Enteignungsgesetz
                            Enteignungsgesetz  (kEntG)  vom 08.05.2008 (Stand 01.01.2010)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 6 und 31 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das  vorliegende   Gesetz   gilt  für   alle  auf  dem   Kantonsgebiet   durchzufüh  -  renden   Enteignungen.   Vorbehalten   bleiben   die  Enteignungen   nach   eidge  -  nössischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist   auch   anwendbar   für   Eigentumsbeschränkungen,   die einer  Enteig  -  nung gleichkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Requisition bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Formelle und materielle Enteignung
                            1  Die formelle Enteignung ist eine Verwaltungshandlung, mit der eine Per  -  son gezwungen wird, ihre Eigentumsrechte oder andere dingliche oder per  -  sönliche   Rechte   an   einem   Grundstück   oder   einer   beweglichen   Sache   für  einen öffentlichen Zweck und gegen volle Entschädigung ganz oder teilwei  -  se abzutreten oder eine Einschränkung in der Ausübung dieser Rechte zu  dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   materielle   Enteignung   stellt   einen   Eingriff   in   das   Eigentum   oder   in  andere Vermögensrechte dar, die einer Enteignung gleichkommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Öffentliches Interesse
                            1  Das   Enteignungsrecht   kann   nur   zur   Erfüllung   von  Aufgaben   im   öffentli  -  chen Interesse erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das öffentliche Interesse wird namentlich vermutet für:  a)  die   Errichtung   der   für   die   öffentliche   Verwaltung   und   Dienste   des  Staates und der Gemeinden bestimmten Einrichtungen;  b)  den Bau, die Korrektion und den Ausbau der öffentlichen Verkehrswe  -  ge und der öffentlichen Infrastrukturen;  c)  die von Körperschaften des öffentlichen Rechts unternommenen Bo  -  denverbesserungen;  d)  die für die Nutzung der öffentlichen Wälder und für den Schutz gegen  Naturgefahren erforderlichen Werke;  e)  den Wasserbau und die Kanäle;  f)  die   Verwirklichung   von   Werken,   die   einem   allgemeinen   Interesse  wirtschaftlicher, touristischer, kultureller, sozialer oder umweltrelevan  -  ter Art entsprechen;  g)  die Werke,  die über eine eidgenössische oder kantonale Konzession  verfügen;  h)  die  Ausführung   von   Schutz-,   Wiederherstellungs-   und   Ersatzmass  -  nahmen,   die   im   Rahmen   der   Realisierung   eines   Werkes   getroffen  wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Enteignungsberechtigte
                            1  Das   Enteignungsrecht   kann   dem   Kanton,   den   Gemeinden   und   übrigen  Gemeinwesen und Anstalten des öffentlichen Rechts und an Personen des  privaten Rechts erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gegenstand
                            1  Gegenstand   des   Enteignungsrechtes   können   die   dinglichen   Rechte,   die  im Nachbarrecht begründeten Rechte sowie die persönlichen vorgemerkten  Rechte von Mietern und Pächtern des zu enteignenden Grundstückes sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend übertragen, entzogen,  beschränkt oder begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Enteignung   wird   auf   die   Einräumung   eines   beschränkten   dinglichen  Rechtes   oder   eines   zeitlich   befristeten   Rechtes   beschränkt,   sofern   damit  der Enteignungszweck erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine vorübergehende Enteignung darf  sich höchstens auf die Dauer von  fünf Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz oder Abrede etwas ande  -  res  bestimmt   ist.  Beginn und Dauer der Enteignung werden  im  Entscheid  des Staatsrats über das Enteignungsgesuch festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bestandteile und Zugehör
                            1  Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne un  -  verhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteig  -  nung auszuschliessen:  a)  auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für den Enteigner nicht not  -  wendig sind;  b)  auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne  die Hauptsache zweckmässig verwendet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Umfang des Enteignungsrechts
                            1  Das Enteignungsrecht kann nur soweit ausgeübt werden, als es zur Errei  -  chung des angestrebten  Zweckes notwendig ist. Es kann insbesondere  in  Anspruch genommen werden:  a)  für die Erstellung, die Veränderung,  den Ausbau,  den Unterhalt,  den  Betrieb sowie die Erweiterung eines Werkes in naher Zukunft;  b)  für die Beschaffung von Baustoffen, wenn sie nur zu besonders kost  -  spieligen Bedingungen erhältlich sind;  c)  für den Transport und die Ablagerung von Baustoffen sowie für die In  -  stallationen;  d)  für die Ausführung von Massnahmen, die zum Realersatz enteigneter  Rechte   oder   zur   Wahrung   der   öffentlichen   Interessen   erforderlich  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausdehnung auf Begehren des Enteigneten
