Dekret über Teuerungszulagen für die staatlichen Rentenbezüger
                            1  Dekret  über Teuerungszulagen für die  staatlichen Rentenbezüger  Vom 30. November 1964  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 65 Ziff.  2 lit. b der Staatsverfassung   1)   und auf das Gesetz  vom   10.   Juli   1961   über   Teuerungszu  lagen   an   Rentenbezüger   der  Beamtenpensionskasse   2)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  ellten und Arbeiter des Staates und die  ehemaligen   Lehrer   und   Lehrerinnen   der   Volksschule   sowie   deren  Hinterlassene erhalten Teuerungszulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bemessen,  dass  sie  jenen  Stand  der  Teuerung  ausgleichen,  der  mit  de  n  Besoldungen  und  Teuerungszulagen  des  aktiven  Personals  als  ausgegliche  n  gilt,  und  berechnen  sich  nach  den  folgenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Ab  1.  Januar  1964  werden  die  Teue  rungszulagen  auf  den  Renten  für  Ledige und Witwen sowie für Waisen  bis zum vollendeten 20. Altersjahr  auf  die  bisher  für  die  verheirate  ten  Rentenbezüger  geltenden  Prozent-  zahlen und Minima erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Zum  Ausgleich  der  Teuerung,  wie  er    dem  aktiven  Personal  auf  Beginn  des Jahres 1964 gewährt wurde, erhalte  n die Rentenbezüger, deren Rente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 1 S. 1; den genannten Bes  timmungen entsprechen heute die §§ 29 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 Abs. 1 lit. e der Verfassung des Kantons   Aargau vom 25. Juni 1980, in Kraft  seit 1. Januar 1982 (SAR 110.000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 163.500  Grundsatz  Ledige, Witwen  und Waisen  Ausgleich der  Teuerung per
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1964
                            gemäss den bis zum 31. Dezember  1963 gültig gewesenen Bestimmungen  festgesetzt   wurde,   ab   1.   Janua  r   1964   folgende   Teuerungszulage,   –  berechnet  auf  den  Jahresbezügen  1963  (Rente  plus  allfällige  Teuerungs-  zulage auf der Höhe für Verheiratete):  Zeitraum der Rentenfest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1960 und früher  1 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1961  8        %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962  5        %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1963  1        %
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Die  dem  aktiven  Personal  ab  1.    Januar  1964  zukommenden  Teuerungs-  zulagen   werden   auch   allen   staatlic  hen   Rentenbezügern   ausgerichtet,  basierend    auf    den    nach    den    obigen    Bestimmungen    ermittelten  Jahresbezügen bzw. auf den ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  kann  seine  Leistungspf  licht  durch  die  Übertragung  des  erforderlichen Deckungskapitals an   die Vorsorgeeinrichtung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Dieses  Dekret  tritt  sofort  in  Kraf  t.  Der  Regierungsrat  ist  mit  dem  Voll-  zug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Dekret  vom  11.  Dezember  1961  über  Teuerungszulagen  an  staat-  liche Rentenbezüger   2)   mit der Abänderung vom 13. November 1962   3)   ist  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt durch Ziff. 1 des Dekrets  I über Massnahmen des Finanzpakets 1998  vom 10. November 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999 (AGS 1998 S. 261).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 5 S. 237
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS Bd. 5 S. 327