Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen
                            Verordnung  über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den  Departementen  vom 9. Oktober 2018 (Stand 1. Januar 2019)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art. 43  bis   Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege  vom 16. Mai 1965  1  als Verordnung:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für Rekursverfahren vor den Departementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ergänzendes Recht
                            1  Für Rekursverfahren vor den Departementen wird die Verordnung über Kosten  und   Entschädigungen   im   Verwaltungsverfahren   (Verwaltungsgebührenverord  -  nung)   vom   27.  April   1971  3    angewendet,   soweit   dieser   Erlass   keine   besonderen  Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Amtliche Kosten  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kostenvorschuss
                            1  Bei Rekursverfahren wird in der Regel ein Kostenvorschuss für die zu erwarten  -  den amtlichen Kosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgekürzt RekV. Im Amtsblatt  veröffentlicht  am 29.  Oktober 2018,  ABl 2018,  3866  ff.; in  Vollzug ab 1.  Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  821.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Vorschuss   macht   wenigstens   die   Hälfte   der   zu   erwartenden   amtlichen  Kosten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die amtlichen Kosten höher als  der Kostenvorschuss sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebührenbemessung
                            1  Besteht ein Mindest- und ein Höchstansatz, können bei der Gebührenbemessung  insbesondere berücksichtigt werden:  a)  die Art des Falls;  b)  die finanziellen Interessen der Beteiligten;  c)  die Umtriebe;  d)  die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen;  e)  die Art der Prozessführung der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Überschreitung des Ansatzes
                            1  In ausserordentlichen Fällen werden die Gebühren bis auf das Doppelte des ein  -  fachen oder des Höchstansatzes festgesetzt. Dies gilt insbesondere bei Verfahren,  die in trölerischer Absicht geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kostenlosigkeit
                            1  Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persönlichen Sozial  -  hilfe in der Regel keine Kosten auferlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Davon ausgenommen sind Verfahren, die in trölerischer Absicht geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ausseramtliche Kosten  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Höhe der ausseramtlichen Kosten
                            1  Die   Parteientschädigung   für   Rechtsanwältinnen   und   Rechtsanwälte   oder   für  Rechtsagentinnen  und Rechtsagenten  wird  nach den Vorschriften  der  Honorar  -  ordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994  4   festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  963.75  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Fristen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rekursergänzungen
                            1  Für Rekursergänzungen nach Art.  48 Abs.  2 des Gesetzes über die Verwaltungs  -  rechtspflege vom 16.  Mai 1965  5    wird in der Regel eine Frist von 14 bis 28 Tagen  eingeräumt. Die Frist kann in der Regel einmal erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   Rekursergänzungen   gegen   vorsorgliche   Massnahmen   und   gegen   Vollstre  -  ckungsmassnahmen findet Abs.  1 dieser Bestimmung keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vernehmlassungen und Mitwirkung
                            1  Für die Einreichung von Stellungnahmen wird der Vorinstanz, den Betroffenen  sowie den Beteiligten in der Regel eine Frist von 7 bis 28 Tagen eingeräumt. Die  Frist kann in der Regel zweimal erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Stellungnahmen   in   koordinierten   Verfahren   findet   Abs.  1   dieser   Bestim  -  mung keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Amtsberichte
                            1  Die Frist für die Einreichung eines Amtsberichts beträgt in der Regel  28 Tage.  Die Frist kann ordentlich einmal erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Weitere verfahrensleitende Anordnungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verständigungsversuche
                            1  Die Verfahrensleitung kann an Verständigungsversuchen eine summarische und  unpräjudizielle rechtliche Beurteilung des Sachverhalts abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Fallstatistiken  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Führung einer Fallstatistik
                            1  Jedes Departement führt eine jährliche Statistik, die Auskunft gibt über:  a)  die Eingänge;  b)  die hängigen Verfahren;  c)  die erledigten Verfahren sowie die Art der Erledigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Ausstand  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Unentgeltliche Rechtspflege 6 und Rechtsverbeiständung *
                            1  Wer   bei   der   Behandlung   eines   Gesuchs   um   unentgeltliche   Rechtspflege  7    und  Rechtsverbeiständung mitgewirkt hat, begründet dadurch im Rekursverfahren für  sich keine Ausstandspflicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Schlussbestimmungen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Übergangsbestimmung
                            1  Auf Verfahren, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses anhängig gemacht worden  sind, findet dieser Erlass keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Formelle Berichtigung von «Rechtsvertretung» zu «Rechtspflege» vom 19. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Formelle Berichtigung von «Rechtsvertretung» zu «Rechtspflege» vom 19. Mai 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2018-078  09.10.2018  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-078-B  19.05.2022  01.01.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13, Abs. 1 geändert 2018-078-B 19.05.2022 01.01.2019
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2018  01.01.2019  Erlass  Grunderlass  2018-078
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.2022  01.01.2019  Art. 13  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-078-B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.2022  01.01.2019  Art. 13, Abs. 1  geändert  2018-078-B