Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG)  Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. Mai 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geltungsbereich
§ 1. Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für das Verfahren vor den Verwaltungs  -  und den Verwaltungsjus-  tizbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt; da-  runter fallen auch Private, wenn sie mit hoheitlichen Befugnisse  n ausgestattet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Grundsätze des Verwaltungsrechts
§ 2 Gesetzmässigkeit
                            1  Verwaltungs  -  und Verwaltungsjustizbehörden sind an das Gesetz gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regierungsrat und Verwaltungsjustizbehö  rden sind gehalten, Erlassen die Anwen-  dung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs  -  oder Gesetzesrecht  widersprechen. Kommunales Recht ist von den Behörden aller Stufen vorfrageweise  zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Öffentliches Interesse, Verhältnismä ssigkeit, Rechtsgleichheit
                            1  Alle Entscheide müssen das öffentliche Interesse wahren, den Verhältnissen ange-  messen sein und die Rechtsgleichheit beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Treu und Glauben
                            1  Bei der Anwendung des Rechts gelten Treu und Glauben. Rechtsmissbrauch findet  keinen Rechtsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verjährung von Geldforderungen
                            1  Die  Verjährung  öffentlich  -  rechtlicher  Geldforderungen  durch  Ablauf  gesetzlich  festgelegter Fristen ist von Amtes wegen zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlich  -  rechtliche Geldforderungen, für deren  Geltendmachung das Gesetz nicht  bestimmte Fristen festlegt, verjähren innert 10, periodisch zu erbringende Leistungen  innert 5  Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Forderungen be-  rechnet und geltend gemacht werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Öffent  lich  -  rechtliche Forderungen, für die im Grundbuch ein Grundpfand einge-  tragen ist, unterliegen keiner Verjährung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Unterbrechung der Verjährungsfristen tritt ein durch  a)  Klage oder Einrede bei der zuständigen Behörde,  b)  die Schuld feststellende En  tscheide,  c)  Anerkennung, Schuldbetreibung oder Eingabe im Konkurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden die Handlungen gemäss Absatz 3 bei einer unzuständigen Behörde vorge-  nommen, die zur Überweisung der Sache an die zuständige Behörde verpflichtet ist,  gilt die Frist als unterbroch  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit  Ablauf  von  20  Jahren,  bei periodisch  zu  erbringenden  Leistungen  mit  Ablauf  von 15 Jahren, tritt in jedem Fall die absolute Verjährung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verzinsung
                            1  Auf  fälligen  öffentlich  -  rechtlichen  Forderungen  ist  ein  Verzugszins  von  5  %  pro  Jahr zu b  ezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Härtefällen kann auf den Verzugszins ganz oder teilweise verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verfahrensvorschriften
§ 7 Verkehr mit den Behörden
                            1  Der Verkehr mit den Behörden kann schriftlich oder, bei Vorliegen der nachfolgen-  den Voraussetzungen, elektro  nisch erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Partei  kann  eine  elektronische  Zustelladresse  angeben  und  ihr  Einverständnis  erklären, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn eine Behörde über einen qualifizierten elektronischen Zugang verfügt, können  Einga  ben in  elektronischer  Form  mit  einer  anerkannten  elektronischen  Signatur  der  absendenden Person übermittelt werden. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung  die  Zulässigkeit  elektronischer  Eingaben  ohne  anerkannte  elektronische  Signatur  in  erstinstanzlich  en Verwaltungsverfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  elektronischer  Übermittlung  kann  die  Behörde  verlangen,  dass  die  Eingabe  in  Papierform nachgereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zuständigkeit
                            a) Prüfung, Überweisung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Beh  örde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde, die ihre Zuständigkeit verneint, überweist die Sache unter Mitteilung  an die Parteien unverzüglich derjenigen Behörde, die sie als zuständig erachtet. Sie  pflegt  in  der  Regel  vorher  einen  Meinun  gsaustausch  mit  den  in  Betracht  fallenden  Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Zuständigkeitskonflikte
                            1  Zuständigkeitskonflikte zwischen Verwaltungsbehörden entscheidet die Aufsichts-  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständigkeitskonflikte  zwischen  Verwaltungs  -  und  Verwaltungsjustizbehörden  oder  zwischen  Verwaltungsjustizbehörden  untereinander  entscheidet  das  Verwal-  tungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsbehörden oder den Verwaltungsjus-  tizbehörden einerseits und den übrigen Gerichten des Kantons anderseits streitig, ent-  schei  det nach durchgeführtem Meinungsaustausch diejenige Behörde, die zuerst an-  gerufen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Amts - und Rechtshilfe
                            1  Verwaltungs  -  und Verwaltungsjustizbehörden leisten auf Gesuch hin Amtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verwaltungsjustizbehörden leisten auf Gesuch hin Rechtshil  fe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Amts  -  und Rechtshilfe sind ausnahmsweise nicht zu leisten, wenn die Erfüllung der  eigenen  Aufgaben  dadurch  erheblich  gefährdet  ist,  wenn  eine  andere  Behörde  die  Amtshilfe  erheblich  einfacher  leisten  könnte  oder  wenn  rechtliche  Gründe  dagegen  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  ersuchte  Behörde  leistet  Amts  -  und  Rechtshilfe  gebührenfrei.  Auf  den  Ersatz  der Auslagen kann sie bei Geringfügigkeit verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Offizialmaxime, Verfahrenseinleitung
                            1  Ein Verwaltungsverfahren wird mit Einreichung eines Gesuchs oder  von Amtes we-  gen eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Einleitung des Verwaltungsverfahrens sind die Parteien, die vom Verfahren  erfasst werden sollen, soweit möglich zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beiladung
