Verordnung über den Wasserbau
                            Verordnung  über den Wasserbau  vom 05.12.2007 (Stand 01.07.2011)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen  den Artikel 2 Absatz  3 und den Artikel 61  des Gesetzes  über  den Wasserbau vom 15. März 2007;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Die Verordnung über den Wasserbau (nachstehend:  Verordnung) enthält  die Ausführungsbestimmungen betreffend das Gesetz über den Wasserbau  (nachstehend:  Gesetz),  sofern diese in keinen diesbezüglichen Sonderge  -  setzen enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Inventar der öffentlichen Oberflächengewässer
                            1  Die öffentlichen Oberflächengewässer, die dem Gesetz und der vorliegen  -  den Verordnung unterliegen, sind in einem Inventar aufgeführt und in einem  Plan dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zeitweiligen   geringfügigen   im   Waldareal   gelegenen   Wasserabflüsse,  welche durch das Inventar nicht erfasst sind, werden durch das Forstrecht  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inventar und der dazugehörige Plan werden von dem für die Gewäs  -  ser  zuständigen Departement  nach Anhörung der betroffenen   Gemeinden  während   30 Tagen   öffentlich   aufgelegt.   Die  Veröffentlichung   hat   im Amts  -  blatt sowie in der betroffenen Standortgemeinde nach örtlicher Gepflogen  -  heit   zu   erfolgen.   Die   ordnungsgemäss   begründeten   Einsprachen   sind  schriftlich an das Departement zu richten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement überweist das Inventar und den Plan sowie das allfällige  Einsprachedossier   mit   einem   erläuternden   Bericht   zwecks   Genehmigung  an den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Inventar und der Plan sind für die Behörden und die Privatpersonen  nach   Inkrafttreten   des   im   Amtsblatt   veröffentlichten   Genehmigungsbe  -  schlusses des Staatsrats verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Genfersee
                            1  Der Kanton ist für den Unterhalt und die Wasserbauprojekte, die den Gen  -  fersee auf seinem Gebiet betreffen, verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   koordiniert   seine   Tätigkeiten   mit   denjenigen   der   französischen,   der  Waadtländer und der Genfer Behörden und berücksichtigt soweit als mög  -  lich die Interessen der Anrainergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rhone
                            1  Der Kanton ist für den Wasserbau der Rhone sowie ihren Unterhalt ver  -  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausführung  seiner Aufgaben berücksichtigt  er die Interessen  der  Anrainergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   den   gemeinsamen   Rhone-Abschnitt   koordiniert   er   seine   Tätigkeiten  mit den Waadtländer Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Spezifische Begriffe
                            1  Die spezifischen Begriffe sind in einem Glossar definiert,  das im Anhang  dieser Verordnung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   betreffen   namentlich   den   Unterhalt   der   Gewässer,   das   Vorhersage-  und Warnsystem, das Schutzziel, die Restrisikobewirtschaftung, die poten  -  ziellen Überschwemmungsgebiete, die Retentionsflächen für die Minderung  der Hochwasserspitzen, die Renaturierungsmassnahmen, den Flussbereich  und  den   Gewässerraum,   das   Hochwasserbett   und   das  Niederwasserbett,  die aktiven Schutzmassnahmen, die passiven Schutzmassnahmen, die or  -  ganisatorischen Massnahmen, die dringlichen Arbeiten und die zusätzlichen  Schäden, die durch Wasserbaumassnahmen verursacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Funktionen der Gewässer
                            1  Alle  wasserbaulichen  Massnahmen   bezwecken   die  Erhaltung,   Verbesse  -  rung oder Wiederherstellung der folgenden Funktionen:  a)  Sicherheitsfunktion:   Sicherstellung   des  Schutzes   von   Personen,  Tie  -  ren   und   erheblichen   Sachwerten   in   differenzierter   und   nachhaltiger  Weise;  b)  Umweltfunktion:   Erhalt,   Verbesserung   oder   Wiederherstellung   der  Biotope   für   die   Wasser-   und   Uferfauna   und   Wasser-   und   Uferflora,  der   Vernetzung   der   natürlichen   Räume,   der   Wasserqualität   und   der  Landschaftsqualität;  c)  Sozioökonomische Funktion:   Ermöglichung oder Integration der Ent  -  wicklung von touristischen oder Freizeitaktivitäten sowie der Nutzung  der natürlichen Ressourcen im Zusammenhang mit dem Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Projekte von geringer Bedeutung
                            1  Als Projekte von geringer Bedeutung gelten Arbeiten, welche die punktuel  -  le Instandstellung eines Bauwerks oder eines Gewässers  betreffen.  Diese  Arbeiten beziehen sich insbesondere auf die Instandstellung von Anrisszo  -  nen, die Behebung von Schäden (Ersatz von Blockwürfen oder von Block  -  rampen,   Wiederherstellung   von   Schwellen,   Instandstellung   von   Uferberei  -  chen), die Unterfangung, die Schutzmassnahmen für bestehende Gebäude  sowie die örtliche Stabilisierung von Böschungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeiten,  die  den vorherigen Zustand  des Gewässers  oder  des Wasser  -  bauwerks  dadurch verändern,  dass sie die Abfluss-  und Umweltbedingun  -  gen   erheblich   beeinflussen,   gelten   als   Wasserbau   und   unterliegen   dem  Plangenehmigungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Arbeiten, die ein Sicherheits-, Umwelt- oder Landschaftsdefizit im Gewäs  -  serraum verursachen oder erhöhen können, gelten als Wasserbau und un  -  terliegen dem Plangenehmigungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Projektänderungen
                            1  Änderungen   können   sowohl   an   einem   genehmigten   Projekt   als   auch   im  Laufe   der  Arbeiten   vorgenommen   werden;   sie   müssen   entweder   durch  neue technische Sachzwänge oder durch eine zusätzliche Optimierung der  Sicherheits-, Umwelt- oder sozioökonomischen Funktion gerechtfertigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedeutende Änderungen eines genehmigten Projekts erfordern ein neues  Plangenehmigungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen   von   geringer   Bedeutung   eines   genehmigten   Projekts   sind  Gegenstand   einer   persönlichen  Anzeige   der   von   den   Änderungen   direkt  betroffenen natürlichen oder juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Änderung gilt als von geringer Bedeutung, wenn:  a)  kein wichtiges Interesse der betroffenen Anrainer berührt ist;  b)  die Hauptmerkmale des Projekts unverändert bleiben, das heisst na  -  mentlich das allgemeine Konzept,  die Errichtung des Bauwerks oder  die   geplante   Linienführung.  Abweichungen   können   zugelassen   wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständigkeiten
