Veterinärgesetz
                            Veterinärgesetz  vom 16.06.2011 (Stand 01.07.2012)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 und 42 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG);  eingesehen die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV);  eingesehen das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Juni 2006 (MedBG);  eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008;  eingesehen   die   Verordnung   über   die  Ausübung   und   Beaufsichtigung   der  Gesundheitsberufe vom 18. März 2009;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Gesetz bezweckt die Gewährleistung der Qualität der Tä  -  tigkeiten, welche die Tiergesundheit wahren und fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Das Gesetz hat namentlich zum Gegenstand:  a)  die kantonalen tierärztlichen Behörden zu organisieren und ihre Kom  -  petenzen festzulegen;  b)  die Ausübung des Tierarztberufs und der Berufe der Tiergesundheits  -  pflege zu reglementieren, insbesondere die kantonalen Ausführungs  -  bestimmungen des MedBG festzulegen;  c)  die kantonalen Ausführungsbestimmungen des HMG festzulegen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation und Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Departement
                            1  Das   für   die   tierärztlichen  Angelegenheiten   verantwortliche   Departement  (nachstehend:  Departement)  gewährleistet  die Ausführung der eidgenössi  -  schen und kantonalen Gesetze, Verordnungen, Beschlüsse und Reglemen  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist insbesondere zuständig:  a)  für die Kontrolle und Überwachung der Ausübung des Tierarztberufs  und der Berufe der Tiergesundheitspflege;  b)  für   die   Kontrolle   und   Überwachung   der   privaten   Tierarztapotheken  und   der   Einzelhandelsgeschäfte,   die   durch   das   Bundesrecht   befugt  sind, Tierarzneimittel auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Durchführung dieser Aufgaben verfügt das Departement nament  -  lich   über   das   Veterinäramt   (nachstehend:  Amt).   Dieses   arbeitet   mit   den  anderen   Dienststellen,   die  im   Bereich   des   Gesundheitswesens   tätig   sind,  und bei Bedarf mit der Dienststelle für Landwirtschaft zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonstierarzt
                            1  Der Kantonstierarzt erfüllt die Aufgaben, die ihm durch die eidgenössische  und die kantonale Gesetzgebung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich der Kontrolle des Tierarzneimittelmarktes  in öffentlichen Apo  -  theken und in Drogerien arbeitet er mit dem Kantonsapotheker zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tierarztberuf und Berufe der Tiergesundheitspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Reglementierte Berufe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Liste der Berufe
                            1  Die Berufe, deren Ausübung dem vorliegenden Gesetz unterstellt ist, sind:  a)  der Tierarztberuf;  b)  alle   anderen   Berufe   der   Tiergesundheitspflege,   unter   Vorbehalt   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berufe, deren Ausübung bewilligungspflichtig ist, sind:  a)  der Tierarztberuf;  b)  die durch den Staatsrat bezeichneten Berufe der Tiergesundheitspfle  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dem Gesetz unterstellte Fachpersonen
                            1  Das vorliegende Gesetz ist auf folgende Berufskategorien der Tiergesund  -  heitspflege anwendbar:  a)  selbstständigerwerbende Fachpersonen;  b)  unselbstständigerwerbende eigenverantwortliche Fachpersonen;  c)  unselbstständigerwerbende   Fachpersonen,   die  unter   der   Verantwor  -  tung   und   der   Überwachung   einer   anderen   ausübungsberechtigten  Fachperson arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Begriff der selbstständigerwerbenden oder unselbstständigerwerben  -  den   Berufsausübung   versteht   sich   im   Sinne   der   Gesetzgebung   über   die  Sozialversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sich mehrere  Tierärzte  zu einer Gruppenpraxis zusammenschlies  -  sen, muss jeder einzelne von ihnen eine Bewilligung gemäss Artikel 7 besit  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Assistenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bewilligung - Prinzip
