Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen
                            Verordnung  über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei  den Ergänzungsleistungen  vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2023)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art. 4bis des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22.September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I. Geltungsbereich  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zeitlicher Geltungsbereich
                            1  Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden für das  Kalenderjahr vergütet, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getä  -  tigt wurde. Dies gilt sachgemäss für die Kosten eines vorübergehenden Heimauf  -  enthalts und bei Wegfall der jährlichen Ergänzungsleistung für den Berechtigten  oder für einzelne Familienangehörige.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich
                            1  In der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein entstandene Krankheits-, Be  -  hinderungs- und Hilfsmittelkosten werden vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen Ausland entstandene Kosten werden nur vergütet, wenn sie während  eines Auslandaufenthalts notwendig werden oder wenn die medizinisch indizier  -  ten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Ausland entstandene Kosten für Bade- und Erholungskuren werden nicht  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  351.5  ; Abstimmungsvorlage siehe ABl 2007, 2404 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt VKB. Im Amtsblatt veröffentlicht am 17. Dezember 2007, ABl 2007, 3604 ff.; in  Vollzug ab 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Kostenbeteiligungen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Versicherung mit wählbaren Franchisen
                            1  Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art.  93 der eidg Verord  -  nung über die Krankenversicherung vom 27.  Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   gewählt, wird höchstens  eine Kostenbeteiligung nach Art.  103 dieser Verordnung vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * Beiträge an Pflegeleistungen
                            1  Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen werden die Beiträge ver  -  gütet, die diese an die Finanzierung:  a)  der stationären Pflege nach Art.  8  Abs.  1 des Gesetzes über die Pflegefinanzie  -  rung   vom   13.  Februar   2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    leisten.   Die   Vergütung   richtet   sich   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anre -
                            chenbare Tagespauschale vom 4.  Dezember 2007;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  b)  der ambulanten Pflege nach Art.  15  Abs.  1 des Gesetzes über die Pflegefinan  -  zierung vom 13.  Februar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b * Betäubungsmittelgestützte Behandlung
                            1  Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen werden die Beiträge ver  -  gütet, die diese an die Finanzierung von betäubungsmittelgestützten Behandlun  -  gen   nach   der   eidgenössischen   Verordnung   über   Betäubungsmittelsucht   und  andere suchtbedingte Störungen vom 25. Mai 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahnbehandlung
                            1  Es werden grundsätzlich nur Kosten für eidgenössisch diplomierte Zahnärztin  -  nen und Zahnärzte sowie für Zahnärztinnen und Zahnärzte berücksichtigt, die  eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kosten für Zahnärzte und Zahnärztinnen mit ausländischem Diplom werden nur  anerkannt, wenn diese zur selbstständigen Ausübung ihres Berufs vom betreffen  -  den Kanton eine Bewilligung erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Vergütung ist der eidg Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-  Tarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der Unfall-, Militär-  und Invalidenversicherungs-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  832.102  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  331.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  351.52  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  331.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR  812.121.6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Verträge und Tarif über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen zwischen der Schweize  -  rischen Zahnärztegesellschaft und Versicherern gemäss UVG, MV, IV und KSK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kosten für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) werden nur berücksichtigt,  wenn dieser entweder durch einen Zahnarzt eingegliedert wird oder dies durch  einen Zahntechniker (durch diesen jedoch nur Voll- oder Teilprothesen, keine  Kronen und Brücken) erfolgt, der zur selbständigen Berufsausübung befugt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich Labor voraussichtlich  höher als Fr. 3000.–, so ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen als  EL-Durchführungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen.  Wurde eine Behandlung von über Fr. 3000.– ohne Genehmigung des Kostenvor  -  anschlages durchgeführt, werden höchstens Fr. 3000.– vergütet, sofern im Nach  -  hinein nicht mehr feststellbar ist, ob die Behandlung wirtschaftlich und zweckmäs  -  sig durchgeführt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen  nach dem Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Diät