                            1  Der   Staatsrat   schliesst   im  Rahmen   seiner   finanziellen  Kompetenzen   die  Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist zuständig:  a)  für   die   Genehmigung   der   vierjährlichen   und   jährlichen   Planung   des  Unterhalts der kommunalen Gewässer;  b)  für die Verhandlung der Programmvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle für Strassen- und Flussbau ist beauftragt:  a)  mit der Ausarbeitung des Sachplans der Gewässer und der Wasser  -  baupläne für die Rhone und den Genfersee;  b)  mit der Beratung und Unterstützung der Gemeinden bei der Ausarbei  -  tung der kommunalen Wasserbaupläne und Ausführungsprojekte; sie  achtet  insbesondere auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen  und der einschlägigen Normen;  c)  mit   der   Erarbeitung   der   notwendigen   Grundlagen   für   den   Hochwas  -  serschutz und die Renaturierung der Gewässer, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Planung der Gefahrengrundlagen und der Wasserbau-Priori  -  täten nach Anhörung der Gemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Vorschläge von Programmvereinbarungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  das Controlling der Programmvereinbarungen im Einvernehmen  mit dem Bund,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Grundlagenprojekte, insbesondere im Bereich der Hochwas  -  servorhersagen, der Alarmsysteme, der Messnetze und der  geographischen Informationssysteme sowie für die Gefahren  -  grundlagenstudien, die in Zusammenarbeit mit dem Bund und  den Forschungsinstituten durchgeführt werden;  d)  mit der Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Wald und Landschaft  für die Bestimmung der Massnahmen betreffend  die Bewaldung und  die Ufervegetation im Gewässerraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Dienststelle   für   Raumplanung   ist   mit   dem   Genehmigungsverfahren  des Sachplans der Gewässer beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Verwaltungs-  und Rechtsdienst   des für  den Wasserbau  zuständigen  Departements ist mit dem Genehmigungsverfahren für die Wasserbaupläne  und die kantonalen und kommunalen Ausführungsprojekte beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gemeindebehörde - Gemeindeverband
                            1  Die Gemeindebehörde im Sinne des Gesetzes und der Verordnung ist der  Gemeinderat. Er ist zuständig für:  a)  die  Erstellung   der   Wasserbaupläne   und   der  Ausführungsprojekte   für  die kommunalen Gewässer auf ihrem Gebiet;  b)  den Unterhalt der auf ihrem Gebiet befindlichen kommunalen Gewäs  -  ser sowie die vierjährliche und jährliche Planung des Unterhalts. Die  -  se Planung wird dem Departement zur Genehmigung unterbreitet;  c)  die Ergreifung Notmassnahmen bei Unwetter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können die Gemeinden gemäss den Be  -  stimmungen des Gemeindegesetzes zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls der Staatsrat die Schaffung eines Gemeindeverbands zu verordnen  hat, ist die Dienststelle für innere Angelegenheiten mit dem diesbezüglichen  Verfahren beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Übertragung des Unterhalts der kantonalen Gewässer
                            1  Der   Kanton  kann  folgende  Unterhaltsarbeiten   an  kantonalen   Gewässern  an die Gemeinden übertragen oder Dritte damit beauftragen:  a)  die Überprüfung des Zustands der Uferbereiche und der Dämme;  b)  die  Durchführung   der   laufenden   Unterhaltsarbeiten   (Pflegen   der   Ve  -  getation,   Entfernung   von   Schwebstoffen,   Wiederaufstellen   von   Blö  -  cken usw.);  c)  die Ergreifung von Notmassnahmen bei Unwetter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   mit   delegierten   Aufgaben   betrauten   Gemeinden   informieren   den  Kanton über:  a)  den Zustand der Uferbereiche und der Dämme;  b)  die jährlich und für vier Jahre vorgesehenen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Falle   der   Feststellung   einer   erheblichen   Anomalie   informiert   die  Gemeinde unverzüglich den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Übertragung   von   Unterhaltsarbeiten   an   die   Gemeinden   ist   Gegen  -  stand einer entsprechenden Entschädigung, die in einem Leistungsauftrag  festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Modalitäten werden in einem Entscheid des Staatsrats oder des De  -  partements   im   Rahmen   ihrer   Finanzkompetenzen   geregelt.   Das   Departe  -  ment stellt die Aufsicht der delegierten Aufgaben sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Übertragung des kommunalen Unterhalts
                            1  Die Gemeinden können Dritte mit der Durchführung von laufenden Unter  -  haltsarbeiten an kommunalen Gewässern (Pflegen der Vegetation, Entfer  -  nung von Schwebstoffen, Wiederaufstellen von Blöcken usw.) beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden überwachen regelmässig die übertragenen Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Richtlinien und Festlegung der Prioritäten für die Unterhaltsar -
                            beiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton legt im Einvernehmen mit den Gemeinden die Prioritätenord  -  nung für die Unterhaltsarbeiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann Richtlinien betreffend die Unterhaltsarbeiten erlas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gefahrenzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Definitionen
                            1  Gefahrenzonen  bilden  Gegenstand  von  Plänen  und  Vorschriften,   welche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Gefahrenkarten  gelten technische Dokumente,  die als Grundlage für  die  Ausscheidung   der   Gefahrenzonen   dienen.   Sie  werden   in  die   Wasser  -  baupläne im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inhalt und Form der Pläne
                            1  Die Pläne der Gefahrenzonen bezeichnen insbesondere:  a)  die Art der Hochwassergefahr (Überschwemmungen, Murgänge, Ero  -  sionen, Anschwemmungen);  b)  die Gefahrenstufen hoch, mittel, gering oder Restgefährdung, erstellt  nach   Intensität   und   Eintretenswahrscheinlichkeit.   Die   Gefahrenstufe  kann in Berücksichtigung der Hochwasserablaufs- und Evakuierungs  -  zeit abgeändert werden;  c)  die wichtigsten schutzwürdigen Objekte, insbesondere die Wohn-, In  -  dustrie-   und   Gewerbezonen,   die   Infrastrukturen   und   empfindlichen  Objekte   (lebenswichtige  Anlagen),   die   weiteren   Zonen   menschlicher  Tätigkeit,  die je  nach dem  wie sie sich mit  den oben  beschriebenen  Gefahrenzonen überschneiden, geschützt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gefahrenkarten   werden   ausserhalb   der   Bauzone   grundsätzlich   im  Massstab   1:5'000   oder   1:10'000,   beziehungsweise   1:2'000   innerhalb   der  Bauzone erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vorschriften