                            1  Die instruierende Behörde kann Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zu  m Ver-  fahren  beiladen,  wenn  sie  durch den  Ausgang  des Verfahrens  in  eigenen  Interessen  berührt werden könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beigeladene haben Parteistellung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten;  über die Anträge der ursprünglichen Parteien können sie nicht h  inausgehen, die Ver-  fügung  über  den  Streitgegenstand  steht  ihnen  nicht  zu.  Mit  der  Beiladung  wird  der  Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verzichten Beigeladene auf eine aktive  Teilnahme am Verfahren, tragen sie keine  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Parteien
                            1  Im erstinstanzlichen Verfahren sind Partei  a)  wer durch Gesuch ein Verwaltungsverfahren einleitet,  b)  gegen wen ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird,  c)  Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,  d)  wer beigeladen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beschw  erdeverfahren sind Partei  a)  die Beschwerdeführenden,  b)  *  die Adressaten des erstinstanzlichen Entscheids gemäss Absatz 1 lit. a, b und  d,  c)  Dritte, die sich am Verfahren mit eigenen Anträgen beteiligen,  d)  wer beigeladen ist,  e)  die Vorinstanz,  f)  die  erstinstanzlich entscheidende Behörde, wenn sie einem anderen Gemeinwe-  sen angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwaltungsjustizbehörden kommt keine Parteistellung zu; Partei im gerichtlichen  Verfahren bleibt die letztinstanzlich entscheidende Verwaltungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verbeiständ ung, Vertretung
                            a) Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Parteien  können  sich  durch  eine  handlungsfähige  Person  verbeiständen  und,  wenn nicht persönliches Erscheinen notwendig ist, vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Verlangen  der  Behörde  haben  sich  Vertretende  durch  schriftliche  Vollma  cht  auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen in anderen Erlassen können vor den Ver-  waltungsjustizbehörden, ausgenommen dem Versicherungsgericht, nur Anwältinnen  oder Anwälte eine Partei verbeiständen oder vertreten. Hievon sind ausgenommen  *  a)  *  das Handeln eines Ehegatten für den andern, von eingetragenen Partnern fürei-  nander, von Eltern für volljährige Kinder und umgekehrt sowie von Geschwis-  tern füreinander,  b)  *  bei juristischen Personen sowie Kollektiv  -  und Kommanditgesellschaften aus-  ser  dem Handeln von Organen auch das Handeln eines Mitglieds eines Organs  in einer mündlichen Verhandlung,  c)  *  das Handeln eines Prokuristen,  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer ordentliches Mitglied einer Behörde ist, kann vor dieser nicht als Beistand oder  Vertretung handeln.  §  15  b) bei Massenverfahren und Sitz im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind an einem Verfahren mehr als 10 Parteien beteiligt, die eine kollektive Eingabe  oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Behörde sie verpflichten,  ein gemeinsames Zustellungsdomizil o  der eine  gemeinsame Vertretung zu bezeich-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder eine  Vertretung in der Schweiz anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezeichnen  die  Parteien  kein  Zustellungsdomizil  oder  keine  Vertretung  in  der  Schweiz,  k  ann  die  Zustellung  durch  Publikation  im  Amtsblatt  des  Kantons  ersetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ausstand
                            1  Am Erlass von Entscheiden darf nicht mitwirken, wer  a)  in der Sache ein persönliches Interesse hat,  b)  mit  einer  Partei  in  gerader  Linie  oder  in der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grad  verwandt, verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verlobung  oder Kindesannahme verbunden ist,  c)  eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war,  d)  Mitglied, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter de  r Behörde ist, deren Entscheid ange-  fochten ist oder die mittels verbindlicher Weisung oder Teilentscheid am ange-  fochtenen Entscheid beteiligt war,  e)  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  der  Entscheid  eines  Departements  beim  Regier  ungsrat  angefochten,  hat  das  dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beratung im Rahmen der amtlichen Pflichten ist in der Regel kein Ausstandsgrund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist  der  Ausstand  streitig,  entscheidet  darüber  die  Aufsichtsbehörde  oder,  wenn  es  sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde  unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Untersuchung von Amtes wegen
                            1  Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen  der Par-  teien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie würdigen das Ergebnis der Untersuchung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht  über  einen  Sachverhalt  Unsicherheit,  kann  diese  mit  Einverständnis  aller  Parteien durch Vereinbarung über den de  m Entscheid zugrundezulegenden Sachver-  halt beseitigt werden; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Behördliche Betreuungspflichten
                            1  Die Behörden achten darauf, dass niemandem wegen Unbeholfenheit Nachteile er-  wachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Vergleich
                            1  Erscheint eine einvernehmliche Lösung als vorteilhaft, sind die Behörden zum Ab-  schluss von Vergleichen berechtigt; die öffentlichen Interessen sind zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren wird durch Sachentscheid abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Anordnungen vorsorglichen Charak ters
                            1  Die Behörde trifft  von Amtes  wegen oder auf  Antrag  Anordnungen vorsorglichen  Charakters,  wenn  dies  zur  Abwehr  eines  drohenden,  nicht  wiedergutzumachenden  Nachteils notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Kollegialbehörden  ist dazu in dringlichen  Fällen  das  vorsitzende  Mitglied  zu-  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Rechtliches Gehör
                            a) Anhörung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist oder  eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung  vereiteln würde.  Die Anhörung ist umgehend nachzuholen und es ist ein neuer Entscheid zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 b) Akteneinsicht
