Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
                            Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und  Rechtsagenten  vom 22. April 1994 (Stand 1. August 2022)  Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  42  Abs.  1  lit.  a des Anwaltsgesetzes vom 11.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993  1  als Reglement:  2  I. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zulassung
                            a) Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Anwaltskammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * ...
Art. 3 * c) Voraussetzung für die Anwaltsprüfung
                            1. fachliche und persönliche Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung  richten sich nach Art.  14  Bst.  a und b des Anwaltsgesetzes vom 11.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * 2. praktische Tätigkeit
                            1  Als praktische Tätigkeit in der st.gallischen Rechtspflege gilt eine juristische Tä  -  tigkeit   von   wenigstens   einem   Jahr  im   Kanton   St.Gallen  nach  Abschluss  des  Rechtsstudiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  963.70  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt PBR. nGS 29–45. Vom Regierungsrat genehmigt am 25. Mai 1994; in Vollzug ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  963.70  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Absolventen einer ausländischen Hochschule wird eine juristische Tätigkeit  von wenigstens drei Jahren in der Schweiz, wovon wenigstens einem Jahr im  Kanton St.Gallen, verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als juristische Tätigkeit wird die Tätigkeit bei Gerichten, bei Rechtsanwälten, bei  der Staatsanwaltschaft sowie bei Rechtsdiensten von Behörden des Kantons und  der Gemeinden anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Tätigkeit bei Rechtsdiensten privater Unternehmen wird anerkannt, wenn  Gewähr dafür besteht, dass während der Praktikumsdauer unter Anleitung eines  ausgebildeten Juristen überwiegend Rechtsprobleme bearbeitet worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Anwaltskammer kann eine praktische Tätigkeit in einem anderen Kanton im  Umfang von drei Monaten anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In jedem Fall wird eine wenigstens halbjährige Tätigkeit an einem st.gallischen  Gericht oder bei einem st.gallischen Rechtsanwalt verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 bis * 3. praktische Tätigkeit nach Bachelorabschluss
                            1  Eine praktische Tätigkeit nach dem Bachelorabschluss, jedoch vor dem juristi  -  schen Masterabschluss wird an die von Art.  4 dieses Erlasses verlangte Prakti  -  kumsdauer im Umfang von 50 Prozent angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Prüfungsstoff
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prüfung ist auf die praktische Tätigkeit des Rechtsanwalts und Rechtsagenten  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus Fächergruppen kann auch nur ein Fach geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfung in einer Fächergruppe kann auch Fragen aus anderen Fächergrup  -  pen umfassen, soweit ein Zusammenhang besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * b) Rechtsanwälte
                            1  Prüfungsfächer für Rechtsanwälte sind:  a)  Privatrecht, insbesondere Einleitungsartikel des Zivilgesetzbuches, Personen-,  Familien-, Erb- und Sachenrecht;  b)  ...  c)  Privatrecht, insbesondere die allgemeinen Bestimmungen des Obligationen  -  rechts und die einzelnen Vertragsverhältnisse;  d)  Privatrecht, insbesondere Gesellschafts-, Wertpapier- und Immaterialgüter  -  recht;  f)  Straf- und Strafprozessrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Abgabe-, Verantwortlichkeits-  und Disziplinarrecht, Grundzüge des Sozialversicherungsrechts sowie dazuge  -  hörendes Verfahrensrecht;  h)  Staats- und Verwaltungsrecht, insbesondere Bau-, Planungs-, Enteignungs-  und Strassenrecht, Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und politi  -  sche Rechte sowie dazugehörendes Verfahrensrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Internationale Privatrecht wird im Rahmen der übrigen Fächer geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beurkundungsrecht wird im Rahmen der Fächer des Privatrechts geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * c) Rechtsagenten
                            1  Prüfungsfächer für Rechtsagenten sind die Grundzüge des:  a)  Zivilgesetzbuches;  b)  Obligationenrechts;  c)  Straf- und Strafprozessrechts;  d)  Zivilprozess- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;  e)  Staats- und Verwaltungsrechts, insbesondere Verfassungsrecht des Bundes  und des Kantons, Baurecht, Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften,  politische Rechte, Strassenrecht, Steuerrecht sowie Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation der Prüfung
                            a) Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Prüfung wird im Frühjahr und im Herbst durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * b) Anmeldung
                            1  Der Bewerber meldet sich bei der Anwaltskammer an:  a)  für die Prüfung im Frühjahr bis zum 15. Januar;  b)  für die Prüfung im Herbst bis zum 15. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er reicht ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  einen Lebenslauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  einen Strafregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  eine Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine beste  -  hen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bewerber für die Rechtsanwaltsprüfung reicht zudem Ausweise über den  Studienabschluss und über die praktische Tätigkeit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Art und Dauer der Prüfung
                            1  Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der schriftliche Teil der Anwaltsprüfung dauert höchstens acht Stunden und der  mündliche höchstens dreieinhalb Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beide Teile der Rechtsagentenprüfung dauern höchstens je vier Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Reihenfolge
                            1  Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgabenstellung
                            1  Der Präsident der Prüfungskommission arbeitet die Aufgaben für den schriftli  -  chen Teil unter Beizug von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er weist den Mitgliedern der Prüfungskommission die zu prüfenden Fächer für  den mündlichen Teil zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schriftlicher Teil
                            1  Dem Bewerber werden ein Rechtsfall oder mehrere Rechtsfälle zur Bearbeitung  vorgelegt.   Die   Bearbeitung   kann   die   Ausarbeitung   von   Urteilen,   Gutachten,  Rechtsschriften, Verträgen oder Plädoyers beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bearbeitung stehen die einschlägigen Gesetze sowie nach Ermessen des  Präsidenten der Prüfungskommission Literatur und Judikatur zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die schriftlichen Arbeiten werden von drei Mitgliedern der Prüfungskommission  beurteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Mündlicher Teil
                            1  Die Prüfung in den einzelnen Fächern wird vor wenigstens zwei Mitgliedern der  Prüfungskommission abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * ...