                            1  Die Vorschriften legen die nötigen Anforderungen  fest,  um die Sicherheit  von Personen, Tieren und bedeutenden Sachwerten zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb  der  Zonen  mit   erhöhter   Gefahr   wird  keine  Baute   bewilligt.   Die  für   die   Gewässer   zuständige   kantonale   Dienststelle   legt   in   ihrer   Vormei  -  nung  ausnahmsweise   aufgrund  eines  Gutachtens   für   den  gesamten   Peri  -  meter   die   Möglichkeiten   und   die   Voraussetzungen   für   die   Überbauung   in  diesem Perimeter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Zonen mit mittlerer Gefahr wird für jeden Neubau, Umbau einer be  -  stehenden Baute zwecks Vergrösserung der Wohnfläche oder Nutzungsän  -  derung ein Gutachten eines spezialisierten Büros verlangt. Dieses Gutach  -  ten,   das   als   Grundlage   für   die   Erstellung   der   Vormeinung   der   für   die  Gewässer zuständigen kantonalen Dienststelle dient, schlägt entsprechend  den möglichen Hochwassergefahren die baulichen Anforderungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den  Zonen  mit  geringer  Gefahr  oder  mit  Restgefährdung  können  fall  -  weise   Schutzmassnahmen   (Verstärkung   der   Bauten,   Verkehrsbeschrän  -  kungen usw.) verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a * Sonderregelungen für die Überflutungsgefahr der Rhone
                            1  Es werden keine geplanten Bauten und Anlagen (Neubau, teilweiser oder  totaler   Umbau,   teilweise   oder   totale   Nutzungsänderung)   in  Zonen   mit   er  -  heblicher   Gefährdung   bewilligt.  Ausnahmsweise   kann   die   im   Bereich   für  Flussbau zuständige kantonale Dienststelle eine positive Vormeinung abge  -  ben, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:  a)  das Gebiet ist bereits als Bauzone ausgeschieden;  b)  die Bauzone ist bereits weitgehend überbaut;  c)  die geplanten Bauten und Anlagen führen nicht zu einer bedeutenden  Erhöhung des Risikos;  d)  die Gefahr besteht in einer statischen Überschwemmung;  e)  die Standfestigkeit des Bauvorhabens ist durch entsprechende bauli  -  che   Massnahmen,   auf   der   Grundlage   eines   Expertengutachtens,  gewährleistet;  f)  das Untergeschoss ist unbewohnbar;  g)  eine oder mehrere  Vorkehrungen zur Begrenzung von Sachschäden  sind vorgesehen;  h)  die  Gemeinde   verfügt   über   einen Alarmierungs-   und  Notfallplan,   der  durch die zuständige kantonale Fachstelle für gültig erklärt worden ist;  i)  die Bauzonen befinden sich nach Vollendung der 3. Rhonekorrektion  nicht mehr in der Zone mit erheblicher Gefährdung (gemäss generel  -  lem Projekt);  j)  es   besteht   keine   andere   erhebliche   natürliche   Gefährdung   für   das  Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Zonen mit mittlerer Gefährdung kann die im Bereich von Flussbau  zuständige   kantonale   Dienststelle   für   jeden   Neubau,   Umbau   einer   beste  -  henden Baute zwecks Vergrösserung der Wohnfläche oder Nutzungsände  -  rung   eine   positive   Vormeinung   abgeben,   wenn   alle  nachfolgenden   Bedin  -  gungen erfüllt sind:  a)  die Standfestigkeit des Bauvorhabens ist durch entsprechende bauli  -  che   Massnahmen,   auf   der   Grundlage   eines   Expertengutachtens,  gewährleistet;  b)  das Untergeschoss ist unbewohnbar;  c)  eine oder mehrere  Vorkehrungen zur Begrenzung von Sachschäden  sind vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den Zonen mit geringer Gefährdung und mit Restgefährdung empfiehlt  die   im   Bereich   für   Flussbau   zuständige   kantonale   Dienststelle,   eine   oder  mehrere  Massnahmen   zur  Begrenzung von Sachschäden einzuplanen.  In  der Zone mit geringer Gefährdung bleibt das Untergeschoss unbewohnbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation im Falle von Ka  -  tastrophen und ausserordentlichen Lagen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ausarbeitung der Projekte und Verfahren
                            1  Die   zuständige   Behörde   erarbeitet   die   Projekte   der   Gefahrenzonen   der  Rhone   und   der   kommunalen   Gewässer   nach   den   Richtlinien   des   Depart  -  ments.   Die  Gemeinden,   die  von   der   Rhone   betroffen   sind,   werden   ange  -  hört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   eine   öffentliche  Auflage   kann   verzichtet   werden,   falls   es   sich   um  Projekte   von   Gefahrenzonen   von   geringer   Bedeutung   oder   geringfügigen  Änderungen handelt, falls die betreffenden Eigentümer schriftlich ihr Einver  -  ständnis   gegeben   haben   oder   falls  ihnen   die  Gelegenheit   zur   Einsprache  eingeräumt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gefahrenzonen werden bei jeder Änderung der Umstände, die Auswir  -  kungen auf das Eigentumsrecht haben können, angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übergangszeit
                            1  Bereits auf Grund der Gefahrenkarten kann die für die Baubewilligungen  zuständige Behörde von Fall zu Fall von den Vorschriften der Bau- und Zo  -  nenreglemente der Gemeinden abweichen. Sie stützt sich auf die Stellung  -  nahme der für die Gewässer zuständigen kantonalen Dienststelle. Die Re  -  geln der Territorialverwaltung und die Vorschriften zu den geplanten Bauten  im   Gefahrenbereich   der   Rhone   gemäss   der   Richtlinie   des   Departements  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine allgemeine Abweichung benötigt die Ausscheidung einer Planungszo  -  ne gemäss Artikel 15 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während   der   Dauer   des   Genehmigungsverfahrens   von   Gefahrenzonen  kann   die   zuständige   Behörde   die   Behandlung   von   Baugesuchen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 des Gesetzes aussetzen, bis die Pläne und die Vorschriften in Kraft treten.
                            4  Die   Möglichkeit,   Planungszonen   gemäss   der   Gesetzgebung   über   die  Raumplanung   auszuscheiden,   um   jegliche  Änderung  des  Zonennutzungs  -  plans der Gemeinde sicherzustellen, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wasserbau
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Passive Schutzmassnahmen
                            1  Die passiven Schutzmassnahmen gehören zum Raumplanungsrecht und  betreffen insbesondere:  a)  die Anpassung   der   Zonennutzungspläne   unter   Berücksichtigung   des  kantonalen -Sachplans der Gewässer beziehungsweise des Wasser  -  bauplans;  b)  die Festlegung entsprechender Vorschriften in den Bau- und Zonenre  -  glementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Organisatorische Massnahmen