                            1  Die Parteien haben das Recht, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen. Nicht zu  den Verfahrensakten gehören Notizen, Entwürfe, Re  ferate und dergleichen, wenn sie  nur dem internen Gebrauch dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder  schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  zum  Nachteil  einer  Partei  auf  Akten  gemäss  Ab  satz  2  abgestellt,  ist  ihr  der  belastende Inhalt derselben mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äus-  sern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Akteneinsicht entscheidet die Behörde, bei welcher das Verfahren hängig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Mitwirkungspflichten
                            1  Die Parteien sind ve  rpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Be-  hörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher  anzudrohen. Im Übrigen wür  digt sie dieses Verhalten frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Beweismittel
                            1  Die Behörde kann sich jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem  Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere  a)  die Parteien und Drittpersonen bef  ragen,  b)  Urkunden beiziehen,  c)  Augenscheine vornehmen,  d)  Expertisen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeugeneinvernahme ist nur im Rechtsmittelverfahren, die formelle Parteibefra-  gung nur vor Verwaltungsjustizbehörden zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das persönliche Erscheinen einer Parte  i oder Dritter unerlässlich, kann die poli-  zeiliche Vorführung angeordnet werden. Dies soll in der Regel erst nach unentschul-  digtem Ausbleiben erfolgen und wenn die Vorführung zuvor angedroht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Übrigen  gilt  das  Zivilprozessrecht,  wenn  die  Untersch  iede  der  beiden  Verfah-  rensarten dies nicht ausschliessen. Die Protokollierungsvorschriften des Zivilprozess-  rechts für die Zeugen  -  und Beweisaussagen sind nicht anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Prozessualer Anstand
                            1  Die Behörde kann Personen, die im Verfahren vor  Verwaltungs  -  oder Verwaltungs-  justizbehörden den prozessualen Anstand grob verletzen, mit einem Verweis oder mit  einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.  –  bestrafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Eröffnung, Begründung
                            1  Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Parteien mit Recht  smittelbeleh-  rung schriftlich zu eröffnen; die Eröffnung an betroffene Dritte ist möglich. Eine vor-  gängige mündliche Entscheideröffnung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide sind schriftlich zu begründen. Auf die Begründung kann verzichtet wer-  den, wenn  a)  die  Behörde  dem  Antrag  vollumfänglich  entsprochen  hat  und  der  Entscheid  nicht in die Rechte Dritter eingreift,  b)  gegen den Entscheid die Einsprache zulässig ist,  c)  eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die schriftliche Eröffnung kann auf die Zus  tellung des Dispositivs beschränkt wer-  den  mit  dem  Hinweis,  dass  der  Entscheid  rechtskräftig  wird,  wenn innert  10  Tagen  keine  Partei  eine  schriftlich  begründete  Ausfertigung  verlangt.  Verzichten  die  Par-  teien auf eine vollständige Ausfertigung, ist eine kurz  e Begründung in die Akten auf-  zunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechtsmittelbelehrung muss die Rechtsmittelinstanz, die Rechtsmittelfrist, die  Erfordernisse von Schriftform,  Antrag und Begründung der Beschwerdeschrift nen-  nen sowie Auskunft über die Geltung von Rechtsstills  tandsfristen geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Verlangen bescheinigt die Instanz, die zuletzt entschieden hat, dass die Rechts-  mittelfrist  abgelaufen  und  kein  die  Rechtskraft  hemmendes  Rechtsmittel  eingelegt  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Zustellung, Publikation
                            1  Entscheide werden den Part  eien zugestellt. Hat eine Partei eine Person zur Vertre-  tung bevollmächtigt, muss die Zustellung an diese erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können Entscheide nicht innert nützlicher Frist zugestellt werden, weil die Adres-  saten  nach  gehöriger  Abklärung  nicht  erreichbar  oder  unbek  annt  sind,  sind  sie  im  Amtsblatt und in allfälligen weiteren amtlichen Publikationsorganen im Dispositiv zu  veröffentlichen. Die Publikation ersetzt die Zustellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide,  die  sich  an  eine  grosse  oder  unbestimmte  Zahl  von  Personen  richten,  sind durc  h öffentliche Bekanntmachung zu eröffnen. Die Publikation ersetzt die Zu-  stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Fristen
                            1  Für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen  die Folgen der Säumnis gilt die Zivilprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften über  die Rechtsstillstandsfristen gelten nur im Verfahren vor den  Verwaltungsjustizbehörden; abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, können gesetzlich bestimmte Fris-  ten nicht erstreck  t werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Behördlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden,  wenn vor Ablauf darum nachgesucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Kosten
                            a) Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten bestehen aus Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) und notwen-  digen Parteikosten (Kost  en der Vertretung oder Verbeiständung durch Anwältinnen  und Anwälte oder weitere vor Verwaltungsjustizbehörden zugelassene Vertretungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 b) Kostenvorschuss
                            1  Die instruierende Behörde kann in Beschwerdeverfahren unter Ansetzung einer an-  gemessenen  Fr  ist  einen  Anteil  der  mutmasslichen  Verfahrenskosten  als  Kostenvor-  schuss erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, setzt ihr die instruierende  Behörde  eine  letzte  Frist  von  10  Tagen  mit  der  Androhung,  dass  auf  das  Begehren  nicht  eingetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Expertise beantragt, kann die antragstellende Partei verpflichtet werden,  für die mutmasslichen Kosten einen Vorschuss zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 c) Verfahrenskosten