                            1  Der Enteignete  kann die Totalenteignung oder eine ausgedehnte  Enteig  -  nung verlangen, sofern von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich  zusammengehörigen   Grundstücken   nur   ein   Teil   in  Anspruch   genommen  und   dadurch   die   bestimmungsgemässe   Verwendung   des   verbleibenden  Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  ständige   Behörde   es   als   nicht   notwendig   erachtet,   sie   dem   öffentlichen  Eigentum einzuverleiben, wieder an Dritte abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird durch die Enteignung einer Grunddienstbarkeit dem Enteigneten die  bestimmungsgemässe   Verwendung   des   berechtigten   Grundstückes,   wel  -  che diese Dienstbarkeit erlaubte, verunmöglicht, so kann er die Enteignung  des berechtigten Grundstückes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird  dem   Enteigneten   durch  die  Einräumung   eines   beschränkten   dingli  -  chen   Rechts   die   bestimmungsgemässe   Verwendung   des   Grundstückes  verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert,  kann er die Enteignung  des Grundstückes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Enteignete   muss   sein  Ausdehnungsbegehren   bei   der   Schätzungs  -  kommission einreichen. Heisst die Kommission das Begehren gut, führt sie  eine doppelte Schätzung durch und legt die zu zahlende Entschädigung so  -  wohl   für   die  Teilenteignung   als   auch   für   die  Totalenteignung   oder   ausge  -  dehnte Enteignung fest.  Innert  20 Tagen nach Rechtskraft  des Entschädi  -  gungsentscheides hat der Enteignete dem Präsidenten des Expertenkolle  -  giums schriftlich zu erklären, ob er sich für die Teil-, Total- oder ausgedehn  -  te Enteignung entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausdehnung auf Begehren des Enteigners
                            1  Der   Enteigner   kann   die  Totalenteignung   verlangen,   wenn   bei  Teilenteig  -  nung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als die  Hälfte seines Wertes beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner kann die Totalenteignung verlangen, wenn bei der Enteig  -  nung einer Grunddienstbarkeit die Entschädigung für die Wertverminderung  des berechtigten Grundstückes mehr als die Hälfte seines Wertes beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Enteigner muss sein Ausdehnungsbegehren bei der Schätzungskom  -  mission   einreichen.   Wenn   die   Kommission   das   Begehren   gutheisst,   führt  sie eine doppelte Schätzung durch und legt die zu zahlende Entschädigung  sowohl für  die Teilenteignung als auch  für  die Totalenteignung  fest.  Innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Tagen nach Rechtskraft des Entschädigungsentscheides hat der Enteig  -  ner dem Präsidenten des Expertenkollegiums schriftlich zu erklären, ob er  sich für die Teil- oder Totalenteignung entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vorbereitende Handlungen
                            1  Jeder   Grundeigentümer   oder   Inhaber   eines   beschränkten   dinglichen  die zur Erstellung eines Werkes, für das die Enteignung beansprucht wer  -  den kann, notwendig sind, zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorbereitenden Handlungen, die zur Ausführung eines Werkes, für das  die   Enteignung   beansprucht   werden   kann,   notwendig   sind,   wie  Begehun  -  gen,   Vermessungen,  Absteckungen,   Planaufnahmen,   müssen   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Tage vor deren Ausführung Gegenstand einer persönlichen Anzeige bil  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überdies   sind   die   betroffenen   Eigentümer   mindestens   20   Tage   vor   der  Ausführung der vorbereitenden Handlungen durch persönliche Anzeige zu  informieren,  wenn diese namhaftere  Eingriffe wie Bodenproben, Aufstellen  von Baugespannen, Fällen oder Ausästen von Bäumen, erfordern. Im Ver  -  weigerungsfall entscheidet der Staatsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen des privaten Rechts haben vorgängig vom Staatsrat die Erlaub  -  nis einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen hat der Enteigner vol  -  len Ersatz zu leisten. Bei fehlender Einigung unter den Parteien wird diese  Entschädigung auf Kosten des Enteigners durch eine Schätzungskommis  -  sion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entschädigung
                            1  Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Enteigner und der Enteigne  -  te können sich auf die Leistung von Realersatz einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Realersatz
                            1  Der Enteigner kann zur Leistung von Realersatz verpflichtet werden, wenn  infolge der Enteignung die Wirtschaftlichkeit eines Betriebes gefährdet wür  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Enteigneten  darf  Realersatz  nur gewährt  werden,  wenn dessen In  -  teressen und diejenigen der Pfandgläubiger ausreichend gewahrt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Enteigner   muss   Werke   wie   Umzäunungen,   Kanalisationen   und   Zu  -  fahrten in Berücksichtigung ihres vorherigen Zustandes ersetzen und aus  -  bauen, soweit der neue Zustand dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bestandteile der Entschädigung
                            1  Die Entschädigung umfasst:  a)  den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechtes;  b)  den Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils, wenn von  einem   Grundstück   oder   von   mehreren   wirtschaftlich   zusammenhän  -  genden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird;  c)  den Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzunehmenden Nachtei  -  le, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Ent  -  eignung voraussehen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausschluss der Entschädigung
                            1  Wenn Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche  Handlungen oder nur zu dem  Zwecke begründet  wurden,  eine Entschädi  -  gung zu erwirken, ist keine Entschädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Berechnung des Verkehrswertes
                            1  Für   die   Ermittlung   des   Verkehrswertes   ist   der   Zeitpunkt   der   Schätzung  oder jener des Entscheids betreffend  die vorzeitige Besitznahme massge  -  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der   Schätzung   des   Verkehrswertes   ist   auch   die  Möglichkeit   und   die  Wahrscheinlichkeit   einer   besseren   Verwendung   des   Grundstückes   in   ab  -  sehbarer Zeit angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhöhungen  oder  Wertverminderungen fallen ausser Betracht, selbst bei einer Teilenteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Belastungen