                            1  Zu   den   organisatorischen   Massnahmen   zählen   hauptsächlich   die   Hoch  -  wasservorhersage und -warnsysteme sowie die Erstellung von Notfallinter  -  ventionsplänen und deren Ausführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   richtet   eine   wissenschaftliche   Krisenzelle   ein,   die   folgende  Aufgaben hat:  a)  auf die Ausarbeitung der erforderlichen Grundlagen für die Prävention  und   das   Management   von   Krisensituationen   in   Zusammenhang   mit  Hochwassergefahren zu achten;  b)  Sicherstellung der wissenschaftlichen und technischen Überwachung  der Krise;  c)  Abgabe von Vormeinungen an die Instanzen,  die bei einem Ereignis  reagieren müssen (Einsatzzentrale der Kantonspolizei, Katastrophen  -  zelle des Kantons,  Gemeinden) hinsichtlich Warnungen,  Alarmierung  oder   Evakuierung;   gegebenenfalls   und   bei   Ereignissen   höherer  Gewalt  wird diese  Zelle  in  das kantonale  Führungsorgan   aufgenom  -  men und übernimmt dort eine Beratungsaufgabe;  d)  Bewirtschaftung der Wasserkraftwerke in Zusammenarbeit mit deren  Betreibern,   um   die  Abflussmengen   in   den   wichtigsten   Wasserläufen  zu   reduzieren;   insbesondere   durch   Sicherstellung   der   Verlagerung  des   Wassers   für   die   Freigabe   von   Hochwasserrückhaltevolumen   in  den wichtigsten Stauwerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  fersee beziehen, umfassen folgende Aufgaben:  a)  der   Kanton   definiert   den   Gefahrenperimeter,   beschreibt   die   Gefah  -  rensituationen, stellt die allgemeine Überwachung der Krise sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Gemeinden   erstellen   ihre   Notfallinterventionspläne,   übernehmen  bei   Hochwassern   die   Überwachung,   entscheiden   über   den   Einsatz  von Mitteln und führen die Krisenarbeiten durch;  c)  der Kanton unterstützt die Gemeinden bei ihrer Aufgabe durch die Er  -  stellung   eines   kantonalen   Notfall-Interventionsplans   und   die   Einrich  -  tung   einer   Notfall-Interventionszelle   Rhone   (IZR),   die   hauptsächlich  für die Zentralisierung der Informationen, die Koordination von mehre  -  re Gemeinden betreffenden Massnahmen auf deren Anforderung und  die Anweisung der Gemeinden, spezifische Massnahmen durchzufüh  -  ren, verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Gemeinden   erstellen   den   Notfall-Interventionsplan   für   die   auf   ihrem  Gebiet befindlichen Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der kommunale Notfall-Interventionsplan umfasst namentlich:  a)  die Gefahrensituation;  b)  die Liste und den Situationsplan der Schwachstellen;  c)  die Liste  und den  Situationsplan  der  Interventions-  und  Bewirtschaf  -  tungsstellen;  d)  den Katalog der Bewirtschaftungs- und Interventionsmassnahmen;  e)  die Evakuierungsperimeter;  f)  die Liste der verantwortlichen Personen und ihrer Stellvertreter;  g)  die Liste der verfügbaren Geräte und Baumaschinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kantonaler Sachplan der Gewässer
                            1  Der   Staatsrat   erarbeitet   den   Entwurf   des   kantonalen   Sachplans   der  Gewässer unter Berücksichtigung der kantonalen Planung. Der Entwurf des  Sachplans wird in jeder betroffenen Gemeinde während 30 Tagen öffentlich  aufgelegt. Die Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen. Das Vernehmlassungs  -  verfahren dauert 90 Tage ab Veröffentlichung der Auflegungsmitteilung. In  -  nerhalb   dieser   Frist   kann   jeder   bei  der   betreffenden   Gemeinde   schriftlich  Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach   der   öffentlichen   Vernehmlassung   beurteilt   der   Staatsrat   die  einge  -  gangenen Bemerkungen, setzt die betroffenen Behörden von seinem Ent  -  scheid   bezüglich   der   Stellungnahmen   in   Kenntnis,   passt   bei   Bedarf   den  Sachplan an und verabschiedet ihn. Sobald er in Kraft getreten ist, wird be  -  sagter Plan in jeder betroffenen Gemeinde hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren für die Ausarbeitung des Sachplans der Gewässer gilt auch  für seine Änderungen. Für geringfügige Änderungen kann der Staatsrat im  Einverständnis   der   betroffenen   Gemeinden   das   öffentliche   Vernehmlas  -  sungsverfahren beschränken und die Frist auf 30 Tage herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die im Sachplan definierten Grundsätze müssen bei der Ausarbeitung der  Wasserbaupläne   oder   der   Ausführungsprojekte   für   die   verschiedenen  Gewässer beachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wasserbauplan
                            1  Der Wasserbauplan setzt die im Sachplan Gewässer festgelegten Grund  -  sätze um, wobei die Sicherheits-, Umwelt- und sozioökonomischen Interes  -  sen entlang dem Gewässer sowie die Elemente der Wasserbewirtschaftung  des betroffenen Einzugsgebiets in ausgewogener Weise berücksichtigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt die Gefahrenkarten und dient als Grundlage für die Aus  -  arbeitung der Ausführungsprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird im Massstab 1:10'000, nötigenfalls im Massstab 1:5'000 erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neben den Anforderungen gemäss Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes enthält  er folgende Elemente:  a)  die Tragweite des Projekts und die genaue Abgrenzung des Gewäs  -  serraums;  b)  die   Umweltdiagnose   und   eine   Bewertung   des   vom  Ausbau   betroffe  -  nen Sektors sowie die regionalen Naturschutzkonzepte und die biolo  -  gischen Netzwerke;  c)  die   Komponenten   der   Wasserbewirtschaftung   des   Einzugsgebiets,  namentlich die Wasserfassungen, die Materialentnahme,  die Spülun  -  gen und Entleerungen, die Rückgaben;  d)  einen   Vergleich   der   in   Frage   kommenden  Ausbauvarianten   auf   der  Grundlage der Projektziele;  e)  eine   Umweltverträglichkeitsnotiz,   allenfalls   einen   Umweltverträglich  -  keitsbericht für die gewählte Variante.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inhalt des Ausführungsprojekts
                            1  Der   technische   Bericht   beschreibt   die   wesentlichen   Elemente   des  Wasserbauplans und präzisiert sie. Er enthält namentlich die Angaben (Be  -  schreibungen, Karten und Pläne) betreffend:  a)  die Ziele, den Auftrag und seine Grundlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den aktuellen Zustand;  c)  die   aktuelle   Gefahrensituation   und   der   Umweltzustand   des   Gewäs  -  sers;  d)  die Hochwasserschutzziele, die ökologischen und sozioökonomischen  Ziele;  e)  die vorgesehenen Massnahmen;  f)  die Überlastfälle und die Art der Restrisikobewirtschaftung;  g)  die Notfallplanung;  h)  den Kostenvoranschlag;  i)  eine Zusammenfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umweltverträglichkeitsbericht beziehungsweise die Umweltverträglich  -  keitsnotiz   wird   gemäss   den   Richtlinien   der   Dienststelle   für   Umweltschutz  auf der Grundlage des Ausführungsreglements der Bundesverordnung über  die Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Plandossier enthält mindestens:  a)  einen Übersichtsplan im Massstab 1:10'000 oder 1:50'000;  b)  die Situationspläne für die vorgesehenen Massnahmen im Massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:1'000 oder 1:2'000;  c)  die Ausscheidung der potenziellen Überschwemmungszonen;  d)  die Längs- und Querprofile mit den charakteristischen Wassertiefen.  Das Dossier ist wenn nötig durch den Werkleitungsplan oder jeden anderen  Plan zu ergänzen, der für das Verständnis und die Ausführung des Projekts  notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Enteignungsplan
                            1  Der Enteignungsplan enthält alle Angaben über die vom Ausführungspro  -  jekt betroffenen Parzellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Projekt betroffenen Parzellen, ihre Eigentümer, ihre Flächen vor  der Enteignung und die Grösse der zu enteignenden Flächen sind in einer  Enteignungsliste anzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erwerb der für die Ausführung des Projekts notwendigen Rechte wird  durch das Enteignungsgesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Spezielle Dokumente