                            1  Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist unentgeltlich; abweic  hende Bestim-  mungen sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe  des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Ver-  fahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfah  rensmängel begangen  oder willkürlich entschieden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Ver-  fahren  gegenstandslos  wird,  gilt  als  unterliegende  Partei.  Wird  ein  Verfahren  ohne  Zutun einer Partei gegenstandslos,  sind die Verfahrenskosten nach den abgeschätzten  Prozessaussichten  zu  verlegen  oder  aus  Billigkeitsgründen  ganz  oder  teilweise  dem  Gemeinwesen zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusatzaufwand, der durch das Verhalten einer Partei entstanden ist, kann dieser auf-  erlegt werden.  Die Kosten von Expertisen können in jeder Instanz den Parteien belas-  tet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 d) Parteikosten
                            1  Im  erstinstanzlichen  Verwaltungsverfahren  werden  keine  Parteikosten  ersetzt;  ab-  weichende Bestimmun  gen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des  Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Ver-  fahren  gegenstandslos  wird,  gilt  als  unterliegende  Partei.  Wird  ein  Verfahren  ohne  Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Parteikosten nach den abgeschätzten Pro-  zessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Ge-  meinwesen zu bel  asten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 e) Mehrere Parteien
                            1  Haben mehrere Parteien dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich dasselbe Ver-  fahren gegen mehrere Parteien, tragen sie die ihnen auferlegten Verfahrens  -  und Par-  teikosten zu gleichen Teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn diese Regelung unbill  ig erscheint, hat die Verteilung nach Massgabe der In-  teressenlage am Verfahrensausgang stattzufinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo die Umstände es rechtfertigen, kann ganz oder teilweise die solidarische Haft-  barkeit angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 f) Unentgeltliche Rechtspflege und Medi ation *
                            1  Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten  -  und  Vorschusspflicht,  wenn  die  Partei  ihre  Bedürftigkeit  nachweist  und  das  Begehren  nicht aussichtslos erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei  eine unentgeltliche Rechts-  vertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechts-  lage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei  notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Auf gemeinsames Gesuch kann den Parteien nach  den Bestimmungen des Einfüh-  rungsgesetzes  zur  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  (EG  ZPO)  vom  23.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  1  )  eine unentgeltliche Mediation bewilligt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Erläuterung
                            1  Ist ein Ent  scheiddispositiv unklar, muss die Behörde dieses auf Gesuch hin erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid, der das Erläuterungsbegehren abweist, ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Berichtigung
                            1  Schreibfehler, Rechenfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten im Entscheid sind  von der  Behörde zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt die Berichtigung zu einer Änderung des Entscheiddispositivs, läuft die Rechts-  mittelfrist neu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Widerruf
                            1  Entscheide,  die  der  Rechtslage  oder  den  sachlichen  Erfordernissen  nicht  entspre-  chen, können durch die erlassende  Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder  aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Inte-  ressen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Entscheide, die nach besonderen Vorschrif  ten oder der Natur  der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erleidet jemand, der im Vertrauen auf den widerrufenen Entscheid gutgläubig Auf-  wendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, durch den Wi  derruf Schaden,  hat er Anspruch auf Entschädigung, wenn ihn am Widerruf kein Verschulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  221.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich gegen das Gemeinwesen, das den Wi-  derruf  zu  vertreten  hat.  Er  ist  im  verwaltungsgerichtlichen  Klageverfahren  gemäs  s  §§  60 ff. geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Rechtsschutz
4.1. Rechtsbehelfe
§ 38 Aufsichtsanzeige
                            1  Jede Person kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten  von Amtes wegen gegen Behörden gemäss § 1 Abs. 2 und deren Mitarbeitende  erfor-  dern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der anzeigenden Person stehen keine Parteirechte zu. Sie hat Anspruch auf Beant-  wortung, wenn sie nicht missbräuchlich handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweist  sich  die  Anzeige  als  leichtfertig  oder  böswillig,  können den  Anzeigenden  Ko  sten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Wiedererwägung
                            1  Entscheide können durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung  gezogen  werden:  im  Fall  der  Anfechtung  bis  zur  Erstattung  ihrer  Vernehmlassung,  nach der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung  der Beschwerdeinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt ein Rechtsmittelentscheid vor, ist die Wiedererwägung nur zulässig, wenn sich  der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage  erheblich und entscheidrelevant geändert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Rechtsmittel
4.2.1. Einsprache
§ 40 Einsprache
                            1  Gegen erstinstanzliche Entscheide kann bei der entscheidenden Behörde Einsprache  geführt werden, wenn dies vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die  Einsprachefrist  beträgt  30  Tage.  Sonderbestimmungen  in  anderen  Erlassen  bleiben vorbeh  alten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Einsprache  neu.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.2. Allgemeine Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren
§ 41 Beschwerde
                            1  Entscheide können mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsverweigerung und Rechtsve  rzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleich-  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Beschwerdebefugnis