                            1  Ausgewiesene, wesentliche Mehrkosten für von Ärztinnen oder Ärzten verord  -  nete, medizinisch zwingend notwendige Diät von Personen, die weder in einem  Heim noch in einem Spital leben, gelten als Krankheitskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet wird ein jährlicher Pauschalbetrag von Fr.  2100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vorübergehender Aufenthalt in einem Spital
                            1  Bei vorübergehendem  Aufenthalt in einem Spital wird die Kostenbeteiligung  nach Art.  64  Abs.  5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung 18.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a * Vorübergehender Aufenthalt in einem Heim *
                            1  Ist vorübergehend ein erhöhter Pflegeaufwand nötig und kann dieser zu Hause  oder im angestammten Heim nicht gewährt werden, so werden die Kosten für den  Aufenthalt in einem Pflegeheim für höchstens  drei Monate je Kalenderjahr über  -  nommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütung der Tagespauschalen richtet sich sachgemäss nach der Verord  -  nung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Dezember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS  351.52  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Erholungskuren und -aufenthalte
                            1  Bei Unterkunfts- und Verpflegungskosten für ärztlich verordnete Kuren nach ei  -  nem Spitalaufenthalt in Kurhäusern, die vom Branchenverband der schweizeri  -  schen Krankenversicherer santé-suisse anerkannt sind, wird höchstens eine Tages  -  taxe von Fr. 160.– berücksichtigt. Ein angemessener Selbstbehalt für Verpflegung  und allfällige Leistungen Dritter werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergütet werden höchstens 21 Tage je Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a * ...
Art. 8 Vorübergehender Aufenthalt in einem Heilbad
                            1  Bei Kosten für eine ärztlich verordnete und in einem nach dem Bundesgesetz  über die Krankenversicherung vom 18.  März 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   anerkannten Heilbad durch  -  geführte Badekur wird höchstens eine Tagestaxe von Fr.  160.– berücksichtigt. Ein  angemessener Selbstbehalt für Verpflegung und allfällige Leistungen Dritter wer  -  den angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet werden höchstens 21 Tage je Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Hilfe und Betreuung zu Hause *
                            1  Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und  Betreuung  werden höchstens  mit Fr.  35.– je Stunde vergütet,  wenn sie durch eine der folgenden Organisationen  erbracht werden:  *  a)  *  Spitexorganisationen nach Art.  51 der eidgenössischen Verordnung über die  Krankenversicherung vom 27.  Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  ;  b)  *  Leistungserbringer nach Art.  6 des Gesetzes über die soziale Sicherung und  Integration von Menschen mit Behinderung vom 7.  August 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  ;  c)  *  bewilligte Einrichtungen nach Art.  9 des Gesetzes über die soziale Sicherung  und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7.  August 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und  Betreuung im Haushalt wer  -  den bis höchstens Fr.  4800.– je Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer  Person erbracht wird, die weder im gleichen Haushalt lebt noch über eine Organi  -  sation nach Abs.  1 dieser Bestimmung eingesetzt wird. Je Stunde werden höchs  -  tens Fr.  25.– vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  SR  832.10  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  SR  832.102  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  sGS  381.4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  sGS  381.4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführungsstelle kann eine externe Fachstelle mit der Bedarfsabklärung  beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * Angebote des betreuten Wohnens
                            a) Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anbieter des betreuten Wohnens reichen das Gesuch um Anerkennung dem  Amt für Soziales ein. Es enthält:  a)  Bedarfsausweis der zuständigen Behörde;  b)  Angaben zur Trägerschaft des Angebots;  c)  Nachweis, wonach die Bauten die Vorgaben der Norm SIA 500 «Hindernis  -  freie Bauten» erfüllen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist die feh  -  lende Notwendigkeit konzeptionell zu begründen;  d)  Beschreibung des Leistungsangebots, insbesondere Sicherheitsleistungen und  Bereitstellung der Grundbetreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement des Innern erteilt und entzieht die Anerkennung von Anbie  -  tern des betreuten Wohnens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständige Stelle für die regelmässige Überprüfung der Anerkennungsvorausset  -  zungen ist das Amt für Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9b * b) anrechenbarer Mietzins
                            1  Als anrechenbare Mietzinsen nach Art.  4  ter   des Ergänzungsleistungsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  September 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   werden je Monat höchstens vergütet:  a)  Fr. 600.– bei alleinstehenden Personen;  b)  Fr. 800.– bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder  mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hin  -  terlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * ...