                            1  Für bedeutende oder besonders komplexe Bauprojekte oder für Projekte,  die anderen Naturgefahren ausgesetzt sind, kann die zuständige Behörde  weitere  Dokumente  oder  Auskünfte   verlangen,   namentlich  zusätzliche  Ex  -  emplare, Angaben zum Arbeitsprogramm,  zu den Sicherheitsmassnahmen  und   Garantien,   Fotomontagen,   Modelle,   topografische   Erhebungen   und  jede andere nützliche Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sonderfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vereinfachtes Verfahren - Inhalt des Dossiers
                            1  Für das vereinfachte Verfahren enthält das Dossier namentlich:  a)  die   Kurzbeschreibung   der   Ursachen   und   der   ergriffenen   Massnah  -  men;  b)  den Kostenvoranschlag;  c)  die Beschreibung  der  aktuellen Naturgefahren,  der  möglichen  Schä  -  den und der angestrebten Schutzstufen;  d)  die Ergebnisse der Untersuchungen über die Notwendigkeit der Bau  -  massnahmen und ihre Auswirkungen;  e)  die Umweltverträglichkeitsnotiz;  f)  eine synoptische Karte;  g)  einen Situationsplan mit genauen Angaben über den betroffenen Peri  -  meter;  h)  grundlegende Skizzen und Musterpläne;  i)  jede andere nützliche Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Notfallinterventionen und Wiederinstandstellung
                            1  Die  Notfallarbeiten,   die  Wiederinstandstellungsarbeiten   sowie   die  Entfer  -  nung   von   Schwemmholz   und   Geschiebe   während   oder   nach   einer   Hoch  -  wasserereignis betreffen die Gewässerabschnitte, auf denen die Sicherheit  gefährdende Schäden festgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Notfallintervention   umfasst   die   organisatorischen   Massnahmen   und  die   dringenden  Arbeiten,   die   im   Laufe   von   Ereignissen   durchgeführt   wer  -  den, die Personen, Tiere oder Sachwerte gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgabenverteilung,   die  Art   der   Massnahmen   und   die   Rolle   der   zu  -  ständigen Dienste sind für die Wiederinstandstellungsarbeiten die gleichen  wie diejenigen für den Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Dossiers für die Wiederinstandstellungsarbeiten, Notfallinterventionen  ausgenommen, werden nach den einschlägigen Richtlinien und Empfehlun  -  gen erstellt und gehen bei den betreffenden Dienststellen in die Vernehm  -  lassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei dringlichen Massnahmen, die in ihren Auswirkungen über die Wieder  -  herstellung des vorherigen Zustands hinausgehen und die vom Staatsrat zu  genehmigen sind, enthält das Dossier namentlich:  a)  einen kurzen technischen Bericht, mit einer Fotodokumentation;  b)  einen Übersichtsplan im Massstab 1:10'000 oder 1:50'000;  c)  die Situationspläne für die durchgeführten Massnahmen im Massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:1'000 oder 1:2'000;  d)  Querprofile;  e)  gegebenenfalls die erforderlichen Enteignungen;  f)  die Kosten der Massnahmen;  g)  eine Umweltdiagnose.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Beiträge des Bundes und Ausführung
                            1  Die   Gemeinden   beteiligen   sich   an   den   vom   Kanton   untergenommenen  Schritten zur Erlangung der Bundesbeiträge für die Studien, die Hochwas  -  serschutz- und Renaturierungsmassnahmen wie folgt:  a)  bei den kantonalen Gewässern bestimmt  der Kanton nach Anhörung  der   betroffenen   Gemeinden   die  Projekte   und  Massnahmen,   die  Ge  -  genstand von Gesuchen an den Bund sein sollen;  b)  bei den kommunalen Gewässern stellen die Gemeinden die Anträge  an den Kanton. Der Kanton beschliesst aufgrund einer globalen Beur  -  teilung   und   nach   Anhörung   der   Gemeinden,   welche   Projekte   und  Massnahmen   in   die   kantonale   Planung   aufgenommen   werden,   die  Gegenstand eines Gesuches an den Bund bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton erarbeitet mit den betroffenen Gemeinden ein Programm  zur  Umsetzung der zwischen dem Kanton und dem Bund vereinbarten Projekte  und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinden   und   der   Kanton   arbeiten   zusammen,   um   die   mit   dem  Bund vereinbarten Ziele und Prioritäten umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Studien und anerkannte Arbeiten
                            1  Die anerkannten Arten von Studien und von Arbeiten für den Hochwasser  -  schutz und die Renaturierung von Gewässern sind folgende:  a)  die   kantonalen   oder   kommunalen   Grundlagen   für   die   Risikobewirt  -  schaftung   und  die  Renaturierung  der Gewässer,  das  heisst  nament  -  lich der Sachplan der Gewässer, die Kataster der Gewässer, die Ka  -  taster  der Hochwasser-Ereignisse und der Schutzbauten,  die Gefah  -  renkarten, die Risikobeurteilung, die Einführung von Schutzstrategien,  die Umwelterhebungen, die Studien der ökologischen Netzwerke, die  Forschungsprojekte;  b)  die Massnahmen, Studien und Projekte, die in den Programmverein  -  barungen   enthalten   sind   (kleine   Wasserbauprojekte,   Wiederinstand  -  stellungen   nach   Unwettern,   Ausräumung   der   Geschiebesammler,  Ersatz oder Sanierung der vorhandenen Bauwerke, Erstellung, Unter  -  halt und Betrieb der Messstationen und der kantonalen oder kommu  -  nalen Alarmsysteme usw.);  c)  die   einzelnen   Wasserbauprojekte,   die   Gegenstand   spezifischer   Ent  -  scheide bilden;  d)  die laufenden Unterhaltsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Bedingungen für die Gewährung eines Kredits oder einer
                            kantonalen Subvention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   Massnahmen   zur   Verringerung   der   Risiken   für   Personen,   Tiere  und erhebliche Sachwerte können Kredite oder Subventionen gewährt wer  -  den. Diese Massnahmen betreffen insbesondere:  a)  die Wohn- und Arbeitsgebäude, die besonders empfindlichen Objekte,  wie  Schulen   oder   Spitäler,   die  industriellen   oder   gewerblichen   Infra  -  strukturen, die Sportanlagen, die Campingplätze und die touristischen  Infrastrukturen;  b)  die   Risikogebiete,   die   an   vorhandene   Verkehrswege   (Kantonsstras  -  sen, andere für den öffentlichen Verkehr zugängliche Strassen, Eisen  -  bahnen,  usw.)  und vorhandene Leitungen (Gas,  Wasser,  Strom,  Ab  -  wasserleitungen, usw.) angrenzen. Der Schutz der Anlagen selbst ob  -  liegt ihren Eigentümern;  c)  die Flächen zur Reduktion von Hochwasserspitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Massnahmen  zur Renaturierung der Gewässer können ebenfalls  Kredite oder Subventionen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  Anwendung   des   Gesetzes   können   keine   Kredite   oder   Subventionen  gewährt werden für:  a)  Schutzmassnahmen,   die   ausschliesslich   der   Sicherung   neuer   Ver  -  kehrswege und Leitungen dienen;  b)  Massnahmen,   die   auf   Konzessionen   oder   andere   Genehmigungen  zurückgehen mit Ausnahme der öffentlichen Eisenbahnen;  c)  Massnahmen   zum   Schutz   von   Bauten   in   Gefahrenzonen,   in   denen  die Gefahr vor dem Bau bekannt war, mit Ausnahme von Bauten oder  unumgänglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Finanzielle Beteiligung des Kantons am kommunalen Wasser -