                            1  Zur Beschwerde ist befugt  a)  wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung  des Entscheids hat,  b)  jede  andere  Person,  Organisation  oder  Behörde  ,  die  durch  Bundesrecht  oder  kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Beschwerdeschrift
                            1  Beschwerden sind schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beschwerdeschrift  muss  einen  Antrag  sowie  eine  Begründung  enthalten.  Auf  Besch  werden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeich-  nen  und  soweit  möglich  beizulegen.  Die  Eingabe  ist  zu  unterzeichnen.  Ist  die  Be-  schwerde in dieser  Hinsicht ungenügend oder sonst unklar, ist eine Nachfrist zur Ver-  besserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Beschwerdefrist
                            1  Beschwerden  sind  innert  30  Tagen  seit  Eröffnung  des  anzufechtenden  Entscheids  einzureichen. Vorbehalten bleib  en Sonderbestimmungen in anderen Erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer Behörde gemäss § 1 gilt  die Frist als gewahrt, auch wenn eine andere Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Schriftenwechsel
                            1  Stellt sich die Beschwerde nicht  offensichtlich als unzulässig oder unbegründet dar,  ist  sie  den  Parteien  zur  Beschwerdeantwort  und  der  vorinstanzlichen  Justizbehörde  zur Vernehmlassung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  Erstattung  ihrer  Beschwerdeantwort  oder  Vernehmlassung  hat  die  Vorinstanz  die Verfah  rensakten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerdeantwort und Vernehmlassung sind den Parteien zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die mit der Instruktion betraute Person entscheidet über einen weiteren Schriften-  wechsel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen
                            1  Die B  eschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im  angefochtenen  Entscheid  oder  durch  besondere  Vorschrift  etwas  anderes  bestimmt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine gegenteilige  Anordnung od  er andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Verfahrensleitung
                            1  Die mit der Instruktion betraute Person achtet auf die effiziente Durchführung des  Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ist  unter  Vorbehalt  einer  anderslautenden  Weisung  der  entscheidkompetenten  Behörde berechtigt, alle notwendigen Anordnungen zu treffen und Beweise abzuneh-  men, um das Verfahren zum Sachentscheid zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Endet  das  Verfahren  durch  Vergleich,  Klageanerkennung,  Klagerückzug  oder  aus  anderen Gründen ohne Entscheid, schreibt sie e  s ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Bindung an Beschwerdebegehren
                            1  Die  Verwaltungsbehörden  sind  an  die  Beschwerdebegehren  nicht  gebunden.  Zum  Nachteil  der  beschwerdeführenden  Partei  können  sie  aber  den  angefochtenen  Ent-  scheid nur ändern, wenn dies in den Beschwerdebegehren ver  langt wird, die Voraus-  setzungen des Widerrufs  gegeben sind oder andere Vorschriften dies vorsehen. Die  Betroffenen sind vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungsjustizbehörden dürfen über die Beschwerdebegehren nicht hinaus-  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Entscheid
                            1  Hebt die Recht  smittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache  selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz  zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.3. Verwaltungsbeschwerde
§ 50 Grundsatz
                            1  Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden ge  gen Entscheide  a)  kantonaler Verwaltungsbehörden,  b)  letztinstanzlicher kommunaler Behörden,  c)  öffentlich  -  rechtlicher Körperschaften und Anstalten,  d)  mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteter Privater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  seine  Entscheidkompetenz  oder  die  Entsch  eidvorbereitung  durch Verord-  nung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Sprungbeschwerde
                            1  Wenn  letztinstanzlich  der  Weiterzug  an  das  Verwaltungsgericht  möglich  ist,  kann  die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz mit Zustimmung der Beschwerdeführen-  den auf den Entscheid verzicht  en und die Sache dem Verwaltungsgericht zur Erledi-  gung überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Beschwerdegründe
                            1  Mit  Beschwerde  können  unter  Vorbehalt  besonderer  gesetzlicher  Bestimmungen  alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids geltend gemacht wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.4. Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht *
§ 53 Geltungsbereich und Verfahren
                            1  Die Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht ist in den vom  Gesetz vorgese-  henen Fällen zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimm  ungen nach den Re-  geln  für  das  verwaltungsgerichtliche  Beschwerdeverfahren.  Für  die  Beschwerde-  gründe gilt §  52.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.5. Beschwerde an das Verwaltungsgericht
§ 54 Grundsatz und Ausnahmen
                            1  Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen  Entscheide  des Spezialverwaltungsgerichts ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgeschlossen ist die Beschwerde in folgenden Sachbereichen:  a)  *  Richtpläne  und  regionale  Sachpläne,  wenn  die  Beschwerde  nicht  durch  eine  Gemeinde erhoben wird,  b)  Angebotsbestellungen für den öffentlichen Verkehr,  c)  Entscheide im Rahmen der Ausarbeitung eines generellen Strassenbauprojekts,  d)  Schulstandorte,  e)  gesundheitspolitische Standortentscheide,  f)  Begnadigungen,  g)  Einsatz  von  Fondsmitteln,  Verwendung  des  Kleinlotteriekontingents  und  des  Alkoholzehntels,  h)  Kulturförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschwerde ist auch in den Fällen von Absatz 2 und 3 zulässig, wenn die Ver-  letzung des Anspruchs auf Beurteilung v  on Streitigkeiten durch eine richterliche Be-  hörde gerügt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Beschwerdegründe
