass von Vergaberichtlinien;  c)  die Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;  c  bis  )  die Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung  von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter  diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit ha  -  ben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet un  -  ter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklau  -  sel);  d)  ...  e)  die Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die  Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;  f)  die Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung  der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinba  -  rungen;  h)  die Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen oder inter  -  nationalen Gremien sowie die Genehmigung der entsprechenden Ge  -  schäftsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit  der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone ver  -  treten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied  der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherin  -  nen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem  Bund zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 ...
                            3 Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 bis
                            Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver  -  trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internatio  -  nalen Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden die innerstaatli  -  chen Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auftragsarten
                            1  Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in  den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere auf:  a)  Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;  b)  Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich  durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;  c)  Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung  Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schwellenwerte
                            1  Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind  im Anhang 2 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge ver  -  geben, so ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tief  -  bauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je  einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusam  -  mengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht  überschreiten,  müssen mindestens nach den Bestimmungen des von  Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklau  -  sel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auftraggeberin und Auftraggeber
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:  a)  Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf  kantonaler oder kommunaler Ebene, soweit sie keinen kommerziellen  b)  ...  c)  Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus  -  schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in  den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Tele  -  kommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge,  die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in  diesen Bereichen vergeben;  d)  weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre  -  chenden Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Verein  -  barung überdies:  a)  andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, soweit sie kei  -  nen kommerziellen oder industriellen Charakter haben;  b)  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkos  -  ten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber nach  den Absätzen 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der  Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine  gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Träger  -  schaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts  der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers nach den Absät  -  zen 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt,  unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auf  -  traggebers oder am Ort des Schwergewichtes der Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
                            1  Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und  Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:  a)  in einem beteiligten Kanton;  b)  in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Be  -  schaffungswesen verpflichtet ist;  c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausnahmen
                            1  Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und  Strafanstalten;  b)  Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen  erteilt werden;  c)  Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu  verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;  d)  Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internatio  -  nalen Organisation vergeben werden;  e)  Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmateri  -  al und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfra  -  struktur von Gesamtverteidigung und Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht  nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:  a)  die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit  gefährdet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflan  -  zen dies erfordert, oder  c)  dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt  würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemeine Grundsätze
                            1  Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:  a)  Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und An  -  bieter;  b)  wirksamer Wettbewerb;  c)  Verzicht auf Abgebotsrunden;  d)  Beachtung der Ausstandsregeln;  e)  Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingun  -  gen;  f)  Gleichbehandlung von Frau und Mann;  g)  Vertraulichkeit von Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahrensarten
                            1  Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar:  a)  das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftragge  -  ber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterin  -  nen und Anbieter ein Angebot einreichen können;  b)  das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftrag  -  geber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen  und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auf  -  traggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungs  -  kriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen  dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Zahl der  zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter be  -  schränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt  werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet  sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b  bis  )  das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf  -  traggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Aus  -  schreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auf  -  traggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich drei Angebote  einholen;  c)  das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf  -  traggeber einen Auftrag direkt vergibt ohne Ausschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, re  -  gelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Ein  -  zelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teil  -  weise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, so  -  weit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinba  -  rung verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis Wahl des Verfahrens
                            1  Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder se  -  lektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den in  -  ternationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss  den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im  freihändigen Verfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für  die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Ge  -  genrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:  a)  die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwel  -  lenwerte;  b)  die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikatio  -  nen;  c)  die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der  Angebote;  d)  ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und An  -  bieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und  Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen  sind;  f)  geeignete Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich  günstigste Angebot gewährleisten;  g)  den Zuschlag durch Verfügung;  h)  die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;  i)  die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabever  -  fahrens auf wichtige Gründe;  j)  die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vertragsschluss