                            1  Bei   der   Schätzung   des   Verkehrswertes   von   Grundstücken   sind   die   zur  Zeit   der  Auflegung   des   Enteignungsplanes   bestehenden   Dienstbarkeiten,  mit Ausnahme der Nutzniessung und der Wohnrechte, sowie die im Grund  -  buch vorgemerkten Miet- und Pachtrechte zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind   andere   persönliche   Rechte,   wie   Vorkaufs-,   Rückkaufs-   und   Kaufs  -  rechte,  im  Grundbuch  vorgemerkt,   ist  der  Betrag   der   nach  Artikel  17  den  persönlichen Berechtigten zu entrichtenden Entschädigungen abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grund  -  pfand-   und   Grundlastberechtigten   im   Grundbuch   eingetragen   oder   vorge  -  merkt   worden   und   werden   diese   Grundpfand-   und   Grundlastberechtigten  bei Anwendung   des   in  den  Absätzen   1  und   2   geordneten   Vorgehens   ge  -  schädigt,   können   sie  verlangen,   dass   jene  Rechte   bei  der   Ermittlung   des  Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Entschädigung für beschränkte dingliche Rechte und persönli -
                            che Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung und des  Wohnrechts, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte  ist dem Berechtigten der aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen ent  -  stehende Schaden zu vergüten, soweit diese Rechte nach Artikel 16 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 berücksichtigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mieter  und Pächter  können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht  vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der vor  -  zeitigen  Aufhebung   ihrer   vor   Einleitung   des   Enteignungsverfahrens   abge  -  schlossenen Miet- und Pachtverträge entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundpfandrechte, Grundlasten, Nutzniessungen und
                            Wohnrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Grundpfand-, Grundlast-, Nutzniessungs- und Wohnrechtsberechtig  -  ten haftet  an Stelle der enteigneten Sache die dafür  geleistete Entschädi  -  gung nach Massgabe des Zivilrechts. Sie haben das Recht zur selbständi  -  gen Antragstellung, soweit eine Benachteiligung ihrer Rechte in Frage kom  -  men kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Nutzniessungs-   und   Wohnrechtsberechtigen   können   selbständig  Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus der Enteignung des Nutz  -  niessungsgegenstandes oder Wohnrechts erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Enteignungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Enteignungsgesuch und zuständige Behörde
                            1  Zur Erlangung eines Enteignungsrechts ist ein begründetes Gesuch beim  Staatsrat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses   Gesuch   ist   nicht   notwendig,   wenn   die   Spezialgesetzgebung   ein  Plangenehmigungsverfahren   vorsieht,   welches   das   Enteignungsrecht   mit  -  einschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Belege
                            1  Das Enteignungsgesuch enthält:  a)  einen Plan mit Angabe der Art, des Umfangs und des Standorts des  geplanten Werkes;  b)  einen summarischen Beschrieb des Projekts;  c)  weitere   Belege,   welche   zum   allgemeinen   Verständnis   des   Projekts  notwendig sind;  d)  einen Enteignungsplan mit Angabe der betroffenen Grundstücke und  der Fläche des Werkes;  e)  eine  Liste  der  enteigneten  Rechte  mit  Angabe  der  Grundstücke   und  der   anderen   Rechte   im   Sinn   von  Artikel   5,   deren   Enteignung   bean  -  tragt wird, mit Nennung der Eigentümer und Inhaber, wie vom Grund  -  buchamt übergeben;  f)  eine summarische Schätzung der Kosten des Werkes, seiner Finan  -  zierung sowie den Entscheid des finanzkompetenten Organs;  g)  die Angabe der Dauer der Enteignung, wenn sie zeitlich begrenzt ist;  h)  gegebenenfalls ein Gesuch um vorzeitige Besitznahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das mit der Untersuchung  beauftragte  Organ  kann die Erstellung detail  -  lierter Pläne oder Ausführungspläne verlangen, wenn die Erteilung des Ent  -  eignungsrechts  davon  abhängt,  insbesondere  wenn  diese  Dokumente  zur  Abwägung der bestehenden öffentlichen und privaten Interessen notwendig  sind. Es kann auch Absteckungen, Profile, Modelle usw. verlangen, welche  den Umfang der zu enteignenden Rechte näher bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   mit   der   Untersuchung   beauftragte   Organ   prüft,   ob   das   Gesuch   die  vorgenannten  Voraussetzungen   erfüllt.   Falls  nötig  räumt  es  dem   Gesuch  -  steller   eine   Nachfrist   zur   Ergänzung   ein   und   macht   diesen   zugleich   auf  -  merksam, dass im Säumnisfall auf das Gesuch nicht eingetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Publikation und persönliche Anzeige
                            1  Das   mit   der   Untersuchung   beauftragte   Organ   informiert   die   Betroffenen  durch persönliche Anzeige und durch Publikation im kantonalen Amtsblatt,  dass   das   Enteignungsgesuch   samt   Beilagen   während   30   Tagen   auf   der  Kanzlei der Gemeinde des Enteignungsstandorts zur Einsicht öffentlich auf  -  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   die   Veröffentlichung   und   die   öffentliche   Planauflage   kann   verzichtet  werden, sofern die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anzeigen  haben  darauf   hinzuweisen,   dass  die  Betroffenen   innert   30  Tagen   seit   der   Veröffentlichung   im   kantonalen  Amtsblatt   beim   Staatsrat  schriftlich Einsprache erheben können. Die Einsprache muss eine Begrün  -  dung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Enteignungsbann