Art. 11 * Direkt angestelltes Pflegepersonal
                            1  Kosten für direkt angestelltes Personal werden Personen mit Anspruch auf eine  Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur für den  Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine Spitexorganisation im  Sinn von Art.  51 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung  vom 27.  Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   erbracht werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  sGS  351.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  SR  832.102  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine vom Gesundheitsdepartement bezeichnete Stelle legt die Pflege und Betreu  -  ung, die im konkreten Fall nicht von einer Spitexorganisation erbracht werden  kann, sowie das Anforderungsprofil der anzustellenden Person fest. Wird die zu  -  ständige Stelle nicht beigezogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten,  werden die Kosten nicht vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
                            1  Kosten für die Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht  wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in  der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch die Pflege und Betreuung eine  länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine vom Gesundheitsdepartement bezeichnete Stelle legt den Umfang der Pflege  und Betreuung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je Stunde werden Fr. 25.– vergütet. Die Kosten werden im ausgewiesenen Um  -  fang, höchstens aber in der Höhe des Erwerbsausfalls berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a * Leistungskoordination
                            1  Die Hilflosenentschädigung wird zur Hälfte von den ausgewiesenen Pflege- und  Betreuungskosten nach Art.  9, 11 und 12 dieses Erlasses abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Assistenzbeiträge werden im Rahmen der effektiv mit der IV-Stelle abgerechne  -  ten Leistungen für den Haushalt von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungs  -  kosten nach Art. 9, 11 und 12 dieses Erlasses abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen
                            1  Kosten für Hilfe und Betreuung in anerkannten Tagesstrukturen werden vergü  -  tet:  a)  an Personen in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  angerechnet werden Kosten bis höchstens Fr.  40.– je Tag;  b)  an Personen in einer zugelassenen Tages- und Nachtstruktur nach dem Ge  -  setz über die Pflegefinanzierung vom 13.  Februar 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  angerechnet werden Kosten bis höchstens Fr.  150.– je Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Monatspauschalen können nicht vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  sGS  331.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Kosten werden vergütet bei Heimaufenthalt mit Berechnung der Ergän  -  zungsleistungen nach Art.  10  Abs.  2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistun  -  gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19.  März 1965.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Transport
                            1  Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch  einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen  medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der  öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg ent  -  sprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung  eines andern Transportmittels angewiesen, werden diese Kosten vergütet. Für pri  -  vate Personenwagen werden höchstens 70 Rappen je Kilometer erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tagesstrukturen nach Art.  13 dieses Erlasses sind den medizinischen Behand  -  lungsorten im Sinn von Abs.  2 dieser Bestimmung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kosten für Fahrbegleitungen werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Hilfsmittel und Hilfsgeräte
                            1  Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art.  14  Abs.  1  Bst.  f  des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und  Invalidenversicherung vom 6.  Oktober 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Anspruch auf die Vergütung:  a)  der Anschaffungskosten für orthopädische Änderungen und Zurichtungen an  Konfektionsschuhen;  b)  der leihweisen Abgabe oder der Mietkosten von folgenden Hilfsmitteln oder  Hilfsgeräten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Elektrobett, wenn ärztlich bescheinigt ist, dass dieses für die Hauspflege  notwendig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Krankenheber, wenn ärztlich bescheinigt ist, dass dieser für die Haus  -  pflege notwendig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Aufzugständer (Bettgalgen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, wenn eine Person ohne  diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Nachtstühle.  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  SR  831.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung  in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrags der AHV bei Hilfsmitteln:  a)  die im Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Abgabe von Hilfs  -  mitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   aufgeführt sind  und  b)  an welche die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Kostenbeitrag  geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflegehilfsgeräte nach Abs.  1  Bst.  b dieser Bestimmung werden nur für die  Hauspflege abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchs  -  trainingskosten gelten die Vorschriften der Invalidenversicherung sachgemäss.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Übergangsrecht