                            1  Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag  nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die  Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zu  -  schlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Ver  -  tragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beschwerderecht und Frist
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Be  -  schwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entschei  -  det endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:  a)  die Ausschreibung des Auftrags;  b)  der Entscheid über Aufnahme einer Anbieterin oder eines Anbieters in  eine ständige Liste gemäss Artikel 13 lit. e;  c)  der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im  selektiven Verfahren;  d)  der Ausschluss aus dem Verfahren;  e)  der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfah  -  rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung  der Verfügungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für  Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch  des Ermessens;  b)  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen  Sachverhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen  dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf  -  schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend be  -  gründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten In  -  teressen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin  oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeuten  -  den Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerde  -  führer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Ver  -  fahrenskosten und mögliche Parteientschädigung verpflichtet werden. Wird  die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die auf  -  schiebende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den  Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie  absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Entscheid
                            1  Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz  die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst ent  -  scheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder  ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als  begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechts  -  widrig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kontrolle und Sanktionen
                            1  Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor  und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber  und die Anbieterinnen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmun  -  gen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beitritt und Austritt
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser  -  klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs  Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt  dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch  Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für  weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Or  -  gan in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestim  -  mungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die  unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsrecht
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkraft  -  treten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträ  -  gen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam  wird, ausgeschrieben werden.  A1 Anhang 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 * Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
                            1  Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über  das öffentliche Beschaffungswesen:  Auftraggeberin  - Auftraggeber  Auftragswert  CHF (Auftrags  -  wert SZR)  Auftragswert  CHF (Auftrags  -  wert SZR)  Auftragswert  CHF (Auftrags  -  wert SZR)  Bauarbeiten (Ge  -  samtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Kantone  8'700'000  (5'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000  (200'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000  (200'000)  Behörden und öf  -  fentliche Unter  -  nehmen in den  Sektoren  Wasser, Energie,  Verkehr und Te  -  lekommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000  (5'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000  (400'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000  (400'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss   bilateralem   Abkommen   zwischen   der   Europäischen  Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch fol  -  gende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich un  -  terstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftraggeberin  - Auftraggeber  Auftragswert  CHF (Auftrags  -  wert Euro)  Auftragswert  CHF (Auftrags  -  wert Euro)  Auftragswert  CHF (Auftrags  -  wert Euro)  Bauarbeiten (Ge  -  samtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Gemeinden / Be  -  zirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000  (6'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000  (240'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000  (240'000)  Private Unter  -  nehmen mit aus  -  schliesslichen  oder besonderen  Rechten in den  Sektoren  Wasser, Energie  und Verkehr  (inkl. Drahtseil  -  bahnen und Ski  -  liftanlagen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000  (6'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000  (480'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000  (480'000)  Öffentliche sowie  aufgrund eines  besondren oder  ausschliesslichen  Rechts tätige pri  -  vate Unterneh  -  men im Bereich  des Schienenver  -  kehrs und im Be  -  reich der Gas-  und Wasserver  -  sorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'000  (5'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000  (400'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000  (400'000)  Öffentliche sowie  aufgrund eines  besonderen oder  ausschliesslichen  Rechts tätige pri  -  vate Unterneh  -  men im Bereich  der Telekommu  -  nikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'000'000  (5'000'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000  (600'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000  (600'000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpassung der Schwellenwerte durch das interkantonale Organ für das öf  -  fentliche Beschaffungswesen gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. c IVöB, in Kraft ab  dem 1. Juli 2010  A2 Anhang 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht er -
                            fassten Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfahrens  -  arten  Lieferungen  (Auftrags  -  wert CHF)  Dienstleis  -  tungen (Auf  -  tragswert  CHF)  Bauarbeiten  (Auftrags  -  wert CHF)  Bauarbeiten  (Auftrags  -  wert CHF)  Baunebenge  -  werbe  Bauhauptge  -  werbe  Freihändige  Vergabe  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100’000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150’000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150’000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300’000  Einladungs  -  verfahren  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250’000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250’000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250’000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500’000  offenes / se  -  lektives Ver  -  fahren  ab 250’000  ab 250’000  ab 250’000  ab 500’000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  01.06.2003  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 23/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.07.2010  01.07.2010  Art. A1-1  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  25.11.1994  01.06.2003  Erstfassung  BO/Abl. 23/2003