Art. 16 * Bewertung
                            1  Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Teil je als  genügend bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission kann Richtlinien zur Bewertung der Prüfung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Nachprüfung
                            1  Werden der mündliche oder der schriftliche Teil als genügend und der andere  Teil als ungenügend bewertet, so kann der ungenügende Teil wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ungenügende Teil ist am folgenden Prüfungstermin zu wiederholen. Wenn  dieser Termin dem Bewerber nicht zumutbar ist, kann der Präsident der Prü  -  fungskommission einen anderen Termin bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der wiederholte Teil als ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestan  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Wartefrist
                            1  Kandidaten, welche die Prüfung dreimal nicht bestanden haben, werden fünf  Jahre lang zu keiner weiteren Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rückzug
                            1  Eine freiwillig abgebrochene Prüfung gilt als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 bis * Eröffnung des Prüfungsergebnisses
                            1  Der Bewerber kann innert 14 Tagen nach Eröffnung des Ergebnisses bei der Prü  -  fungskommission eine mündliche Erörterung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann innert 14 Tagen nach der mündlichen Erörterung bei der Prüfungskom  -  mission eine schriftlich begründete Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Prüfungs  -  kommission.  II. Bewilligung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * ...
Art. 21 * Praktikantenbewilligung
                            1  Als Praktikant wird zur Vertretung von Parteien vor Gericht zugelassen, wer:  a)  über einen juristischen Masterabschluss verfügt;  b)  nach dem juristischen Masterabschluss wenigstens ein halbes Jahr an einem  Gericht oder bei einem Rechtsanwalt im Kanton St.Gallen oder einem Nach  -  barkanton tätig war;  c)  die übrigen Voraussetzungen mit Ausnahme der praktischen Tätigkeit für die  Zulassung zur Prüfung als Rechtsanwalt erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bewerber reicht der Anwaltskammer ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  einen Lebenslauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausweise über die praktische Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Studienausweise;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Verantwortlichkeitserklärung eines Rechtsanwalts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  einen Strafregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  eine Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorlie  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  ein Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ergänzende Auskünfte
                            1  Die Anwaltskammer kann vom Bewerber weitere Ausweise oder Auskünfte ver  -  langen.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 4
Art. 24 b) Aufhebung
                            1  Aufgehoben werden:  a)  die Anwaltsordnung vom 2. Juni 1958;  5  b)  das Prüfungsreglement für Anwälte und Rechtsagenten vom 22. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Übergangsbestimmung
                            1  Die Anwaltskammer führt Disziplinarverfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses  Reglementes bei der Aufsichtskommission über Anwälte und Rechtsagenten oder  der Verwaltungskommission des Kantonsgerichtes anhängig sind, weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vollzugsbeginn
                            1  Dieses Reglement wird ab 1.  Juli 1994 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  nGS 24–45 (sGS 963.71).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  nGS 24–46 (sGS 963.73).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  29–45  22.04.1994  01.07.1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 aufgehoben 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 3 geändert 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 4 geändert 38–115 04.04.2003 01.01.2005
Art. 4 bis eingefügt 44–36 17.06.2008 keine Angabe
Art. 6 geändert 46–48 18.11.2010 keine Angabe
Art. 7 geändert 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 9 geändert 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 13, Abs. 3 geändert 2022-039 13.06.2022 01.08.2022
Art. 14 geändert 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 15 aufgehoben 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 16 geändert 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 19 bis eingefügt 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 20 aufgehoben 38–115 04.04.2003 keine Angabe
Art. 21 geändert 44–36 17.06.2008 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.1994  01.07.1994  Erlass  Grunderlass  29–45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2003  keine Angabe  Art. 2  aufgehoben  38–115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2003  keine Angabe  Art. 3  geändert  38–115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2003  01.01.2005  Art. 4  geändert  38–115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2003  keine Angabe  Art. 7  geändert  38–115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2003  keine Angabe  Art. 9  geändert  38–115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2003  keine Angabe  Art. 14  geändert  38–115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2003  keine Angabe  Art. 15  aufgehoben  38–115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2003  keine Angabe  Art. 16  geändert  38–115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2003  keine Angabe  Art. 19  bis  eingefügt  38–115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2003  keine Angabe  Art. 20  aufgehoben  38–115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2008  keine Angabe  Art. 4  bis  eingefügt  44–36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2008  keine Angabe  Art. 21  geändert  44–36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2010  keine Angabe  Art. 6  geändert  46–48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2022  01.08.2022  Art. 13, Abs. 3  geändert  2022-039