                            1  Jede   Person,   die   eine  Tätigkeit   in   den   in  Artikel   5  Absatz   2   genannten  Berufen ausüben will, muss im Besitz einer vom Departement ausgestellten  Bewilligung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bewilligung - Bedingungen
                            1  Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erwähnte Ausübungsbewilligung wird  Tierärzten mit einem eidgenössischen Diplom oder mit einem als gleichwer  -  tig anerkannten ausländischen Diplom ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaber eines Diploms eines Staates, mit welchem die Schweiz kein  Abkommen über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, dessen  Diplom aber im Sinne von Artikel 36 Absatz 3 MedBG eidgenössisch aner  -  kannt ist, kann im Rahmen  dieser Bestimmung  berechtigt  werden,  seinen  Beruf als Selbstständig- oder als Unselbstständigerwerbender auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für alle anderen  von Artikel  5 Absatz  2 Buchstabe  b betroffenen   Berufe  wird   die  Bewilligung  Personen   erteilt,   welche   einen   anerkannten  Titel,   ein  anerkanntes Diplom oder einen anerkannten Fähigkeitsausweis vorweisen  können   oder   die   über   eine   als   gleichwertig   anerkannte  Ausbildung   verfü  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für alle Berufe gilt, dass die Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn die  Person   vertrauenswürdig   ist   und   die   notwendigen   Garantien   für   eine  einwandfreie Berufsausübung mit sich bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bewilligung - Ausnahmen
                            1  Ausländische   Staatsangehörige,   die   aufgrund   internationaler  Abkommen  das Recht haben, ohne Bewilligung in der Schweiz während maximal 90 Ta  -  gen pro Kalenderjahr als Selbstständig- oder als Unselbstständigerwerben  -  de   einen   universitären   Beruf   der   Tiergesundheitspflege   auszuüben,   sind  verpflichtet,  sich beim Departement  anzumelden und die von der Bundes  -  gesetzgebung bestimmten Bescheinigungen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber   einer   durch   einen   anderen   Kanton   ausgehändigten   Bewilligung  haben das Recht, im Kanton Wallis während maximal 90 Tagen pro Kalen  -  derjahr als Selbstständig- oder als Unselbstständigerwerbende ihren Beruf  auszuüben, ohne eine neue Bewilligung beantragen zu müssen. Die mit ih  -  rer Bewilligung verbundenen Einschränkungen und Auflagen sind auch auf  diese Tätigkeit anwendbar. Diese Personen sind verpflichtet, sich beim De  -  partement zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  in  den   vorangehenden  Absätzen   erwähnten   Personen   können   ihren  Beruf   im   Kanton   Wallis  erst   ausüben,   wenn  das   Departement   die  Einhal  -  tung   der   festgelegten   Bedingungen   festgestellt   hat   und   die   Meldung   im  durch Artikel 51 MedBG vorgesehenen Register eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   gesetzlichen   Bestimmungen   über   den   Status   der   ausländischen  Staatsangehörigen in der Schweiz bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kantonales Register
                            1  Das Departement führt ein Register der Personen, denen eine Bewilligung  erteilt worden ist und veröffentlicht dieses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Register  dient der Qualitätssicherung,  statistischen Zwecken  und  der Information der eidgenössischen und kantonalen Verwaltungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzig die Angaben, welche für die Einschätzung einer Ausübungsbewilli  -  gung notwendig sind, werden in diesem Register aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat  erlässt die Ausführungsbestimmungen für die Führung des  kantonalen Registers und die darin enthaltenen Modalitäten zur Datenver  -  arbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Datenübermittlung
                            1  Das Departement  teilt der zuständigen Bundesbehörde  systematisch  die  Daten über die selbstständig- oder unselbstständigerwerbenden Mitglieder  der universitären Medizinalberufe mit, die zur Führung des Bundesregisters  über die Medizinalberufe im Sinne der Artikel 51 und 52 MedBG notwendig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entzug der Bewilligung und Disziplinärmassnahmen für Berufe