                            1  Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden nach dieser Verord  -  nung vergütet, wenn nach Vollzugsbeginn die Behandlung vorgenommen oder  der Kauf getätigt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vollzugsbeginn
                            1  Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  SR  831.135.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  43–14  11.12.2007  01.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a eingefügt 47–15 20.12.2011 keine Angabe
Art. 3b eingefügt 2016-009 08.12.2015 01.01.2016
Art. 6a eingefügt 47–15 20.12.2011 keine Angabe
Art. 6a Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-084  13.10.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a, Abs. 1 geändert 2020-084 13.10.2020 01.01.2021
Art. 7 geändert 47–15 20.12.2011 keine Angabe
Art. 7a eingefügt 47–15 20.12.2011 keine Angabe
Art. 7a aufgehoben 2020-084 13.10.2020 01.01.2021
Art. 9 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-084  13.10.2020  01.01.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9, Abs. 1 geändert 2020-084 13.10.2020 01.01.2021
Art. 9, Abs. 1, a) eingefügt 2020-084 13.10.2020 01.01.2021
Art. 9, Abs. 1, b) eingefügt 2020-084 13.10.2020 01.01.2021
Art. 9, Abs. 1, c) eingefügt 2020-084 13.10.2020 01.01.2021
Art. 9, Abs. 2 geändert 2020-084 13.10.2020 01.01.2021
Art. 9a eingefügt 2020-084 13.10.2020 01.01.2021
Art. 9b eingefügt 2020-084 13.10.2020 01.01.2021
Art. 10 aufgehoben 47–15 20.12.2011 keine Angabe
Art. 11 geändert 47–15 20.12.2011 keine Angabe
Art. 11, Abs. 1 geändert 2020-084 13.10.2020 01.01.2021
Art. 11, Abs. 2 geändert 2020-084 13.10.2020 01.01.2021
Art. 12 geändert 47–15 20.12.2011 keine Angabe
Art. 12, Abs. 4 aufgehoben 2020-084 13.10.2020 01.01.2021
Art. 12a eingefügt 2020-084 13.10.2020 01.01.2021
Art. 13 geändert 48–38 11.12.2012 01.01.2013
Art. 15 geändert 47–15 20.12.2011 keine Angabe
Art. 15, Abs. 1, c) eingefügt 2020-063 25.08.2020 01.09.2020
Art. 15, Abs. 1, c) aufgehoben 2022-074 13.12.2022 01.01.2023
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2007  01.01.2008  Erlass  Grunderlass  43–14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  keine Angabe  Art. 3a  eingefügt  47–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  keine Angabe  Art. 6a  eingefügt  47–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  keine Angabe  Art. 7  geändert  47–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  keine Angabe  Art. 7a  eingefügt  47–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  keine Angabe  Art. 10  aufgehoben  47–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  keine Angabe  Art. 11  geändert  47–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  keine Angabe  Art. 12  geändert  47–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  keine Angabe  Art. 15  geändert  47–15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 13  geändert  48–38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.12.2015  01.01.2016  Art. 3b  eingefügt  2016-009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2020  01.09.2020  Art. 15, Abs. 1, c)  eingefügt  2020-063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 6a  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 6a, Abs. 1  geändert  2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 7a  aufgehoben  2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 9  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 9, Abs. 1  geändert  2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 9, Abs. 1, a)  eingefügt  2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 9, Abs. 1, b)  eingefügt  2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 9, Abs. 1, c)  eingefügt  2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 9, Abs. 2  geändert  2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 9a  eingefügt  2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 9b  eingefügt  2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 11, Abs. 1  geändert  2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 11, Abs. 2  geändert  2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 12, Abs. 4  aufgehoben  2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2020  01.01.2021  Art. 12a  eingefügt  2020-084
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2022  01.01.2023  Art. 15, Abs. 1, c)  aufgehoben  2022-074