                            1  Vom Tage der öffentlichen Planauflage an oder ab der Zustellung der per  -  sönlichen Anzeige an den Enteigneten  dürfen  ohne Zustimmung  des Ent  -  eigners keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen getroffen werden,  welche die Enteignung verteuern können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Enteigner muss die diesbezügliche Anmerkung im Grundbuch veran  -  lassen,  indem  er eine Bestätigung der Gemeindebehörde,  dass die Pläne  hinterlegt wurden oder dass eine persönliche Anzeige erfolgt ist, beibringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Einigungsverfahren
                            1  Das   Untersuchungsorgan   kann   die   betroffenen   Parteien   zu   einer   Eini  -  gungssitzung vorladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Entscheid
                            1  Der Staatsrat entscheidet über das Enteignungsgesuch und mangels Eini  -  gung über die Einsprachen. Er entscheidet zugleich über den Umfang des  Enteignungsrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsratsentscheid   kann   innert   30  Tagen   seit   seiner   Eröffnung   mit  Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vorzeitige Besitznahme
                            1  Der Enteigner kann jederzeit beim Staatsrat die Erlaubnis zur vorzeitigen  Besitznahme   des   zu   enteignenden   Objektes   verlangen,   sofern   er   nach  -  weist,   dass   die  Verwirklichung   des   Werkes   dringend   notwendig   ist.   Diese  Massnahme ist für bewohnte Gebäude ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorzeitige Besitznahme darf nur erfolgen, nachdem der Enteignungs  -  entscheid rechtskräftig geworden ist und die Schätzungskommission die für  die Schätzung erforderlichen Sicherungsmassnahmen angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Enteigner hat für den aus der vorzeitigen Besitznahme entstehenden  Schaden vollen Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Frist für die öffentliche Auflage und die Einsprache wird auf 20 Tage  herabgesetzt, wenn der Antrag auf vorzeitige Besitznahme nach Ablauf der  in Artikel 21 vorgesehen Frist erfolgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Entscheid   des   Staatsrats   kann   innert   zehn  Tagen   seit   seiner   Eröff  -  nung mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Schätzungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Enteignungsvertrag
                            1  Ab Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsentscheids können die Partei  -  en eine schriftliche Vereinbarung über die Entschädigung und die Modalitä  -  ten treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung über die Entschädigung bindet die Parteien nur, wenn  sie in Schriftform  getroffen  wurde.  Sie ist dem Präsidenten  des Experten  -  kollegiums mitzuteilen, der diese mit seiner Unterschrift an das zuständige  Grundbuchamt weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sind die Bestimmungen des 5. Kapitels über den Vollzug der  Enteignung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Einleitung des Verfahrens
                            1  Fehlt ein Vertrag, verlangt der Enteigner beim Präsidenten des Experten  -  kollegiums die Einleitung des Schätzungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann das Schätzungsverfahren mit Zustimmung des  Enteigners   und   des   Enteigneten   bis   nach   Fertigstellung   des   Werkes   ver  -  schoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Schätzungskreise
                            1  Das Kantonsgebiet umfasst drei Schätzungskreise, nämlich:  a)  das Oberwallis (Bezirke Goms, Brig, Visp, Raron und Leuk);  b)  das Mittelwallis (Bezirke Siders, Sitten, Ering und Gundis);  c)  das   Unterwallis   (Bezirke   Martinach,   Entremont,   St.   Maurice   und  Monthey).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Expertenkollegium
                            1  Im Kanton wird ein Expertenkollegium gebildet. Es besteht aus 45 Mitglie  -  dern, das heisst 15 pro Schätzungskreis, die vom Kantonsgericht für eine  Dauer von vier Jahren ernannt werden, welche mit der Amtsperiode zusam  -  menfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Kantonsgericht   ernennt   den  Präsidenten   und   zwei  Vizepräsidenten,  die das Büro des Kollegiums bilden. Jeder Schätzungskreis ist darin vertre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement  führt die administrativen Aufgaben des Bü  -  ros des Kollegiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufsicht, Ausbildung und Verantwortung
                            1  Das  Kantonsgericht   übt  die Aufsicht   über   die  Experten   aus  und  trifft   die  Vorkehren, welche es für ihre Ausbildung als notwendig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Experten sind dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen  Gemeinwesen und ihrer Amtsträger unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Übermittlung der Akten
                            1  Das   Untersuchungsorgan   übermittelt   den   Enteignungsentscheid   des  Staatsrates zusammen mit den Akten dem Präsidenten des Büros.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Schätzungskommission
                            1  Die Schätzungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern des Experten  -  kollegiums zusammen, und zwar aus einem Präsidenten und zwei Mitglie  -  dern, die vom Büro ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenigstens zwei Mitglieder müssen aus dem betroffenen Schätzungskreis  kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Ausstand
                            1  Das   Büro   veröffentlicht   im  Amtsblatt   die   Zusammensetzung   der   Schät  -  zungskommission.  Die Betroffenen können innert  einer Frist  von zehn Ta  -  gen Ausstandsgründe geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn alle Betroffenen bekannt sind, kann die Veröffentlichung durch eine  persönliche Anzeige ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausstandsgesuche sind an das Büro zu richten, das ohne Verzug dar  -  über entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Zuständigkeiten