                            1  Mit  der  Beschwerde  können  die  unrichtige  oder  unvollständige  Feststellung  des  Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur die Verletzung von verfassungsm  ässigen Rechten kann gerügt werden bei der  a)  Zusprechung von Subventionen, auf die kein Anspruch besteht,  b)  Zuteilung von Ausbildungsgängen an Schulen,  c)  Festlegung der Klassengrössen an Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig  a)  bei Sprun  gbeschwerden,  b)  *  ...  c)  bei Erteilung und Entzug von Führerausweisen,  d)  bei Immissionen,  e)  bei der Kostenverteilung zwischen Personen des öffentlichen Rechts,  f)  wenn es durch Bundesrecht vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Beschwerde gegen landeskirchliche Entscheide
                            1  Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verlet-  zung  der  Verfassung  oder  des  Organisationsstatuts  innert  30  Tagen  seit  Eröffnung  beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Beschwerde ist befugt, wer  ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht.  Bei  Anordnungen,  die  nicht  in  persönliche  Verhältnisse  eingreifen,  steht  die  Be-  schwerdebefugnis  allen  Konfessionsangehörigen,  der  Kirchenpflege  und  dem  Kir-  chenrat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Öffentlichkeit
                            1  Die Verhandlu  ngen vor Verwaltungsjustizbehörden sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  vorsitzende  Mitglied  kann die  Öffentlichkeit  aus  wichtigen  Gründen  von den  Verhandlungen ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt die Urteilsverkündung nicht in der Verhandlung, steht das Urteil unter Vor-  behalt von  Absatz 2 auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2.6. Beschwerde an das Versicherungsgericht
§ 58 Geltungsbereich und Verfahren
                            1  Die Beschwerde an das Versicherungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen  Fällen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn das Verfahren ni  cht bundesrechtlich geregelt ist, richtet es sich nach den Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  –  54 und 56  –  61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-  rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000  1  )  , im Übrigen nach den Regeln über das  verwaltungsgerichtliche Beschwerde  verfahren. Sonderbestimmungen in anderen Er-  lassen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Verwaltungsrechtliche Klagen
4.3.1. Klage an das Spezialverwaltungsgericht *
§ 59 Zuständigkeit
                            1  Die  Klage  an  das  Spezialverwaltungsgericht  ist  in  den  vom  Gesetz  vorgesehenen  Fällen zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist in Sachgebieten das Spezialverwaltungsgericht für Beschwerdeentscheide einge-  setzt, erstreckt sich dessen Zuständigkeit auch auf das Klageverfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen nach den Re-  g  eln für das Klageverfahren vor Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3.2. Klage an das Verwaltungsgericht
§ 60 Zuständigkeit
                            1  Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über  a)  *  Streitigkeiten  aus  verwaltungsrechtlichen  Verträgen,  wenn  nicht  das  Spezial-  verwaltu  ngsgericht zuständig ist,  b)  Streitigkeiten über Konzessionen sowie über wohlerworbene Rechte an öffent-  lichen Sachen, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist,  c)  *  vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde  oder  eine öffentlich  -  rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kom-  munalen  Rechts  beteiligt  ist,  wenn  nicht  die  Verwaltungsgerichtsbeschwerde  gegeben oder ein Zivilgericht oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist,  d)  öffentlich  -  rechtl  iche   Streitigkeiten   in   anderen   Angelegenheiten,   wenn   in  Rechtspositionen  von  Privaten  eingegriffen  wird,  ohne  dass  ein  Entscheid  ergeht oder Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Vorverfahren
                            1  Vor  Einreichung  der  Klage  soll  die  klagen  de  der  beklagten  Partei  ihr  Begehren  schriftlich mitteilen und sie um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  830.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterbleibt die Mitteilung oder die Stellungnahme, kann darauf bei der Kostenauf-  lage Rücksicht genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Vermittlung
                            1  Da  s mit der Instruktion betraute Mitglied des Verwaltungsgerichts kann den Parteien  einen  schriftlichen  Vergleichsvorschlag  zur  Stellungnahme  unterbreiten  oder  sie  zu  einer Vermittlungsverhandlung einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Verweisung auf das Zivilprozessrecht *
                            1  Im Ü  brigen kommen die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss zur An-  wendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3.3. Klage an das Versicherungsgericht
§ 64 Verfahren
                            1  Die Klage an das Versicherungsgericht ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Versicherungsgerich  t kann der klagenden Partei mehr zusprechen, als sie ver-  langt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Übrigen  richtet  sich  das  Verfahren  unter  Vorbehalt besonderer  Bestimmungen  nach Zivilprozessrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4. Wiederaufnahme
§ 65 Voraussetzungen
                            1  Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren  ist auf Begehren einer Partei durch die letzte  Instanz, die entschieden hat, wieder aufzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass  a)  erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des Entscheids  wohl bestanden, den Behörden aber nicht bekannt w  aren,  b)  die Vorschriften über die rechtmässige Zusammensetzung der entscheidenden  Behörde  verletzt  oder  erhebliche  Tatsachen,  die  sich  aus  den  Akten  ergaben,  versehentlich nicht berücksichtigt worden sind,  c)  der Entscheid durch Arglist oder strafbare Han  dlung beeinflusst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiederaufnahme kann auch verlangen, wer zu Unrecht nicht in ein Verfahren  einbezogen wurde oder wem ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Wiederaufnahme  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Wiederaufnahmegründe  i  m  Verfahren,  das  dem  Entscheid  vorausging,  oder  mit  einem  Rechtsmittel  gegen  den  Entscheid hätten geltend gemacht werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Fristen
                            1  Das Wiederaufnahmebegehren ist innert 3 Monaten, seit die gesuchstellende Person  vom  Wiederaufnahmegrund  Kenntnis  erhalten  hat,  bei  der  letzten  Instanz,  die  ent-  schieden hat, schriftlich mit Antrag und Begründung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf von 10 Jahren nach Eröffnung des Entscheids ist eine Wiederaufnahme  nur aus den in §  65 Abs. 1 lit. c genannten Gründen z  ulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Aufschiebende Wirkung