                            bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton beteiligt sich finanziell am kommunalen Wasserbau, sofern die  folgenden obligatorischen Bedingungen erfüllt sind:  a)  die vorgesehenen Arbeiten fallen in den Rahmen der kantonalen Pla  -  nung,  entsprechen den gesetzlichen Anforderungen und beachten in  Bezug   auf   die   Naturgefahren   die   Grundsätze   des   Wasserbaus   und  des kantonalen Richtplans;  b)  die Massnahmen entsprechen den zwischen Bund und Kanton für die  entsprechende  Ausführungsperiode   vereinbarten   Zielen   und   Prioritä  -  ten;  c)  die Gefahrengrundlagen sind erarbeitet;  d)  ein integrales Risikomanagement ist ausgearbeitet;  e)  das Projekt sieht anerkannte Schutzsysteme vor, entspricht den tech  -  nischen Normen, umfasst einen Vergleich von Varianten und die Ana  -  lyse der Schwachstellen,  zeigt auf,  wie der (laufende und periodisch  Unterhalt geregelt ist und beweist seine Effizienz im Überlastfall durch  die Restrisikobewirtschaftung;  f)  das Projekt trägt ausreichend den ökologischen, landschaftlichen und  sozioökonomischen Aspekten Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Feststellung der Priorität des Projekts
                            1  Die Priorität des Projekts wird hauptsächlich entsprechend dem Gefahren-  und Schadenpotenzial, der vollständigen Berücksichtigung der Risiken, der  Verringerung   des   Risikos   für   Personen,   Tiere   und   erhebliche   Sachwerte  und der Wirksamkeit  des Projekts  beurteilt.  Die Wirksamkeit  wird als Ver  -  hältnis   zwischen   der   Verringerung   der   potenziellen   Schäden   und   den  Kosten der Massnahmen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere anwendbare Kriterien sind insbesondere:  a)  der Umfang und die Qualität der Massnahmen und die Planung;  b)  die vorgesehene Schutzstufe;  c)  die   Realisierungsstufe   der   zwischen   Bund   und   Kanton   vereinbarten  Ziele;  d)  die Erreichung von ökologischen und sozioökonomischen Zielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Subventionssatz für die Wasserbauprojekte
                            1  Der Kanton unterstützt die von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden  ausgearbeiteten  Wasserbauprojekte durch die Gewährung einer Subventi  -  on von:  a)  85 Prozent der anerkannten  Kosten nach Abzug der Beiträge Dritter  für die Projekte von erster Priorität, die ausserordentlich effizient und  von besonderer Qualität sind; die kantonale Subvention schliesst die  vom Bund erhaltenen Beiträge ein;  b)  65 Prozent der anerkannten  Kosten nach Abzug der Beiträge Dritter  für   Projekte   von   nachrangiger   Priorität;   die   kantonale   Subvention  schliesst die vom Bund erhaltenen Beiträge ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann für Projekte nachrangiger Priorität zusätzliche kumulati  -  ve Subventionen in folgenden Fällen gewähren:  a)  für Massnahmen zur Erreichung besonderer ökologischer Ziele kann  eine zusätzliche Subvention von maximal zehn Prozent gewährt wer  -  den. Neben der Erhebung des aktuellen ökologischen Zustands,  der  Definition der erwarteten Ziele sowie der Definition von verhältnismäs  -  sigen Massnahmen umfasst das Dossier:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  eine detaillierte Analyse der Umweltdefizite,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Beschreibung eines Referenzzustands,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Einführung eines Leitkonzepts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Definition und Erhebung von Indikatoren für die Erfolgskon  -  trolle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  ein Pflichtenheft für die Umweltbaubegleitung;  b)  für Massnahmen, die mit der Bewirtschaftung von anderen Naturrisi  -  ken koordiniert sind, kann eine zusätzliche Subvention von maximal 5  Prozent gewährt werden;  c)  für Massnahmen, die sich nach einem partizipativen Planungsverfah  -  ren gerichtet haben, kann eine zusätzliche Subvention von maximal 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton kann  den Gemeinden  eine  ausserordentliche  zusätzliche  Fi  -  nanzhilfe von maximal 10 Prozent für Arbeiten gewähren, die sie nicht ohne  Gefährdung ihrer finanziellen Lage durchführen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  die kantonale Subvention kann in Form einer Pauschale gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Staatsrat   ist   zuständig   für   die   Definition   der   anrechenbaren  Ausga  -  ben, der Kriterien und der Berechnung der Prioritäten sowie der Bedingun  -  gen für die Gewährung von Subventionen und von ausserordentlichen zu  -  sätzlichen Hilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Subventionssatz für Projekte für den Gewässerunterhalt
                            1  Der Kanton beteiligt sich am Unterhalt der kommunalen Gewässer, sofern  die folgenden obligatorischen Bedingungen erfüllt sind:  a)  die vorgesehenen Arbeiten fallen in den Rahmen der kantonalen Pla  -  nung und entsprechen den gesetzlichen Erfordernissen;  b)  sie entsprechen den technischen Normen;  c)  sie entsprechen den Umweltkriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterhaltsarbeiten  an  den kommunalen Gewässern   werden  in  Höhe  von maximal 50 Prozent  der anerkannten   Kosten  nach Abzug  der  Beteili  -  gungen von Dritten subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Fall, dass der Sicherheitsgewinn nicht erwiesen oder von geringer  Bedeutung ist, kann die Subvention auf den minimalen Satz von 30 Prozent  reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Subvention kann in Form einer Pauschale gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Staatsrat   ist   zuständig  für   die  Bestimmung   der  Subventionssätze  in  den vom Gesetz festgesetzten Grenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Subventionssatz für die Gefahrengrundlagen, die Messstatio -
                            nen und die kommunalen Warndienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   beteiligt   sich   an   der   Finanzierung   der   Gefahrengrundlagen,  der   Messstationen   und  der   Warndienste   der   Gemeinden  oder  Gemeinde  -  verbänden in Höhe von 95 Prozent der restlichen anerkannten Kosten. Die  kantonale Subvention schliesst die vom Bund erhaltenen Beiträge ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Subventionssatz im Fall von Unwettern
                            1  Die   unmittelbaren   Sicherungs-   und   Ausräumungsarbeiten   gelten   als  Projekte erster Priorität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   anderen   Massnahmen   namentlich   die   Wiederinstandstellungen   und  die Folgeprojekte werden gemäss den Artikeln 29 und 30 beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Beitrag von Dritten