                            1  Die Schätzungskommission entscheidet über:  a)  die Art und die Höhe der Entschädigung;  b)  die Begehren, Bestandteile und Zugehör einer Immobilie von der Ent  -  eignung  auszunehmen,   und über  die  Begehren   auf  Ausdehnung  auf  diese;  c)  die Entschädigungsbegehren aus der vorzeitigen Besitznahme;  d)  die nachträglichen Entschädigungsbegehren;  e)  die Entschädigungsbegehren bei Verzicht auf die Enteignung;  f)  die anderen Begehren,  welche gemäss dem vorliegenden Gesetz  in  ihre Zuständigkeit fallen;  g)  die   Verfahrenskosten   und   die   Entschädigung   für   ausserordentliche  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Befugnisse des Präsidenten
                            1  Das Büro übermittelt die Enteignungsakten dem Präsidenten der Kommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Präsident  der  Kommission   ist   gehalten,   das  Verfahren   ohne   Verzug  durchzuführen  und übernimmt  dessen Führung. Er beruft  die Kommission  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei triftigem Verhinderungsgrund wird der Präsident durch ein Mitglied der  Kommission ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Vorladung - Form - Frist
                            1  Der   Präsident   der   Schätzungskommission   lädt   die   Parteien   mittels   per  -  sönlicher  Anzeige wenigstens  15 Tage  zum  Voraus vor,  mit dem  Hinweis,  dass auch im Säumnisfall verfahren wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Organisation, Quorum und Beratungen der Schätzungskom -
                            mission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission darf nur amten und beraten, wenn alle drei Mitglieder an  -  wesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von dieser Regel kann bei Verhinderung eines Mitglieds nur für Untersu  -  chungshandlungen abgewichen werden, namentlich für die Ortsschau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beratungen der Kommission sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Ermittlung des Sachverhaltes
                            1  Die Kommission ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen.  Zu diesem  Zweck kann sie von den Parteien die Herausgabe von Beweismitteln ver  -  langen, die öffentlichen Register einsehen und Dritte als Auskunftspersonen  einvernehmen.  Die angegangenen Personen sind gehalten,  die von ihnen  verlangten Auskünfte zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kommission  kann  ausnahmsweise  die  Dienste  eines  externen  Bera  -  ters beanspruchen, wenn die Schätzung besondere Kenntnisse erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Angebote der Parteien
                            1  Die  Kommission   kann   die   Parteien   einladen,   den   Entschädigungsbetrag  zu beziffern, den sie anbieten oder erhalten wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   kann   ebenfalls   vor   oder   nach   den   Verhandlungen   einen   Schriften  -  wechsel zwischen den Parteien anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist an die Angebote der Parteien nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Entscheid und Begründung
                            1  Die Kommission ist weder an die Anträge der Parteien noch an deren Be  -  gründung gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid der Kommission muss namentlich enthalten:  a)  die Zusammensetzung der Kommission;  b)  die Namen des Enteigners und der Enteigneten;  c)  die Bezeichnung des Enteignungsobjektes;  d)  die Anträge der Parteien;  e)  die Erwägungen der Kommission;  f)  das Dispositiv des Kommissionsentscheides mit separater Aufzählung  und Bezifferung der Bestandteile der Entschädigung und gegebenen  -  falls der Zinsen sowie die Kostenfolge und die Entschädigung für aus  -  serordentliche Kosten;  g)  die Bezeichnung des Ortes und das Datum des Entscheides;  h)  die Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während der Beschwerdefrist kann der Enteignete in die gesamten Akten  der Schätzungskommission Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Bestrittene Rechte
                            1  Wird   der   Bestand   eines   Rechtes,   für   das   eine   Entschädigung   verlangt  wird, bestritten, wird das Schätzungsverfahren gegenüber dem Betroffenen  ausgesetzt   und   es   ist   Sache   dieses   Letzteren,   beim   ordentlichen   Richter  Klage   zu   erheben,   andernfalls   das   Recht   als   nicht   bestehend   betrachtet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Beschwerde an das Kantonsgericht
                            1  Der Entscheid der Kommission kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung  mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren ist durch das Gesetz über das Verwaltungsver  -  fahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt, unter folgenden Vorbehal  -  ten:  a)  das Gericht hat volle Kognitionsbefugnis;  b)  das   Gericht   kann   über   die   Begehren   der   Parteien   zu   deren   Lasten  oder zu deren Gunsten hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern nur der Enteigner Beschwerde führt, können dem Enteigneten kei  -  ne Kosten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Nachträgliche Entschädigung