                            der Tiergesundheitspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Bedingungen   für   den   Entzug   der   Bewilligung   sowie   die   Disziplinar  -  massnahmen im Falle einer Verletzung der Berufspflichten, die in der Bun  -  desgesetzgebung über die Medizinalberufe festgelegt sind, sind analog für  die bewilligungspflichtigen Berufe der Tiergesundheitspflege anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ausübungsverbot für Berufe der Tiergesundheitspflege
                            1  Das Departement kann Fachpersonen der Tiergesundheitspflege, die ge  -  mäss  Artikel   5  Absatz   2   Buchstabe   b   nicht   bewilligungspflichtig   sind,   die  Ausübung ihrer Tätigkeit im Kanton ganz oder teilweise verbieten, falls eine  schwere oder wiederholte Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen über  den Tierschutz, die Tierseuchen, den Gebrauch von Tierarznei- und Betäu  -  bungsmitteln sowie über den Medizinalberuf vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Alternativmedizin
                            1  Alternative Behandlungsmethoden sowie Behandlungen, die das Wohlbe  -  finden der Tiere anstreben, sind gestattet, sofern diese für die behandelten  Tiere keine Gefahr darstellen und der Tierhalter seine Einwilligung gegeben  hat  und so  informiert  wurde,  dass  jegliche Verwechslung mit  Berufen  des  Gesundheitswesens ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Werbung   für   alternative   Behandlungsmethoden   und   Behandlungen,  die  das Wohlbefinden  anstreben,   muss  objektiv sein, dem  öffentlichen  In  -  teresse entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein. Es  ist   namentlich   untersagt,  Titel   oder   Qualifikationen   zu   verwenden,   die   zu  Verwechslungen   mit   der  Ausbildung   einer   Gesundheitsfachperson  Anlass  geben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Assistenten
                            1  Als  Assistent   wird   jene   Person   bezeichnet,   die   ein   eidgenössisches   Di  -  plom oder ein anderes anerkanntes Diplom besitzt und ihren Beruf als Un  -  selbstständigerwerbende   unter   der   Verantwortung   eines   im   Kanton   aus  -  übungsberechtigten Tierarztes ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemand kann als Assistent tätig sein, ohne sich vorher beim Amt regis  -  trieren zu lassen. Inhaber eines ausländischen Diploms, das nicht im Rah  -  men   eines   Vertrags   mit   einem   betreffenden   Staat   anerkannt   ist,   müssen  ausserdem über eine Bewilligung des Departements verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Funktion als Assistent dient der Ergänzung und Vertiefung der Ausbil  -  dung und ist deshalb von temporärem Charakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausser bei einer ausdrücklichen Bewilligung des Amtes kann die Funktion  als Assistent nicht länger als zwei Jahre in derselben Praxis ausgeübt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit   nicht   ausdrücklich   vom  Amt   bewilligt,   kann   es   pro   bewilligungs  -  pflichtige Tierarztstelle nur eine Assistentenstelle geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Berufspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Haftpflicht
                            1  Die  Fachpersonen   im  Sinne von  Artikel 6 Absatz   1  Buchstaben   a  und  b  müssen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des  Umfangs  der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abschliessen  oder andere gleichwertige Sicherheiten erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verschwiegenheitspflicht
                            1  Alle Personen, die einen unter Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Beruf aus  -  üben,   einschliesslich   deren   Hilfspersonal,   sind   an   die   Verschwiegenheits  -  pflicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verschwiegenheitspflicht  verbietet Personen, die ihr verpflichtet  sind,  vertrauliche   Informationen,   von   denen   sie  in  der  Ausübung   ihres   Berufes  Kenntnis haben, Preis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen,   die   an   die   Verschwiegenheitspflicht   gebunden   sind,   können  durch eigene Anfrage, durch Entscheid des Departements oder mit der Er  -  laubnis des Tierhalters von ihr entbunden werden, um Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die  eidgenössischen und  kantonalen Bestimmungen  über die Auskunftspflicht oder über die Zeugnispflicht gegenüber einer Be  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die bewilligungspflichtigen Fachpersonen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2  können   bei   der   durch   den   Staatsrat   bezeichneten   Behörde   Verletzungen  der   eidgenössischen   und   kantonalen   Bestimmungen   der   Gesetzgebung  über  den Tierschutz,   von denen  sie in der Ausübung ihres  Berufes  erfah  -  ren, anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Akte