                            1  Dritte   können   aufgerufen   sein,   auf   der   Grundlage   des   Nutzens   und  des  Verursacherprinzips   zur   Finanzierung   des   Projekts   beizutragen.   Das   sind  namentlich:  a)  die Gemeinden des gleichen Einzugsgebiets;  b)  Anspruchsberechtigte;  c)  Gemeinwesen und juristische oder natürliche Personen, die Nutznies  -  ser des Projekts sind;  d)  die Gemeinwesen und die juristischen oder natürlichen Personen, de  -  ren   Infrastrukturen   zur   Erstellung   des   Projekts   führen   oder   es  erschweren   oder   verhindern,   dass   es   die  Sicherheits-   oder   Umwelt  -  ziele vollständig erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme von Spenden werden Beiträge Dritter, welche grösser oder  gleich 10 Prozent der anerkannten Gesamtkosten sind, vor der Berechnung  der Subventionen von den Ausgaben in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse  Rat oder  der Staatsrat  bezeichnet  mittels  Beschluss und im  Rahmen ihrer Finanzkompetenz die Dritten, die sich am Werk zu beteiligen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat setzt nach Einholung der Vormeinung der Rhone-Kommissi  -  on den   Kostenverteiler   zwischen   den  Betroffenen   in Berücksichtigung   der  jeweiligen   Interessen   fest.   Einzig   dieser   Entscheid   ist   mit   Verwaltungsge  -  richtsbeschwerde ans Kantonsgericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Diverse Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Bauten in vorbehaltenen Planungszonen
                            1  Jedes Baubewilligungsgesuch für einen Bau oder eine Anlage in den ge  -  mäss Artikel 15 des Gesetzes vorbehaltenen Planungszonen unterliegt den  im   kantonalen   Sachplan   beziehungsweise   im   Wasserbauplan   definierten  raumplanerischen   Bestimmungen.   Innerhalb   dieser   Planungszonen   darf  nichts  unternommen  werden,  was  die  Realisierung des Projekts  erschwe  -  ren oder Personen, Tiere oder erhebliche Sachwerte gefährden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Sachplan nicht ausgearbeitet ist, muss jedes Baubewilligungs  -  gesuch für einen Bau oder eine Anlage, die sich in einem Abstand von we  -  niger   als   50   m   vom   Gewässer   befindet,   Gegenstand   einer   begründeten  Vormeinung der für die Gewässer zuständigen Dienststelle sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Abstand zum Gewässer wird ab dem äusseren Dammfuss oder, falls
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Kiesentnahmen in den Gewässern
                            1  Bei der Nutzung von öffentlichem Eigentum ist für Bauten oder Einrichtun  -  gen von dauerhaftem Charakter eine Entnahmekonzession erforderlich. Die  Konzession wird gewährt:  a)  durch   den   Staatsrat   für   die   Nutzung   des   kantonalen   Gemeinguts,  nach Anhörung der Standortgemeinde;  b)  durch   den   Gemeinderat   für   die   Nutzung   des   kommunalen   Gemein  -  guts, mit Genehmigung des Staatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  die Kiesentnahmen,  die für einen Unterhalt für  die Hochwassersicherheit  oder für eine Wiederinstandstellung nach einem Unwetter vorgesehen sind,  benötigen   keine  Entnahmekonzession;   sie  sind  Gegenstand   einer   Baube  -  willigung,  die  durch  den  Staatsrat,   beziehungsweise  den  Gemeinderat   er  -  teilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine angemessene Zone ist im Zonennutzungsplan auszuscheiden. Falls  erforderlich,  wird  ein detaillierter  Bauplan erarbeitet,  der im Detail die Bo  -  dennutzung regelt und die besonderen Massnahmen für den Ausbau sowie  die Bewirtschaftung und die Materialnutzung präzisiert. Die Grundsätze und  das Vorgehen werden im kantonalen Richtplan festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Gesuch gemäss Artikel 22 RPG  zonenkonform ist. Bei Fehlen einer entsprechenden Zone, kann die Bewirt  -  schaftung ausnahmsweise Gegenstand einer Bewilligung im Sinne von Arti  -  kels 24 RPG sein. In jedem Fall wird die Baubewilligung von der kantonalen  Baukommission erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Richtlinien   des   Staatsrats   betreffend   die   Bewirtschaftung   von   Stein-  und Erdmaterial sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Bewilligung der Wasserbaupolizei im Einflussperimeter der
                            Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement erteilt die wasserbaupolizeiliche Bewilligung sofern:  a)  die Gewässer,   die Schutzbauten  oder  die Anlagen  zur  Verhinderung  von Erdbewegungen nicht bedroht sind oder beeinträchtigt werden;  b)  der notwendige Zugang zu den Gewässern nicht behindert wird;  c)  der  Abfluss   der   Gewässer   in  ihrem   Bett   nicht   merklich   beschleunigt  oder verlangsamt wird;  d)  die Wassermenge nicht erheblich geändert wird;  e)  der Zu- und Abfluss der des Grundwassers nicht behindert wird;  f)  die Gewässer nicht in die Erde verlegt oder überdeckt werden;  g)  Teiche oder Seen nicht zugeschüttet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Ausnahme   kann   nur   aus   wichtigem   Grund   gewährt   werden   oder  wenn kein überwiegendes Interesse entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   ein   Bau,   für   dessen   Errichtung   eine  Ausnahmebewilligung   erteilt  wurde,   die  zukünftigen   Kosten   zulasten   des  Eigentümers   des   Gewässers  erhöht, trägt der Begünstigte oder der Verursacher die zusätzlichen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Bewilligung   der   Wasserpolizei   kann   an   Bedingungen   oder  Auflagen  geknüpft oder zeitlich begrenzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ausführungsbestimmungen
                            1  Das Departement erlässt Richtlinien betreffend:  a)  die  besonderen   Bestimmungen   über   das  Inventar   und  den   Plan der  öffentlichen Oberflächengewässer, die dem Gesetz und der vorliegen  -  den Verordnung unterliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Modalitäten der Delegierung der kantonalen Aufgaben;  c)  die Unterhaltsarbeiten;  d)  die Erstellung der Pläne und Vorschriften der Gefahrenzonen;  e)  die zulässigen Abweichungen bei der Änderung von Projekten;  f)  die Art   der   Zusammenarbeit   zwischen   der   Dienststelle  für   Strassen-  und  Flussbau   und   der   Dienststelle  für   Wald  und   Landschaft   bei  der  Bestimmung   der  Massnahmen   betreffend  die  Bestockungen  und  die  Ufervegetation im Gewässerbereich;  g)  die Anforderungen an Inhalt und Form der Pläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Übergangsbestimmungen
                            1  Ausführungsprojekte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes und der vor  -  liegenden Verordnung öffentlich aufgelegt wurden, werden gemäss dem al  -  ten Recht ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Inkrafttreten
                            1  Vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzei  -  tig mit dem Gesetz in Kraft.  A1 Anhang 1 zu Artikel 5 Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Glossar