                            1  Entschädigungsforderungen   können   auch   noch   nach  Ablauf   des   Schät  -  zungsverfahrens geltend gemacht werden:  a)  wenn  ein  Betroffener   den  Nachweis  erbringt,   dass   ihm  oder   seinem  Vertreter   die   Geltendmachung   seiner  Ansprüche   wegen   unverschul  -  deter Hindernisse unmöglich war oder ihm der Bestand eines Rechts  erst später zur Kenntnis gelangt ist;  b)  wenn entgegen den aufgelegten Plänen und des Verzeichnisses der  enteigneten Rechte oder der durch persönliche Anzeige erteilten An  -  gaben durch Enteignung ein Recht in Anspruch genommen oder ge  -  schmälert wird, oder wenn sich ein im Zeitpunkt der Planauflage oder  der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach seinem Umfang vor  -  herzusehender   Schaden   erst   beim   Bau   oder   nach   Erstellung   des  Werkes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Forderungen gelten als verwirkt, wenn sie nicht beim Präsidenten der  Kommission geltend gemacht werden:  a)  im Fall von Absatz  1 Buchstabe a binnen 30 Tagen seit Wegfall des  Hinderungsgrundes oder seitdem der Forderungsberechtigte vom Be  -  stand seines Rechts Kenntnis erhalten hat;  b)  im Fall von Absatz 1 Buchstabe b binnen sechs Monaten, seitdem der  Forderungsberechtigte von der Inanspruchnahme, Schmälerung oder  Schädigung Kenntnis erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vollzug der Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Fälligkeit der Entschädigung - Verzugszins
                            1  Die  Enteignungsentschädigung   ist   innert   30  Tagen   seit   Inkrafttreten   des  Schätzungsentscheides   zu   zahlen.   Die   Entschädigung   ist   ab   dem   Fällig  -  keitstag zu dem vom Bundesgericht für die nach Bundesrecht durchgeführ  -  ten Enteignungen festgesetzten Zinsatz zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  vorzeitiger  Besitznahme  wird  der  Verzugszins ab  dem  Zeitpunkt   des  diesbezüglichen Entscheids des Staatsrates geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Teilzahlung
                            1  Kann   die   Beanspruchung   der   enteigneten   Flächen   nicht   vor   Ende   der  Arbeiten genau festgelegt werden, bezahlt der Enteigener dem Enteigneten  unter Vorbehalt einer zusätzlichen Zahlung oder einer Teilrückzahlung we  -  nigstens 80 Prozent der Entschädigung, welche auf der Basis der auf dem  Enteignungsplan  angegebenen  Flächen   berechnet   wird.   Der   Saldo  ist  un  -  mittelbar nach der Vermarkung zu bezahlen. Der Zins auf die Saldozahlung  ist bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Wirkung der Zahlung
                            1  Mit der Ganz- oder Teilzahlung der Entschädigung im Sinne von Artikel 45  erwirbt der Enteigner das Eigentum  an dem enteigneten Grundstück  oder  das auf dem Enteignungsweg zu seinen Gunsten eingeräumte Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Befreiung von Stempelgebühren
                            1  Für die Enteignung dürfen keine Stempelgebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Auszahlung an den Berechtigten
                            1  Der Enteigner darf die Entschädigung an den Berechtigten nur mit Zustim  -  mung der Inhaber von Pfandrechten, von beschränkten dinglichen Rechten  oder von vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleiben   die   Bestimmungen   über   die   gesetzlichen   Grund  -  pfandrechte des eidgenössischen und kantonalen öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Amtliches Verteilungsverfahren
                            1  Können sich die Betroffenen innert einer Frist von 30 Tagen seit dem In  -  krafttreten   des   Schätzungsentscheides   nicht   einigen,   übermittelt   der   Ent  -  eigner   die  Akten   an   die   für   die   Grundbuchämter   zuständige   Dienststelle,  damit dieses die Verteilung der Entschädigung vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle fordert alle Grundpfand-, Grundlast-  und Nutzniessungs  -  berechtigten durch Publikation im kantonalen Amtsblatt auf, innert 30 Tagen  ihre Ansprüche,  auch für  Zinsen und Kosten,   unter  Beilage der Urkunden  schriftlich  anzumelden.   Die Aufforderung  ist  mit   der  Androhung  zu  verbin  -  von der Verteilung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht  aus den öffentlichen Registern ersichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den  aus   dem   Grundbuch   ersichtlichen   Berechtigten   ist   eine   persönliche  Anzeige zuzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Verteilungsplan
                            1  Nach  Ablauf   der   Frist   für   die Anmeldung   der  Ansprüche   entwirft   die  zu  -  ständige   Dienststelle   einen   Verteilungsplan.   Darin   wird   der   Rang   und   der  Betrag jeder Forderung angegeben sowie die auf sie entfallenen Betreffnis  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verteilungsplan ist von der zuständigen Dienststelle öffentlich aufzule  -  gen mit dem Hinweis, dass die Betroffenen innert einer Frist von 30 Tagen  eine begründete Einsprache erheben können. Die öffentliche Auflage kann  durch eine persönliche Anzeige an die Betroffenen ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständige   Dienststelle  veranlasst   die Auszahlungen   durch   den  Ent  -  eigner, soweit der Verteilungsplan in Rechtskraft erwachsen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird   an   der   Einsprache   festgehalten,   setzt   die   zuständige   Dienststelle  dem   Einsprecher   eine   Frist   von   30   Tagen   zur   gerichtlichen   Geltendma  -  chung des Anspruches. Bleibt diese Frist ungenutzt, erfolgt die Auszahlung  nach dem Verteilungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kommt   ein   Pfandgläubiger   für   eine   Hypothekarforderung   oder   einen  Schuldbrief zu Verlust, stellt ihm die zuständige Dienststelle eine diese Tat  -  sache beurkundende Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung hat diesel  -  ben Wirkungen wie eine gerichtliche Schuldanerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Grundbuch- und Titelbereinigung