                            1  Das Wiederaufnahmebegehren hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, diese  werde durch die Behörde angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Entscheid
                            1  Heisst die Behörde das Wiederaufnahmebegehren gut, kann sie die Sache zurück-  weisen  oder selber entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  den  Wiederaufnahme  -  und  gegen  den  Sachentscheid  steht  der  ordentliche  Rechtsmittelweg offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Schutz der Rechte von Dritten
                            1  Sind Dritte von der Neubeurteilung betroffen, sind ihre Interessen an der Aufrecht-  erhaltung  des Entscheids gegen die Interessen der Gesuchstellenden an einer korrek-  ten  Neubeurteilung  abzuwägen.  Es  ist  unter  Berücksichtigung  aller  Umstände  ein  Ausgleich der Interessen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf den aufgehobenen Entsc  heid gutgläubig  Aufwendungen gemacht oder Vorkehrungen getroffen hat, Schaden, hat sie Anspruch  auf Entschädigung. Der Anspruch richtet sich bei Wiederaufnahme gemäss § 65 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a gegen diejenigen, in deren Interesse die Wiederaufnahme erfolgt, bei W  ieder-  aufnahme gemäss § 65 Abs. 1 lit. b gegen die Gemeinwesen, deren Behörde irrtümlich  handelte, und bei Wiederaufnahme gemäss § 65 Abs. 1 lit. c gegen die Schuldigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch gemäss Absatz 2 ist im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren gel-  tend zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Überprüfung von Erlassen durch das Verwaltungsgericht
§ 70 Grundsatz
                            1  Vorschriften  verwaltungsrechtlicher  Natur  in  kantonalen  Gesetzen,  Dekreten  und  Verordnungen sowie Erlassen von Gemeinden, öffentlich  -  rechtlicher Körperschaften  und Anstalten  können dem Verwaltungsgericht jederzeit zur Prüfung auf ihre Über-  einstimmung mit übergeordnetem Recht unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen  sind  die  im  Nutzungsplanungsverfahren  erlassenen,  der  Verwal-  tungsgerichtsbeschwerde unterliegenden Pläne und Vorschrif  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Antragsbefugnis
                            1  Zum Antrag ist befugt, wer durch die Anwendung dieser Vorschriften in absehbarer  Zeit in seinen schutzwürdigen eigenen Interessen verletzt werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Gegenpartei
                            1  Gegenpartei im Normenkontrollverfahren ist diejenige  öffentlich  -  rechtliche Körper-  schaft oder Anstalt, welche die Norm erlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Entscheid
                            1  Das  Verwaltungsgericht  hebt  die  angefochtenen  Bestimmungen,  die  übergeordne-  tem Recht widersprechen, auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt  die  Aufhebung  der  rechtswidrigen  Norm  zu  einer  unbefriedigenden  Rechts-  lage, kann das Verwaltungsgericht eine befristete Übergangsregelung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufhebungsbeschluss ist entsprechend den Regeln, die für die aufgehobene Be-  stimmung gelten, zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kostenverlegung richtet sich n  ach den Regeln über das Beschwerdeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Wirkung
                            1  Das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Überprüfung von Erlassen aus wich-  tigen  Gründen  aufschiebende  Wirkung  erteilen.  Dieser  Entscheid ist  zu  veröffentli-  chen. Mit dem Datum der Veröffentlichu  ng kann in keinem hängigen Verfahren, das  die  Anwendung  der  angefochtenen  Bestimmung  betrifft,  die  Rechtskraft  eintreten;  allfällige  Beschwerdefristen  stehen  bis  zum  publizierten  Normenkontrollentscheid  still.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Aufhebungsbeschluss  des Verwaltungsgeric  hts  wird  mit  der  Veröffentlichung  allgemeinverbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen Entscheide, die sich auf die auf-  gehobenen Bestimmungen stützen, sind hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Verfahren
                            1  Im Übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmun  gen dieses Gesetzes sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Vollstreckung
§ 76 Vollstreckbarkeit
                            1  Entscheide sind vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechts-  mittel weitergezogen werden können oder diesem keine aufschiebende Wirkung zu-  kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide  landeskirchlicher  Organe  sind  vollstreckbaren  Entscheiden  gleichge-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Zuständigkeiten
                            1  Die entscheidende Behörde vollstreckt ihre Anordnungen selbst, wenn es nicht um  eine  Geld  -  oder  Sicherheitsleistung  geht.  Sie  kann  die  Vollstreckung  einer  and  eren  Behörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdeentscheide  werden  von  der  ersten  Instanz  vollstreckt,  wenn  die  Be-  schwerdeinstanz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Entscheiden landeskirchlicher Organe sorgt der Regierungsrat für die Vollstre-  ckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 Geld - und Sicherh eitsleistungen
                            1  Auf  Geldzahlung  oder  Sicherheitsleistung  lautende  Entscheide  werden  nach  den  Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. April 1889
                            1  )  vollstreckt. Sie stehen einschliesslich derjenigen der landeskirch  li-  chen Organe gemäss Art.  80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vollstreckbaren gerichtlichen  Urteilen gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Vollstreckung von Klageentscheiden
                            1  Entscheide im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren werden nach den Vorschrif-  ten des Zivilprozessrechts vollstr  eckt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Zwangsmittel