                            1  Jede selbstständigerwerbende Person, die einen unter Artikel 5 Absatz 2  erwähnten Beruf ausübt, muss für jeden Kunden eine Akte über die Resul  -  tate der Untersuchungen, die Diagnose und die erteilten oder verschriebe  -  nen Dienstleistungen führen;  dies gilt bei jeder Konsultation für jedes Tier  oder bei Nutztieren für jede Herde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aktenangaben   müssen   aufbewahrt   werden,   solange   sie   für   die   Ge  -  sundheit des Tieres von Interesse ist, aber mindestens fünf Jahre lang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Werbung
                            1  Die Fachpersonen im Sinne von Artikel 5 müssen sich jeglicher Werbung  enthalten, die nicht objektiv ist und nicht dem Allgemeininteresse entspricht;  ausserdem darf diese Werbung weder irreführend noch aufdringlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Pikettdienst
                            1  Ausübungsberechtigte Tierärzte, die im Kanton tätig sind, müssen Pikett  -  dienst leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gewährleisten die Organisation des Pikettdienstes oder vertrauen sie  einem Berufsverband an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Fortbildung
                            1  Die Fortbildung gehört zu den Verpflichtungen, die mit der Ausübung be  -  willigungspflichtiger   Tierarzt-   und   Tiergesundheitspflegeberufe   verbunden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   im   Sinne   des   vorliegenden   Gesetzes   ausübungsberechtigten   Fach  -  personen müssen ihre praktischen und theoretischen Kenntnisse auf dem  neuesten   Stand   halten.   Das   Departement   legt   auf   Vormeinung   des  Kantonstierarztes die Kriterien zur Anerkennung der Fortbildung fest. Gege  -  benenfalls kann es sich auf die geltenden Regeln in den Berufsverbänden  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Einschränkungen der Tätigkeiten von nicht bewilligungspflichti -
                            gen Fachpersonen der Tiergesundheitspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen,   die   einen   Beruf   der   Tiergesundheitspflege   ausüben,   der   ge  -  mäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b nicht bewilligungspflichtig ist:  a)  sind  nicht  berechtigt,   eine  Diagnose  zu stellen oder   eine  therapeuti  -  sche   oder   chirurgische   Tätigkeit   auszuüben,   welche   die   Kenntnisse  eines unter Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Berufes erfordern;  b)  sind nicht berechtigt, eine gynäkologische oder obstetrische Tätigkeit  auszuüben; vorbehalten bleiben die speziellen Tätigkeiten im Zusam  -  menhang  mit  der  künstlichen  Besamung  durch  Besamungstechniker  und   Nutztierhalter,   die   berechtigt   sind,   im   eigenen   Betrieb   oder   im  Betrieb des Arbeitsgebers eine künstliche Besamung vorzunehmen;  c)  sind nicht berechtigt, ansteckende Krankheiten im Sinne des Tierseu  -  chengesetzes zu behandeln;  d)  müssen gegebenenfalls die Tierhalter an unter Artikel 5 Absatz 2 er  -  wähnte   Fachpersonen   weiterleiten   und   alles   unterlassen,   was   die  Tierhalter davon abbringen könnte, eine dieser Fachpersonen aufzu  -  suchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn gewisse nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten für die Tiergesund  -  heit   als   gefährlich   erscheinen,   kann   das   Departement   vorschreiben,   dass  sie nur von Personen ausgeübt  werden können,  die unter  der Verantwor  -  tung eines Tierarztes stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Sonderbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aufsicht