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wort  Definition  Aktive Schutzmassnahmen  Schutzmassnahmen, die haupt  -  sächlich der Entwicklung des Natur  -  ereignisses entgegenwirken, um die  Gefahr zu vermindern oder die  Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens  zu beeinflussen. Die Massnahmen  für den Gewässerunterhalt sowie  der Bau und der Unterhalt der  Schutzbauten, wie Hochwasser-  Schutzdämme, Staudämme oder  Rückhaltebecken sowie extensive  Massnahmen im Einzugsgebiet wie  Aufforstungen oder Entwässerun  -  gen gehören zu den aktiven Schutz  -  massnahmen.  Bisse/Suone  Gravitäre Bewässerungsanlagen,  für die das Landwirtschaftsgesetz  beziehungsweise die Verordnung  über die Landwirtschaft und die Ent  -  wicklung des ländlichen Raumes  gelten. Neben ihrer landwirtschaftli  -  chen Funktion haben die Suonen  auch eine landschaftliche, touristi  -  sche, Freizeit- und Erholungsfunkti  -  on.  Durch Wasserbau massnahmen  verur sachte zusätzliche Schäden  Die Hochwasserschutzmassnahmen  können dazu führen, dass die Häu  -  figkeit, der Wasserstand oder die  Dauer in einem möglichen Über  -  schwemmungsgebiet erhöht wer  -  den, damit überwiegende Interes  -  sen in einem anderen Teil des Ge  -  ländes geschützt werden. Die Erhö  -  hung der Schäden in einem solchen  Fall führt zu einer zusätzlichen  Schadensumme, die entschädigt  werden muss.  Flussbereich  Raum, welcher das Vorland und das  Hauptgerinne, den Uferbereich, die  Dämme einschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wort  Definition  Gefahrenkarte  Karte, die nach wissenschaftlichen  Kriterien und innerhalb eines Unter  -  suchungsperimeters erstellt wird  und detaillierte Aussagen macht  über die Gefahrenart, die Gefah  -  renstufe und die voraussichtliche  räumliche Ausdehnung der gefährli  -  chen Prozesse.  Gefahrenhinweiskarte  Übersichtskarte, die nach wissen  -  schaftlichen Kriterien erstellt wird  und auf Gefahren hinweist, die er  -  kannt und lokalisiert, aber nicht im  Detail analysiert und bewertet sind.  Gewässerraum  Raum, der für die Erhaltung oder  die Wiederherstellung der Funktio  -  nen des Gewässers und für die  Durchführung der Ausbaumassnah  -  men notwendig ist.  Hochwasserbett  Maximales Bett eines Gewässers, in  welchem der Abfluss bei hohen  Wasserständen zeitweilig das  Hauptgerinne übersteigt. Dies ist  insbesondere beim grössten histo  -  risch beobachteten Hochwasser der  Fall. Es handelt sich im Prinzip um  das wenig geneigte Gelände zwi  -  schen dem Hauptgerinne und dem  Damm, der während der Hochwas  -  ser überschwemmt ist.  Notfallarbeiten  Sicherungsmassnahmen, die unmit  -  telbar nach einem Ereignis durchzu  -  führen sind und namentlich die Räu  -  mung des Flussbetts oder die In  -  standsetzung der zerstörten oder  beschädigten Schutzbauten umfas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wort  Definition  Organisatorische Massnahmen  Planung der Notfallinterventionen ,  die für die Rettung von Personen  und die Beschränkung von Schäden  vorzusehen sind. Derartige Mass  -  nahmen umfassen die Überwa  -  chung der meteorologischen und  hydrologischen Bedingungen, Ret  -  tungs- und Evakuierungspläne, die  Zurverfügungstellung von Maschi  -  nen und Material, Schutzmassnah  -  men für Einzelobjekte (namentlich  mobile Wände, Sandsackbarrieren)  sowie Kommunikationsmittel im Kri  -  senfall.  Passive Schutzmassnahmen  In der Hauptsache raumplaneri  -  schen Massnahmen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19. Potenzielle Überschwemmungsge -
                            biete  Abschnitte des Geländes welche mit  Wasser und/oder mit Feststoffen  bedeckt werden können, die aus  dem Flussbett ausgetreten sind  oder infolge des ungewöhnlichen  Anstiegs des Wasserstands ange  -  staut wurden. Derartige Räume  können vollständig oder teilweise  als Zonen für die Reduktion von  Hochwasserspitzen reserviert wer  -  den.  Referenzzustand  Theoretisch idealer natürlicher Zu  -  stand eines Gewässers vor jedem  menschlichen Eingriff, der als Leit  -  bild für die Definition der Umweltzie  -  le dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wort  Definition  Renaturierungsmassnahmen  Sämtliche Massnahmen, die es ge  -  statten, den Zustand und die natürli  -  chen Funktionen eines Gewässers  wiederherzustellen, das durch  menschliche Eingriffe verändert  wurde. Der Zweck der Renaturie  -  rung ist es, die Gewässer und ihre  Landschaft zu schützen und wieder  -  herzustellen, indem sie die Arten  -  vielfalt unter dem Gesichtspunkt der  nachhaltigen Entwicklung fördern.  Restrisikobewirtschaftung  Sämtliche organisatorischen  und/oder strukturellen Massnah  -  men, die es gestatten, das nach der  Durchführung der Schutzmassnah  -  men verbleibende Risiko auf ein  Mindestmass zu reduzieren. Dank  einer derartigen Bewirtschaftung  können die Schäden im Falle einer  Überlastung des Schutzsystems be  -  grenzt werden.  Retentionsfläche für die Minderung  der Hochwasserspitzen  Geländeabschnitte, die kein wichti  -  ges Schutzziel aufweisen (keine  Person oder keine wichtige Anlage  ist stark bedroht und die wahr  -  scheinliche schwache Häufigkeit der  Überschwemmungen schadet der  Landwirtschaft nicht übermässig)  und als potenzieller Überschwem  -  mungsraum erhalten werden, um  erheblichere Schäden flussabwärts  oder auf dem anderen Ufer zu ver  -  meiden. Diese Flächen gestatten  es, den Spitzenabfluss zu reduzie  -  ren, indem sie vorübergehend  Hochwasservolumen aufnehmen.  Schutzziel  Mass der Sicherheit abhängig von  der Bedeutung der zu schützenden  Werte, der durch die Schutzmass  -  nahmen erreicht werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wort  Definition  Unterhalt der Gewässer  Sämtliche Massnahmen, die ergrif  -  fen werden, um die Abflusskapazität  eines Gewässers und die Wirksam  -  keit der Schutzbauten zu erhalten.  Dazu zählen insbesondere das Mä  -  hen und Entkrauten, das Pflegen  der Ufervegetation, die Entfernung  von Treibholz und Anschwemmun  -  gen, die Reparatur kleiner Schäden  an Korrektionsbauten sofern der ur  -  sprüngliche Zustand nicht verändert  wird und die Entleerung von Ge  -  schiebesammler. Im Rahmen des  Möglichen werden bei den Unter  -  haltsarbeiten die ökologischen Wer  -  te und die natürlichen Funktionen  der Gewässer beachtet.  Vorhersage- und Warnsysteme  Sämtliche Vorkehrungen, die es ge  -  statten, die im Falle eines plötzli  -  chen Ereignisses oder einer drohen  -  den Katastrophe vorbeugende zu  ergreifenden Massnahmen zu er  -  greifen und die Mittel zur Vermei  -  dung von, die es gestatten, Verlus  -  ten an Menschenleben und bedeu  -  tende Schäden zu bereitzustellen.  Die Organisation der Interventionen  auf der kommunalen und der kanto  -  nalen Ebene, die Evakuierung der  Bevölkerung und die Errichtung mo  -  biler Barrieren gehören zu derarti  -  gen Vorkehrungen. Sie können sich  auf ein Beobachter- und Messnetz  stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.12.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 51/2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2011  01.07.2011  Art. 16a  eingefügt  BO/Abl. 26/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  05.12.2007  01.01.2008  Erstfassung  BO/Abl. 51/2007