                            1  Zwangsmittel zur Vollstreckung von Entscheiden sind die Ersatzvornahme und der  unmittelbare Zwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Behörde  hat  sich  bei  der  Vollstreckung  des  mildesten  jeweils  geeigneten  Zwangsmittels zu bedienen; sie kann Dritte beauftr  agen und polizeiliche Hilfe in An-  spruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anstelle oder neben den in Absatz 1 genannten Zwangsmitteln kann die für den Fall  des Ungehorsams vorgesehene Strafe angedroht werden. Enthält der angewendete Er-  lass  keine  Strafbestimmung,  kann  die  Bestrafu  ng  gemäss  Art.  292  des  Schweizeri-  schen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21.  Dezember 1937  2  )  angedroht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Zwangsandrohung
                            1  Der  Ersatzvornahme  oder  der  Anwendung  unmittelbaren  Zwangs  hat  deren  aus-  drückliche Androhung voranzugehen, unter Ansetzung ei  ner angemessenen Frist zur  Erfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zwangsandrohung kann in der zu vollstreckenden Anordnung selbst oder durch  nachträglichen Entscheid ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Androhung kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Kosten
                            1  Die Kosten (Gebühren und A  uslagen) einer Vollstreckung sind von der pflichtigen  Person zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ersatzvornahme kann die Vollstreckungsbehörde von der pflichtigen Person  einen  Kostenvorschuss  in  der  Höhe  der  mutmasslichen  Vollstreckungskosten  erhe-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Rechtsmitte l
                            1  Der  Vollstreckungsentscheid  ist  mit  Beschwerde  innert  10  Tagen  beim  Verwal-  tungsgericht anfechtbar, das innert kurzer Frist entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über die Kosten unterliegt dem ordentlichen Instanzenzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 8 4 Übergangsbestimmung
                            1  Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängigen Verfahren werden nach bis-  herigem Recht zu Ende geführt. Für Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes  eröffnet  werden,  bestimmen  sich  die  Weiterziehbarkeit  und  das  Ver  fahren  in  der  Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie-  rungsrat  bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 4. Dezember 2007  Präsident des Grossen Rats  S  CHÖNI  Protokollführerin  i.V.  O  MMERLI  Datum der Veröffentlichung: 10. März 2008  Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juni 2008  Inkrafttreten: 1. Januar 2009  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 21. Mai 2008 (AGS 2008 S. 376)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.03.2009 01.01.2010 § 54 Abs. 2, lit. a) geändert 2009 S. 259
23.03.2010 01.01.2011 § 8 Titel geändert 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 13 Abs. 2, lit . b) geändert 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3 geändert 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 14 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 4 geändert 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 26 Abs. 3 geändert 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 34 Titel geändert 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 34 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2010/5  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                23.03.2010 01.01.2011 § 34 Abs. 3 geändert 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 63 Abs. 1 geändert 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 64 Abs. 3 geändert 2010/5 - 07
23.03.2010 01.01.2011 § 79 Abs. 1 geändert 2010/5 - 07
06.12.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 3, lit. a) geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 14 Abs. 3, lit. d) aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 47 Abs. 3 eingefügt 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 Titel 4.2.4. geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 53 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 54 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 55 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 Titel 4.3.1. geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 60 Abs. 1, lit. a) geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 60 Abs. 1, lit. c) geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 63 Titel geändert 2012/5 - 02
20.09.2016 01.05.2017 § 5 Abs. 2 geändert 2017/4 - 04
20.09.2016 01.05.2017 § 5 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2017/4  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                20.09.2016 01.05.2017 § 40 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2017/4  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                25.10.2016 01.04.2017 § 7 Abs. 3 geändert 2017/3 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach  Paragraph  Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 20.09.2016 01.05.2017 geändert 2017/4 - 04
§ 5 Abs. 2
                            bis  20.09.2016  01.05.2017  eingefügt  2017/4  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 3 25.10.2016 01.04.2017 geändert 2017/3 - 01
§ 8 23.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5 - 07
§ 13 Abs. 2, lit. b) 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07
§ 14 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07
§ 14 Abs. 3, lit. a) 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07
§ 14 Abs. 3, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 14 Abs. 3, lit. b) 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07
§ 14 Abs. 3, lit. c) 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07
§ 14 Abs. 3, lit. d) 23.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 07
§ 14 Abs. 3, lit. d) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 24 Abs. 4 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07
§ 26 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07
§ 34 23.03.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5 - 07
§ 34 Abs. 2
                            bis  23.03.2010  01.01.2011  eingefügt  2010/5  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 3 23.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 07
§ 40 Abs. 1
                            bis  20.09.2016  01.05.2017  eingefügt  2017/4  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5 - 02
                            Titel 4.2.4.  06.12.2011  01.01.2013  geändert  2012/5  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 54 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 54 Abs. 2, lit. a) 10.03.2009 01.01.2010 geändert 2009 S. 259
§ 55 Abs. 3, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/6 - 03
                            Titel 4.3.1.  06.12.2011  01.01.2013  geändert  2012/5  -  02