                            1  Gemäss Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes ist das Departement die Auf  -  sichtsbehörde des Tierarztberufs und der Berufe der Tiergesundheitspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung ist es  berechtigt, alle notwendigen Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu  lassen,   unter   anderen   jene  bezüglich  Sicherheit   und  Qualität   der  Leistun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann eigens Massnahmen anordnen, um die Sicherheit und die Quali  -  tät   der   Leistungen   zu   garantieren,   insbesondere   was   die   Art   und   den  Betrieb   der  Apparate   und   Installationen,   die  Ausstattung   und   Einrichtung  der Lokale betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es ergreift  im Rahmen seiner Kompetenzen die strafrechtlichen Sanktio  -  nen, die verwaltungsrechtlichen und die disziplinarischen Massnahmen  im  Sinne des vorliegenden Gesetzes. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der  ordentlichen Strafbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei   Verletzung   des   vorliegenden   Gesetzes   und   seiner  Anwendungsbe  -  stimmungen   durch   einen   Tierarzt   beauftragt   das   Departement   die   Auf  -  sichtskommission der Gesundheitsberufe, wie in den Artikeln 82 und 83 des  Gesundheitsgesetzes vorgesehen, die Ursache zu untersuchen und einen  Vorentscheid abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Departement präzisiert in einer Verordnung die Modalitäten der Über  -  wachung des Tierarztberufs und der Berufe der Tiergesundheitspflege, ins  -  besondere die an das Veterinäramt oder an den Kantonstierarzt delegierten  Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Amtshilfe
                            1  Die   Gerichts-   und   Verwaltungsbehörden   melden   der   Aufsichtsbehörde  ohne Verzug Sachverhalte, die eine Verletzung der Berufspflichten darstel  -  len könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Tierarzneimittel und Medizinprodukte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Bewilligungen
                            1  Jede Person, die eine private Tierarztapotheke betreiben möchte oder ein  Zoo-   oder   Imkereifachgeschäft,   das   tierärztliche   Medikamente   ausgibt,  muss im Besitz einer vom Kantonstierarzt ausgestellten Bewilligung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Arzneimittel
                            1  Nur ausübungsberechtigte Tierärzte können Tierarzneimittel verschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tierärzte sind zur Selbstdispensation befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachpersonen   der   Veterinärmedizin   und   Fachpersonen   der   Tiergesund  -  heitspflege sind verpflichtet, sich an der Bekämpfung eines unangemesse  -  nen und gefährdenden Gebrauchs von Tierarzneimitteln zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Strafrechtliche Bestimmungen und verwaltungsrechtliche  Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Strafrechtliche Bestimmungen
                            1  Zuwiderhandlungen   gegen   das   vorliegende   Gesetz   und   seine   Ausfüh  -  rungsbestimmungen   werden   mit   einer   Busse   bis   zu   50'000   Franken   be  -  straft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt  bestraft  vom   Bundesrecht   vorgesehene Übertretungen  gemäss  den Bestimmungen  des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom   Bundesrecht   vorgesehene   Vergehen   werden   von   den   ordentlichen  Strafbehörden   geahndet,   welche   unter  Anwendung   der   Strafprozessord  -  nung entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer fahrlässig gehandelt hat, macht sich ebenfalls strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Versuch und die Mittäterschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verwaltungsrechtliche Massnahmen
                            1  Unabhängig von der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Strafe tref  -  fen die zuständigen Behörden alle Massnahmen, um einem gesetzeswidri  -  gen Zustand Einhalt zu gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können namentlich die Schliessung der Räumlichkeiten, die Beschlag  -  nahme   oder   Einziehung   von   Gegenständen,   die   einer   unerlaubten   Hand  -  lung dienen, dienten oder dienen sollten, anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Disziplinarmassnahmen