                            1  Nach   der  Auszahlung   der   Entschädigungen   nimmt   das   Grundbuchamt,  auf Gesuch des Enteigners, die notwendigen Abänderungen und Löschun  -  gen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder die Entkräftung der Pfandti  -  tel vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  ein Schuldbrief  oder ein analoger  Pfandtitel nicht eingereicht  worden,  werden die erforderlichen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotz  dem vorgenommen und den Betroffenen  durch eine Publikation im kanto  -  nalen Amtsblatt bekannt gegeben. In der Publikation ist zu erwähnen, dass  die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des  Ausfalles strafbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Eintrag ins Grundbuch
                            1  Der Enteigner kann verlangen,  dass die aus der Enteignung fliessenden  Rechte unverzüglich nach Auszahlung an die Berechtigten  ins Grundbuch  eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verzicht auf die Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Verzicht
                            1  Der Enteigner kann mittels schriftlicher Erklärung ganz oder teilweise auf  den   Vollzug   der   Enteignung   gegenüber   gewissen   oder   allen   Enteigneten  verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verzichtserklärung ist dem Staatsrat und dem Präsidenten des Büros  mitzuteilen. Sie ist im kantonalen Amtsblatt zu publizieren und den Enteig  -  neten   durch   persönliche  Anzeige   und   mit   dem   Hinweis   auf   die  Artikel   55  und 56 zuzustellen. Die Einsprachen müssen innert 30 Tagen seit der Publi  -  kation im Amtsblatt schriftlich beim Staatsrat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verzichtserklärung hat spätestens  innert  drei Monaten,  nachdem  die  Entschädigung für alle Enteigneten endgültig geworden ist, zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie ist nach der effektiven Besitznahme der enteigneten Vermögenswerte  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Einsprache
                            1  Im Falle einer Einsprache entscheidet der Staatsrat über die Verzichtser  -  klärung und über die Einsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Wirkungen
                            1  Der Enteigner, der auf die Enteignung verzichtet,  trägt nebst den Kosten  der untersuchenden Behörden:  a)  den Ersatz des Schadens, welchen die Betroffenen in gutem Glauben  im   Hinblick   auf   die   Enteignung   erlitten   haben   (Wohnungswechsel  usw.);  b)  den Ersatz des durch das Enteignungsverfahren verursachten Scha  -  dens;  c)  die Kosten des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Entschädigung
                            1  Der Enteignete richtet sein beziffertes Entschädigungsgesuch an den Prä  -  sidenten des Büros, der den Enteigner hierüber orientiert. Die Vorschriften  über das Schätzungsverfahren sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Entschädigungsanspruch  ist  verwirkt,  wenn  das Gesuch  nicht   innert  einer Frist von 30 Tagen seit der Publikation des Verzichtes gestellt worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Rückforderungsrecht des Enteigneten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Voraussetzungen
                            1  Der   Enteignete   oder   seine   Rechtsnachfolger   können   gegen   Rückerstat  -  tung der erhaltenen Entschädigungen und wo die Umstände es rechtferti  -  gen,   der   Entschädigung   für   den   Minderwert,   die   Rückübertragung   eines  enteigneten Rechts verlangen, wenn dieses Recht nicht innert fünf Jahren  seit seiner Eintragung ins Grundbuch zum vorgesehenen Zweck verwendet  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Rückforderungsgesuch und Verjährung
                            1  Das   Rückforderungsgesuch   ist   schriftlich   an   den   Enteigner   zu   stellen.  Wird   das   Rückforderungsrecht   vom   Enteigner   bestritten,   entscheidet   der  Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rückforderungsrecht verjährt in einem Jahr nach Ablauf der in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 genannten Frist von fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Rückerstattung
                            1  Das enteignete Recht wird in dem Zustand zurückerstattet, wie es sich im  Zeitpunkt der Einreichung des Rückforderungsgesuchs befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insoweit   das   zurückzuerstattende   Recht   keinen   unverhältnismässigen  Schaden erleidet, kann der Enteigner die von ihm ausgeführten Einrichtun  -  gen entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern  eine gütliche  Einigung nicht  zustande   kommt,   werden  Streitigkei  -  ten,   die   sich   aus   der   Rückerstattung   ergeben,   gemäss   den   Regeln   des  Schätzungsverfahrens   behandelt.   Wertvermehrungen   und   Wertverminde  -  rungen werden berücksichtigt. Die Artikel 32 und folgende sind sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Zahlung
                            1  Die Zahlung der Rückforderungsentschädigung hat innert einer Frist von  drei Monaten nach ihrer rechtskräftigen Feststellung zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nichtbeachtung dieser Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechts  und die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Enteigneten oder sei  -  ner Rechtsnachfolger zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Materielle Enteignung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Grundsatz
                            1  Bei   Eigentumsbeschränkungen,   die   nicht   von   einem   formellen   Enteig  -  nungsverfahren herrühren, ist volle Entschädigung zu leisten, sofern sie ei  -  ner Enteignung gleichkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Entschädigungsforderung
                            1  Sofern keine Einigung unter den Parteien zustande kommt, hat jener, der  eine Entschädigung aus materieller Enteignung geltend macht, ein begrün  -  detes Gesuch mit bezifferten  Anträgen an den Präsidenten des Experten  -  kollegiums zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Forderung richtet  sich gegen das öffentliche Gemeinwesen, welches  die Eigentumsbeschränkung verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Verfahren
                            1  Über das Recht auf eine Entschädigung und gegebenenfalls deren Höhe  entscheidet   eine  Schätzungskommission.   Die  Regeln  des   Schätzungsver  -  fahrens sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Verjährung
                            1  Das   Recht,   eine   Entschädigung   zu   fordern,   verjährt   innert   fünf   Jahren,  nachdem die Eigentumsbeschränkung eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Entschädigung
                            1  Der massgebende Stichtag für die Bemessung der Entschädigung ist je  -  ner, an welchem die Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleich  -  kommt, eingetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Entschädigung   wird   in   Form   einer   Geldleistung   geschuldet,   ausser  das Gesetz sehe eine Ausnahme vor, und ist vom Tage der Einreichung der  Entschädigungsforderung an zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Übertragung des Rechts
                            1  Wenn das öffentliche Gemeinwesen schätzt, dass sich die Entschädigung  dem   Verkehrswert   des  Grundstücks   nähert,   kann  es  bei  der   Schätzungs  -  kommission   die   Übertragung   des   Grundstücks   zum   Verkehrswert   verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Forderung hat innert 30 Tagen nach Inkrafttreten des Kommissions  -  entscheids an den Präsidenten der Kommission zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kommission   entscheidet   über   diese   Forderung   gemäss   den  sinnge  -  mäss anwendbaren Regeln des Schätzungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Anmerkung
                            1  Sobald   die  Entschädigung   bezahlt   ist,   hat   das   öffentliche   Gemeinwesen  die Eintragung der Anmerkung im Grundbuch zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Vergütung
                            1  Die Präsidenten,  Vizepräsidenten  und Mitglieder des Expertenkollegiums  werden gemäss einem vom Staatsrat festgelegten Tarif entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Kosten
                            1  Der Enteigner trägt die aus der Ausübung des Enteignungsrechts und aus  dem   Schätzungsverfahren   entstehenden   Kosten.   Diese  Kosten   werden   in  den Entscheiden festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Schätzungsverfahren können die Kosten ganz oder teilweise dem Ent  -  eigneten auferlegt werden, wenn er unnötige Kosten verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes betreffend  den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungs  -  behörden bezüglich des öffentlichen Rechts bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im   Falle   einer   materiellen   Enteignung   gehen   die   Kosten   zu   Lasten   des  Gesuchstellers,   wenn   sein   Gesuch   als   unzulässig   erklärt   oder   abgelehnt  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Auslagen
                            1  Der   Staatsrat   und   die   Schätzungskommission   können   den   Enteigneten,  denen   das   Enteignungs-   oder   Schätzungsverfahren   ausserordentliche  Kosten verursachte, eine angemessene Entschädigung als Auslagenersatz  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der als Auslagenersatz zugesprochene Betrag wird gemäss den Bestim  -  mungen des Gesetzes über den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor  Gerichts- oder Verwaltungsbehörden bezüglich des öffentlichen Rechts be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Zustellungen
                            1  Die   im   vorliegenden   Gesetz   vorgeschriebenen   persönlichen   Anzeigen  werden mit eingeschriebenem Brief zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen mit Wohnsitz im Ausland an unbekannter Adresse und ohne  bekannten   Vertreter   in  der   Schweiz   ersetzt   die  Publikation   im   kantonalen  Amtsblatt die persönliche Anzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Aufhebungen
                            1  Alle   diesem   Gesetz   widersprechenden   Bestimmungen   sind   aufgehoben,  namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das   Gesetz   betreffend   Expropriation   zum   Zwecke   öffentlichen   Nut  -  zens vom Christmonat 1887;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Zusatz-Gesetz  vom 26. November  1900 zum Gesetz betreffend  Expropriation   zum   Zwecke   öffentlichen   Nutzens   vom   1.   Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1887.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   vorliegende   Gesetz   und   seine  Ausführungsbestimmungen   sind   an  -  stelle derjenigen Bestimmungen anwendbar, die durch sie aufgehoben wer  -  den und auf die in der geltenden Gesetzgebung verwiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abänderungen und Anpassungen von Gesetzen
                            1  Abgeändert werden namentlich folgende Bestimmungen:  a)  das Gesetz über den Natur- und Heimatschutz;  b)  das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte;  c)  das Strassengesetz;  d)  das Gesetz betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den  Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Übergangsbestimmung
                            1  Dieses Gesetz findet Anwendung ab seinem Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die hängigen Schätzungsverfahren sowohl aus formellen als auch materi  -  ellen Enteignungen werden nach altem Recht weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes  und bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.05.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2009  01.01.2010  Art. 25 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 1/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  08.05.2008  01.01.2009  Erstfassung  BO/Abl. 23/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42/2008