                            1  Im   Falle   einer   Verletzung   der   Bestimmungen   des   MedBG   und   dessen  Ausführungsbestimmungen  sowie des vorliegenden Gesetzes  und dessen  Ausführungsbestimmungen   durch   Fachpersonen   im   Sinne   von  Artikel   5  kann   die  Aufsichtsbehörde   im   Sinne   von  Artikel   23   folgende   Disziplinar  -  massnahmen aussprechen:  a)  eine Verwarnung;  b)  einen Verweis;  c)  eine Busse von höchstens 20'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Vormeinung  der Aufsichtskommission  der  Gesundheitsberufe  ist das  Departement   befugt,   im   Falle   einer   Verletzung   der   Bestimmungen   des  MedBG   und   dessen  Ausführungsbestimmungen   sowie   des   vorliegenden  Gesetzes   und   dessen   Ausführungsbestimmungen   folgende   Disziplinar  -  massnahmen auszusprechen:  a)  ein  Berufsausübungsverbot   als  Selbstständig-   oder   Unselbstständig  -  erwerbender   während   höchstens   sechs   Jahren   (zeitlich   begrenztes  Verbot);  b)  ein   endgültiges   Berufsausübungsverbot   als   Selbstständig-   oder   Un  -  selbstständigerwerbender   für   einen   Teil   oder   den   gesamten   Tätig  -  keitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Falle  einer   Verletzung   der   unter  Artikel   21  erwähnten   Berufspflichten  können  einzig  die  Disziplinarmassnahmen   von Absatz   1  des   vorliegenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikels ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Busse kann zusätzlich zum Berufsausübungsverbot als Selbstständig-  oder Unselbstständigerwerbender ausgesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Während   eines   laufenden   Disziplinarverfahrens   kann   die  Ausübungsbe  -  rechtigung   als   vorsorgliche   Massnahme   eingeschränkt,   mit  Auflagen   ver  -  bunden oder ganz entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verjährung
                            1  Die in Artikel 46 MedBG vorgesehenen Bestimmungen in Sachen Verjäh  -  rung sind analog für das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestim  -  mungen anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verfahren und Rechtswege
                            1  Unter Vorbehalt der speziellen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes  und   seiner   Ausführungsbestimmungen   werden   das   Verfahren   und   die  Rechtswege durch das VVRG bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Gebühren
                            1  Das Amt erhebt Gebühren für Tätigkeiten, die es in Anwendung des vorlie  -  genden   Gesetzes   ausübt.   Der   Staatsrat   beschliesst   die  Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Prinzip
                            1  Die ausübungsberechtigten  Personen  eines  Berufes,   der  dem  vorliegen  -  den Gesetz unterstellt ist, sind diesem ab seinem Inkrafttreten unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Bewilligungen
                            1  Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus  -  gehändigt wurden, bleiben gültig, sofern die Inhaber den neuen Anforderun  -  gen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollte dies nicht der Fall sein, können die Bewilligungen zu den vom De  -  partement   festgelegten   Bedingungen   und   Modalitäten   aufrechterhalten  werden, insbesondere was die erforderliche Ausbildung anbelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Neu reglementierte Tätigkeit
                            1  Personen,   die   einen   dem   vorliegenden   Gesetz   unterstellten   Beruf   aus  -  üben, deren Tätigkeit bis anhin aber nicht reglementiert war, müssen, wenn  sie  diese   weiterhin   ausüben   wollen,   dem   Departement   innerhalb   von   drei  Monaten ab dem Inkrafttreten  der Reglementierung einen Bewilligungsan  -  trag stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nötigenfalls kann ihnen eine Frist gewährt werden, um sich den neuen ge  -  setzlichen Anforderungen und Bestimmungen anpassen zu können, insbe  -  sondere um ihre Ausbildung zu vervollständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   bestimmt   das   Datum   des   Inkrafttretens   des   vorliegenden  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2011  01.07.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 28/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.06.2011  01.07.2012  Erstfassung  BO/Abl. 28/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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